Wie soll im neuen Bedarfsermittlungsinstrument in Bayern die Abbildung konkreter Leistungen erfolgen?
Was wird zukünftig der Output der neuen Bedarfsermittlungsinstrumente sein? Ein Anzahl genehmigter Fachleistungsstunden? Ein Budget? Wird es Hilfebedarfsgruppen geben?
Regelung der Übergangsvereinbarung in Bayern
Zwar soll das Instrument der Bedarfsermittlung nach den Vorgaben durch das BayTHG I „eine Einschätzung des Umfangs des Bedarfs zur Beseitigung oder Abmilderung der Beeinträchtigung“ liefern. Die Weiterentwicklung der Leistungen durch Überarbeitung der Landesrahmenverträge ist aber primär die Aufgabe der Landesentgeltkommission bzw. (ab 2020) der Landeskommission Eingliederungshilfe. Vorbereitet werden diese Vereinbarungen in der AG Verhandlungen. Das Instrument kann die Einschätzung des Umfangs des Bedarfs somit immer nur nach den aktuell dort vereinbarten Parametern angeben. Dies sind nach der für Bayern geschlossenen und bis längstens 31. Dezember 2022 geltende Übergangsvereinbarung im stationären Bereich weiterhin noch Leistungstypen bzw. ambulant Fachleistungsstunden. Die Diskussionen in der AG Verhandlungen zur Überarbeitung der Landesrahmenverträge und Ausgestaltung der „neuen Fachleistung“ nach Auslaufen der Übergangsvereinbarung stehen erst ganz am Anfang, so dass das Ergebnis (Fachleistungsstunden? Module? …?) noch völlig offen ist. Auch ob und wie eine Verzahnung der AG Verhandlungen mit der AG § 99 erforderlich werden wird, muss die Entwicklung in beiden Gremien erst zeigen.