Zuständigkeitsklärung
Es gibt unterschiedliche Aussagen von Juristen zum Sachverhalt der Zuständigkeitsklärung §14 SGB IX.
Die einen sagen, die Fristen - 14 Tage bis Klärung Zuständigkeit, dann ggflls. Weiterletung, usw. zählt nicht für den Träger der Eingliederungshilfe, da dieser kein Reha-Träger sei - für diesen gelte weiterhin die Fristregelungen aus dem SGB I. Somit bliebe es bei der Möglichkeit der Untätigkeitsklage bei "Fristüberschreitung".
Andere Juristen behaupten ganz klar, dass für den Eingliederungshilfeträger die SGB IX § 14 gelten, sprich nach max. 2 Monaten muss der Eingliederungshifleträger bei Zuständigkeit einen positiven Bescheid erlassen.
Diese unterschiedlichen Aussagen lassen eine "richtige" Beratung nicht zu.
Zuständigkeitsklärung
Die Träger der Eingliederungshilfe sind nach § 6 Absatz 1 Ziffer 7 SGB IX Rehabilitationsträger. Die Regelungen des § 14 SGB IX zur Zuständigkeit, Fristen und Weiterleitung gelten für alle Rehabilitationsträger und somit auch für die Träger der Eingliederungshilfe. Neben den Fristen des § 14 SGB IX gibt es die Fristen des § 18 SGB IX, wonach eine sogenannte Genehmigungsfiktion eintritt, wenn der Rehabilitationsträger nicht nach zwei Monaten ab Antragseingang nicht entschieden hat oder innerhalb dieser Frist eine schriftlich begründete Mitteilung im Sinne des § 18 Absatz 2 SGB IX übersandt hat. Nach § 18 Absatz 3 SGB IX tritt dann die Genehmigungsfiktion ein, die beantragte Leistung gilt als genehmigt und ein Kostenerstattungsanspruch der antragstellenden Person entsteht für die von dieser beantragten und sodann selbst beschafften Leistung.
Für die Träger der Eingliederungshilfe gelten gemäß § 14 Absatz 7 SGB IX die Absätze 1 bis 5 des § 14 SGB IX allerdings nicht.
Für die Träger der Eingliederungshilfe gilt aber § 14 Absatz 6 SGB IX, wonach (nur) bei nicht rechtzeitiger Erbringung unaufschiebbarer Leistungen oder bei unrechtmäßiger Ablehnung ein Kostenerstattungsanspruch der antragstellenden Person entsteht. Der Kostenerstattungsanspruch gegenüber den Eingliederungshilfeträgern ist zudem begrenzt auf notwendige Leistungen.