Mit dem BTHG schaffte der Bundesgesetzgeber gleiche Voraussetzungen für alle Menschen mit Behinderungen: Sie erhalten Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig davon, ob sie in der eigenen Wohnung oder in stationären Einrichtungen leben. Wer in einer solchen „besonderen Wohnform“ lebt, bekam bis Ende 2019 die Komplexleistung Eingliederungshilfe für Wohnen, Essen und Fachleistungen. Seit dem 1. Januar 2020 werden diese Leistungen aus unterschiedlichen Systemen finanziert. Vor der Umstellung zeigte sich in der Umsetzung der Leistungstrennung, trotz existierender Empfehlungen auf Bundes- und Verbandsebene, große Unsicherheit bezüglich der Zuordnung der Flächen zu Wohn- und Fachleistungsflächen für Leistungserbringer.
Da ab 2020 leistungsberechtige Personen in besonderen Wohnformen somit Miete zahlen mussten, standen Leistungserbringer vor einer großen Herausforderung. Denn die Ermittlung eines Preises für die Wohnraumnutzung, mit ihren besonderen baulichen Anforderungen und Kosten der Gebäudenutzung, aber auch im Hinblick auf Lage und sonstige Bebauung, stellte sich oftmals als kompliziert heraus.