SMART-Ziele im Rahmen der Bedarfsermittlung

BTHG-Kompass

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang haben die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer neue Bedarfsermittlungsinstrumente erarbeitet oder bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG angepasst. 

SMART-Ziele im Rahmen der Bedarfsermittlung

Das Land Niedersachsen hat zwar bisher noch keine Vorgaben zur Bedarfsermittlung herausgegeben, sondern als Zwischenlösung einen Formularsatz zur Bedarfsermittlung herausgegeben, der als Bedarfsermittlungsinstrument „B.E.Ni“ bezeichnet wird. Dieser Formularsatz orientiert sich am Bedarfsermittlungsbogen des LWL, der ebenfalls in diesem Forum dargestellt wird. Niedersachsen schreibt ausdrücklich vor, dass die Bedarfsermittlung mit der Ausformulierung der SMART-Ziele zu enden hat. Der LWL kennt zwar auch die SMART-Ziele (vgl. www.social-media.lwl.org), sieht sie wohl aber offensichtlich nicht bei der Beschreibung des Bedarfs vor.

Die SMART-Ziele haben in der Kinder- und Jugendhilfe sicherlich ihre Bedeutung. Wenn man sich die Bearbeitungspraxis der Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen aber genauer ansieht, die ausschließlich auf die Kostenseite achtet, ist die Vermutung sicherlich zutreffend, dass die ICF-Orientierung der Bedarfsfeststellung in einer missbräuchlichen Anwendung der SMART-Ziele enden wird und man sich die Arbeit in den vorangegangenen Rubriken auch ersparen kann und sicherlich auch wird. Eine solche Aussage kann man auch anders formulieren: Das „R“ (steht für „realistisch“: Ein Ziel sollte so gefasst sein, dass es mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.) bestimmt die Ausformulierung und damit die Feststellung des Bedarfs – wird hier etwas falsch verstanden?

Zielformulierung anhand des SMART-Konzepts nach dem BTHG

Die Zielformulierung anhand des SMART-Konzepts ermöglicht die Definition konkreter Ziele. Das BTHG selbst beinhaltet keine Vorgaben, dass Ziele im Sinne des SMART-Konzepts definiert sein müssen. Vielmehr sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung und damit auch über die entsprechende Zielformulierung zu bestimmen (§ 118 SGB IX n.F.).

Neben dem Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni ist die Zielformulierung anhand des SMART-Konzepts auch Gegenstand des Bedarfsermittlungsinstruments des LWL (sowohl im Rahmen des BEI_NRW als auch der Teilhabe 2015).

Die konkrete Bearbeitungspraxis anhand neu entwickelter Bedarfsermittlungsinstrumente und der Zielformulierung nach dem SMART-Konzept kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich abgeschätzt werden. Die von Ihnen vermutete, missbräuchliche Anwendung des SMART-Konzepts konnten wir bislang nicht feststellen.

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