Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung

BTHG-Kompass

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang haben die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer neue Bedarfsermittlungsinstrumente erarbeitet oder bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG angepasst. 

Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung

Werden die Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung erlassen? Welche Vor- und Nachteile würde das mit sich bringen?

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© Jörg Tänzer

Dr. Jörg Tänzer

Dr. Jörg Tänzer

Bedarfsermittlungsinstrumente per Rechtsverordnung

Die Ländersozialministerien, die bereits Instrumente oder Teile davon veröffentlicht und für verbindlich erklärt haben, haben sich noch nicht abschließend dazu erklärt, ob sie von ihrer Verordnungsermächtigung gem. § 142 Abs 2 SGB XII Gebrauch machen werden oder nicht. Eine Rechtsverordnung der Landesregierung würde im Vergleich zu einer Verwaltungsvorschrift des Landessozialministeriums eine höhere Verbindlichkeit für die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe schaffen, das jeweilige Instrument auch pflichtgemäß anzuwenden. Ob allerdings Abweichungen von den Detailvorgaben des jeweiligen Instrumentes für die abschließende Leistungsfeststellung gem. § 143a SGB IX rechtlich bedeutsam sein würden, ergibt sich aus § 42 SGB X: „[…] Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes […] kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren […] zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat […]“.

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