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Wird der "Gesamtplaner" zukünftig ein Mitarbeiter des LVRs sein und führt dieser auch die Befragung durch?

BTHG-Kompass

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang haben die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer neue Bedarfsermittlungsinstrumente erarbeitet oder bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG angepasst. 

Durchführung der Bedarfsermittlung im LVR

Wird der „Gesamtplaner“ zukünftig ein Mitarbeiter des LVRs sein und führt dieser auch die Befragung durch?

Beate Kubny, Landschaftsverband Rheinland

© Landschaftsverband Rheinland

Beate Kubny, Landschaftsverband Rheinland

Antwort von Beate Kubny

Bedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei erwachsenen Menschen mit Behinderung

Gemäß § 106 SGB IX Beratung und Unterstützung hat der LVR als Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 dezidierte Beratungspflichten, die er mit LVR-eigenen Mitarbeitenden wahrnehmen wird. Im Zuge der Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages wurde entschieden, dass Bedarfe bei erwachsenen Menschen mit (drohender) Behinderung im Falle eines Erstantrages mittelfristig und abhängig vom Aufbau der notwendigen Personalressourcen durch LVR-eigene Mitarbeitende erhoben werden. Im Jahr 2020 soll damit in zwei bis drei Pilotregionen, die noch nicht feststehen, begonnen werden.

Bei einem Folgeantrag wird wie bisher die Bedarfserhebung mit Unterstützung des Leistungserbringers erfolgen.

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