Bundeseinheitliches Instrument zur Bedarfsermittlung
Warum gibt es nicht bundesweit ein einheitliches Instrument zur Bedarfsermittlung?
Eingliederungshilfe ist Aufgabe der Bundesländer
In der Gesetzesbegründung zum BTHG wird ausgeführt, dass in Teil 2 des SGB IX kein konkretes Instrument für die Durchführung der Bedarfsermittlung festgelegt werden konnte, da die Bundesländer die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen als eigene Angelegenheiten ausführen (BT-Drs. 18/9522: 288). Nichtsdestotrotz wurde die Orientierung an der ICF als einheitliches Kriterium für alle Träger der Eingliederungshilfe im BTHG festgeschrieben (ebd.). Demnach muss die Ermittlung des individuellen Bedarfs der leistungsberechtigten Person durch ein Instrument erfolgen, das sich an der ICF orientiert und die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den neun Lebensbereichen der ICF vorsieht (§ 118 Abs. 1 SGB IX).