Durchführung der Bedarfsermittlung im LVR
Wird der „Gesamtplaner“ zukünftig ein Mitarbeiter des LVRs sein und führt dieser auch die Befragung durch?
Bedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei erwachsenen Menschen mit Behinderung
Gemäß § 106 SGB IX Beratung und Unterstützung hat der LVR als Träger der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 dezidierte Beratungspflichten, die er mit LVR-eigenen Mitarbeitenden wahrnehmen wird. Im Zuge der Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages wurde entschieden, dass Bedarfe bei erwachsenen Menschen mit (drohender) Behinderung im Falle eines Erstantrages mittelfristig und abhängig vom Aufbau der notwendigen Personalressourcen durch LVR-eigene Mitarbeitende erhoben werden. Im Jahr 2020 soll damit in zwei bis drei Pilotregionen, die noch nicht feststehen, begonnen werden.
Bei einem Folgeantrag wird wie bisher die Bedarfserhebung mit Unterstützung des Leistungserbringers erfolgen.
Bedarfserhebung mit BEI_NRW im Rheinland bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung
Die Bedarfe bei Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung werden ab 1. Januar 2020 sowohl bei Erst- als auch bei Folgeanträgen durch eigene LVR-Mitarbeitende erhoben. Dadurch sollen die Gesamt-/ Teilhabepläne bei Kindern und Jugendlichen, die sich in einer dynamischen Entwicklungsphase befinden, engmaschig begleitet werden.
Ebenso wie bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen erfolgt auch bei Kindern und Jugendlichen die Beratung und Unterstützung gemäß § 106 SGB IX durch LVR-eigene Mitarbeitende.