﻿WEBVTT

00:00:00.100 --> 00:00:01.600
(Hr. Rietz) Ich heiße Sie herzlich willkommen

00:00:01.600 --> 00:00:03.500
im Namen des Projektes

00:00:03.600 --> 00:00:06.400
"Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz"

00:00:06.400 --> 00:00:08.400
zu einer weiteren Veranstaltung

00:00:08.600 --> 00:00:11.900
im Rahmen der digitalen Fachveranstaltungsreihe

00:00:12.000 --> 00:00:14.200
"Schnittstellen der Eingliederungshilfe".

00:00:14.500 --> 00:00:15.900
Mein Name ist Marcus Rietz.

00:00:15.900 --> 00:00:18.300
Ich bin wissenschaftlicher Referent im Projekt

00:00:18.600 --> 00:00:23.200
und werde unterstützt von Herrn Dehmel und Frau Nigbur.

00:00:23.600 --> 00:00:25.800
Und wir hören gleich

00:00:25.800 --> 00:00:29.000
einen Vortrag von Herrn Christoph Grünenwald.

00:00:29.600 --> 00:00:31.200
Über den Vortrag freue ich mich sehr.

00:00:31.200 --> 00:00:34.800
Herr Christoph Grünenwald ist stellvertretender Leiter

00:00:35.100 --> 00:00:38.300
des Grundsatzreferates im Landesjugendamt

00:00:38.400 --> 00:00:41.200
des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales

00:00:41.200 --> 00:00:42.900
im schönen Baden-Württemberg

00:00:43.300 --> 00:00:45.500
und wird sich gleich selbst noch kurz vorstellen.

00:00:46.000 --> 00:00:49.500
Und Sie haben wie immer im Rahmen dieser Veranstaltung

00:00:49.700 --> 00:00:51.800
im Anschluss an den Vortrag

00:00:51.800 --> 00:00:54.300
die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

00:00:55.100 --> 00:00:57.600
Sie haben auch während des Vortrags die Möglichkeit,

00:00:57.600 --> 00:01:00.200
über den Chat Fragen einzugeben.

00:01:00.200 --> 00:01:01.600
Wir sammeln diese Fragen

00:01:01.900 --> 00:01:03.300
und werden die im Anschluss dann

00:01:03.500 --> 00:01:06.600
an Herrn Grünenwald auf der Tonspur stellen.

00:01:06.800 --> 00:01:08.600
Sie werden auch diese Fragen

00:01:08.600 --> 00:01:13.900
dann noch mal gesammelt sehen können auf einer Pinnwand,

00:01:13.900 --> 00:01:15.500
sodass Sie die nachverfolgen können

00:01:15.500 --> 00:01:17.600
und Ihre Frage auch wiederfinden.

00:01:19.200 --> 00:01:21.200
Zum zeitlichen Setting:

00:01:21.200 --> 00:01:24.600
Diese Veranstaltung ist für eine Stunde konzipiert.

00:01:25.500 --> 00:01:27.700
Aufgrund der Fülle der Informationen

00:01:27.700 --> 00:01:29.600
und auch, ja, des Umfangs des Vortrages,

00:01:29.600 --> 00:01:31.200
kann es sein, dass wir etwas überziehen.

00:01:31.500 --> 00:01:33.300
Ich sage das jetzt schon für diejenigen

00:01:33.300 --> 00:01:35.900
– also wir werden mit der Stunde hinkommen für den Vortrag.

00:01:35.900 --> 00:01:38.600
Aber Herr Grünenwald hat sich bereit erklärt,

00:01:38.600 --> 00:01:40.700
dann noch für Fragen zur Verfügung zu stehen.

00:01:40.900 --> 00:01:41.900
Das heißt, wir werden

00:01:42.100 --> 00:01:44.800
dann noch ein paar Minuten Zeit haben danach.

00:01:44.900 --> 00:01:47.500
Das war es von meiner Seite.

00:01:47.800 --> 00:01:51.200
Ich würde jetzt das Wort gerne an Herrn Grünenwald abgeben

00:01:51.200 --> 00:01:53.700
und freue mich auf einen interessanten Vortrag.

00:01:56.200 --> 00:01:58.200
(Hr. Grünenwald) Vielen Dank, lieber Herr Rietz.

00:01:58.600 --> 00:02:01.300
Einen wunderschönen guten Morgen in die Runde.

00:02:01.800 --> 00:02:03.400
Herr Rietz hat mich schon vorgestellt.

00:02:03.400 --> 00:02:05.100
Mein Name ist Christoph Grünenwald.

00:02:05.100 --> 00:02:08.500
Ich bin stellvertretender Leiter des Grundsatzreferats

00:02:08.500 --> 00:02:11.100
im Landesjugendamt des Kommunalverbands

00:02:11.100 --> 00:02:13.300
für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.

00:02:13.300 --> 00:02:17.300
Ich bin dort zuständig für grundsätzliche Rechtsfragen

00:02:17.600 --> 00:02:22.700
und für die Koordinierung von Gesetzesvorhaben.

00:02:23.000 --> 00:02:25.300
In diesem Zusammenhang habe ich mich sehr intensiv

00:02:25.300 --> 00:02:26.600
mit dem Bundesteilhabegesetz

00:02:26.600 --> 00:02:28.900
und dessen Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe

00:02:28.900 --> 00:02:30.000
beschäftigen können

00:02:30.200 --> 00:02:31.800
und zusätzlich jetzt eben noch

00:02:31.800 --> 00:02:34.900
mit der anstehenden SGB-VIII-Reform.

00:02:34.900 --> 00:02:39.300
Wir werden die nächsten circa 40 bis 50 Minuten

00:02:39.300 --> 00:02:41.900
uns die Auswirkungen der SGB-VIII-Reform

00:02:42.000 --> 00:02:44.600
auf die Schnittstelle der Eingliederungshilfe

00:02:44.600 --> 00:02:47.200
zur Kinder- und Jugendhilfe ansehen.

00:02:48.100 --> 00:02:51.700
Allerdings zunächst werden wir noch einen Ausflug

00:02:51.700 --> 00:02:56.700
in die Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes wagen.

00:02:57.300 --> 00:03:01.600
Ich habe Ihnen hier meine private E-Mail-Adresse hinterlegt.

00:03:01.700 --> 00:03:04.500
Wenn Sie im Nachgang zur Veranstaltung

00:03:04.600 --> 00:03:09.300
noch Fragen haben oder mit mir in Diskussion treten wollen

00:03:09.500 --> 00:03:12.000
zu den Gegenständen, die wir hier behandeln,

00:03:12.000 --> 00:03:14.600
können Sie sich jederzeit per Mail an mich wenden

00:03:14.600 --> 00:03:18.200
und ich werde versuchen, Ihnen zeitnah zu antworten.

00:03:20.300 --> 00:03:22.800
Die Themen dieses heutigen Vortrages

00:03:22.800 --> 00:03:25.100
sind im Wesentlichen zwei Stück,

00:03:25.100 --> 00:03:28.500
eben zum einen die Reformstufe 3

00:03:29.000 --> 00:03:30.600
des Bundesteilhabegesetzes

00:03:30.600 --> 00:03:33.700
und deren Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe

00:03:33.700 --> 00:03:35.700
sowie dann eben die Auswirkungen

00:03:35.700 --> 00:03:38.100
auf die Schnittstelle zur Eingliederungshilfe.

00:03:38.500 --> 00:03:42.000
Und dann im zweiten, deutlich größeren Themenblock

00:03:42.400 --> 00:03:43.200
wollen wir uns

00:03:43.200 --> 00:03:46.400
der derzeit anstehenden SGB-VIII-Reform widmen,

00:03:46.900 --> 00:03:49.100
die unter dem Namen

00:03:49.100 --> 00:03:52.400
"Kinder- und Jugendstärkungsgesetz" läuft.

00:03:53.000 --> 00:03:54.900
Da habe ich insbesondere

00:03:54.900 --> 00:03:58.000
drei Themenkomplexe herausgepickt,

00:03:58.000 --> 00:03:59.500
die von besonderer Bedeutung

00:03:59.500 --> 00:04:02.200
für unsere heutige Schnittstelle sind.

00:04:02.200 --> 00:04:06.200
Und zwar ist das zum einen die inklusive Lösung SGB VIII,

00:04:06.200 --> 00:04:08.100
dann der neue Tatbestand

00:04:08.300 --> 00:04:12.400
der Hilfe für junge Volljährige nach Paragraph 41 SGB VIII

00:04:12.600 --> 00:04:15.300
und dann noch die Übergangsplanung

00:04:15.300 --> 00:04:17.500
im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige

00:04:17.600 --> 00:04:19.800
bei Zuständigkeitsübergang.

00:04:21.000 --> 00:04:22.800
Aber zunächst wollen wir uns

00:04:23.300 --> 00:04:26.700
kurz mit dem Bundesteilhabegesetz beschäftigen.

00:04:26.900 --> 00:04:29.600
Das Bundesteilhabegesetz ist ein Artikelgesetz.

00:04:29.600 --> 00:04:34.200
Das bedeutet, in den einzelnen Artikeln des Gesetzes

00:04:35.000 --> 00:04:36.300
wurden Regelungen

00:04:36.300 --> 00:04:39.100
in unterschiedlichen Gesetzen vorgenommen.

00:04:40.800 --> 00:04:43.600
Für die Kinder- und Jugendhilfe sind es

00:04:43.600 --> 00:04:46.100
insbesondere zwei Artikel gewesen,

00:04:46.400 --> 00:04:48.600
die mit Bedeutung,

00:04:48.600 --> 00:04:51.400
mit zentraler Bedeutung für die Kinder- und Jugendhilfe sind,

00:04:51.400 --> 00:04:54.300
zum einen eben die Reformstufe 2,

00:04:54.300 --> 00:04:58.700
die seit 01.01.2018 in Kraft getreten ist.

00:04:58.700 --> 00:05:02.100
Hier war das der Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzes.

00:05:02.500 --> 00:05:06.100
In diesem Artikel wurden die Paragraphen 1 bis 89

00:05:06.100 --> 00:05:09.100
des SGB IX neu strukturiert.

00:05:09.800 --> 00:05:11.400
Zum einen handelt sich es dabei

00:05:11.400 --> 00:05:13.700
eben um verfahrensrechtliche Vorschriften

00:05:13.700 --> 00:05:15.200
im Rehabilitationsverfahren,

00:05:15.400 --> 00:05:20.300
aber auch der allgemeine Leistungskatalog des SGB IX

00:05:20.300 --> 00:05:23.500
wurde in Teil 1 neu strukturiert.

00:05:24.800 --> 00:05:27.200
Gegenstand der heutigen Veranstaltung

00:05:27.200 --> 00:05:29.800
ist aber die Reformstufe 3,

00:05:29.800 --> 00:05:33.900
die seit dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist.

00:05:34.600 --> 00:05:38.200
Wie Sie ja alle wissen, ist zum 01.01.2020

00:05:38.200 --> 00:05:40.700
die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII

00:05:40.700 --> 00:05:44.800
in Teil 2 des SGB IX übertragen worden.

00:05:45.100 --> 00:05:47.700
Und dadurch war es erforderlich,

00:05:47.700 --> 00:05:50.700
in Artikel 9 des Bundesteilhabegesetzes

00:05:51.000 --> 00:05:55.000
Regelungen konkret im SGB VIII vorzunehmen.

00:05:56.500 --> 00:06:00.200
Ja, die Reformstufe 3 des BTHG.

00:06:01.300 --> 00:06:03.400
Die Änderungen sehen Sie hier im Überblick.

00:06:03.400 --> 00:06:06.200
Das sieht zunächst mal gar nicht so weitreichend aus.

00:06:06.200 --> 00:06:08.500
Es waren im Wesentlichen drei Änderungen,

00:06:08.500 --> 00:06:10.800
die der Artikel 9 des BTHG vorsieht,

00:06:11.000 --> 00:06:14.200
und zwar zwei reine Folgeänderungen

00:06:14.200 --> 00:06:16.500
eben in Paragraph 10 Absatz 4.

00:06:16.800 --> 00:06:22.200
Dort wurde eben SGB XII um SGB IX erweitert,

00:06:22.800 --> 00:06:24.900
um die Angabe SGB IX erweitert.

00:06:24.900 --> 00:06:29.900
Und Gleiches gilt in Paragraph 45 Absatz 6 des SGB VIII.

00:06:30.500 --> 00:06:32.600
Die tatsächliche, wesentliche Änderung

00:06:32.600 --> 00:06:36.800
war die Änderung des Paragraphen 35a Absatz 3.

00:06:38.200 --> 00:06:41.800
Dort handelt sich es um die Konkretisierung

00:06:41.800 --> 00:06:44.600
des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe

00:06:44.700 --> 00:06:47.200
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

00:06:47.600 --> 00:06:49.100
Was bedeutet das?

00:06:49.800 --> 00:06:53.500
Es ist maßgebend für die Leistungsauswahl.

00:06:54.600 --> 00:06:59.600
Sie sehen hier den aktuellen Wortlaut des § 35a Absatz 3

00:06:59.600 --> 00:07:02.000
seit dem 01.01.2020,

00:07:02.300 --> 00:07:05.600
der da eben lautet: "Aufgabe und Ziele der Hilfe,

00:07:05.600 --> 00:07:07.700
die Bestimmung des Personenkreises

00:07:07.800 --> 00:07:10.400
sowie Art und Form der Leistungen

00:07:10.500 --> 00:07:14.900
richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches,

00:07:14.900 --> 00:07:20.400
§ 90 und die Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches."

00:07:20.400 --> 00:07:22.500
Und das ist der wesentliche Verweis.

00:07:22.700 --> 00:07:25.200
Also Art und Form der Leistungen

00:07:25.400 --> 00:07:30.100
ergeben sich aus Kapitel 3 bis 6 des zweiten Teiles.

00:07:30.400 --> 00:07:34.700
Allerdings sieht der Wortlaut auch Einschränkungen vor

00:07:35.100 --> 00:07:38.100
und zwar die Art und Form der Leistungen

00:07:38.100 --> 00:07:39.700
ergibt sich nur aus diesem Bereich,

00:07:39.700 --> 00:07:41.800
wenn diese Bestimmungen auch

00:07:41.800 --> 00:07:44.600
auf seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

00:07:44.900 --> 00:07:47.700
oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen

00:07:47.700 --> 00:07:48.900
Anwendung finden.

00:07:49.700 --> 00:07:51.600
Klassisches Beispiel,

00:07:52.400 --> 00:07:55.300
welche Bestimmung da keine Anwendung findet,

00:07:55.300 --> 00:07:56.800
auch auf ein Kind oder einen Jugendlichen,

00:07:56.800 --> 00:07:58.500
wo allein seelisch behindert ist,

00:07:58.600 --> 00:08:01.400
sind zum Beispiel die Leistungen zur Verständigung.

00:08:01.600 --> 00:08:03.400
Weil Leistungen zur Verständigung

00:08:03.400 --> 00:08:06.900
beziehen sich explizit auf Hörgeschädigte.

00:08:07.500 --> 00:08:09.900
Und dann eine weitere Einschränkung,

00:08:09.900 --> 00:08:15.600
die auch neu ist seit dem 01.01.2020:

00:08:16.300 --> 00:08:20.300
Wenn sich eben aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt.

00:08:20.800 --> 00:08:21.900
Wir schauen uns das gleich

00:08:21.900 --> 00:08:23.700
aber ein bisschen detaillierter noch an.

00:08:24.500 --> 00:08:28.100
Sie sehen, also bisher war es für die Leistungsauswahl so,

00:08:28.300 --> 00:08:33.600
dass wir von § 35a Absatz 3 gestartet sind.

00:08:34.000 --> 00:08:36.600
Da wurde in das SGB XII verwiesen.

00:08:36.700 --> 00:08:39.700
Im SGB XII wiederum wurde dann in Teilen

00:08:39.700 --> 00:08:42.100
weiterverwiesen in das SGB IX.

00:08:42.200 --> 00:08:44.900
Und im SGB IX wurde dann in Teilen

00:08:44.900 --> 00:08:46.400
nochmals weiterverwiesen,

00:08:46.400 --> 00:08:49.300
um dann letztlich zur Leistung,

00:08:49.400 --> 00:08:51.400
zur konkreten Leistung zu kommen.

00:08:51.600 --> 00:08:54.400
Das hat sich nun verändert und stellt sich wie folgt dar.

00:08:54.700 --> 00:08:56.800
Wir haben also als Ausgangspunkt

00:08:56.800 --> 00:08:59.900
§ 35a Absatz 3 im SGB VIII,

00:09:01.500 --> 00:09:04.600
kommen dann weiter in Teil 2 des SGB IX,

00:09:04.700 --> 00:09:08.200
also in den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe

00:09:08.200 --> 00:09:09.500
nach dem SGB IX.

00:09:09.800 --> 00:09:12.900
Und dann wiederum wird in Teilen

00:09:12.900 --> 00:09:15.300
– nicht in allen Vorschriften, aber in Teilen

00:09:15.400 --> 00:09:17.000
wird dann wieder weiterverwiesen

00:09:17.000 --> 00:09:19.300
auf den allgemeinen Leistungskatalog

00:09:19.400 --> 00:09:21.400
des Teil 1 des SGB IX,

00:09:21.500 --> 00:09:24.500
der ja für alle Rehabilitationsträger

00:09:24.700 --> 00:09:27.900
in bestimmten Maßen maßgeblich ist.

00:09:29.700 --> 00:09:30.800
Grundsätzliches.

00:09:30.800 --> 00:09:33.100
Also einiges hatte ich jetzt schon erläutert,

00:09:33.100 --> 00:09:35.900
aber ich würde es trotzdem noch mal wiederholen

00:09:35.900 --> 00:09:37.300
beziehungsweise vertiefen.

00:09:37.600 --> 00:09:40.100
Und zwar: Also wir haben für die Leistungsauswahl

00:09:40.100 --> 00:09:42.900
in § 35a Absatz 3 den Verweis

00:09:42.900 --> 00:09:46.300
auf Kapitel 3 bis 6 des zweiten Teiles.

00:09:46.500 --> 00:09:49.600
Dort sind eben die Inhalte der Leistungsgruppen

00:09:49.600 --> 00:09:53.800
für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX grob definiert.

00:09:53.800 --> 00:09:55.700
Sie wissen, Leistungsgruppen

00:09:55.700 --> 00:09:57.800
ist eine bestimmte Art von Leistungen,

00:09:57.800 --> 00:10:01.500
die zusammengefasst sind zu einem gemeinsamen Ziel.

00:10:01.500 --> 00:10:04.300
Zum Beispiel die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

00:10:04.300 --> 00:10:07.900
möchten eben die Teilhabe am Arbeitsleben fördern,

00:10:07.900 --> 00:10:09.300
so wie der Name schon sagt.

00:10:10.000 --> 00:10:12.800
Für eben die Eingliederungshilfe nach Teil 2

00:10:12.800 --> 00:10:15.500
und auch für die Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII

00:10:16.200 --> 00:10:20.400
sind die Leistungsgruppen eben grob definiert in Teil 2.

00:10:21.000 --> 00:10:23.200
Und dann, wie ich auch schon angedeutet hatte,

00:10:23.300 --> 00:10:24.300
kommen Sie dann

00:10:24.300 --> 00:10:27.800
durch weitergehende Verweisungen im Teil 2

00:10:27.900 --> 00:10:32.700
auf den allgemeinen Leistungskatalog des Teil 1 im SGB IX,

00:10:33.200 --> 00:10:35.900
allerdings eben auch nur sehr eingeschränkt.

00:10:37.600 --> 00:10:39.900
Der Leistungskatalog des Teil 1,

00:10:39.900 --> 00:10:42.700
also der allgemeine Leistungskatalog des SGB IX,

00:10:42.700 --> 00:10:47.500
ist für die Eingliederungshilfe nach § 35a eben beschränkt

00:10:47.500 --> 00:10:50.500
und zwar eben im Rahmen der Verweisungen

00:10:50.500 --> 00:10:54.500
des § 35a Absatz 3 und der Weiterverweisungen.

00:10:55.200 --> 00:10:57.900
Eine weitere Begrenzung ergibt sich eben

00:10:58.600 --> 00:11:00.400
aus dem nächsten Punkt.

00:11:00.400 --> 00:11:02.800
Wie ich schon sagte, die Leistungen müssen eben

00:11:03.000 --> 00:11:04.900
auf seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

00:11:04.900 --> 00:11:07.200
anwendbar sein und im SGB VIII

00:11:07.200 --> 00:11:10.800
dürfen keine abweichenden Regelungen bestehen.

00:11:11.200 --> 00:11:14.200
Sie sehen, die Leistungskataloge

00:11:15.200 --> 00:11:17.400
der Eingliederungshilfe nach Teil 2

00:11:17.400 --> 00:11:19.600
und der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII

00:11:19.600 --> 00:11:21.700
sind weitgehend deckungsgleich,

00:11:21.800 --> 00:11:25.400
soweit eben keine der Ausnahmen hier greift,

00:11:25.600 --> 00:11:28.300
soweit eben die Leistungen auf Kinder und Jugendliche

00:11:28.300 --> 00:11:30.100
mit seelischer Behinderung anwendbar sind

00:11:30.100 --> 00:11:33.600
und im SGB VIII keine abweichenden Regelungen bestehen.

00:11:34.600 --> 00:11:38.400
Der bisher offene Leistungskatalog der Eingliederungshilfe

00:11:39.200 --> 00:11:42.600
aus Paragraph 54 fortfolgende SGB XII

00:11:42.800 --> 00:11:45.100
wurde eben ins neue SGB IX,

00:11:45.100 --> 00:11:48.400
in den neuen Teil 2 SGB IX übertragen,

00:11:48.400 --> 00:11:50.900
aber eben grundlegend überarbeitet

00:11:51.000 --> 00:11:53.200
beziehungsweise neu definiert beschrieben,

00:11:53.200 --> 00:11:55.300
neu strukturiert.

00:11:56.500 --> 00:11:59.900
Hier will ich einige Neuheiten herauspicken.

00:12:00.600 --> 00:12:03.300
Zum einen gibt es neue Leistungsgruppen.

00:12:04.600 --> 00:12:08.600
Bisher waren in Paragraph 54 des SGB XII

00:12:10.000 --> 00:12:12.200
die Hilfe zur angemessenen Schulbildung

00:12:12.200 --> 00:12:13.500
und noch so ein paar weitere

00:12:13.600 --> 00:12:15.800
bildungstechnische Leistungen geregelt.

00:12:15.900 --> 00:12:18.600
Diese wurden ins SGB IX übertragen

00:12:18.700 --> 00:12:20.500
und zwar eben unter dem Titel

00:12:20.600 --> 00:12:23.100
Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

00:12:23.100 --> 00:12:24.900
Das ist eine neue Leistungsgruppe.

00:12:25.000 --> 00:12:27.300
Allerdings im Wesentlichen basiert sie

00:12:27.300 --> 00:12:31.800
eben auf den Leistungen des § 54 SGB XII.

00:12:32.000 --> 00:12:35.600
Dann wurde aus den Leistungen zur sozial-

00:12:35.900 --> 00:12:39.000
– Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

00:12:39.200 --> 00:12:42.300
wurden die Leistungen zur sozialen Teilhabe.

00:12:42.500 --> 00:12:45.800
Da wurde eben ein bisschen umstrukturiert

00:12:45.900 --> 00:12:48.600
und es wurden, wie hier schon der zweite Punkt zeigt,

00:12:48.700 --> 00:12:52.900
einige nicht geregelte Leistungen im Gesetz hinterlegt.

00:12:52.900 --> 00:12:55.600
Sie wissen ja, der Leistungskatalog

00:12:56.100 --> 00:12:57.900
war bisher schon sehr offen gehalten.

00:12:57.900 --> 00:12:59.200
Also was bedeutet das?

00:12:59.900 --> 00:13:02.900
Sehr, sehr weit gefasst.

00:13:03.100 --> 00:13:05.700
Sie konnten sozusagen unter die einzelnen Leistungen

00:13:05.900 --> 00:13:10.400
viele einzelne Dinge darunter subsumieren.

00:13:11.600 --> 00:13:15.300
Eine dieser Leistungen, die bisher in der Eingliederungshilfe

00:13:15.300 --> 00:13:17.900
nach dem SGB XII schon gewährt wurde,

00:13:18.100 --> 00:13:21.700
waren zum Beispiel eben die Assistenzleistungen,

00:13:21.700 --> 00:13:26.700
die jetzt in Paragraph 78 des SGB IX geregelt wurden.

00:13:26.800 --> 00:13:30.700
Also Assistenzleistungen im Sinne von Alltagsassistenz,

00:13:30.700 --> 00:13:34.700
das gab es für die Kinder- und Jugendhilfe bisher so nicht.

00:13:34.900 --> 00:13:39.400
Allerdings gab es schon vorher Abgrenzungsschwierigkeiten

00:13:39.400 --> 00:13:41.400
zwischen den beiden Leistungssystemen

00:13:41.400 --> 00:13:43.700
des SGB VIII und auch des SGB IX

00:13:43.900 --> 00:13:46.000
eben gerade bei den Assistenzleistungen,

00:13:46.000 --> 00:13:49.700
weil hier natürlich als Alternative Hilfe zur Erziehung

00:13:49.800 --> 00:13:52.600
in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe

00:13:52.900 --> 00:13:54.100
im Raume steht.

00:13:54.600 --> 00:13:57.100
Das sind Problematiken, auf die wir leider

00:13:57.100 --> 00:13:59.900
aufgrund der Kürze der Zeit nicht eingehen können.

00:14:00.100 --> 00:14:04.000
Aber Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es nach wie vor

00:14:04.000 --> 00:14:06.800
auch mit der Reformstufe 3.

00:14:07.400 --> 00:14:08.800
Eine weitere Neuerung

00:14:08.800 --> 00:14:12.400
für die Leistungen zur sozialen Teilhabe

00:14:13.200 --> 00:14:15.900
ist die sogenannte pauschale Geldleistung,

00:14:15.900 --> 00:14:19.900
die geregelt ist in Paragraph 116 des SGB IX.

00:14:20.200 --> 00:14:22.300
Und zwar besteht eben die Möglichkeit,

00:14:22.300 --> 00:14:24.900
einen Leistungsanspruch zu erfüllen

00:14:25.000 --> 00:14:27.800
durch die Gewährung einer Pauschale.

00:14:27.800 --> 00:14:32.100
Das geht nicht mit allen Leistungen der sozialen Teilhabe.

00:14:32.100 --> 00:14:36.500
Das ist in § 116 explizit aufgezählt, welche das denn sind.

00:14:38.200 --> 00:14:40.600
Da gibt es zwei wesentliche Unterschiede

00:14:40.600 --> 00:14:42.200
zum persönlichen Budget.

00:14:42.300 --> 00:14:46.400
Und zwar die Höhe der pauschalen Geldleistung

00:14:46.700 --> 00:14:49.500
wird im Vorhinein festgesetzt

00:14:49.500 --> 00:14:51.200
und ist bedarfsunabhängig.

00:14:51.300 --> 00:14:53.800
Die Höhe des persönlichen Budgets hingegen

00:14:54.600 --> 00:14:58.000
ergibt sich aus dem konkret festgestellten Bedarf.

00:14:59.900 --> 00:15:02.000
Und die pauschale Geldleistung

00:15:02.000 --> 00:15:07.000
ist eben nur für die Leistungen zur sozialen Teilhabe möglich

00:15:07.000 --> 00:15:10.000
und das persönliche Budget gilt für alle Leistungsgruppen.

00:15:11.500 --> 00:15:14.900
Ein weitergehender Punkt, der bei einigen Leistungen neu ist,

00:15:15.100 --> 00:15:17.100
ist eben das sogenannte Pooling,

00:15:17.200 --> 00:15:20.100
die gemeinsame Leistungserbringung,

00:15:20.400 --> 00:15:24.900
also häufig bei sämtlichen assistenzbasierten Leistungen.

00:15:26.300 --> 00:15:30.300
Ja, das wäre schon tatsächlich alles gewesen

00:15:30.300 --> 00:15:34.600
zur Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes.

00:15:35.600 --> 00:15:38.500
Als nun größeren Themenkomplex

00:15:38.800 --> 00:15:42.600
werden wir uns dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz,

00:15:42.600 --> 00:15:45.500
kurz KJSG, widmen.

00:15:47.000 --> 00:15:49.800
Ich möchte dazu vorab schon mal eines sagen:

00:15:50.500 --> 00:15:53.200
Die nachfolgenden Folien basieren alle

00:15:53.300 --> 00:15:59.300
auf dem Stand des Referentenentwurfs vom 05.10.2020.

00:15:59.600 --> 00:16:04.000
Nun ist es aus inoffiziellen Kanälen durchgeklungen,

00:16:04.100 --> 00:16:07.000
dass es wohl einen neuen Entwurf gibt

00:16:07.000 --> 00:16:10.700
mit Stand 23.11.2020.

00:16:10.700 --> 00:16:13.800
Allerdings wurde der noch nicht veröffentlicht.

00:16:13.800 --> 00:16:17.100
Also inoffiziell gibt es dieses Gerücht sozusagen,

00:16:17.100 --> 00:16:18.500
es ist aber natürlich damit zu rechnen,

00:16:18.500 --> 00:16:21.400
dass der bald das Tageslicht erblicken wird.

00:16:21.700 --> 00:16:24.500
Das wollte ich nur vorwegnehmen.

00:16:25.000 --> 00:16:28.600
Sie erinnern sich alle vielleicht an 2016/2017,

00:16:28.700 --> 00:16:32.100
als schon mal ein Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

00:16:32.800 --> 00:16:34.500
das Licht der Welt erblickte.

00:16:34.600 --> 00:16:38.500
Zunächst gab es damals zwei oder drei Arbeitsentwürfe,

00:16:38.700 --> 00:16:44.100
die auf inoffiziellen Kanälen eben die Fachwelt erreichten.

00:16:44.200 --> 00:16:49.200
Die Fachwelt hatte damals massiv die Inhalte kritisiert.

00:16:49.200 --> 00:16:51.800
Es gab damals schon einen Versuch,

00:16:51.800 --> 00:16:54.200
die inklusive Lösung umzusetzen

00:16:54.200 --> 00:16:57.700
und sogar einen inklusiven Tatbestand zu kreieren,

00:16:57.700 --> 00:16:59.300
der eben die erzieherischen Hilfen

00:16:59.300 --> 00:17:01.200
mit den behinderungsbedingten Hilfen

00:17:01.200 --> 00:17:03.000
für Kinder und Jugendliche zusammenfasst.

00:17:03.000 --> 00:17:05.800
Das wurde von der Fachwelt kritisiert

00:17:05.800 --> 00:17:08.400
und später dann im Entwurf,

00:17:08.400 --> 00:17:10.700
im Regierungsentwurf und Referentenentwurf

00:17:10.700 --> 00:17:14.000
war dann eben die inklusive Lösung nicht mehr enthalten.

00:17:14.500 --> 00:17:15.500
Es ging dann weiter.

00:17:15.500 --> 00:17:19.500
Das Gesetz wurde dann im Bundestag beschlossen.

00:17:19.600 --> 00:17:23.000
Allerdings wurde es im Bundesrat schlicht niemals behandelt

00:17:23.100 --> 00:17:27.900
und konnte daher nie in Rechtskraft erwachsen.

00:17:28.700 --> 00:17:32.200
Nun wurde ein erneuter Anlauf gemacht.

00:17:32.200 --> 00:17:35.500
Und die Grundlage für den derzeitigen Entwurf

00:17:35.500 --> 00:17:38.200
des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes war eben

00:17:38.200 --> 00:17:41.300
das ehemalige Kinder- und Jugendstärkungsgesetz.

00:17:41.500 --> 00:17:44.400
Dieses wurde dann in einem Dialogprozess

00:17:44.900 --> 00:17:47.100
namens "Mitreden – Mitgestalten"

00:17:47.100 --> 00:17:49.700
als Grundlage verwendet und weiterentwickelt.

00:17:50.000 --> 00:17:53.700
Da gab es dann im Wesentlichen zwei Punkte.

00:17:54.000 --> 00:17:56.100
Zum einen wurde eben eine Arbeitsgruppe

00:17:56.100 --> 00:17:59.600
mit circa 50 Mitgliedern, also aus sämtlichen Bereichen,

00:17:59.600 --> 00:18:01.900
die mit der Kinder- und Jugendhilfe zu tun haben,

00:18:02.700 --> 00:18:03.900
ins Leben gerufen.

00:18:04.600 --> 00:18:05.400
Und diese

00:18:05.500 --> 00:18:06.600
– da gab es dann mehrere Sitzungen,

00:18:06.600 --> 00:18:09.500
wo sämtliche Themenkomplexe des KJSG

00:18:09.600 --> 00:18:12.400
besprochen wurden und geeint wurden.

00:18:12.500 --> 00:18:14.600
Und dann gab es eben noch die Möglichkeit

00:18:14.600 --> 00:18:18.500
in einem Internetforum für die Praktiker mitzudiskutieren.

00:18:18.500 --> 00:18:21.700
Auch diese Punkte sind dann mit in den Entwurf eingeflossen.

00:18:22.000 --> 00:18:23.200
Letztlich wurden dann noch

00:18:23.200 --> 00:18:26.200
wissenschaftliche Auswertungen herangezogen,

00:18:26.200 --> 00:18:28.900
um das Ganze zu entwerfen.

00:18:28.900 --> 00:18:30.100
Wie ich ja schon sagte,

00:18:31.200 --> 00:18:34.500
jetzt gibt es dann wahrscheinlich bald einen neuen Entwurf.

00:18:34.500 --> 00:18:37.400
Es soll voraussichtlich Mitte Dezember

00:18:37.500 --> 00:18:40.300
die Kabinettsbefassung stattfinden.

00:18:40.300 --> 00:18:42.300
Und dann wird aus dem Referentenentwurf

00:18:42.300 --> 00:18:43.700
der Regierungsentwurf.

00:18:43.900 --> 00:18:45.600
Es ist nach wie vor so,

00:18:45.900 --> 00:18:48.200
dass der Zeitplan vorsieht,

00:18:48.200 --> 00:18:53.200
dass das Gesetz nächstes Frühjahr verkündet werden soll.

00:18:54.000 --> 00:18:57.800
Ob das tatsächlich der Fall ist, werden wir sehen müssen.

00:18:58.500 --> 00:19:00.100
Ja, der ersten Punkt,

00:19:00.100 --> 00:19:02.500
den ich ja schon angekündigt hatte ganz am Anfang,

00:19:02.500 --> 00:19:04.100
wäre die inklusive Lösung,

00:19:04.100 --> 00:19:05.900
die sehr weitreichende Auswirkungen

00:19:05.900 --> 00:19:08.400
auf die Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe

00:19:08.400 --> 00:19:10.200
und der Kinder- und Jugendhilfe hat.

00:19:10.600 --> 00:19:12.000
Das sind im Wesentlichen

00:19:12.000 --> 00:19:17.000
– ja, die inklusive Lösung soll in drei Stufen erfolgen

00:19:17.100 --> 00:19:19.900
ähnlich wie beim Bundesteilhabegesetz.

00:19:21.300 --> 00:19:25.700
Die Stufe 1 soll nach Verkündung direkt in Kraft treten,

00:19:25.700 --> 00:19:27.200
also im nächsten Frühjahr.

00:19:27.600 --> 00:19:33.300
Die Stufe 2 soll dann am 01.01.2024 in Kraft treten

00:19:33.400 --> 00:19:38.700
und am 31.12.2027 wieder außer Kraft treten.

00:19:39.500 --> 00:19:41.900
Und zuletzt soll dann die Stufe 3

00:19:41.900 --> 00:19:46.500
am 01.01.2028 in Kraft treten.

00:19:47.100 --> 00:19:50.900
Ich habe es jetzt gegliedert nach den jeweiligen Stufen.

00:19:51.300 --> 00:19:55.400
Die Stufe 1 enthält im Wesentlichen diese Punkte hier.

00:19:55.600 --> 00:19:58.700
Es soll der Leitgedanke der Inklusion

00:19:58.700 --> 00:20:02.000
im SGB VIII als solches hinterlegt werden

00:20:02.100 --> 00:20:05.500
und zwar sowohl insgesamt als auch bei einzelnen Aufgaben.

00:20:05.500 --> 00:20:06.700
Was heißt insgesamt?

00:20:06.800 --> 00:20:08.500
Also bei den Zielen,

00:20:08.500 --> 00:20:11.400
Zielbestimmungen des SGB VIII in Paragraph 1

00:20:11.400 --> 00:20:14.200
soll der Inklusionsgedanke verankert werden,

00:20:14.300 --> 00:20:17.500
zusätzlich in Paragraph 9 des SGB VIII,

00:20:17.500 --> 00:20:20.400
welcher für die Leistungserbringung,

00:20:20.700 --> 00:20:23.100
für die Ausgestaltung der Leistungserbringung

00:20:23.600 --> 00:20:25.500
allgemein gilt im SGB VIII,

00:20:25.700 --> 00:20:27.300
und dann bei einzelnen Aufgaben,

00:20:27.300 --> 00:20:30.500
zum Beispiel bei der Jugendarbeit in Paragraph 11,

00:20:30.700 --> 00:20:34.800
aber auch bei der Förderung in Kindertagesbetreuung.

00:20:36.200 --> 00:20:38.400
Dann, was vollkommen neu ist:

00:20:38.800 --> 00:20:41.800
Es soll einen Paragraphen geben, der die Zusammenarbeit

00:20:41.800 --> 00:20:44.000
des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

00:20:44.000 --> 00:20:46.300
mit anderen Sozialleistungsträgern

00:20:46.500 --> 00:20:49.000
bei Zuständigkeitsübergang regelt.

00:20:49.000 --> 00:20:52.900
Das wird in § 36b des SGB VIII geschehen.

00:20:53.300 --> 00:20:55.900
Dann außerdem soll die Beteiligung

00:20:55.900 --> 00:21:00.000
von anderen Sozialleistungsträgern in Paragraph 36

00:21:00.000 --> 00:21:04.100
am Hilfeplanverfahren noch explizit geregelt werden.

00:21:04.600 --> 00:21:06.200
Dann weitere zwei Punkte,

00:21:06.200 --> 00:21:09.100
die vornehmlich die Eingliederungshilfe betreffen, sind eben,

00:21:09.500 --> 00:21:11.400
dass eine beratende Teilnahme

00:21:11.400 --> 00:21:13.200
des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

00:21:13.200 --> 00:21:15.900
am Gesamtplanverfahren hinterlegt werden soll

00:21:16.000 --> 00:21:18.400
und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

00:21:18.400 --> 00:21:20.900
ein Vorschlagsrecht zur Durchführung

00:21:21.000 --> 00:21:24.100
einer Gesamtplankonferenz erhalten soll.

00:21:25.000 --> 00:21:26.800
Der letzte Punkt ist dann

00:21:26.800 --> 00:21:30.500
die Einführung von Paragraph 10a SGB VIII.

00:21:30.700 --> 00:21:34.300
Dort wird dann ein allgemeiner Beratungsanspruch hinterlegt.

00:21:34.600 --> 00:21:36.700
Und wir gehen jetzt durch einzelne Punkte

00:21:37.600 --> 00:21:40.700
der Stufe 1 der inklusiven Lösung durch.

00:21:41.300 --> 00:21:42.900
Und zwar zunächst schauen wir uns

00:21:42.900 --> 00:21:45.900
die Zusammenarbeit bei Zuständigkeitsübergang an

00:21:46.000 --> 00:21:47.800
aus § 36b.

00:21:48.900 --> 00:21:53.900
Da soll zunächst in Paragraph 1 in Absatz 1 und 2

00:21:54.000 --> 00:21:56.900
die allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit

00:21:56.900 --> 00:21:59.300
mit anderen Sozialleistungsträgern

00:21:59.300 --> 00:22:02.900
für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe normiert werden

00:22:03.300 --> 00:22:06.700
und dann in § 36b Absatz 3

00:22:06.700 --> 00:22:08.900
dann noch mal eine besondere Verpflichtung

00:22:08.900 --> 00:22:11.900
zur Zusammenarbeit bei Zuständigkeitsübergang

00:22:12.000 --> 00:22:15.300
mit dem Träger der Eingliederungshilfe.

00:22:17.500 --> 00:22:21.700
Die Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern,

00:22:21.700 --> 00:22:25.500
wo natürlich der Träger der Eingliederungshilfe dazugehört,

00:22:26.200 --> 00:22:28.900
soll dann eben in Absatz 1 und 2 geschehen.

00:22:29.800 --> 00:22:32.800
Da wird zunächst mal eine Verpflichtung eingeführt,

00:22:32.800 --> 00:22:37.000
dass eben diese Sozialleistungsträger rechtzeitig

00:22:37.000 --> 00:22:41.000
in das Hilfeplanverfahren nach § 36 einbezogen werden.

00:22:41.200 --> 00:22:43.700
Zusätzlich sollen dann Vereinbarungen

00:22:43.700 --> 00:22:46.800
zum Zuständigkeitsübergang geschlossen werden.

00:22:47.100 --> 00:22:48.800
Und diese sollen dann insbesondere

00:22:48.800 --> 00:22:51.300
– Sie wissen, insbesondere, keine abschließende Aufzählung.

00:22:51.300 --> 00:22:54.600
Aber insbesondere sollen dann in diesen Vereinbarungen

00:22:54.600 --> 00:22:57.200
der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs

00:22:57.300 --> 00:23:01.500
und die Zielsetzungen der zukünftigen Leistungsgewährung

00:23:01.500 --> 00:23:02.600
hinterlegt werden.

00:23:02.700 --> 00:23:04.700
Außerdem ist dabei natürlich

00:23:04.700 --> 00:23:06.800
ein Teilhabeplan zu berücksichtigen,

00:23:06.800 --> 00:23:09.300
soweit denn einer aufzustellen ist.

00:23:11.600 --> 00:23:16.100
Dann die besondere Regelung in § 36b Absatz 3

00:23:16.100 --> 00:23:18.400
für den Zuständigkeitsübergang

00:23:18.700 --> 00:23:22.200
zur Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX.

00:23:22.300 --> 00:23:25.300
Da ist es dann mit zeitlichen Fristen hinterlegt.

00:23:25.300 --> 00:23:27.700
Hier soll die Einbindung in den Hilfeplan

00:23:27.800 --> 00:23:31.200
ein Jahr vor voraussichtlichem Zuständigkeitsübergang

00:23:31.200 --> 00:23:32.000
erfolgen.

00:23:32.200 --> 00:23:36.500
Und dann soll es eine Übergangsplanungskonferenz geben

00:23:36.500 --> 00:23:38.900
und zwar spätestens sechs Monate

00:23:38.900 --> 00:23:44.400
vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitsübergang.

00:23:44.800 --> 00:23:48.100
Die Absätze 1 und 2 des § 36b

00:23:48.200 --> 00:23:50.400
gelten entsprechend auch hier.

00:23:50.400 --> 00:23:51.400
Das ist nur sozusagen

00:23:51.400 --> 00:23:54.300
noch mal mit einer zeitlichen Komponente hinterlegt.

00:23:54.300 --> 00:23:55.200
Also das bedeutet,

00:23:55.200 --> 00:23:57.000
auch hier müssen Vereinbarungen

00:23:59.200 --> 00:24:02.300
zum Zuständigkeitsübergang getroffen werden

00:24:02.500 --> 00:24:06.100
und es soll gemeinsam geprüft werden,

00:24:06.200 --> 00:24:09.300
welche bedarfsdeckenden Leistungen

00:24:09.300 --> 00:24:12.900
nach dem Zuständigkeitsübergang zu gewähren sind.

00:24:12.900 --> 00:24:17.400
Auch hier ist ein Teilhabeplan zu berücksichtigen

00:24:17.400 --> 00:24:19.800
und die Ergebnisse der Übergangsplanung

00:24:20.000 --> 00:24:23.600
fließen dann in einen Gesamtplan mit ein.

00:24:25.600 --> 00:24:29.500
Ja, die allgemeine Beteiligung am Hilfeplanverfahren.

00:24:29.500 --> 00:24:33.100
In § 36 Absatz 3 Satz 2

00:24:33.100 --> 00:24:35.300
soll dann eben die allgemeine Verpflichtung

00:24:36.400 --> 00:24:39.100
zur Zusammenarbeit beziehungsweise zur Beteiligung

00:24:39.200 --> 00:24:40.900
anderer Sozialleistungsträger

00:24:40.900 --> 00:24:43.600
und auch Rehabilitationsträger stattfinden.

00:24:43.900 --> 00:24:47.300
Und das soll geschehen, soweit es eben erforderlich ist

00:24:47.300 --> 00:24:49.600
zur Bedarfsfeststellung.

00:24:50.400 --> 00:24:52.400
Das halte ich für sehr zielführend,

00:24:52.500 --> 00:24:55.500
passiert in der Praxis allerdings jetzt auch schon.

00:24:57.200 --> 00:24:57.800
Ja.

00:24:58.500 --> 00:25:00.400
Dann wären wir bei einem weiteren Punkt

00:25:00.400 --> 00:25:03.300
und zwar, den ich vorhin schon angedeutet hatte.

00:25:03.300 --> 00:25:07.500
Die beratende Teilnahme am Gesamtplanverfahren

00:25:07.500 --> 00:25:09.800
des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

00:25:10.000 --> 00:25:14.300
ist gesetzlich dann geregelt in § 10a Absatz 3 SGB VIII

00:25:14.400 --> 00:25:19.800
und korrespondierend in § 117 Absatz 6 des SGB IX.

00:25:21.000 --> 00:25:25.600
Wenn ein Gesamtplanverfahren eingeleitet wird

00:25:26.300 --> 00:25:28.900
und es sich um einen minderjährigen

00:25:28.900 --> 00:25:31.000
Leistungsberechtigten handelt,

00:25:31.200 --> 00:25:33.600
dessen Personensorgeberechtigten

00:25:33.700 --> 00:25:35.500
die Zustimmung dazu geben,

00:25:35.600 --> 00:25:38.600
muss der Träger der Eingliederungshilfe zukünftig

00:25:38.900 --> 00:25:41.500
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe

00:25:41.600 --> 00:25:46.500
über die Einleitung des Gesamtplanverfahrens informieren.

00:25:46.700 --> 00:25:51.400
Und dann tritt eben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

00:25:51.400 --> 00:25:56.400
beratend dem Gesamtplanverfahren bei,

00:25:56.500 --> 00:25:59.800
sofern es eben zur Bedarfsfeststellung erforderlich ist.

00:25:59.900 --> 00:26:02.000
Allerdings ist es nicht grundsätzlich so.

00:26:02.000 --> 00:26:03.700
Es gibt hier auch Einschränkungen.

00:26:04.000 --> 00:26:07.800
Und zwar eben in begründeten Ausnahmefällen

00:26:07.800 --> 00:26:10.000
sei eine Abweichung zulässig.

00:26:10.000 --> 00:26:14.700
Und das sei nach der Begründung des Gesetzes

00:26:15.500 --> 00:26:19.100
bei möglicher Verzögerung des Gesamtplanverfahrens.

00:26:19.100 --> 00:26:20.300
Jetzt kann man natürlich fragen,

00:26:20.300 --> 00:26:23.000
ja, noch jemanden zusätzlich

00:26:23.000 --> 00:26:25.800
ins Gesamtplanverfahren miteinzubeziehen,

00:26:26.000 --> 00:26:28.800
das wird ja voraussichtlich grundsätzlich

00:26:28.800 --> 00:26:32.600
zu einer Verzögerungen des Gesamtplanverfahrens führen.

00:26:32.600 --> 00:26:34.100
Das wird dann natürlich noch

00:26:35.000 --> 00:26:37.500
in der Wissenschaft und Rechtsprechung zu klären sein,

00:26:37.700 --> 00:26:39.600
wann das tatsächlich der Fall ist.

00:26:40.400 --> 00:26:43.900
Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

00:26:44.500 --> 00:26:48.200
beratend am Gesamtplanverfahren teilnimmt,

00:26:48.300 --> 00:26:51.700
dann nimmt er nicht als Rehabilitationsträger teil,

00:26:52.000 --> 00:26:57.100
sondern als Jugendhilfeträger nach dem SGB VIII.

00:26:57.400 --> 00:27:00.500
Wenn er teilnimmt, sind eben die Personensorgeberechtigten

00:27:00.500 --> 00:27:02.500
genau über diese Rolle

00:27:02.500 --> 00:27:05.700
des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren.

00:27:05.800 --> 00:27:08.000
Und das Ganze erfolgt dann auch

00:27:08.000 --> 00:27:11.200
unabhängig von einem Teilhabeplan.

00:27:11.400 --> 00:27:13.800
Ich persönlich halte diese Regelungen

00:27:15.700 --> 00:27:17.300
für nicht zwingend erforderlich,

00:27:17.300 --> 00:27:19.200
weil wir ja jetzt schon im geltenden Recht,

00:27:19.200 --> 00:27:22.300
in Paragraph 121 des SGB IX,

00:27:22.600 --> 00:27:25.900
die Verpflichtung haben des Jugendamtes

00:27:25.900 --> 00:27:28.500
beziehungsweise des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,

00:27:28.600 --> 00:27:32.900
im Einzelfall am Gesamtplanverfahren teilzunehmen.

00:27:35.100 --> 00:27:37.300
Ja, korrespondierend dazu

00:27:37.500 --> 00:27:41.800
wird neben den anderen Personenkreisen,

00:27:41.800 --> 00:27:43.900
die hier aufgezählt sind,

00:27:44.400 --> 00:27:46.400
dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

00:27:47.000 --> 00:27:48.300
ein Vorschlagsrecht

00:27:48.300 --> 00:27:51.000
zu einer Gesamtplankonferenz eingeräumt

00:27:51.000 --> 00:27:55.700
und zwar in § 119 Absatz 1 Satz 2 des SGB IX.

00:27:58.600 --> 00:28:00.100
Das hier ist jetzt tatsächlich

00:28:00.100 --> 00:28:03.500
ein wesentlicher Regelungsgegenstand,

00:28:03.500 --> 00:28:06.400
der für die Kinder- und Jugendhilfe

00:28:06.700 --> 00:28:11.000
mit massivem Erfüllungsaufwand verbunden sein wird.

00:28:12.000 --> 00:28:15.000
Und zwar soll ein allgemeiner Beratungsanspruch

00:28:15.000 --> 00:28:19.100
für Leistungsberechtigte oder Leistungsempfänger

00:28:19.100 --> 00:28:24.200
in § 10a Absatz 3 SGB VIII hinterlegt werden.

00:28:24.400 --> 00:28:25.900
Das bezieht sich eben

00:28:25.900 --> 00:28:29.400
nicht nur auf Eingliederungshilfeleistungen,

00:28:29.600 --> 00:28:32.300
sondern auf sämtliche Leistungen

00:28:32.300 --> 00:28:35.500
der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.

00:28:36.500 --> 00:28:38.900
Die Beratungsinhalte sind geregelt

00:28:38.900 --> 00:28:41.100
in Paragraph 10a Absatz 2,

00:28:41.100 --> 00:28:43.800
also zum Beispiel über die Leistungen

00:28:43.800 --> 00:28:45.400
anderer Leistungsträger,

00:28:45.500 --> 00:28:47.800
– dazu zählen zum Beispiel auch die Leistungen

00:28:48.300 --> 00:28:51.900
aus anderen Leistungsgesetzen im Rehabilitationsverfahren –

00:28:52.000 --> 00:28:54.600
aber auch über die Verwaltungsabläufe

00:28:54.600 --> 00:28:57.300
und mögliche Auswirkungen einer Hilfe.

00:28:57.700 --> 00:29:01.400
Sie sehen, da Sie ja, wahrscheinlich ein großer Teil

00:29:01.400 --> 00:29:05.300
der Teilnehmer aus dem Bereich des Teil 2 SGB IX kommt,

00:29:05.500 --> 00:29:11.200
der § 10a ist Paragraph 106 des SGB IX nachempfunden

00:29:11.200 --> 00:29:13.100
und der ist also ein bisschen weiter gehend

00:29:13.100 --> 00:29:17.800
als die bisherigen allgemeinen Beratungsansprüche

00:29:17.800 --> 00:29:19.300
aus dem SGB I.

00:29:21.300 --> 00:29:21.900
Ja.

00:29:22.500 --> 00:29:26.200
Was sind für Tätigkeiten von der Beratung umfasst?

00:29:26.200 --> 00:29:29.000
Das ist geregelt in § 10 Absatz 2 Satz 2.

00:29:29.000 --> 00:29:31.400
Soweit im Einzelfall erforderlich,

00:29:32.400 --> 00:29:34.600
soll Hilfe bei der Antragstellung,

00:29:34.600 --> 00:29:37.800
bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,

00:29:37.800 --> 00:29:40.100
also auch anderer Rehabilitationsträger,

00:29:40.300 --> 00:29:42.700
bei der Inanspruchnahme von Leistungen

00:29:42.800 --> 00:29:45.600
sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten

00:29:45.700 --> 00:29:47.600
geleistet werden.

00:29:50.500 --> 00:29:54.100
Das wäre alles im Zusammenhang mit Stufe 1,

00:29:54.100 --> 00:29:57.000
die also unmittelbar nächstes Jahr in Kraft treten soll.

00:29:57.300 --> 00:29:59.000
Dann die Stufe 2,

00:29:59.000 --> 00:30:03.200
die dann am 01.01.2024 in Kraft tritt

00:30:03.400 --> 00:30:09.300
und dann am 31.12.2027 wieder außer Kraft tritt,

00:30:09.500 --> 00:30:10.800
hat nur einen Gegenstand

00:30:10.800 --> 00:30:14.500
und zwar die Einführung des Paragraphen 10b SGB VIII.

00:30:14.700 --> 00:30:17.500
Es soll ein sogenannter Verfahrenslotse

00:30:17.600 --> 00:30:20.900
zur Vermittlung von Eingliederungshilfeleistungen

00:30:21.300 --> 00:30:22.900
eingeführt werden.

00:30:24.200 --> 00:30:29.500
Dieser Verfahrenslotse wird eine unabhängige Stelle sein,

00:30:29.800 --> 00:30:33.900
die aber beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe

00:30:34.000 --> 00:30:37.800
in Form des Jugendamtes angesiedelt sein soll.

00:30:38.100 --> 00:30:41.000
Und zwar wird in § 10b ein Anspruch

00:30:41.000 --> 00:30:44.300
auf Unterstützung und Begleitung durch den Verfahrenslotsen

00:30:44.300 --> 00:30:47.700
bei Antragstellung, Verfolgung und Entgegennahme

00:30:48.100 --> 00:30:51.700
bei Leistungen der Eingliederungshilfe eingeführt.

00:30:51.900 --> 00:30:54.300
Sie sehen, also bei Leistungen der Eingliederungshilfe,

00:30:54.300 --> 00:30:56.900
das bezieht sich sowohl auf Teil 2 SGB IX

00:30:56.900 --> 00:31:00.600
als auch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII.

00:31:00.900 --> 00:31:02.500
Wenn Sie sich jetzt noch mal

00:31:02.600 --> 00:31:04.000
– ich muss noch mal kurz zurückgehen.

00:31:04.000 --> 00:31:07.200
Wenn Sie sich jetzt noch mal die Tätigkeiten,

00:31:07.200 --> 00:31:09.900
die von der Beratung umfasst sind,

00:31:09.900 --> 00:31:11.700
in § 10a ansehen,

00:31:11.700 --> 00:31:13.300
also Hilfe bei der Antragstellung,

00:31:14.200 --> 00:31:16.000
bei der Inanspruchnahme der Leistungen

00:31:16.000 --> 00:31:18.600
sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,

00:31:19.000 --> 00:31:21.800
und dann noch mal auf die konkrete Tätigkeit

00:31:22.100 --> 00:31:23.900
des Verfahrenslotsen sehen,

00:31:23.900 --> 00:31:26.700
eben Unterstützung und Begleitung durch Verfahrenslotsen

00:31:26.700 --> 00:31:29.700
bei Antragsstellung, Verfolgung und Entgegennahme

00:31:29.700 --> 00:31:31.700
bei Leistungen der Eingliederungshilfe,

00:31:32.700 --> 00:31:34.200
bleibt meines Erachtens

00:31:34.200 --> 00:31:37.200
gar kein so großer Unterschied mehr übrig.

00:31:37.400 --> 00:31:38.300
Aber das wird

00:31:38.300 --> 00:31:40.800
– also zur Beratung nach § 10a.

00:31:41.700 --> 00:31:43.100
Allerdings wird das

00:31:43.200 --> 00:31:45.600
tatsächlich auch die Zukunft zeigen müssen,

00:31:45.800 --> 00:31:50.100
wie denn hier der Unterschied ausgestaltet sein wird.

00:31:50.200 --> 00:31:51.500
Ein wesentlicher Punkt,

00:31:51.500 --> 00:31:54.100
den Verfahrenslotse auch vorzunehmen hat,

00:31:54.100 --> 00:31:58.000
ist die Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

00:31:58.000 --> 00:32:01.400
bei der Vorbereitung des Zuständigkeitsübergangs

00:32:01.700 --> 00:32:04.600
für sämtliche Kinder und Jugendliche mit Behinderung

00:32:04.700 --> 00:32:08.400
aus dem SGB IX in das SGB VIII.

00:32:11.300 --> 00:32:11.900
Ja.

00:32:12.200 --> 00:32:15.800
Und das wäre dann schon die letzte Stufe,

00:32:15.800 --> 00:32:18.100
die Stufe 3 der inklusiven Lösung.

00:32:18.300 --> 00:32:23.800
Diese soll dann am 01.01.2028 in Kraft treten.

00:32:24.700 --> 00:32:26.600
Da soll in Paragraph 10

00:32:26.600 --> 00:32:29.800
– also Vorrang/Nachrang sozusagen des SGB VIII –

00:32:30.700 --> 00:32:34.200
soll geregelt werden, dass die vorrangige Zuständigkeit

00:32:34.200 --> 00:32:36.200
für Eingliederungshilfeleistungen

00:32:36.300 --> 00:32:39.000
an alle Kinder und Jugendliche mit Behinderung

00:32:39.300 --> 00:32:41.400
auf die Kinder- und Jugendhilfe,

00:32:41.400 --> 00:32:44.900
also namentlich auf das SGB VIII, übergehen soll.

00:32:45.300 --> 00:32:49.300
Allerdings, diese Stufe 3 ist mit einer Bedingung verknüpft.

00:32:49.500 --> 00:32:50.600
Und zwar

00:32:51.700 --> 00:32:54.300
tritt die Stufe 3 nur in Kraft,

00:32:54.600 --> 00:32:59.200
wenn ein Bundesgesetz, welches die nähere Ausgestaltung

00:32:59.200 --> 00:33:01.500
der inklusiven Lösung regelt,

00:33:01.500 --> 00:33:03.200
also zum Beispiel den Tatbestand

00:33:03.200 --> 00:33:05.600
oder die Kostenheranziehung und solche Dinge,

00:33:05.900 --> 00:33:10.700
bis zum 01.01.2027 in Kraft getreten ist.

00:33:11.000 --> 00:33:13.500
Das bedeutet also, die konkrete Ausgestaltung

00:33:13.500 --> 00:33:14.900
der inklusiven Lösung

00:33:14.900 --> 00:33:16.900
beziehungsweise die weitere Ausgestaltung

00:33:16.900 --> 00:33:18.200
der inklusiven Lösung

00:33:18.400 --> 00:33:22.200
wird in der nächsten Legislaturperiode stattfinden müssen.

00:33:22.200 --> 00:33:26.400
Ansonsten wird die Stufe 3 eben nicht in Kraft treten können.

00:33:29.200 --> 00:33:32.000
Dann ein weiterer Punkt,

00:33:32.000 --> 00:33:35.000
der für die Schnittstelle zwischen dem SGB VIII

00:33:35.500 --> 00:33:39.700
und dem Teil 2 des SGB IX eine wesentliche Rolle spielt,

00:33:40.000 --> 00:33:44.600
ist der neue Tatbestand der Hilfe für junge Volljährige

00:33:44.700 --> 00:33:47.300
nach § 41 SGB VIII.

00:33:48.200 --> 00:33:50.700
Die Hilfe für junge Volljährige

00:33:51.200 --> 00:33:53.700
umfasst das Leistungsspektrum

00:33:53.700 --> 00:33:57.900
des Paragraphen 35a SGB VIII.

00:33:57.900 --> 00:34:03.800
Das ergibt sich aus Paragraph 41 Absatz 2 des SGB VIII,

00:34:03.800 --> 00:34:08.000
weil § 35a dort in der Aufzählung enthalten ist.

00:34:08.800 --> 00:34:10.900
Junger Volljähriger ist

00:34:10.900 --> 00:34:13.800
nach der Begriffsbestimmung des SGB VIII,

00:34:14.000 --> 00:34:19.100
wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist.

00:34:20.400 --> 00:34:22.000
Bisher ist es,

00:34:22.100 --> 00:34:24.700
ist die Hilfe für junge Volljährige

00:34:24.700 --> 00:34:26.500
und damit auch Eingliederungshilfe

00:34:26.500 --> 00:34:29.000
für junge Volljährige mit seelischer Behinderung

00:34:29.100 --> 00:34:33.000
als Soll-Bestimmung ausgeprägt.

00:34:33.000 --> 00:34:35.000
Sie wissen, im öffentlichen Recht

00:34:35.000 --> 00:34:38.500
bedeutet Soll immer ein bedingtes Muss.

00:34:38.600 --> 00:34:42.000
Im atypischen Ausnahmefall darf davon abgewichen werden

00:34:42.000 --> 00:34:44.700
und pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt werden.

00:34:45.400 --> 00:34:47.700
Das ist zukünftig nicht mehr möglich.

00:34:48.000 --> 00:34:49.300
Zukünftig wird sich es

00:34:49.300 --> 00:34:52.400
um eine gebundene Entscheidung handeln.

00:34:53.800 --> 00:34:58.300
Der Tatbestand des § 41 wird wie folgt ausgestaltet sein.

00:34:58.300 --> 00:34:59.500
Zunächst mal muss es sich eben

00:34:59.500 --> 00:35:01.200
um einen jungen Volljährigen handeln

00:35:01.200 --> 00:35:03.400
mit den entsprechenden Altersgrenzen

00:35:03.600 --> 00:35:07.300
und die Persönlichkeitsentwicklung dieses jungen Volljährigen

00:35:07.500 --> 00:35:10.600
gewährleistet nicht eine eigenverantwortliche,

00:35:10.600 --> 00:35:14.500
selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung.

00:35:14.600 --> 00:35:17.400
Und dann muss es sich bei der Hilfe für junge Volljährige

00:35:17.400 --> 00:35:20.700
eben um die geeignete und notwendige Hilfe handeln.

00:35:21.800 --> 00:35:26.600
Der erste und letzte Punkt sind schon bisher so.

00:35:26.600 --> 00:35:29.800
Der zweite Punkt ist die tatsächliche Neuerung.

00:35:30.400 --> 00:35:33.000
Und dazu sagt dann die Gesetzesbegründung,

00:35:33.100 --> 00:35:35.900
was denn hier der neue Prüfauftrag sein soll.

00:35:36.100 --> 00:35:38.900
Und zwar soll eine Gefährdungseinschätzung

00:35:38.900 --> 00:35:41.100
im Hinblick auf die Verselbstständigung

00:35:41.200 --> 00:35:43.500
unter Berücksichtigung der Möglichkeiten

00:35:43.500 --> 00:35:46.700
des jungen Volljährigen vorgenommen werden.

00:35:46.800 --> 00:35:48.600
Bisher war das immer so,

00:35:48.600 --> 00:35:52.000
dass eben eine Prognose versucht wurde anzustellen,

00:35:52.100 --> 00:35:54.600
um denn eine Verselbständigung

00:35:54.600 --> 00:35:57.200
beziehungsweise eine gewisse Entwicklung

00:35:57.200 --> 00:35:58.700
in einem bestimmten Bereich

00:35:59.600 --> 00:36:02.300
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

00:36:02.300 --> 00:36:05.700
oder eben bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus

00:36:05.700 --> 00:36:06.900
erreicht wird.

00:36:07.000 --> 00:36:09.600
Das ist zukünftig nach der Gesetzesbegründung

00:36:09.600 --> 00:36:11.600
nicht mehr zulässig.

00:36:11.800 --> 00:36:13.700
Das wird meines Erachtens

00:36:13.800 --> 00:36:17.700
zu neuen Problemen an der Schnittstelle

00:36:17.700 --> 00:36:22.900
zur Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX führen.

00:36:24.000 --> 00:36:25.500
Und dann der letzte Punkt

00:36:25.500 --> 00:36:28.100
ist dann noch die Übergangsplanung,

00:36:28.100 --> 00:36:31.700
also noch mal konkret für die Hilfe für junge Volljährige,

00:36:31.800 --> 00:36:35.100
wenn diese endet oder nicht fortgesetzt wird,

00:36:35.200 --> 00:36:37.800
wie denn dann zu verfahren ist.

00:36:39.100 --> 00:36:42.500
Die Übergangsplanung ist in § 41 Absatz 3 geregelt.

00:36:42.500 --> 00:36:46.100
Und zwar, wenn eben, wie ich schon gerade eben sagte,

00:36:46.100 --> 00:36:49.600
die Hilfe für junge Volljährige nicht fortgesetzt wird

00:36:49.600 --> 00:36:50.800
oder beendet wird,

00:36:51.000 --> 00:36:54.000
dann gelten die Paragraphen 36b

00:36:54.000 --> 00:36:56.300
Absatz 1 und 2 entsprechend.

00:36:56.400 --> 00:36:57.700
Sie erinnern sich noch,

00:36:58.400 --> 00:37:00.900
hier geht es dann also um die Beteiligung

00:37:00.900 --> 00:37:02.800
anderer Sozialleistungsträger,

00:37:03.000 --> 00:37:07.100
soweit diese dann eben tangiert sind,

00:37:07.600 --> 00:37:10.400
genauso auch andere Rehabilitationsträger.

00:37:12.400 --> 00:37:14.100
Hier soll eben die Einbindung

00:37:14.100 --> 00:37:17.300
– ähnlich wie beim Träger der Eingliederungshilfe

00:37:17.300 --> 00:37:19.500
in § 36b Absatz 3

00:37:19.600 --> 00:37:23.700
soll eben die Einbindung in die Hilfeplanung

00:37:24.100 --> 00:37:26.500
ab einem Jahr vor dem voraussichtlichen

00:37:26.500 --> 00:37:29.500
Zuständigkeitsübergang stattfinden

00:37:29.500 --> 00:37:32.200
und es soll auch hier eine gemeinsame Konferenz

00:37:32.200 --> 00:37:35.000
zur Übergangsplanung spätestens sechs Monate

00:37:35.000 --> 00:37:40.300
vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitsübergang geben.

00:37:41.800 --> 00:37:44.600
Hier ist genauso der gemeinsame Prüfauftrag,

00:37:45.000 --> 00:37:49.300
welche Leistungen eben nach dem Zuständigkeitsübergang

00:37:49.300 --> 00:37:50.600
bedarfsdeckend sind.

00:37:50.900 --> 00:37:53.400
Und die Ergebnisse der Übergangsplanung

00:37:53.400 --> 00:37:56.000
werden dann der Hilfegewährung

00:37:56.200 --> 00:38:00.200
nach dem Zuständigkeitsübergang zugrunde gelegt.

00:38:01.600 --> 00:38:04.200
Ja, ich weiß jetzt gar nicht, wie wir in der Zeit sind.

00:38:04.500 --> 00:38:07.800
Ich hoffe aber, ich war jetzt nicht zu schnell

00:38:08.800 --> 00:38:10.200
oder zu langsam.

00:38:10.300 --> 00:38:12.600
Ich möchte mich jedenfalls schon mal

00:38:12.600 --> 00:38:15.700
herzlich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken.

00:38:15.700 --> 00:38:17.100
(Hr. Rietz) Also erst noch mal, wie gesagt, herzlichen Dank

00:38:17.100 --> 00:38:19.200
für den interessanten Vortrag.

00:38:19.300 --> 00:38:21.700
Und es haben sich einige Fragen

00:38:21.900 --> 00:38:23.400
während des Vortrags ergeben,

00:38:23.700 --> 00:38:25.900
die ich jetzt einmal teilen möchte.

00:38:25.900 --> 00:38:27.700
Ich werde sie aber auch verlesen für Sie

00:38:28.100 --> 00:38:32.800
und würde jetzt gleich gerne mit der ersten Frage

00:38:32.800 --> 00:38:34.100
– ich gehe jetzt chronologisch vor

00:38:34.200 --> 00:38:36.500
nach dem Eingang der Fragen

00:38:36.500 --> 00:38:38.500
während Ihres und vor Ihres Vortrages

00:38:38.700 --> 00:38:40.500
und gleich mit der ersten Frage beginnen.

00:38:40.800 --> 00:38:44.100
Und zwar: "Gilt der Paragraph 14 SGB IX

00:38:44.100 --> 00:38:45.800
auch für die Träger der Jugendhilfe,

00:38:45.800 --> 00:38:47.800
wenn sie gemäß Paragraph 35a"

00:38:47.900 --> 00:38:49.300
– SGB VIII ist das sicherlich –

00:38:49.400 --> 00:38:50.200
"arbeiten?"

00:38:51.400 --> 00:38:53.600
(Hr. Grünenwald) Die Antwort ist kurz und bündig Ja.

00:38:55.700 --> 00:38:56.300
Ja.

00:38:56.700 --> 00:38:58.300
(Hr. Rietz) Ja, das ist gut.

00:38:58.300 --> 00:38:59.700
Dann freue ich mich über eine kurze Antwort,

00:38:59.700 --> 00:39:02.700
weil die meisten Fragen, ich nehme an,

00:39:02.800 --> 00:39:04.200
oder die meisten Antworten viel mehr

00:39:04.500 --> 00:39:07.000
lassen sich nicht in dieser Kürze geben.

00:39:07.000 --> 00:39:08.900
Aber damit ist die Frage beantwortet.

00:39:09.700 --> 00:39:11.900
Die zweite Frage ist: "Gehören Schüler,

00:39:11.900 --> 00:39:14.000
die das 18. Lebensjahr erreicht haben,

00:39:14.100 --> 00:39:17.300
zum Kreis der Leistungsberechtigten des KJSG

00:39:17.300 --> 00:39:18.600
oder sind hier die Leistungen

00:39:18.600 --> 00:39:20.400
des SGB IX zu berücksichtigen?"

00:39:21.500 --> 00:39:22.800
(Hr. Grünenwald) Es kommt darauf an.

00:39:23.100 --> 00:39:26.100
Im geltenden Recht ist es ja auch schon so,

00:39:26.300 --> 00:39:28.600
dass sozusagen das 18. Lebensjahr

00:39:28.600 --> 00:39:31.200
immer so eine gewisse Grenze darstellt,

00:39:31.200 --> 00:39:33.300
also darstellt, an dieser Stelle

00:39:34.000 --> 00:39:36.600
endet immer die Eingliederungshilfe

00:39:36.600 --> 00:39:40.000
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a.

00:39:40.300 --> 00:39:44.300
Aber, wenn eben die Voraussetzungen

00:39:44.300 --> 00:39:47.000
der Hilfe für junge Volljährige vorliegen,

00:39:47.000 --> 00:39:49.100
und das ist derzeit schlicht Hilfebedarf,

00:39:49.100 --> 00:39:51.700
also, dass in einem gewissen Zeitraum sozusagen

00:39:51.700 --> 00:39:53.800
eine Besserung in irgendeinem Bereich

00:39:54.000 --> 00:39:57.500
der Persönlichkeitsentwicklung eintreten kann,

00:39:57.600 --> 00:39:59.200
dann kann es durchaus sein,

00:39:59.200 --> 00:40:02.000
dass sozusagen Eingliederungshilfe für junge Volljährige

00:40:02.000 --> 00:40:05.600
über § 41 gewährt wird.

00:40:05.800 --> 00:40:09.500
Das bedeutet, das kann bis zum 21.

00:40:09.500 --> 00:40:12.100
und spätestens beim 27. Lebensjahr

00:40:12.300 --> 00:40:14.600
kann dann der Zuständigkeitsübergang

00:40:14.700 --> 00:40:18.900
in Teil 2 des SGB IX stattfinden.

00:40:19.800 --> 00:40:23.800
Und das tatsächlich wird dann auch im KJSG

00:40:23.800 --> 00:40:26.000
– wenn das KJSG in der jetzigen Fassung kommt,

00:40:26.000 --> 00:40:28.900
wird das gleich bleiben sozusagen.

00:40:30.600 --> 00:40:32.500
(Hr. Rietz) Ja, vielen Dank für die Antwort.

00:40:33.600 --> 00:40:36.900
Die Frage drei ist zumindest eine kurze Frage.

00:40:36.900 --> 00:40:38.200
Da müssen wir schauen, ob es auch eine kurze Antwort

00:40:38.200 --> 00:40:39.100
darauf gibt.

00:40:39.500 --> 00:40:43.200
"Wie ist in der Stufe 3 die Schnittstelle zur Pflege geregelt?"

00:40:46.000 --> 00:40:47.200
(Hr. Grünenwald) Dieses Thema

00:40:47.600 --> 00:40:50.800
wäre ein Thema für eine gesonderte Veranstaltung.

00:40:51.600 --> 00:40:52.800
(Hr. Rietz) Das habe ich vermutet.

00:40:52.800 --> 00:40:56.200
Weil wir sind ja in der Schnittstelle zur Eingliederungshilfe

00:40:56.200 --> 00:41:00.400
und die Abgrenzung zur Pflege ist in der Tat

00:41:00.700 --> 00:41:03.700
– da sind einige Fragen, die sich daran noch anschließen.

00:41:03.700 --> 00:41:06.100
(Hr. Grünenwald) Ja, vor allem also durch das PSG III auch.

00:41:06.100 --> 00:41:09.500
Also das ist ganz vieles, was da im Argen liegt. Ja.

00:41:10.100 --> 00:41:12.100
(Hr. Rietz) Da bitte ich auch die Fragestellerin

00:41:12.100 --> 00:41:14.200
oder den Fragesteller, der das eingereicht hat,

00:41:14.200 --> 00:41:15.400
dann um Verständnis.

00:41:15.400 --> 00:41:19.200
Das können wir in dem Rahmen hier heute nicht beantworten.

00:41:19.300 --> 00:41:20.700
Ich muss mal gucken, ob wir zumindest

00:41:21.000 --> 00:41:21.900
auf dem schriftlichen Wege

00:41:21.900 --> 00:41:24.100
noch mal Antwort formulieren können zu dem Thema.

00:41:24.600 --> 00:41:27.300
Das Hintergrundwissen auch zu der Schnittstelle

00:41:27.300 --> 00:41:28.700
ist ja auf jeden Fall vorhanden bei uns.

00:41:28.800 --> 00:41:32.000
Nur die heutige Veranstaltung ist in der Tat SGB VIII / SGB IX.

00:41:33.300 --> 00:41:35.700
Zur Frage vier: "Was ist denn der Unterschied

00:41:35.700 --> 00:41:38.200
zwischen Prognose und Gefährdungseinschätzung?"

00:41:38.200 --> 00:41:42.600
Das ist eine Frage, die bezieht sich auf Ihre Folie 33,

00:41:42.900 --> 00:41:43.600
(Hr. Grünenwald) Ja.

00:41:43.900 --> 00:41:47.200
(Hr. Rietz) als Sie diese beiden Begriffe genannt haben.

00:41:47.500 --> 00:41:48.200
(Hr. Grünenwald) Ja.

00:41:49.600 --> 00:41:51.300
Vielen Dank für die Frage.

00:41:51.900 --> 00:41:55.400
Das kann ich tatsächlich noch selber nicht beantworten,

00:41:55.400 --> 00:41:59.300
weil ich schon hinterfrage, ob es bei Volljährigen

00:41:59.300 --> 00:42:01.400
überhaupt eine Gefährdungseinschätzung

00:42:01.400 --> 00:42:03.900
in diesem Rahmen geben kann.

00:42:04.500 --> 00:42:08.300
Weil Sie kennen das ja aus unserem § 8a SGB VIII,

00:42:08.300 --> 00:42:10.400
wo es eben eine Gefährdungseinschätzung

00:42:10.400 --> 00:42:12.800
zur Kindeswohlgefährdung gibt.

00:42:13.100 --> 00:42:17.500
Ob bei Volljährigen so eine Einschätzung einer Gefahr

00:42:18.000 --> 00:42:21.100
für den Volljährigen überhaupt stattfinden kann,

00:42:22.300 --> 00:42:23.800
wage ich zu hinterfragen.

00:42:23.900 --> 00:42:26.800
Also ich kann es tatsächlich so nicht fassen.

00:42:26.800 --> 00:42:29.500
Prognose ist natürlich, einfach zu gucken,

00:42:29.500 --> 00:42:33.000
ob eben prognostisch in Zukunft

00:42:33.000 --> 00:42:35.400
eine Verbesserung in einem gewissen Bereich

00:42:35.400 --> 00:42:37.600
oder insgesamt zu erwarten ist.

00:42:39.200 --> 00:42:40.600
Wie eine Gefährdungseinschätzung

00:42:40.600 --> 00:42:42.800
an dieser Stelle aussehen wird,

00:42:43.100 --> 00:42:44.700
müssen wir dann tatsächlich gucken,

00:42:44.700 --> 00:42:47.200
wenn dann die Normen konkreter werden.

00:42:47.300 --> 00:42:49.500
Dann wird da noch die Wissenschaft

00:42:49.500 --> 00:42:51.600
noch einiges auszulegen haben

00:42:51.600 --> 00:42:52.800
und vor allem auch die Rechtsprechung.

00:42:53.800 --> 00:42:54.400
(Hr. Rietz) Hm.

00:42:55.000 --> 00:42:56.200
Vielen Dank.

00:42:56.800 --> 00:42:58.300
Jetzt eine längere Frage

00:42:59.300 --> 00:43:02.200
und zwar eine Frage zur Abgrenzung der Assistenzleistungen:

00:43:02.800 --> 00:43:06.900
"Im Paragraphen 20 SGB VIII sind Notsituationen genannt

00:43:07.000 --> 00:43:08.700
ohne nähere Zuschreibung,

00:43:08.900 --> 00:43:11.700
in Paragraph 74 SGB IX sind medizinische

00:43:11.700 --> 00:43:13.400
und Reha-Leistungen genannt.

00:43:13.800 --> 00:43:16.300
Wie sollen dann in Zukunft Hilfen für Familien

00:43:16.300 --> 00:43:18.200
in Ausnahmesituationen möglich sein?"

00:43:18.500 --> 00:43:19.600
Und dann ein Beispiel:

00:43:19.700 --> 00:43:21.400
"Zum Beispiel nach Mehrlingsgeburten

00:43:21.400 --> 00:43:23.600
oder bei schwerer Erkrankung eines Kindes?"

00:43:25.800 --> 00:43:27.400
(Hr. Grünenwald) Also Sie schneiden da

00:43:27.400 --> 00:43:29.500
einen ganz interessanten Bereich an.

00:43:29.500 --> 00:43:33.000
Also hier spielen ja die Notsituationen mit eine Rolle,

00:43:33.000 --> 00:43:35.500
hier spielt dann die Abgrenzung zu

00:43:37.600 --> 00:43:40.300
also Angeboten nach Paragraph 19

00:43:41.900 --> 00:43:45.100
für Mütter und Väter eine Rolle.

00:43:45.900 --> 00:43:48.900
Ich würde gerne diese Frage mitnehmen

00:43:48.900 --> 00:43:51.600
und dann im Nachgang schriftlich beantworten,

00:43:51.600 --> 00:43:54.300
da ich das jetzt nicht in der Kürze

00:43:54.300 --> 00:43:55.600
auf den Punkt bringen könnte.

00:43:55.600 --> 00:43:57.200
Wäre das in Ordnung? Oder...

00:43:57.200 --> 00:43:58.300
(Hr. Rietz) Das ist überhaupt kein Problem.

00:43:58.600 --> 00:43:59.200
(Hr. Grünenwald) Okay.

00:43:59.200 --> 00:44:01.100
(Hr. Rietz) Das ist ein Hinweis,

00:44:01.200 --> 00:44:02.900
den ich eigentlich auch hätte geben wollen

00:44:02.900 --> 00:44:04.700
schon an alle Teilnehmenden zu Beginn.

00:44:05.500 --> 00:44:07.300
Das ist mir dann entfallen.

00:44:07.500 --> 00:44:10.000
Und zwar Fragen, die heute

00:44:10.500 --> 00:44:12.400
einmal zeitlich oder vielleicht auch ansonsten,

00:44:12.400 --> 00:44:15.700
weil sie inhaltlich vom Umfang her den Rahmen sprengen,

00:44:15.700 --> 00:44:17.400
heute nicht beantwortet werden können,

00:44:17.500 --> 00:44:18.900
aber zum Thema gehören,

00:44:18.900 --> 00:44:21.400
werden alle auf jeden Fall beantwortet

00:44:21.400 --> 00:44:23.500
und zwar genau so, wie Herr Grünenwald gerade sagte.

00:44:23.700 --> 00:44:24.800
Wir würden im Nachgang

00:44:25.100 --> 00:44:26.600
die dann auf dem schriftlichen Wege

00:44:26.800 --> 00:44:28.200
weiterleiten an den Referenten.

00:44:28.400 --> 00:44:30.600
Und die werden dann schriftlich beantwortet

00:44:30.600 --> 00:44:32.000
und im zweiten Schritt dann

00:44:32.200 --> 00:44:34.500
auch über die Website veröffentlicht.

00:44:34.500 --> 00:44:38.400
Also genau dort werden Sie dann Frage und Antwort finden.

00:44:40.700 --> 00:44:42.500
Dann machen wir weiter mit der nächsten Frage.

00:44:42.500 --> 00:44:44.200
Diese Frage, wie gesagt, eben, die ist nicht verloren,

00:44:44.200 --> 00:44:45.400
sondern die nehmen wir mit

00:44:45.400 --> 00:44:47.400
und die wird im Nachgang beantwortet.

00:44:48.000 --> 00:44:50.800
"Bisher gibt es lediglich für Kinder im SGB VIII

00:44:50.800 --> 00:44:54.200
die Möglichkeit der Refinanzierung einer Lerntherapie.

00:44:54.500 --> 00:44:55.900
Wird dies dann gegebenenfalls

00:44:55.900 --> 00:44:58.900
auch für Kinder aus dem Bereich SGB IX möglich sein?"

00:45:02.000 --> 00:45:05.500
(Hr. Grünenwald) Ich kann es nicht genau einordnen,

00:45:05.500 --> 00:45:10.800
weil Kinder aus dem SGB IX sind ja dann

00:45:11.300 --> 00:45:15.500
– also sind ja dann körperlich oder geistig Behinderte

00:45:15.500 --> 00:45:17.700
und ich gehe davon aus, dass es auch jetzt schon

00:45:18.500 --> 00:45:21.000
in dem Bereich dort die Möglichkeit gibt,

00:45:21.000 --> 00:45:23.300
allerdings eben über Teil 2

00:45:23.300 --> 00:45:25.600
und über die Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

00:45:26.000 --> 00:45:27.500
Das ist jetzt meine Einschätzung.

00:45:28.400 --> 00:45:29.000
(Hr. Rietz) Hm.

00:45:30.100 --> 00:45:31.900
Wahrscheinlich verbindlich wird man es erst wissen,

00:45:31.900 --> 00:45:33.900
wenn es in der Praxis dann angewendet wird, nehme ich an,

00:45:34.000 --> 00:45:34.900
ob das dann

00:45:35.200 --> 00:45:35.900
(Hr. Grünenwald) Ja.

00:45:36.100 --> 00:45:37.300
(Hr. Rietz) tatsächlich so ist.

00:45:40.100 --> 00:45:42.100
So. Jetzt muss ich mal gucken.

00:45:42.100 --> 00:45:43.900
Die nächste Frage ist:

00:45:44.500 --> 00:45:48.300
"Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde bei den Hilfen

00:45:48.300 --> 00:45:50.800
der Bereich zur Verständigung ausgenommen.

00:45:51.200 --> 00:45:52.800
Haben Sie dafür ein Beispiel?"

00:45:53.200 --> 00:45:54.700
(Hr. Grünenwald) Ja. Also vielleicht noch mal kurz

00:45:54.700 --> 00:45:57.000
zum Einordnen:

00:45:57.500 --> 00:46:02.000
Also § 35a Absatz 3 erklärt Leistungen

00:46:02.000 --> 00:46:05.200
aus dem Teil 2 des SGB IX,

00:46:05.200 --> 00:46:07.700
für § 35a nicht anwendbar,

00:46:08.200 --> 00:46:11.000
wenn die nicht auf seelisch behinderte Kinder

00:46:11.000 --> 00:46:14.300
und Jugendliche allein anwendbar sind.

00:46:15.000 --> 00:46:17.000
Weil im § 35a ist eben

00:46:17.000 --> 00:46:20.200
nur für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche geregelt.

00:46:20.900 --> 00:46:23.500
Und sonst sind wir eben so im Abgrenzungsbereich.

00:46:23.700 --> 00:46:26.400
Körper- und geistig Behinderte

00:46:26.500 --> 00:46:29.900
fallen in die Zuständigkeit nach Teil 2 des SGB IX

00:46:30.700 --> 00:46:33.100
und eben seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

00:46:33.800 --> 00:46:39.200
in die Zuständigkeit nach dem SGB VIII.

00:46:39.500 --> 00:46:42.100
Und wenn sozusagen die Bedarfe

00:46:42.100 --> 00:46:44.600
nicht voneinander abgrenzbar sind,

00:46:44.600 --> 00:46:45.700
bei Mehrfachbehinderung,

00:46:45.700 --> 00:46:47.200
– das ist häufig bei geistig

00:46:47.200 --> 00:46:48.900
oder seelischer Behinderung der Fall –

00:46:49.000 --> 00:46:54.000
dann läuft es auch im Bereich des SGB IX.

00:46:55.400 --> 00:46:56.500
Und jetzt ist es so:

00:46:56.500 --> 00:46:58.800
Wenn Sie jetzt eben Leistungen zur Verständigung

00:46:58.800 --> 00:47:01.600
– das ist eine konkrete, also keine Leistungsgruppe,

00:47:01.600 --> 00:47:03.700
sondern das ist eine bestimmte Art von Leistungen,

00:47:03.700 --> 00:47:06.500
die im Teil 2 des SGB IX geregelt sind.

00:47:06.800 --> 00:47:11.000
Und die sind explizit nur für Hörgeschädigte.

00:47:11.800 --> 00:47:17.500
Und seelisch Behinderte sind per se nicht hörgeschädigt.

00:47:17.500 --> 00:47:19.400
Und wenn die hörgeschädigt sind,

00:47:19.400 --> 00:47:24.000
dann erhalten Sie diese Leistungen aus Teil 2 des SGB IX

00:47:24.000 --> 00:47:26.000
durch den Träger der Eingliederungshilfe,

00:47:26.000 --> 00:47:28.900
weil sich es dann um abgrenzbare Bedarfe handelt.

00:47:31.100 --> 00:47:34.800
Ist das so verständlich, was ich erläutern wollte?

00:47:34.800 --> 00:47:36.500
(Hr. Rietz) Also ich kann das so bestätigen

00:47:36.500 --> 00:47:39.300
und die Fragestellerin oder der Fragesteller,

00:47:39.700 --> 00:47:41.300
falls es nicht ausreichend ist,

00:47:41.500 --> 00:47:43.200
können Sie das gerne noch mal in den Chat schreiben,

00:47:43.200 --> 00:47:44.500
wenn da eine Ergänzung gewünscht ist.

00:47:44.500 --> 00:47:46.600
Sonst, würde ich sagen, ist es erst mal so beantwortet.

00:47:46.700 --> 00:47:47.500
(Hr. Grünenwald) Danke sehr.

00:47:50.000 --> 00:47:51.900
(Hr. Rietz) "Wenn Jugendliche Eingliederungshilfe

00:47:51.900 --> 00:47:53.800
erst ab 19 beziehen,

00:47:53.800 --> 00:47:57.000
gilt für diese dann die Vermögensgrenze aus dem SGB XII?"

00:48:00.300 --> 00:48:03.300
(Hr. Grünenwald) Wenn die tatsächlich...

00:48:04.300 --> 00:48:07.100
Also wenn sozusagen eine Leistungsgewährung

00:48:07.100 --> 00:48:09.200
nach Teil 2 des SGB IX stattfindet,

00:48:09.200 --> 00:48:13.300
also im Rahmen der Träger der Eingliederungshilfe,

00:48:13.300 --> 00:48:15.600
dann gilt die Kostenheranziehung

00:48:15.600 --> 00:48:18.400
oder Vermögenseinsatz entsprechend den Regelungen

00:48:18.400 --> 00:48:20.200
nach dem SGB IX.

00:48:20.400 --> 00:48:24.400
Wenn eben Hilfe für junge Volljährige über SGB VIII,

00:48:24.400 --> 00:48:27.500
also Eingliederungshilfe für junge Volljährige

00:48:27.500 --> 00:48:29.300
mit seelischer Behinderung gewährt wird,

00:48:29.600 --> 00:48:32.100
dann gilt eben die Kostenheranziehung

00:48:32.100 --> 00:48:35.200
und die Vermögensheranziehung aus dem SGB VIII.

00:48:35.500 --> 00:48:37.600
Das ist so die Abgrenzung.

00:48:39.500 --> 00:48:41.200
(Hr. Rietz) Also kann man sagen, aus dem SGB XII

00:48:41.200 --> 00:48:43.100
auf jeden Fall so direkt nicht, sondern entweder...

00:48:43.100 --> 00:48:45.000
(Hr. Grünenwald) Über die Verweisungen möglicherweise.

00:48:45.200 --> 00:48:45.900
(Hr. Rietz) Genau.

00:48:45.900 --> 00:48:47.600
(Hr. Grünenwald) Aber da, muss ich ehrlich zugeben,

00:48:47.600 --> 00:48:48.900
bin ich jetzt nicht so tief drin

00:48:48.900 --> 00:48:50.600
in dieser Vermögensheranziehung.

00:48:50.600 --> 00:48:51.200
(Hr. Rietz) Hm.

00:48:51.200 --> 00:48:52.500
Also die Unterscheidung auf jeden Fall

00:48:52.500 --> 00:48:54.300
zwischen Vermögensgrenzen SGB IX

00:48:54.300 --> 00:48:57.000
und dann die im SGB VIII mit eventuellen Verweisen,

00:48:57.300 --> 00:48:58.000
kann man so sagen.

00:48:58.000 --> 00:48:58.700
(Hr. Grünenwald) Genau.

00:48:59.500 --> 00:49:01.200
(Hr. Rietz) Ja, vielen Dank auch dafür.

00:49:01.700 --> 00:49:03.200
Eine weitere Frage.

00:49:03.500 --> 00:49:05.900
Wir haben noch, ja, knapp zehn Minuten.

00:49:06.600 --> 00:49:09.100
"Wie verhält sich die Hilfe für junge Volljährige

00:49:09.400 --> 00:49:13.300
nach (Leistungsberechtigung nach § 35a SGB VIII)

00:49:13.500 --> 00:49:16.000
in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

00:49:16.000 --> 00:49:19.300
mit deren Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII?"

00:49:24.300 --> 00:49:25.600
(Hr. Grünenwald) Das kann ich jetzt leider

00:49:25.700 --> 00:49:28.100
so nicht direkt einordnen,

00:49:28.100 --> 00:49:30.300
würde ich vielleicht mal mitnehmen, die Frage.

00:49:30.300 --> 00:49:33.300
Also es geht wahrscheinlich dann auch hier jetzt

00:49:33.300 --> 00:49:36.300
um sozusagen dann Einkommen,

00:49:36.500 --> 00:49:38.300
um die Kostenheranziehung.

00:49:39.000 --> 00:49:40.500
Oder vielleicht könnte der Fragesteller

00:49:40.500 --> 00:49:41.600
das noch mal konkretisieren.

00:49:41.600 --> 00:49:44.000
Also geht es um die Frage der Kostenheranziehung

00:49:44.000 --> 00:49:48.800
oder geht es um die Vorrang/Nachrang-Abgrenzung?

00:49:48.800 --> 00:49:49.400
Was...

00:49:49.800 --> 00:49:50.500
(Hr. Rietz) Hm.

00:49:50.800 --> 00:49:52.600
Das würde ich auch so gerne zurückspielen

00:49:52.600 --> 00:49:55.300
an die teilnehmende Person,

00:49:56.000 --> 00:49:57.300
ob man das noch mal konkretisieren könnte.

00:49:57.300 --> 00:49:59.000
Mir ist auch nicht ganz klar, in welche Richtung das gehen soll,

00:49:59.000 --> 00:50:00.100
ob das, wie Sie eben sagten,

00:50:00.100 --> 00:50:01.500
ob das das allgemeine Verhältnis

00:50:01.500 --> 00:50:03.600
der beiden Leistungen betrifft

00:50:03.600 --> 00:50:05.400
oder tatsächlich eher die Kostenebene.

00:50:05.600 --> 00:50:07.100
Das vermute ich mal, die Kostenheranziehung.

00:50:07.100 --> 00:50:09.100
Aber vielleicht kann das noch mal konkretisiert werden

00:50:09.100 --> 00:50:09.800
über den Chat.

00:50:10.000 --> 00:50:11.300
Und dann würde ich die Frage noch mal

00:50:11.400 --> 00:50:13.600
entweder zu einem späteren Zeitpunkt

00:50:13.600 --> 00:50:14.800
gleich im Anschluss stellen

00:50:14.800 --> 00:50:16.400
oder wir würden sie auch mitnehmen

00:50:16.600 --> 00:50:19.500
und würden die dann auf dem schriftlichem Wege

00:50:19.500 --> 00:50:20.200
beantwortet bekommen.

00:50:20.200 --> 00:50:20.800
(Hr. Grünenwald) Ja.

00:50:21.700 --> 00:50:24.800
(Hr. Rietz) "Was wird sich aus dem KJSG

00:50:24.800 --> 00:50:26.400
für die EUTB-Stellen

00:50:26.400 --> 00:50:28.900
und deren unabhängigen Beratungsauftrag ergeben?"

00:50:29.900 --> 00:50:31.500
(Hr. Grünenwald) Es ist tatsächlich so,

00:50:31.500 --> 00:50:35.000
dass es ein Stück weit auch zu Dopplungen kommt.

00:50:35.000 --> 00:50:36.700
Einfach, wenn Sie sich eben jetzt

00:50:36.700 --> 00:50:41.700
die Beratung sozusagen nach § 10a angucken,

00:50:42.700 --> 00:50:44.900
die EUTB

00:50:45.800 --> 00:50:49.900
und dann noch allgemeine Beratungsangebote

00:50:49.900 --> 00:50:51.600
und dann natürlich auch noch die Ansprechstellen,

00:50:51.600 --> 00:50:54.400
die ja auch einzurichten sind durch die Rehabilitationsträger,

00:50:54.500 --> 00:50:56.100
dann kann es da durchaus sein,

00:50:56.100 --> 00:50:58.300
dass es da gewisse Doppelstrukturen gibt.

00:50:59.100 --> 00:51:02.600
Und aber die EUTB-Stellen haben nach wie vor

00:51:02.600 --> 00:51:04.500
ihren unabhängigen Beratungsauftrag,

00:51:04.500 --> 00:51:06.000
aber es kann eben passieren,

00:51:06.000 --> 00:51:08.600
dass es zu einigen Doppelstrukturen kommt.

00:51:11.000 --> 00:51:13.200
Ja, vielen Dank auch für die Antwort.

00:51:13.200 --> 00:51:15.700
Jetzt sind wir schon bei der vorletzten Frage:

00:51:16.400 --> 00:51:18.800
"Was ist der Unterschied zwischen Elternassistenz,

00:51:18.800 --> 00:51:20.800
insbesondere begleitete Elternschaft

00:51:20.800 --> 00:51:24.100
in Paragraph 78 Absatz 3 SGB IX

00:51:24.300 --> 00:51:28.000
und den Paragraphen 27 fortfolgende SGB VIII?"

00:51:29.700 --> 00:51:31.800
(Hr. Grünenwald) Na ja, das ist ja jetzt

00:51:31.800 --> 00:51:34.700
auch eine sehr komplexe Abgrenzungsfrage,

00:51:35.100 --> 00:51:36.800
die tatsächlich eigentlich

00:51:36.800 --> 00:51:40.900
einer gutachterlichen Beantwortung bedarf.

00:51:40.900 --> 00:51:43.100
Es ist jedenfalls so: Die

00:51:46.100 --> 00:51:49.300
Leistungen nach § 27 erfordern immer

00:51:49.300 --> 00:51:51.000
einen erzieherischen Bedarf

00:51:51.000 --> 00:51:52.600
und gehen immer davon aus,

00:51:52.600 --> 00:51:54.600
dass eben die Erziehung eines Kindes

00:51:55.100 --> 00:51:57.400
nicht in dem Maße gesichert ist

00:51:57.400 --> 00:51:58.000
und...

00:51:58.300 --> 00:51:58.900
(Hr. Rietz) Entschuldigung.

00:51:58.900 --> 00:51:59.800
Dürfte ich ganz kurz dazwischenfragen?

00:51:59.800 --> 00:52:02.000
Sind die §§ 27 fortfolgende die Hilfen zur Erziehung?

00:52:02.000 --> 00:52:02.600
Ist das das?

00:52:02.600 --> 00:52:03.300
(Hr. Grünenwald) Hilfen, ja. Genau.

00:52:03.300 --> 00:52:04.500
(Hr. Rietz) Das sind die Hilfen zur Erziehung? Okay.

00:52:04.500 --> 00:52:05.500
(Hr. Grünenwald) Ja, genau. Genau.

00:52:05.500 --> 00:52:06.600
Und da gibt es dann halt eben

00:52:06.700 --> 00:52:08.900
schwierige Abgrenzungsfragen eben zwischen

00:52:08.900 --> 00:52:11.700
zum Beispiel Sozialpädagogischer Familienhilfe

00:52:12.800 --> 00:52:14.500
und dann, wie Sie schon sagen,

00:52:14.500 --> 00:52:18.700
eben zwischen begleiteter Elternschaft

00:52:18.700 --> 00:52:20.800
und Elternassistenz.

00:52:21.600 --> 00:52:23.700
Tatsächlich würde ich das gerne mitnehmen

00:52:23.700 --> 00:52:25.100
und schriftlich beantworten.

00:52:26.000 --> 00:52:28.300
Das ist tatsächlich komplex,

00:52:28.300 --> 00:52:29.600
weil da kommt dann eben auch

00:52:29.900 --> 00:52:32.100
– die Frage des Vorrangs/Nachrangs

00:52:32.100 --> 00:52:34.900
nach Paragraph 10 SGB VIII

00:52:36.600 --> 00:52:37.700
spielt da eine große Rolle.

00:52:38.100 --> 00:52:39.000
(Hr. Rietz) Sehr gerne.

00:52:39.200 --> 00:52:39.800
(Hr. Grünenwald) Hm.

00:52:40.200 --> 00:52:42.400
(Hr. Rietz) Dann kommen wir zu der

00:52:42.400 --> 00:52:44.700
– wenn in der Zwischenzeit nichts Neues reingekommen ist,

00:52:44.700 --> 00:52:45.800
ich schaue noch mal –

00:52:46.100 --> 00:52:48.600
erst mal zu der letzten Frage:

00:52:48.900 --> 00:52:51.500
"Wer zahlt die existenzsichernden Leistungen?

00:52:51.500 --> 00:52:53.800
Muss Grundsicherung beantragt werden?"

00:52:54.000 --> 00:52:56.300
Jetzt das scheint mir auch etwas kurz.

00:52:56.300 --> 00:52:59.400
Ich weiß nicht, ob die Frage sich jetzt auf etwas bezieht.

00:52:59.400 --> 00:53:00.600
Können Sie damit so was anfangen?

00:53:01.700 --> 00:53:05.000
(Hr. Grünenwald) Also die existenzsichernden Leistungen,

00:53:05.000 --> 00:53:08.700
wenn eine Leistungsberechtigung nach § 35a

00:53:08.700 --> 00:53:11.800
oder auch nach Hilfe für junge Volljährige besteht,

00:53:12.900 --> 00:53:14.300
ist es mit abgedeckt

00:53:14.300 --> 00:53:16.800
und zwar über die sogenannten Annexleistungen,

00:53:17.100 --> 00:53:19.800
Paragraphen 39 und 40 des SGB VIII.

00:53:19.800 --> 00:53:23.200
Dort sind dann eben Unterhalt und Krankenhilfe geregelt.

00:53:24.500 --> 00:53:26.600
"Muss Grundsicherung beantragt werden?"

00:53:28.700 --> 00:53:30.400
ist jetzt eine interessante Frage,

00:53:30.400 --> 00:53:32.400
kann ich leider so nicht beantworten,

00:53:32.500 --> 00:53:34.000
weil ich mich mit der Kostenheranziehung

00:53:34.000 --> 00:53:36.500
nicht so sehr auskenne, aber ich gehe jetzt mal davon aus.

00:53:36.500 --> 00:53:37.000
Ja.

00:53:37.400 --> 00:53:39.100
(Hr. Rietz) Ja, dann vielen Dank auch dafür.

00:53:39.400 --> 00:53:41.400
Jetzt noch eine letzte inhaltliche Frage.

00:53:41.600 --> 00:53:44.300
Dort heißt es: "Der Bedarf wegen körperlicher Behinderung

00:53:44.300 --> 00:53:46.200
wird durch SGB IX gedeckt,

00:53:46.500 --> 00:53:49.600
ein Bedarf wegen seelischer Behinderung durch SGB VIII."

00:53:50.500 --> 00:53:53.900
Und dann ist die Frage: "Keine Mehrfachbehinderung?"

00:53:55.400 --> 00:53:56.000
(Hr. Grünenwald) Nein.

00:53:56.600 --> 00:53:58.900
Nein, weil sich es um abgrenzbare Bedarfe handelt.

00:53:59.300 --> 00:54:01.200
Also Mehrfachbehinderung möglicherweise,

00:54:01.200 --> 00:54:03.300
also vielleicht so im allgemeinen Verständnis schon,

00:54:03.400 --> 00:54:06.800
aber so für die Abgrenzung nach Paragraph 10

00:54:06.800 --> 00:54:09.300
– das ist ja so die allgemeine Kollisionsnorm des SGB VIII –

00:54:10.100 --> 00:54:11.000
spielt das keine Rolle.

00:54:11.000 --> 00:54:13.700
Da sind dann tatsächlich getrennte Leistungszuständigkeiten.

00:54:13.700 --> 00:54:14.600
Da ist dann eben

00:54:14.800 --> 00:54:18.800
der körperbehinderungsbedingte Bedarf sozusagen

00:54:18.800 --> 00:54:20.400
durch das SGB IX zu decken

00:54:20.500 --> 00:54:23.800
und der seelisch behinderungsbedingte Bedarf

00:54:23.800 --> 00:54:25.500
durch das SGB VIII. Ja.

00:54:26.000 --> 00:54:27.100
(Hr. Rietz) Das heißt, man hat im Ergebnis

00:54:27.100 --> 00:54:28.400
einfach zwei Kostenträger dann?

00:54:28.500 --> 00:54:30.400
(Hr. Grünenwald) Ja, möglicherweise auch Kosten-Splitting.

00:54:30.400 --> 00:54:31.600
Das kommt dann ganz darauf an,

00:54:31.700 --> 00:54:33.800
wie das dann ausgestaltet ist. Ja.

00:54:35.300 --> 00:54:36.300
(Hr. Rietz) Alles klar.

00:54:36.400 --> 00:54:38.900
Es ist jetzt noch eine Frage reingekommen und zwar:

00:54:39.300 --> 00:54:41.700
"Ich verstehe die Frage zu den jungen Volljährigen

00:54:41.700 --> 00:54:44.200
in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe so,

00:54:44.400 --> 00:54:46.700
dass es hier tatsächlich ein Problem gibt,

00:54:46.700 --> 00:54:48.900
was die existenzsichernden Leistungen angeht.

00:54:49.200 --> 00:54:51.400
Dafür müsste der Einrichtungsträger

00:54:51.400 --> 00:54:54.000
seine Entgelte nach dem SGB IX überleiten

00:54:54.000 --> 00:54:57.400
und die WBVG-Verträge anbieten,

00:54:57.600 --> 00:54:59.500
was aber in der Praxis nicht der Fall ist.

00:54:59.500 --> 00:55:02.300
So bleibt nur der Anspruch auf den Barbetrag übrig.

00:55:02.400 --> 00:55:05.300
Das ist eine rechtliche Grauzone und ist noch nicht gelöst."

00:55:06.600 --> 00:55:09.000
Es ist jetzt auch nicht mit einem Fragezeichen versehen,

00:55:09.000 --> 00:55:10.900
sondern eher so als Statement zu verstehen.

00:55:10.900 --> 00:55:12.600
Ich meine, können Sie das so bestätigen?

00:55:13.200 --> 00:55:14.800
(Hr. Grünenwald) Vielen Dank für die Einschätzung.

00:55:14.800 --> 00:55:15.300
Ich habe da...

00:55:15.300 --> 00:55:17.500
Ich kann dazu so auf die Schnelle

00:55:17.500 --> 00:55:20.100
jetzt leider nichts dazu beitragen.

00:55:20.500 --> 00:55:21.200
Vielen Dank.

00:55:22.000 --> 00:55:22.800
(Hr. Rietz) Das nehmen wir auf jeden Fall

00:55:22.800 --> 00:55:24.100
auch so mit als Statement.

00:55:24.400 --> 00:55:26.500
Ich kann da jetzt ad hoc auch nichts dazu sagen,

00:55:26.500 --> 00:55:28.100
ob man das so bestätigen kann.

00:55:28.400 --> 00:55:30.100
Ob dort der Barbetrag dann tatsächlich

00:55:30.100 --> 00:55:31.000
– das wäre ja der Barbetrag,

00:55:31.000 --> 00:55:34.200
der in den besonderen Wohnform nun gerade entfallen ist,

00:55:34.200 --> 00:55:36.700
aber im Pflegebereich noch üblich ist.

00:55:36.700 --> 00:55:38.700
Ob der dann da auch Anwendung findet,

00:55:38.900 --> 00:55:40.300
müsste ich mir auch noch mal angucken.

00:55:40.900 --> 00:55:42.200
Da kriegen Sie aber auch im Nachhinein

00:55:42.200 --> 00:55:43.300
noch mal eine Antwort.

00:55:44.200 --> 00:55:45.300
So.

00:55:45.500 --> 00:55:47.500
Nun aber wirklich eine allerletzte Frage:

00:55:47.600 --> 00:55:49.300
"Erwachsene Menschen mit Behinderungen

00:55:49.300 --> 00:55:52.100
haben einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII

00:55:52.100 --> 00:55:54.200
(existenzsichernde Leistungen).

00:55:54.500 --> 00:55:57.100
Wenn nun ein oder eine junge Volljährige

00:55:57.100 --> 00:55:59.400
in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe lebt,

00:55:59.600 --> 00:56:02.000
verliert er oder sie dann den Anspruch

00:56:02.000 --> 00:56:03.600
auf die existenzsichernden Leistungen?"

00:56:05.800 --> 00:56:07.300
(Hr. Grünenwald) Das kann ich nicht sagen.

00:56:07.500 --> 00:56:09.300
Also grundsätzlich ist es eben so,

00:56:09.300 --> 00:56:13.200
dass so existenzsichernde Leistungen, wenn man so will,

00:56:13.200 --> 00:56:15.100
– das heißt im SGB VIII anders –

00:56:15.100 --> 00:56:20.500
dass eben Unterkunft und die Lebenshaltungskosten

00:56:20.500 --> 00:56:24.500
grundsätzlich im stationären Bereich mit umfasst sind,

00:56:24.500 --> 00:56:26.500
§ 39 SGB VIII.

00:56:27.100 --> 00:56:28.200
Wie dann tatsächlich

00:56:28.200 --> 00:56:30.200
eben das Verhältnis zur Grundsicherung ist,

00:56:30.200 --> 00:56:33.200
kann ich jetzt so auch nicht direkt beantworten.

00:56:33.200 --> 00:56:34.400
Es ist allerdings eben so,

00:56:34.400 --> 00:56:37.200
dass ja auch eine Kostenbeteiligung stattzufinden hat

00:56:37.200 --> 00:56:40.400
und dass dann möglicherweise in diesem Rahmen sozusagen,

00:56:40.400 --> 00:56:44.800
also nachgelagert da eine Beantragung stattfinden muss.

00:56:44.800 --> 00:56:48.800
Das ist ja ähnlich bei anderen Rehabilitationsbereichen auch.

00:56:48.800 --> 00:56:52.200
Der kann ja dann sozusagen Ansprüche

00:56:52.200 --> 00:56:53.700
– der Träger der öffentlichen Jugendhilfe –

00:56:53.700 --> 00:56:56.000
auf sich überleiten oder gegebenenfalls

00:56:56.000 --> 00:56:58.800
im Namen des Leistungsberechtigten geltend machen.

00:57:01.100 --> 00:57:03.300
(Hr. Rietz) Ja, vielen Dank auch für die Antwort.

00:57:03.500 --> 00:57:05.500
Wir haben einige Fragen, habe ich jetzt gesehen,

00:57:05.500 --> 00:57:08.400
– ich glaube, es sind drei oder vier an der Zahl,

00:57:08.400 --> 00:57:10.500
jetzt vier sogar mit der letzten Frage –

00:57:10.500 --> 00:57:13.100
die tatsächlich sich auch um die Kostenbeteiligung

00:57:13.100 --> 00:57:16.200
oder eben die Schnittstelle zur Grundsicherung

00:57:16.800 --> 00:57:17.800
– die die betreffen.

00:57:18.000 --> 00:57:20.100
Das ist in der Tat noch mal ein,

00:57:20.500 --> 00:57:22.900
ja, ganz eigenes Problemgebiet,

00:57:23.000 --> 00:57:24.700
wo es darum, um die Kostenheranziehung geht

00:57:24.700 --> 00:57:26.200
und ob sich dort etwas geändert hat.

00:57:26.400 --> 00:57:27.300
Wenn ich das jetzt,

00:57:28.100 --> 00:57:30.000
Ihren Vortrag noch mal Revue passieren lasse,

00:57:30.200 --> 00:57:32.100
scheint es durch die SGB-VIII-Reform

00:57:32.100 --> 00:57:34.100
zumindest dahingehend keine Änderung gegeben zu haben,

00:57:34.100 --> 00:57:36.100
sondern wenn, dann müssten das Probleme sein,

00:57:36.100 --> 00:57:38.700
die ja vorher schon bestanden haben

00:57:38.700 --> 00:57:39.300
(Hr. Grünenwald) Ja.

00:57:39.300 --> 00:57:41.200
(Hr. Rietz) und vielleicht immer noch nicht gelöst sind.

00:57:41.200 --> 00:57:43.000
Das kann ich jetzt aber auch so nicht beantworten.

00:57:43.200 --> 00:57:45.200
Aber zumindest keine, die entstanden sind,

00:57:47.200 --> 00:57:49.200
ja, durch die SGB-VIII-Reform jetzt.

00:57:49.300 --> 00:57:51.200
(Hr. Grünenwald) Nee, durch die Reformstufe 3.

00:57:51.400 --> 00:57:52.000
(Hr. Rietz) Hm.

00:57:52.100 --> 00:57:53.800
(Hr. Grünenwald) Durch Reformstufe 3. Ja.

00:57:55.000 --> 00:57:56.800
Das ist ganz klar.

00:57:56.800 --> 00:57:57.900
Also wie gesagt, und es kann jetzt

00:57:57.900 --> 00:57:59.300
auch noch gar niemand sagen,

00:57:59.300 --> 00:58:01.900
wie tatsächlich nachher diese Probleme

00:58:01.900 --> 00:58:04.000
– da werden ganz neue Probleme auf uns zukommen,

00:58:04.000 --> 00:58:06.400
wenn eben die inklusive Lösung tatsächlich kommt.

00:58:06.400 --> 00:58:09.600
Und es soll ja dann eben zum 01.01.2027

00:58:09.800 --> 00:58:12.100
ein Gesetz, ein Bundesgesetz in Kraft treten,

00:58:12.100 --> 00:58:14.400
welches dann die konkrete Ausgestaltung

00:58:14.400 --> 00:58:16.300
der inklusiven Lösung noch mal regelt.

00:58:16.300 --> 00:58:18.400
Und da ist dann natürlich aber auch das Vertragsrecht

00:58:18.400 --> 00:58:20.400
und diese ganzen Dinge Thema

00:58:20.400 --> 00:58:22.100
und auch die Kostenheranziehung,

00:58:22.100 --> 00:58:23.200
weil es muss ja dann irgendwo

00:58:23.200 --> 00:58:26.200
auch eine Angleichung stattfinden zwischen Teil 2 SGB IX

00:58:26.200 --> 00:58:27.200
und eben dem SGB VIII,

00:58:27.200 --> 00:58:29.700
was halt jetzt tatsächlich nicht der Fall ist. Ja.

00:58:31.900 --> 00:58:32.800
(Hr. Rietz) Vielleicht eine kurze...

00:58:32.800 --> 00:58:35.300
Vielen Dank. Vielleicht noch eine kurze Ergänzung.

00:58:35.300 --> 00:58:37.300
Sie sehen das auch auf dem Bildschirm jetzt.

00:58:37.600 --> 00:58:39.800
Das hat ein Kollege jetzt

00:58:40.200 --> 00:58:43.500
schon einmal hier gepostet

00:58:43.500 --> 00:58:44.900
und zwar als Anmerkung

00:58:44.900 --> 00:58:46.700
und zwar zu der vorangegangenen Frage

00:58:46.900 --> 00:58:48.400
der existenzsichernden Leistungen.

00:58:48.400 --> 00:58:50.500
Ich verlese es einfach auch noch mal auf der Tonspur:

00:58:50.700 --> 00:58:52.400
"In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

00:58:52.400 --> 00:58:54.700
gab es keine Trennung der existenzsichernden Leistungen

00:58:54.700 --> 00:58:55.500
und Fachleistungen."

00:58:55.500 --> 00:58:56.500
Also das, was eigentlich

00:58:56.500 --> 00:58:57.200
(Hr. Grünenwald) Ja.

00:58:57.200 --> 00:58:58.100
(Hr. Rietz) ansonsten passiert ist,

00:58:58.100 --> 00:58:59.500
ist in dem Bereich gerade nicht passiert.

00:58:59.500 --> 00:59:00.500
"Damit ist der Unterhalt

00:59:00.500 --> 00:59:02.900
über die Gesamtleistung des SGB VIII gesichert.

00:59:03.100 --> 00:59:05.700
Grundsicherung nach SGB XII ist nicht zu beantragen."

00:59:05.700 --> 00:59:06.700
(Hr. Grünenwald) Also da möchte ich vielleicht

00:59:06.700 --> 00:59:08.200
auch noch mal reingehen.

00:59:08.200 --> 00:59:09.500
Also, wie ich schon sagte,

00:59:09.900 --> 00:59:12.500
das ist gesichert über § 39 SGB VIII.

00:59:12.500 --> 00:59:14.900
Das ist ein Annexleistung, die es eben gibt

00:59:14.900 --> 00:59:18.300
sozusagen im Zusammenhang mit stationären

00:59:18.500 --> 00:59:23.100
oder teilstationären Leistungen nach dem SGB VIII.

00:59:23.100 --> 00:59:27.000
Und ob Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen ist,

00:59:27.000 --> 00:59:29.400
ist eben eine andere Frage und zwar nachgelagert,

00:59:29.400 --> 00:59:33.100
also nicht die Frage der jetzigen Kostenübernahme

00:59:33.100 --> 00:59:34.300
durch das Jugendamt,

00:59:34.300 --> 00:59:38.100
sondern eben dann, wenn die Kostenheranziehung stattfindet

00:59:38.100 --> 00:59:39.600
durch das Jugendamt, um sich das Geld

00:59:39.600 --> 00:59:40.700
im Nachgang wieder zu holen.

00:59:40.700 --> 00:59:42.400
Das ist sozusagen diese Frage.

00:59:42.700 --> 00:59:44.500
Das kann ich aber, wie gesagt, jetzt nicht beantworten,

00:59:44.700 --> 00:59:46.000
das ist eine grundsätzliche Frage,

00:59:46.000 --> 00:59:47.700
ob eben in diesem Rahmen sozusagen

00:59:47.800 --> 00:59:50.600
SGB-XII-Leistungen zu beantragen sind.

00:59:50.600 --> 00:59:53.000
Da bin ich leider nicht tief genug damit befasst.

00:59:54.600 --> 00:59:55.300
(Hr. Rietz) Ja.

00:59:55.400 --> 00:59:59.200
Ich hatte zwar schon gesagt, dass ist die letzte Frage.

00:59:59.200 --> 01:00:00.700
Würden Sie eine Frage noch zulassen, Herr Grünenwald?

01:00:00.700 --> 01:00:01.800
(Hr. Grünenwald) Ja, gerne. Ja.

01:00:01.800 --> 01:00:04.000
(Hr. Rietz) Dann würde ich jetzt mal mit der...

01:00:08.000 --> 01:00:09.500
Die letzte Frage, die Sie jetzt hier auch sehen

01:00:09.500 --> 01:00:10.400
auf dem Bildschirm:

01:00:10.500 --> 01:00:12.600
"Eine junge Mutter erhält SGB-IX-Leistungen

01:00:12.600 --> 01:00:14.900
in Form von qualifizierter Assistenz.

01:00:15.100 --> 01:00:16.900
Es wird ein Bedarf an Unterstützung,

01:00:16.900 --> 01:00:18.400
an Hilfen zur Erziehung gesehen.

01:00:18.800 --> 01:00:21.300
Welcher Träger kann, soll oder muss leisten

01:00:21.300 --> 01:00:23.600
für diesen Bedarf, SGB VIII oder SGB IX?"

01:00:24.800 --> 01:00:26.600
(Hr. Grünenwald) Diese Frage würden wir doch bitte

01:00:26.600 --> 01:00:29.900
mit dazupacken zu der anderen Frage nach der Abgrenzung

01:00:30.600 --> 01:00:33.700
sozusagen mit qualifizierter

01:00:34.200 --> 01:00:36.800
– also begleiteter Elternschaft oder Elternassistenz,

01:00:36.800 --> 01:00:38.100
zu Hilfe zur Erziehung.

01:00:38.100 --> 01:00:39.800
Da spielt das auch mit rein.

01:00:39.800 --> 01:00:40.900
(Hr. Rietz) Das passt da thematisch rein.

01:00:40.900 --> 01:00:41.400
(Hr. Grünenwald) Ja, ja.

01:00:41.400 --> 01:00:43.000
(Hr. Rietz) Das würden wir dann da mit reinpacken und dann

01:00:43.000 --> 01:00:43.500
(Hr. Grünenwald) Ja.

01:00:43.800 --> 01:00:45.300
(Hr. Rietz) würden wir es als Gesamtantwort

01:00:45.600 --> 01:00:47.800
wahrscheinlich formulieren oder als Annex zu der Antwort.

01:00:48.000 --> 01:00:48.900
Okay.

01:00:49.000 --> 01:00:50.600
Ich hoffe, Sie haben das jetzt alles eingeblendet,

01:00:50.600 --> 01:00:52.100
noch mal unsere Kontaktdaten,

01:00:52.900 --> 01:00:54.600
dass Sie die Möglichkeit haben auch,

01:00:54.600 --> 01:00:56.900
wenn Fragen aufkommen,

01:00:56.900 --> 01:00:58.500
die jetzt vielleicht im Nachhinein entstehen,

01:00:58.700 --> 01:01:01.200
oder auch, wenn Sie sich den Vortrag von Herrn Grünenwald

01:01:01.300 --> 01:01:04.300
noch mal anhören oder auch die Folien durchsehen,

01:01:04.400 --> 01:01:06.200
dann können Sie Fragen auch stellen

01:01:06.300 --> 01:01:09.000
an uns per E-Mail und sich auf diesen Vortrag beziehen.

01:01:09.900 --> 01:01:12.900
Und die bekommen Sie auch beantwortet.

01:01:13.000 --> 01:01:15.300
Ansonsten haben Sie die Möglichkeit,

01:01:16.000 --> 01:01:19.100
zusätzlich auf dem Laufenden zu bleiben,

01:01:19.100 --> 01:01:22.600
und zwar, indem Sie sich bei unserem Newsletter anmelden.

01:01:22.800 --> 01:01:24.700
Da kam auch die Frage über den Chat vorhin

01:01:24.700 --> 01:01:26.500
von einem Teilnehmer,

01:01:27.700 --> 01:01:29.400
wie man da auf dem Laufenden bleiben kann.

01:01:29.500 --> 01:01:31.600
Also Sie können, was Veranstaltungen betrifft,

01:01:31.800 --> 01:01:34.100
einerseits natürlich aktiv auf unsere Homepage gehen

01:01:34.300 --> 01:01:37.100
und dort unter "Veranstaltungen" recherchieren.

01:01:37.100 --> 01:01:40.200
Sie können aber auch zusätzlich den Newsletter abonnieren

01:01:40.200 --> 01:01:42.800
und dann werden Sie regelmäßig über Neuerungen

01:01:42.800 --> 01:01:45.900
sowohl im Veranstaltungsbereich als auch inhaltlich,

01:01:46.500 --> 01:01:50.400
wenn weitere, ja, Veränderungen sich ergeben,

01:01:50.900 --> 01:01:52.300
werden Sie darüber informiert.

01:01:52.900 --> 01:01:56.200
Dann würde ich jetzt das Ganze auch schließen wollen,

01:01:56.400 --> 01:01:58.900
mich ganz herzlich bei Ihnen bedanken, Herr Grünenwald,

01:01:59.100 --> 01:02:01.500
für den informativen Vortrag und auch dafür,

01:02:01.500 --> 01:02:03.400
dass Sie noch im Anschluss zur Verfügung standen

01:02:03.500 --> 01:02:04.900
zum Fragenbeantworten.

01:02:05.500 --> 01:02:06.400
Ich bedanke mich auch

01:02:06.400 --> 01:02:08.200
bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern

01:02:08.500 --> 01:02:11.200
für Ihr Interesse an auch dieser Veranstaltung heute

01:02:11.400 --> 01:02:12.800
und würde das letzte Wort gerne

01:02:12.800 --> 01:02:13.900
Herrn Grünenwald übergeben.

01:02:15.100 --> 01:02:16.700
(Hr. Grünenwald) Auch ich bedanke mich recht herzlich.

01:02:16.700 --> 01:02:18.500
Ich hoffe, Sie konnten einiges mitnehmen.

01:02:18.700 --> 01:02:20.700
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien

01:02:20.700 --> 01:02:23.700
eine trotz der derzeitigen Lage angenehme

01:02:23.700 --> 01:02:25.900
und schöne Vorweihnachtszeit. Danke schön.
