﻿WEBVTT

00:00:05.900 --> 00:00:07.800
(Hr. Fischer) Ja, herzlich willkommen

00:00:08.000 --> 00:00:11.400
zur heutigen digitalen Veranstaltung

00:00:11.400 --> 00:00:13.400
"Einkommen und Vermögen im SGB IX:

00:00:13.600 --> 00:00:16.500
Ausgewählte Fälle eines Eingliederungshilfeträgers".

00:00:16.800 --> 00:00:18.800
Ich freue mich sehr, dass Sie so zahlreich

00:00:18.800 --> 00:00:20.700
sich heute eingeschaltet haben

00:00:20.800 --> 00:00:22.700
zu diesem sehr interessanten Thema,

00:00:23.400 --> 00:00:24.700
ein Thema, was

00:00:25.200 --> 00:00:27.400
– also Einkommen und Vermögen im SGB IX –

00:00:27.500 --> 00:00:29.500
schon seit einer geraumen Zeit

00:00:29.800 --> 00:00:31.500
vom Projekt noch mal gehighlightet wird.

00:00:31.500 --> 00:00:33.900
Wir haben momentan eine Fachdiskussion am Laufen

00:00:34.400 --> 00:00:36.200
– wahrscheinlich wissen das die meisten,

00:00:36.200 --> 00:00:37.900
die das Projekt verfolgen –

00:00:38.300 --> 00:00:40.900
zu Einkommen und Vermögen im SGB IX.

00:00:41.300 --> 00:00:43.600
Und wir sind sehr froh,

00:00:43.600 --> 00:00:45.500
dass der Bezirk Oberbayern

00:00:45.800 --> 00:00:48.500
und hier im Speziellen Frau Eder und Frau Herbst

00:00:48.500 --> 00:00:50.200
sich dazu bereit erklärt haben,

00:00:50.500 --> 00:00:53.000
ein paar Fälle aus ihrem Alltag zu schildern.

00:00:54.000 --> 00:00:56.700
Wir hatten damals die Idee, weil dem Projekt

00:00:56.700 --> 00:00:59.300
immer viele Fragen reingegangen sind zu diesem Thema.

00:00:59.300 --> 00:01:02.600
Es gibt natürlich diese Prüfungen im SGB IX,

00:01:02.800 --> 00:01:04.800
aber es gibt immer viele Fälle,

00:01:05.500 --> 00:01:07.300
wo man noch mal genauer hingucken muss,

00:01:07.500 --> 00:01:09.400
die nicht einfach zu lösen sind.

00:01:09.600 --> 00:01:11.900
Und da sind wir vom Projekt sehr froh,

00:01:12.400 --> 00:01:15.500
dass Frau Eder und Frau Herbst ein paar Fälle rausnehmen

00:01:15.800 --> 00:01:19.400
und schildern, wie sie an die Fälle herangegangen sind.

00:01:19.400 --> 00:01:22.900
Ich bin selber sehr gespannt, wie sie das gemeistert haben,

00:01:22.900 --> 00:01:25.000
und freue mich auf eine interessante Stunde.

00:01:25.600 --> 00:01:27.700
(Fr. Eder) Ja, hallo. Mein Name ist Barbara Eder.

00:01:27.700 --> 00:01:30.300
Ich möchte jetzt erst mal alle ganz herzlich begrüßen.

00:01:31.100 --> 00:01:36.000
Ich bin seit 01.03. AG-Leitung im Rechtsreferat

00:01:36.000 --> 00:01:37.900
beim Bezirk Oberbayern,

00:01:38.400 --> 00:01:41.400
bin seit 2015 beim Bezirk

00:01:41.700 --> 00:01:44.600
und begleite mit der Frau Herbst

00:01:44.600 --> 00:01:47.100
seit 2017 das Modellprojekt.

00:01:48.700 --> 00:01:51.200
Genau. Jetzt gehe ich kurz zur Frau Herbst über.

00:01:52.000 --> 00:01:53.200
(Fr. Herbst) Hallo, ich bin die Frau Herbst.

00:01:53.800 --> 00:01:56.200
Ich bin beim Bezirk Oberbayern schon seit 2006,

00:01:56.700 --> 00:01:58.500
war lange in der Sachbearbeitung tätig,

00:01:58.500 --> 00:02:02.700
bin seit Juli 2020 auch Sachbearbeiterin im Rechtsreferat

00:02:03.000 --> 00:02:04.600
und begleite das Modellprojekt

00:02:04.600 --> 00:02:06.600
auch schon seit dem Jahr 2017.

00:02:07.100 --> 00:02:08.600
Wir würden Ihnen jetzt einen kleinen Einblick

00:02:08.600 --> 00:02:09.800
in unsere Projektarbeit geben.

00:02:11.400 --> 00:02:12.600
(Fr. Eder) Genau, ich möchte Ihnen jetzt kurz

00:02:12.600 --> 00:02:14.000
die Agenda vorstellen.

00:02:14.000 --> 00:02:15.500
Und zwar möchte ich als Allererstes

00:02:15.500 --> 00:02:17.900
einen Einblick in die Projektarbeit geben.

00:02:18.100 --> 00:02:23.100
Danach gehe ich kurz auf die Prüfungsreihenfolge

00:02:24.000 --> 00:02:26.200
bei der Kostenbeitragsberechnung ein.

00:02:26.200 --> 00:02:30.800
Dann wird Frau Herbst Praxisbeispiele darstellen.

00:02:31.000 --> 00:02:33.700
Und zum Schluss fassen wir dann noch mal zusammen

00:02:33.900 --> 00:02:35.700
und gehen dann ganz kurz noch

00:02:35.700 --> 00:02:38.300
auf die Problemfelder in der Praxisanwendung ein.

00:02:38.600 --> 00:02:40.300
Danach wird dann noch 15 Minuten

00:02:40.300 --> 00:02:42.800
eine offene Fragerunde erfolgen.

00:02:43.000 --> 00:02:45.500
Genau, gut. Und dann eben die Verabschiedung.

00:02:45.900 --> 00:02:47.300
Jetzt starte ich gleich

00:02:49.400 --> 00:02:52.700
in die Sache und zwar ganz kurz zum Hintergrund.

00:02:52.700 --> 00:02:56.100
Der Bezirk Oberbayern ist seit 2018

00:02:56.300 --> 00:02:59.800
Teilnehmer am vom Bund finanzierten

00:02:59.800 --> 00:03:02.000
Modellprojekt BTHG.

00:03:03.700 --> 00:03:07.100
Dies ist begründet in dem Artikel 25

00:03:07.300 --> 00:03:09.200
Bundesteilhabegesetz.

00:03:09.800 --> 00:03:13.000
Und Ziel dieses Gesetzes ist eben,

00:03:13.200 --> 00:03:14.900
dass die verbesserte Einkommens-

00:03:14.900 --> 00:03:17.000
und Vermögensanrechnung,

00:03:17.000 --> 00:03:19.200
also dass deren finanzielle Auswirkungen,

00:03:19.200 --> 00:03:20.900
dass die untersucht werden.

00:03:21.400 --> 00:03:23.400
Wir haben jetzt in der letzten Zeit,

00:03:23.400 --> 00:03:25.800
also in den letzten Jahren, um die 600 Fälle

00:03:25.900 --> 00:03:28.200
im Rahmen der modellhaften Erprobung

00:03:28.900 --> 00:03:30.400
haben wir uns angeschaut.

00:03:30.900 --> 00:03:34.500
Im Jahr 2020 waren das jetzt 230 Echtberechnungen.

00:03:36.100 --> 00:03:36.900
Genau.

00:03:37.600 --> 00:03:39.200
So viel zum Hintergrund.

00:03:42.000 --> 00:03:45.700
Genau. Jetzt komme ich gleich zur Kostenbeitragsberechnung.

00:03:46.100 --> 00:03:50.100
Ich möchte gerne die grundsätzliche Prüfungsreihenfolge

00:03:50.600 --> 00:03:54.200
zur Kostenbeitragsberechnung ganz kurz für Sie darstellen.

00:03:55.000 --> 00:03:55.800
Genau.

00:03:56.400 --> 00:03:59.400
Dann fangen wir an mit dem ersten Prüfungsschritt.

00:04:01.800 --> 00:04:05.500
Und zwar wir prüfen als Allererstes:

00:04:05.500 --> 00:04:07.900
Über welche Bruttoeinkünfte verfügt

00:04:09.200 --> 00:04:12.200
die leistungsberechtigte Person im Vorvorjahr?

00:04:12.400 --> 00:04:14.500
Also zum Beispiel, wenn er jetzt eine Rente hat

00:04:14.500 --> 00:04:16.000
oder ein Arbeitseinkommen.

00:04:16.800 --> 00:04:19.300
Genau. Danach prüfen wir,

00:04:21.800 --> 00:04:24.500
dann ordnen wir zu, um welche Einkunftsart

00:04:24.600 --> 00:04:28.100
nach dem EStG es sich dann handelt.

00:04:29.100 --> 00:04:30.100
Ja, also, ob es sich dann

00:04:30.100 --> 00:04:31.900
– also, wenn wir zum Beispiel eine Rente haben

00:04:32.100 --> 00:04:34.200
oder wenn jetzt jemand arbeitet,

00:04:34.200 --> 00:04:36.500
dann ordnen wir die Rente eben,

00:04:36.500 --> 00:04:39.200
die ist dem § 22 EStG zuzuordnen,

00:04:39.200 --> 00:04:41.600
die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

00:04:42.200 --> 00:04:44.600
sind dem § 19 EStG zuzuordnen.

00:04:45.300 --> 00:04:46.100
Genau.

00:04:47.100 --> 00:04:49.500
Im dritten Schritt prüfen wir,

00:04:49.500 --> 00:04:51.800
ob die Einkünfte vom Vorvorjahr,

00:04:51.900 --> 00:04:54.300
jetzt beispielsweise 2019,

00:04:54.600 --> 00:04:56.900
wesentlich von den aktuellen abweichen.

00:04:58.600 --> 00:05:01.200
Also das ist beispielsweise der Fall,

00:05:01.200 --> 00:05:04.100
wenn jemand einen Rentenbeginn hat

00:05:04.100 --> 00:05:06.400
oder wenn er zu arbeiten aufhört.

00:05:07.100 --> 00:05:08.800
Genau. Wenn dies der Fall ist,

00:05:11.300 --> 00:05:13.400
also wenn wir eine wesentliche Änderung haben,

00:05:13.500 --> 00:05:16.300
dann müssen wir die Einkünfte

00:05:16.300 --> 00:05:18.600
des aktuellen Jahres heranziehen.

00:05:19.400 --> 00:05:21.600
Wenn nicht, dann ziehen wir

00:05:21.600 --> 00:05:23.900
–  die Einkünfte des Vorvorjahres

00:05:24.200 --> 00:05:26.100
werden dann herangezogen für die Berechnung.

00:05:30.600 --> 00:05:31.400
Genau.

00:05:32.400 --> 00:05:35.900
(Hr. Fischer) Eine Frage war: Warum das Vorvorjahr?

00:05:36.100 --> 00:05:38.100
Also das ist natürlich Vereinfachung, nicht?

00:05:38.100 --> 00:05:40.000
Wegen dem Einkommensteuerbescheid, nicht?

00:05:40.200 --> 00:05:42.800
Aber können Sie da noch mal kurz darauf eingehen, was

00:05:42.800 --> 00:05:44.400
– ist es dadurch einfacher?

00:05:45.000 --> 00:05:46.700
(Fr. Eder) Es ist im Gesetz so geregelt,

00:05:46.700 --> 00:05:48.800
in § 135, das Vorvorjahr.

00:05:48.800 --> 00:05:50.700
Ich glaube, es ist insgesamt einfacher,

00:05:51.400 --> 00:05:54.000
weil die Einkünfte ja dann schon abgeschlossen sind

00:05:54.100 --> 00:05:56.500
und man besser auch Unterlagen vorlegen kann.

00:05:56.800 --> 00:05:59.800
Ja, also das ist so der Hintergrund.

00:05:59.800 --> 00:06:01.600
(Fr. Herbst) Weil es eben an den steuerrechtlichen Begriff

00:06:01.600 --> 00:06:03.000
auch anknüpft.

00:06:03.000 --> 00:06:06.100
Und ja, da eignet sich eben der Einkommensteuerbescheid

00:06:06.100 --> 00:06:09.400
aus dem Vorvorjahr besser als aus dem aktuellen Jahr,

00:06:09.400 --> 00:06:11.300
weil der ja erst nachträglich eingereicht wird

00:06:11.600 --> 00:06:13.100
(Hr. Fischer) Genau, danke.
(Fr. Herbst) oder erstellt wird.

00:06:13.400 --> 00:06:14.200
(Hr. Fischer) Okay.

00:06:17.000 --> 00:06:18.400
(Fr. Eder) Gut, dann

00:06:19.100 --> 00:06:21.700
sind wir dann schon beim nächsten Schritt,

00:06:22.100 --> 00:06:24.800
das heißt bei der Zuordnung

00:06:25.600 --> 00:06:28.000
zu den Tatbeständen des SGB IX.

00:06:28.800 --> 00:06:31.200
Das heißt, wir müssen immer schauen, unter welche Ziffer

00:06:31.400 --> 00:06:36.300
des § 136 Absatz 2 die jeweiligen Einkünfte fallen,

00:06:38.600 --> 00:06:40.100
das heißt, ob es sich jetzt überwiegend

00:06:40.100 --> 00:06:43.700
um Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

00:06:43.700 --> 00:06:46.600
oder selbstständiger Tätigkeit nach Ziffer 1 handelt

00:06:46.900 --> 00:06:49.700
oder eben ob es sich um Einkünfte

00:06:49.700 --> 00:06:52.300
aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

00:06:52.300 --> 00:06:53.500
nach Ziffer 2

00:06:53.600 --> 00:06:58.000
oder eben um Renteneinkünfte nach Nummer 3 handelt

00:06:58.500 --> 00:06:59.500
oder

00:07:01.200 --> 00:07:03.600
ob es sich um so eine Art Härtefall,

00:07:03.600 --> 00:07:05.700
um andere Einkunftsarten handelt

00:07:06.300 --> 00:07:08.800
nach Absatz 2 Satz 2.

00:07:09.700 --> 00:07:13.800
Die werden dann entsprechend der Ziffer 2 behandelt.

00:07:13.900 --> 00:07:16.600
Als Beispiel kann ich Einkünfte

00:07:16.600 --> 00:07:18.800
aus Vermietung und Verpachtung nennen.

00:07:19.900 --> 00:07:22.500
Hintergrund ist, der Gesetzgeber hat anfangs

00:07:22.800 --> 00:07:25.100
manche Einkunftsarten einfach vergessen

00:07:25.300 --> 00:07:27.500
und deswegen hat er dann nachträglich

00:07:27.500 --> 00:07:30.800
diesen Absatz 2 Satz 2 noch mit angefügt.

00:07:30.800 --> 00:07:33.300
Also und zur Vorgehensweise:

00:07:33.300 --> 00:07:35.600
Wir schauen uns jede einzelne Einkunftsart

00:07:35.600 --> 00:07:36.700
jetzt dann erst mal an,

00:07:37.300 --> 00:07:39.700
also jedes Einkommen schauen wir uns einzeln an,

00:07:42.400 --> 00:07:45.100
ordnen das zu und dann schauen wir, was überwiegt.

00:07:45.800 --> 00:07:46.900
Und dann haben wir

00:07:47.000 --> 00:07:50.600
– und dann stützen wir uns sozusagen auf das überwiegende,

00:07:52.000 --> 00:07:53.800
auf die überwiegenden Einkünfte,

00:07:54.000 --> 00:07:57.000
um dann aus der jeweiligen Ziffer

00:07:57.000 --> 00:07:59.400
die maßgebliche Einkommensgrenze

00:07:59.400 --> 00:08:01.800
dann herausrechnen zu können und die festzustellen.

00:08:03.900 --> 00:08:04.700
Gut.

00:08:07.300 --> 00:08:10.300
Wir haben jetzt, ja, auf der Folie

00:08:10.300 --> 00:08:12.200
noch einen Exkurs dargestellt,

00:08:12.700 --> 00:08:14.800
was die Ehegatten und die Kinder angeht.

00:08:14.800 --> 00:08:18.000
Auf den werde ich jetzt nicht eingehen,

00:08:18.000 --> 00:08:19.900
weil diese Fälle nahezu

00:08:20.200 --> 00:08:22.000
– also jetzt nur in der Kostenbeitragsberechnung

00:08:22.000 --> 00:08:23.300
werde ich darauf jetzt nicht eingehen,

00:08:23.500 --> 00:08:25.700
weil diese Fälle wirklich bei uns in der Berechnung,

00:08:25.700 --> 00:08:27.800
also die sind so gut wie nie vorgekommen.

00:08:28.200 --> 00:08:29.300
Und

00:08:30.700 --> 00:08:33.400
genau, diese führen also dazu,

00:08:33.400 --> 00:08:35.100
also wenn jetzt zum Beispiel ein Ehegatte

00:08:35.400 --> 00:08:37.700
oder ein Kind im Haushalt vorhanden ist,

00:08:37.700 --> 00:08:39.500
dass diese Einkommensgrenze

00:08:39.700 --> 00:08:42.900
durch eine Art Erhöhungsbeträge, also durch einen Zuschlag,

00:08:43.200 --> 00:08:45.500
sich entweder um 15 Prozent bei Ehegatten

00:08:45.500 --> 00:08:47.300
oder 10 Prozent bei jedem Kind

00:08:47.300 --> 00:08:49.500
beziehungsweise 5 Prozent erhöht.

00:08:50.500 --> 00:08:54.800
Ja, das ist jetzt nur so die Zielrichtung dahinter,

00:08:54.800 --> 00:08:57.500
aber das ist jetzt nur der kurze Exkurs.

00:08:57.500 --> 00:08:58.600
Darauf wollte ich jetzt ja eigentlich

00:08:58.600 --> 00:08:59.800
jetzt gar nicht so eingehen.

00:08:59.800 --> 00:09:01.900
Genau. Jetzt kommen wir dann gleich

00:09:02.700 --> 00:09:04.300
schon fast zum Ergebnis.

00:09:04.700 --> 00:09:06.300
Wenn wir jetzt feststellen,

00:09:06.600 --> 00:09:09.300
dass dieses überwiegende Einkommen

00:09:09.500 --> 00:09:12.500
diese Einkommensgrenze überschreitet,

00:09:12.900 --> 00:09:13.700
dann

00:09:15.200 --> 00:09:16.200
kommen wir zum Ergebnis,

00:09:16.200 --> 00:09:18.200
dass ein Kostenbeitrag gezahlt werden muss.

00:09:19.200 --> 00:09:21.900
Und hiervon sind dann 2 Prozent

00:09:22.500 --> 00:09:24.800
abgerundet auf volle 10 Euro

00:09:25.200 --> 00:09:27.600
monatlich eben als Kostenbeitrag zu leisten

00:09:27.600 --> 00:09:28.900
und werden dann auf die Leistungen

00:09:28.900 --> 00:09:31.700
der Eingliederungshilfe angerechnet.

00:09:32.700 --> 00:09:33.500
Genau.

00:09:33.700 --> 00:09:34.900
(Hr. Fischer) Bevor wir das Beispiel nehmen,

00:09:34.900 --> 00:09:36.100
habe ich noch eine Frage.

00:09:36.500 --> 00:09:37.100
(Fr. Eder) Ja.

00:09:37.100 --> 00:09:39.700
(Hr. Fischer) Da geht es noch mal um Vorvorjahr

00:09:39.700 --> 00:09:41.400
und aktuelle Einkünfte.

00:09:41.600 --> 00:09:44.700
Also werden dann immer Einkünfte aus dem Vorvorjahr

00:09:44.800 --> 00:09:47.100
und aus dem aktuellen Jahr benötigt

00:09:47.200 --> 00:09:50.500
oder reicht bei Erstantrag nur das Vorvorjahr?

00:09:50.700 --> 00:09:54.400
Also es gibt ja diese Regelung, wenn das abweicht,

00:09:54.500 --> 00:09:56.600
stärker abweicht vom Vorvorjahr.

00:09:56.600 --> 00:09:58.600
Dann muss ja das aktuelle Jahr geprüft werden.

00:09:58.600 --> 00:09:59.100
(Fr. Eder) Genau.

00:09:59.100 --> 00:10:01.600
(Hr. Fischer) Gibt es da eine Daumenregel, oder?

00:10:02.100 --> 00:10:03.700
(Fr. Eder) Ja, also wir machen es erst mal so,

00:10:03.700 --> 00:10:07.400
dass wir grundsätzlich die Unterlagen

00:10:07.400 --> 00:10:10.000
des Vorvorjahres anfordern.

00:10:10.100 --> 00:10:11.600
Jetzt ist es natürlich so, man muss sich ja

00:10:11.600 --> 00:10:13.300
auch die Akte anschauen

00:10:13.500 --> 00:10:16.100
und dann kann man ja schon aus der Akte dann erkennen,

00:10:16.100 --> 00:10:17.500
wenn sich eine wesentliche Änderung

00:10:17.500 --> 00:10:19.800
eben in diesen Jahren ergeben hat,

00:10:20.200 --> 00:10:22.200
zwischen dem Vorvorjahr und dem aktuellen Jahr,

00:10:22.300 --> 00:10:27.700
dass man dann eben nur die aktuellen Unterlagen anfordert.

00:10:27.700 --> 00:10:30.000
Also muss man vorher schon ein Aktenstudium betreiben.

00:10:30.500 --> 00:10:31.100
(Hr. Fischer) Okay.

00:10:31.100 --> 00:10:34.000
(Fr. Herbst) Also bei Neuanträgen

00:10:34.200 --> 00:10:35.700
hat man die Erfahrung gemacht,

00:10:35.700 --> 00:10:39.300
dass natürlich oft die aktuellen Einkommensverhältnisse

00:10:39.900 --> 00:10:42.900
dargelegt werden, ohne auf das Vorvorjahr abzustellen,

00:10:42.900 --> 00:10:45.500
weil das den Leuten vielleicht noch nicht so bewusst ist.

00:10:45.800 --> 00:10:48.100
Und wir müssen dann in der Regel eigentlich

00:10:48.400 --> 00:10:50.300
das Vorvorjahr noch mal erforschen,

00:10:50.400 --> 00:10:51.900
um dann vergleichen zu können,

00:10:51.900 --> 00:10:54.500
ob es überhaupt eine erhebliche Änderung gab oder nicht.

00:10:55.200 --> 00:10:57.500
Aber, wenn man jetzt von einem Neuantrag ausgeht,

00:10:57.800 --> 00:11:00.500
dann ist es schon oft so,

00:11:01.500 --> 00:11:02.900
dass wir dann nur die aktuellen

00:11:02.900 --> 00:11:04.400
Einkommensnachweise haben.

00:11:06.100 --> 00:11:07.500
(Hr. Fischer) Okay, danke.

00:11:09.300 --> 00:11:11.100
(Fr. Eder) Dann bin ich jetzt mit meinem Part auch mal

00:11:11.300 --> 00:11:13.900
so weit jetzt am Ende und möchte jetzt gern

00:11:13.900 --> 00:11:15.900
an Frau Herbst übergeben, die dann gerne jetzt

00:11:16.000 --> 00:11:18.900
auf die einzelnen Praxisbeispiele eingehen möchte.

00:11:21.100 --> 00:11:22.600
(Fr. Herbst) Okay. Dann fangen wir

00:11:22.600 --> 00:11:24.300
mit dem Praxisbeispiel 1 an.

00:11:24.400 --> 00:11:27.500
Ich habe die Prüfungsschritte ein bisschen verkürzt dargestellt,

00:11:27.500 --> 00:11:30.800
also nicht so umfangreich, wie wir das jetzt gerade

00:11:30.800 --> 00:11:33.800
in dem kurzen Abschnitt hatten von der Frau Eder.

00:11:35.800 --> 00:11:37.000
Genau. Und wir fangen mal an

00:11:37.000 --> 00:11:39.500
mit dem Waisengeld-Praxisbeispiel.

00:11:39.500 --> 00:11:41.600
Also ich habe da jetzt einfach so eine Überschrift gemacht,

00:11:41.600 --> 00:11:43.900
weil das auch eine Thematik sein kann.

00:11:44.300 --> 00:11:45.500
Es kommt mit darin vor,

00:11:45.500 --> 00:11:47.500
aber es kommen auch andere Einkünfte mit drin vor.

00:11:49.500 --> 00:11:50.300
So.

00:11:50.900 --> 00:11:52.600
Also der Sachverhalt ist so,

00:11:52.900 --> 00:11:55.700
dass wir einen laufenden Eingliederungshilfefall hatten,

00:11:55.700 --> 00:12:00.300
so wie das zum Wechsel 2019/2020 ja oft vorkam.

00:12:01.400 --> 00:12:03.000
Die leistungsberechtigte Person

00:12:03.000 --> 00:12:04.500
– das ist jetzt die Abkürzung LP –

00:12:04.600 --> 00:12:06.300
erhält Eingliederungshilfe

00:12:07.100 --> 00:12:09.700
und musste bis Dezember 2019

00:12:09.800 --> 00:12:12.900
einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 200 Euro

00:12:12.900 --> 00:12:15.000
zu der Eingliederungshilfe leisten.

00:12:16.300 --> 00:12:19.700
Und es ist jetzt fraglich, ob die Person auch

00:12:19.800 --> 00:12:23.100
nach der Gesetzesänderung ab 01.01.2020

00:12:23.100 --> 00:12:25.000
weiter einen Kostenbeitrag zahlen muss

00:12:26.000 --> 00:12:29.500
und ob der jetzt niedriger oder höher wird eventuell.

00:12:31.200 --> 00:12:33.300
Wir stellen hier gleich mal vorweg,

00:12:33.300 --> 00:12:35.300
dass es keine erheblichen Änderungen

00:12:35.300 --> 00:12:37.000
in der Einkommenssituation gab,

00:12:37.000 --> 00:12:38.800
damit der Sachverhalt ein bisschen einfacher ist.

00:12:39.300 --> 00:12:43.000
Und genau, und laut Aktenlage

00:12:43.000 --> 00:12:45.600
verfügt die Person über folgende Bruttoeinkünfte

00:12:45.600 --> 00:12:47.400
im Vorvorjahr 2018.

00:12:49.200 --> 00:12:51.100
Das wäre eine volle Erwerbsminderungsrente

00:12:51.100 --> 00:12:53.300
– man sagt auch EU-Rente, aber der richtige Begriff

00:12:53.300 --> 00:12:55.100
ist die volle Erwerbsminderungsrente –

00:12:55.700 --> 00:12:57.800
mit 20.000 Euro brutto im Jahr.

00:12:58.000 --> 00:12:59.100
Und zusätzlich hat sie

00:12:59.100 --> 00:13:01.100
zu dieser vollen Erwerbsminderungsrente

00:13:01.200 --> 00:13:03.900
auch ein Waisengeld von 6.000 Euro brutto im Jahr.

00:13:04.100 --> 00:13:06.000
So. Das ist die Ausgangssituation.

00:13:08.000 --> 00:13:10.000
Hier noch mal die Bemerkung,

00:13:10.000 --> 00:13:12.400
dass sich die Einkünfte lediglich im Rahmen

00:13:12.400 --> 00:13:14.600
der normalen jährlichen Rentenanpassungen erhöht haben,

00:13:14.700 --> 00:13:16.400
es also keine erhebliche Änderung gab,

00:13:16.400 --> 00:13:17.700
damit wir das jetzt in der Lösung

00:13:17.700 --> 00:13:19.600
ein bisschen verkürzt darstellen können.

00:13:21.700 --> 00:13:22.400
So.

00:13:24.000 --> 00:13:26.200
Im ersten Schritt stellen wir jetzt erst noch mal fest:

00:13:26.500 --> 00:13:30.500
Was hat die Person in dem Vorvorjahr 2018

00:13:30.900 --> 00:13:32.000
für Einkünfte?

00:13:32.800 --> 00:13:35.100
Und zwar einmal die volle Erwerbsminderungsrente

00:13:35.100 --> 00:13:36.400
ist eine sonstige Einkunft

00:13:36.600 --> 00:13:39.400
nach Paragraph 22 Nummer 1 Einkommensteuergesetz.

00:13:40.900 --> 00:13:43.800
Und das Waisengeld, das ist ein bisschen trügerisch.

00:13:43.800 --> 00:13:45.300
Also das ist jetzt nicht zu verwechseln

00:13:45.300 --> 00:13:47.500
mit der gesetzlichen, mit einer Waisenrente.

00:13:47.700 --> 00:13:50.600
Das ist eine Einkunft aus einer nichtselbstständigen Arbeit

00:13:51.000 --> 00:13:52.800
nach Paragraph 19 Absatz 1

00:13:52.800 --> 00:13:54.700
Nummer 2 Einkommensteuergesetz.

00:13:54.700 --> 00:13:56.500
Das spielt dann eigentlich bei der Zuordnung

00:13:56.500 --> 00:13:58.300
zur Einkommensgrenze eine Rolle,

00:13:58.300 --> 00:14:01.300
wenn das die überwiegende Einkommensart sein sollte.

00:14:05.700 --> 00:14:08.600
So. Die berechnungsrelevanten Jahresbruttoeinkünfte

00:14:08.600 --> 00:14:10.000
für 2018

00:14:11.900 --> 00:14:14.300
ist dann also die volle Erwerbsminderungsrente

00:14:16.000 --> 00:14:19.800
bereinigt um die Werbungskosten mit 102 Euro.

00:14:19.800 --> 00:14:22.900
Ist geregelt im Paragraphen 9a Einkommensteuergesetz.

00:14:23.200 --> 00:14:26.200
Und es ergibt sich dann 19.898 Euro.

00:14:26.400 --> 00:14:28.100
Und hinzu kommt das Waisengeld,

00:14:28.400 --> 00:14:31.400
was wir auch noch mal um die Werbungskosten bereinigen

00:14:32.300 --> 00:14:34.700
nach Paragraph 9a Satz 1 Nummer 1b

00:14:34.700 --> 00:14:35.800
Einkommensteuergesetz,

00:14:36.100 --> 00:14:38.600
was 5.898 Euro ergibt.

00:14:39.400 --> 00:14:41.100
Hier muss man beachten: Wenn das jetzt zum Beispiel

00:14:41.100 --> 00:14:42.200
eine volle Erwerbsminderungsrente

00:14:42.200 --> 00:14:43.900
und eine Witwenrente wäre, dann dürfte man

00:14:44.000 --> 00:14:47.100
aus diesem Rentenbetrag nur einmal die 102 Euro abziehen.

00:14:48.000 --> 00:14:50.300
Und beim Waisengeld ist es eben noch mal die Besonderheit,

00:14:50.300 --> 00:14:52.700
weil es eine Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit ist,

00:14:52.700 --> 00:14:55.400
dass wir hier den zusätzlich abziehen können.

00:14:57.200 --> 00:14:59.900
(Fr. Eder) Weil es zwei Einkunftsarten sozusagen sind.

00:14:59.900 --> 00:15:03.300
(Fr. Eder) Zwei verschiedene Einkunftsarten, genau.
(Fr. Herbst) Zwei verschiedene, genau.

00:15:03.800 --> 00:15:05.700
(Fr. Herbst) Das Jahresbruttogesamteinkommen beläuft sich

00:15:05.700 --> 00:15:08.700
dann auf 25.796 Euro.

00:15:09.200 --> 00:15:11.300
Und im dritten Schritt haben wir dann festzustellen,

00:15:12.100 --> 00:15:15.700
welche Einkunftsart denn hier überwiegt.

00:15:15.700 --> 00:15:17.300
Und da sieht man auch schon ganz deutlich,

00:15:18.000 --> 00:15:20.400
die gesetzliche Erwerbsminderungsrente

00:15:20.400 --> 00:15:24.300
mit 19.898 € ist wesentlich höher als das Waisengeld.

00:15:26.000 --> 00:15:27.600
Es ist also das überwiegende Einkommen

00:15:27.600 --> 00:15:28.900
aus Renteneinkünften.

00:15:29.200 --> 00:15:31.600
Und man setzt da dann die Einkommensgrenze

00:15:31.600 --> 00:15:35.600
nach dem Paragraphen 136 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 fest,

00:15:35.600 --> 00:15:37.400
die sich im Jahr 2020

00:15:38.100 --> 00:15:42.200
auf 22.932 Euro beläuft.

00:15:43.700 --> 00:15:45.700
Stellt man jetzt das Jahresbruttogesamteinkommen

00:15:45.700 --> 00:15:47.400
mit der Einkommensgrenze gegenüber,

00:15:47.400 --> 00:15:49.100
sieht man schon, das ist übersteigend.

00:15:51.100 --> 00:15:53.100
Hier noch mal kurz zur Darstellung,

00:15:53.300 --> 00:15:54.900
dass hier die volle Erwerbsminderungsrente

00:15:54.900 --> 00:15:56.200
das überwiegende Einkommen ist.

00:15:57.600 --> 00:16:01.800
Und das übersteigende Einkommen beträgt 2.864 Euro.

00:16:02.000 --> 00:16:04.300
Und aus diesem Betrag muss der Leistungsberechtigte

00:16:04.300 --> 00:16:08.300
jetzt 2 Prozent monatlich als Kostenbeitrag aufbringen

00:16:08.300 --> 00:16:10.100
abgerundet auf volle 10 Euro.

00:16:11.300 --> 00:16:13.300
(Hr. Fischer) Eine Frage. "Sind die 102 Euro",

00:16:13.300 --> 00:16:15.600
eine Teilnehmerin fragt, "eine Pauschale?"

00:16:15.600 --> 00:16:16.900
Also genau.

00:16:16.900 --> 00:16:19.500
(Fr. Herbst) Ja. Das ist die Werbungskostenpauschale,

00:16:19.500 --> 00:16:20.800
wie man sie auch bei dem Einkommen

00:16:20.800 --> 00:16:22.200
aus nichtselbstständiger Tätigkeit hat,

00:16:22.200 --> 00:16:23.500
wenn man die Steuererklärung macht.

00:16:23.500 --> 00:16:25.900
Das sind pauschal 1.000 Euro.

00:16:26.200 --> 00:16:26.900
(Hr. Fischer) Genau.

00:16:27.100 --> 00:16:29.100
(Fr. Herbst) Und bei den Renten sind es 102 Euro.

00:16:29.200 --> 00:16:31.000
(Hr. Fischer) Die werden automatisch gleich weggenommen.

00:16:31.000 --> 00:16:31.600
Genau.

00:16:31.600 --> 00:16:32.800
(Fr. Eder) Genau, das steht auch immer

00:16:33.300 --> 00:16:35.000
– im Steuerbescheid steht es. Ja, ja.

00:16:35.200 --> 00:16:37.500
Im Prinzip steht das auch immer so drin gleich. Ja, genau.

00:16:37.500 --> 00:16:39.000
(Fr. Herbst) Und es kann durchaus sein,

00:16:39.000 --> 00:16:40.900
dass es andere Kostenträger gibt, die es anders machen,

00:16:40.900 --> 00:16:42.900
weil sie den Rentenbegriff anders interpretieren.

00:16:42.900 --> 00:16:43.500
(Hr. Fischer) Hm.

00:16:43.500 --> 00:16:46.000
(Fr. Herbst) Aber wir machen das mit den 102 Euro.

00:16:46.300 --> 00:16:48.200
(Hr. Fischer) Genau. Und KOB war noch mal?

00:16:48.200 --> 00:16:50.300
Eine Teilnehmerin fragt wegen der Abkürzung.

00:16:50.900 --> 00:16:52.600
(Fr. Herbst) Ja, das ist Kostenbeitrag.

00:16:52.900 --> 00:16:53.700
(Hr. Fischer) Danke.

00:16:53.700 --> 00:16:55.100
(Fr. Herbst) Ich versuche, das immer

00:16:55.700 --> 00:16:57.000
ein bisschen mit zu erklären.

00:16:57.000 --> 00:16:59.000
Weil das sind halt für uns so die geläufigen Begriffe.

00:16:59.000 --> 00:17:00.800
Wir haben es auch im Abkürzungsverzeichnis.

00:17:01.900 --> 00:17:04.300
Aber ich versuche, da noch mal darauf einzugehen,

00:17:04.300 --> 00:17:07.500
wenn ich sehe, dass da irgendwas unklar ist.

00:17:07.900 --> 00:17:09.100
(Hr. Fischer) Eine Teilnehmerin fragt.

00:17:09.100 --> 00:17:10.100
Hm, Entschuldigung.

00:17:10.600 --> 00:17:11.200
(Fr. Herbst) Hm.

00:17:11.200 --> 00:17:12.500
(Hr. Fischer) Eine Teilnehmerin fragt.

00:17:12.500 --> 00:17:14.700
Bei diversen Seminaren, meinte sie,

00:17:15.200 --> 00:17:17.900
wurde ihr berichtet, dass bei Renten

00:17:17.900 --> 00:17:20.000
keine Werbungskosten abgezogen werden.

00:17:20.000 --> 00:17:21.400
Aber, doch, ich meine schon.

00:17:21.400 --> 00:17:22.400
(Fr. Eder) Das ist nicht richtig.

00:17:22.400 --> 00:17:24.500
Also ich habe auch schon Steuerbescheide gesehen,

00:17:24.500 --> 00:17:25.700
also jetzt auch aus den Akten,

00:17:25.700 --> 00:17:28.700
wo das tatsächlich so abgezogen wird.

00:17:28.800 --> 00:17:29.800
Also das ist

00:17:29.900 --> 00:17:31.600
– wir haben ja das Gesetz auch hinterlegt.

00:17:32.000 --> 00:17:33.300
(Fr. Herbst) Das kommt wirklich darauf an,

00:17:33.300 --> 00:17:37.200
wie der Kostenträger diesen § 135 mit den Bruttorenten,

00:17:37.200 --> 00:17:38.400
die Ergänzung quasi

00:17:38.400 --> 00:17:41.100
zu dieser Summe der Einkünfte interpretiert.

00:17:41.700 --> 00:17:44.400
Für uns ist das wie eine Konkretisierung, dass man halt sagt,

00:17:44.400 --> 00:17:46.300
okay, wenn ich eine steuerbare Rente habe,

00:17:46.500 --> 00:17:48.400
dann nehme ich davon den Bruttorentenbetrag,

00:17:48.400 --> 00:17:50.000
und nicht dass ich sage, ich nehme generell

00:17:50.000 --> 00:17:51.200
immer Bruttorentenbeträge

00:17:51.200 --> 00:17:53.000
und bereinige die nicht um die Werbungskosten.

00:17:53.300 --> 00:17:55.400
Also wir sehen das so,

00:17:55.400 --> 00:17:56.900
dass wir das schon bereinigen

00:17:56.900 --> 00:17:58.400
um die Werbungskostenpauschale

00:17:58.400 --> 00:18:00.700
und das nur die Konkretisierung ist

00:18:01.400 --> 00:18:02.800
auf die Bruttorentenbeträge,

00:18:02.800 --> 00:18:05.300
weil in den Einkommensteuerbescheiden

00:18:05.400 --> 00:18:07.700
ja auch die normalen Renten

00:18:07.700 --> 00:18:10.100
ja nur mit einem Ertragsanteil versteuert werden

00:18:10.200 --> 00:18:11.700
in der Summe der Einkünfte

00:18:11.800 --> 00:18:14.400
und der Gesetzgeber hier aber wahrscheinlich schon wollte,

00:18:14.500 --> 00:18:16.700
dass man aber die Bruttorentenbeträge nimmt

00:18:16.700 --> 00:18:18.100
und nicht nur den Ertragsanteil.

00:18:18.700 --> 00:18:19.300
(Hr. Fischer) Okay.

00:18:19.300 --> 00:18:20.800
(Fr. Herbst) Das sieht man im Steuerbescheid besser.

00:18:20.800 --> 00:18:22.500
Die liegen uns allerdings nicht so oft vor.

00:18:23.600 --> 00:18:25.800
(Hr. Fischer) Genau. Eine Frage war ja noch, warum...

00:18:27.400 --> 00:18:29.400
Warum – Moment.

00:18:29.500 --> 00:18:33.300
Warum wird hier die 2 Prozent nur von 1.864

00:18:33.300 --> 00:18:35.400
und nicht von 2.864?

00:18:35.900 --> 00:18:37.400
(Fr. Herbst) Leider ist das ein Schreibfehler.

00:18:38.000 --> 00:18:39.300
(Hr. Fischer) Okay. Ach so.

00:18:39.300 --> 00:18:41.000
(Fr. Herbst) Ja, das wollte ich noch dazusagen,

00:18:41.000 --> 00:18:43.800
bin aber abgekommen. Also das ist mir auch aufgefallen,

00:18:43.800 --> 00:18:45.600
dass das, ja, leider...

00:18:45.700 --> 00:18:47.600
Es soll eine 2 sein, keine 1.

00:18:47.600 --> 00:18:48.800
(Hr. Fischer) Kein Problem. Verstehe.

00:18:49.900 --> 00:18:51.100
Okay, machen wir erst mal weiter.

00:18:51.100 --> 00:18:52.100
Es kommen so viele Fragen rein.

00:18:52.100 --> 00:18:53.400
Wir können leider nicht auf jede eingehen,

00:18:53.400 --> 00:18:54.900
weil sonst kommen wir gar nicht weiter.

00:18:55.700 --> 00:18:57.400
(Fr. Herbst) Genau. Also man muss hier

00:18:57.400 --> 00:18:59.000
noch mal den Bestandsschutz beachten.

00:18:59.000 --> 00:19:01.100
Also der Kostenbeitrag, haben wir ja vorhin gesagt,

00:19:01.100 --> 00:19:04.200
der war bei 200 Euro vorher. Jetzt ist er bei 50 Euro.

00:19:04.200 --> 00:19:05.900
Das heißt, die leistungsberechtigte Person

00:19:05.900 --> 00:19:07.400
wurde wesentlich besser gestellt

00:19:07.400 --> 00:19:08.700
von dem Einkommenseinsatz.

00:19:08.900 --> 00:19:13.000
Und man muss – das läuft dann, bevor dann die 50 Euro...

00:19:13.000 --> 00:19:15.200
Sollte natürlich aus welchen Gründen auch immer

00:19:15.200 --> 00:19:18.000
vielleicht der Kostenbeitrag höher sein

00:19:19.000 --> 00:19:21.000
nach dem neuen Recht, müsste man das,

00:19:21.300 --> 00:19:23.600
die Einkommensberechnung nach dem SGB XII

00:19:23.600 --> 00:19:27.800
so lange anwenden, bis irgendwann

00:19:28.200 --> 00:19:30.900
das SGB IX dann mal die günstigere Regelung vorhält.

00:19:31.900 --> 00:19:32.900
Das hatten wir aber wirklich

00:19:33.300 --> 00:19:34.800
– also ich glaube, wir hatten es vielleicht

00:19:34.800 --> 00:19:37.900
in zwei Fällen von 200, also ganz selten.

00:19:39.400 --> 00:19:40.600
(Hr. Fischer) Eine Frage würde ich noch aufnehmen:

00:19:40.600 --> 00:19:43.900
Warum wurde zweimal Werbungspauschale abgezogen?

00:19:43.900 --> 00:19:46.500
Also das ist möglich bei zwei Partien?

00:19:47.000 --> 00:19:48.300
(Fr. Eder) Das haben wir ja gerade schon gesagt,

00:19:48.300 --> 00:19:52.000
weil es sich um zwei verschiedene Einkunftsarten handelt.

00:19:52.000 --> 00:19:53.100
Kannst du noch mal zurückgehen?

00:19:53.100 --> 00:19:53.900
(Hr. Fischer) Genau, danke.

00:19:53.900 --> 00:19:56.000
(Fr. Eder) Genau, weil es sich um zwei verschiedene

00:19:56.400 --> 00:19:58.400
Einkunftsarten handelt.

00:19:58.700 --> 00:20:00.000
Genau. Wir haben hier jetzt ja

00:20:00.000 --> 00:20:01.600
– beim ersten Schritt sieht man ja,

00:20:01.700 --> 00:20:04.600
dass es jetzt sich hier einmal also um Renteneinkünfte,

00:20:04.600 --> 00:20:08.700
also nach § 22 handelt EStG.

00:20:08.800 --> 00:20:13.700
Und das Waisengeld fällt unter Einkünfte

00:20:13.700 --> 00:20:17.000
nach nichtselbstständiger Arbeit nach Paragraph 19.

00:20:17.100 --> 00:20:18.800
Und deswegen sind

00:20:19.800 --> 00:20:22.600
die Werbungskosten zweimal abzuziehen.

00:20:23.200 --> 00:20:23.800
(Hr. Fischer) Genau.

00:20:23.800 --> 00:20:24.800
(Fr. Eder) Also das ist der Hintergrund,

00:20:24.800 --> 00:20:27.700
weil es sich um zwei verschiedene Einkunftsarten handelt.

00:20:27.700 --> 00:20:29.600
Also ich verstehe das Problem. Ich habe das am Anfang

00:20:29.800 --> 00:20:31.400
– also da musste ich auch echt öfters mal

00:20:31.400 --> 00:20:32.400
noch mal nachfragen,

00:20:32.400 --> 00:20:34.500
bis das dann so ein bisschen sich verinnerlicht hat

00:20:34.600 --> 00:20:35.800
und man das verstanden hat.

00:20:35.800 --> 00:20:36.900
Es sind zwei Einkunftsarten

00:20:36.900 --> 00:20:39.000
und deswegen zweimal Werbungskosten.

00:20:39.300 --> 00:20:40.000
(Hr. Fischer) Danke.

00:20:40.000 --> 00:20:41.900
(Fr. Herbst) Am besten dann immer in den § 9a reinschauen,

00:20:41.900 --> 00:20:43.500
weil da ist es ein bisschen besser beschrieben.

00:20:43.500 --> 00:20:44.800
Also das Waisengeld ist ja jetzt quasi

00:20:44.800 --> 00:20:46.400
auch nur wie ein Versorgungsbezug.

00:20:47.000 --> 00:20:48.900
Darunter fallen zum Beispiel auch Pensionen

00:20:50.800 --> 00:20:52.500
oder so Firmenpensionen.

00:20:52.500 --> 00:20:54.500
Die müsste man auch um 102 Euro bereinigen

00:20:54.700 --> 00:20:57.100
zusätzlich, wenn vielleicht noch eine EU-Rente

00:20:57.100 --> 00:20:59.100
oder eine volle Erwerbsminderungsrente im Raum ist.

00:21:00.200 --> 00:21:01.000
Genau.

00:21:02.400 --> 00:21:04.500
So. Dann hier noch ein kleines Merkfeld

00:21:04.500 --> 00:21:05.900
zu den erheblichen Abweichungen.

00:21:05.900 --> 00:21:07.700
Da hatten wir am Anfang auch so, ja,

00:21:08.400 --> 00:21:11.400
ein bisschen unsere Probleme, wann das denn der Fall ist.

00:21:11.400 --> 00:21:14.000
Und man kann sagen, dass das eher,

00:21:14.700 --> 00:21:17.600
ja, die veränderte Arbeitssituation betrifft.

00:21:17.600 --> 00:21:20.500
Wenn jetzt zum Beispiel Arbeitslosigkeit eintritt

00:21:20.900 --> 00:21:24.100
oder jemand in den Rentenbezug wechselt

00:21:25.100 --> 00:21:27.200
oder aus dem Krankengeldbezug vielleicht

00:21:27.200 --> 00:21:29.300
wieder ins Arbeitsverhältnis wechselt,

00:21:29.300 --> 00:21:30.900
dann sind das erhebliche Änderungen,

00:21:31.200 --> 00:21:33.100
wo man dann auf das aktuelle Jahr abstellen muss

00:21:33.100 --> 00:21:35.100
und die Einkünfte hochschätzen muss.

00:21:35.400 --> 00:21:38.000
Und so reine kleine Einkunftsschwankungen,

00:21:38.200 --> 00:21:40.400
zum Beispiel tarifliche Erhöhungen,

00:21:40.500 --> 00:21:43.000
wenn man im öffentlichen Dienst zum Beispiel angestellt ist,

00:21:43.300 --> 00:21:45.800
oder die regulären Rentenanpassungen,

00:21:45.800 --> 00:21:46.600
die wir jedes Jahr haben,

00:21:46.600 --> 00:21:48.600
das sind jetzt keine erheblichen Änderungen.

00:21:48.600 --> 00:21:50.700
Also da stellen wir nicht auf das aktuelle Jahr deswegen ab,

00:21:50.700 --> 00:21:52.700
sondern gehen trotzdem zurück ins Vorvorjahr.

00:21:56.700 --> 00:21:58.300
So. Das Praxisbeispiel 2

00:21:58.400 --> 00:22:00.400
beschäftigt sich mit dem Krankengeld.

00:22:01.600 --> 00:22:02.900
Und es stellt sich wie folgt dar:

00:22:02.900 --> 00:22:04.900
Wir haben eine leistungsberechtigte Person,

00:22:04.900 --> 00:22:07.500
die ist allein lebend und kinderlos, also ganz einfach erst mal.

00:22:08.100 --> 00:22:09.700
Und die stellt einen Neuantrag

00:22:10.500 --> 00:22:13.300
auf ambulant betreutes Wohnen ab 01.04.21.

00:22:13.300 --> 00:22:16.300
Wenn wir jetzt den Sozialhilfeantrag vorliegen haben,

00:22:16.600 --> 00:22:18.900
stellt sich die Einkommenssituation wie folgt dar:

00:22:20.200 --> 00:22:23.100
Sie ist seit letztem Jahr Juli im laufenden Krankengeldbezug

00:22:24.600 --> 00:22:26.400
und wir wissen zufälligerweise,

00:22:26.400 --> 00:22:28.500
weil da jetzt der Einkommensteuerbescheid schon mit vorlag,

00:22:28.700 --> 00:22:32.500
dass sie im Jahr 2019 noch erwerbstätig war

00:22:32.500 --> 00:22:33.700
und ein Erwerbseinkommen

00:22:33.700 --> 00:22:36.100
von 40.000 Euro brutto im Jahr erzielt hat.

00:22:37.100 --> 00:22:38.200
Die Frage ist nun:

00:22:38.700 --> 00:22:42.500
Muss die leistungsberechtigte Person ab 01.04.2021

00:22:42.700 --> 00:22:44.300
einen Kostenbeitrag zu den Leistungen

00:22:44.300 --> 00:22:45.600
der Eingliederungshilfe leisten?

00:22:47.200 --> 00:22:49.800
Jetzt nehme ich mir wieder die Einkünfte vor.

00:22:49.800 --> 00:22:51.700
Wir sehen schon, hier gibt es eine Änderung.

00:22:51.700 --> 00:22:55.000
Und ich vergleiche erst mal die Einkommen

00:22:55.000 --> 00:22:56.900
aus dem Jahr 2019

00:22:57.000 --> 00:22:58.900
– da hatte sie, wie gesagt, das Erwerbseinkommen,

00:22:59.000 --> 00:23:01.600
was steuerbar ist nach Paragraph 19 Absatz 1 Satz 1

00:23:01.600 --> 00:23:02.800
Nummer 1 Einkommensteuergesetz –

00:23:03.700 --> 00:23:06.800
und das Krankengeld in 2021.

00:23:06.800 --> 00:23:10.100
Also sie ist immer noch im Krankengeldbezug laut Aktenlage

00:23:11.800 --> 00:23:14.700
und das ist eine steuerfreie Leistung.

00:23:16.700 --> 00:23:19.500
Erst mal ist klar, hier gibt es eine erhebliche Änderung.

00:23:19.500 --> 00:23:22.600
Und ich muss nun auf die Einkünfte

00:23:22.600 --> 00:23:25.100
aus dem Jahr 2021 abstellen.

00:23:25.100 --> 00:23:27.800
Da gucke ich mir gar nicht mehr das Jahr 2019 an,

00:23:27.900 --> 00:23:30.000
sondern ich schaue, wie ist es denn aktuell,

00:23:30.700 --> 00:23:33.200
und prognostiziere das nach oben,

00:23:33.700 --> 00:23:35.600
stelle aber im zweiten Schritt fest:

00:23:36.100 --> 00:23:37.900
Was haben wir für ein berechnungsrelevantes

00:23:37.900 --> 00:23:38.700
Jahresbruttoeinkommen?

00:23:38.700 --> 00:23:40.300
Das kann nur ein steuerbares Einkommen sein.

00:23:40.700 --> 00:23:42.300
Das Krankengeld ist es aber nicht,

00:23:42.700 --> 00:23:44.800
weil das steuerfrei ist, wie es oben schon steht,

00:23:44.800 --> 00:23:47.900
nach Paragraph 3 Nummer 1a Einkommensteuergesetz.

00:23:48.300 --> 00:23:50.900
Es unterliegt lediglich dem Progressionsvorbehalt,

00:23:51.900 --> 00:23:53.500
ist also gar nicht zu berücksichtigen

00:23:53.500 --> 00:23:55.100
bei der Kostenbeitragsberechnung.

00:23:56.500 --> 00:23:59.100
Dadurch entfällt auch die Prüfung der Zuordnung.

00:23:59.700 --> 00:24:01.400
Und sie muss keinen Kostenbeitrag zahlen.

00:24:01.700 --> 00:24:04.200
Sollte sich jetzt im Laufe des Jahres

00:24:05.600 --> 00:24:07.900
eine Änderung in den Verdienstverhältnissen ergeben,

00:24:07.900 --> 00:24:09.400
weil die ihre Arbeit wieder aufnimmt,

00:24:09.400 --> 00:24:11.000
müsste man dann wieder neu prüfen,

00:24:11.000 --> 00:24:13.000
ob eventuell ein Kostenbeitrag zu zahlen ist.

00:24:15.000 --> 00:24:15.600
So.

00:24:15.600 --> 00:24:17.700
(Hr. Fischer) Noch eine Frage wegen Pflegegeld:

00:24:17.700 --> 00:24:19.600
Das ist genau das Gleiche wie Krankengeld, nicht?

00:24:19.600 --> 00:24:20.600
Also es wird genau gleich behandelt?

00:24:20.600 --> 00:24:22.700
(Fr. Eder) Das kommt gleich. Da gehen wir gleich darauf ein.

00:24:22.700 --> 00:24:23.300
(Hr. Fischer) Genau.

00:24:23.300 --> 00:24:24.700
(Fr. Herbst) Genau. Also wir haben hier noch mal

00:24:24.700 --> 00:24:26.600
eine ganze Litanei an nicht steuerbaren Einkünften,

00:24:26.600 --> 00:24:29.400
die ja vorwiegend in Paragraph 3a Einkommensteuergesetz

00:24:29.400 --> 00:24:31.500
aufgeführt sind. Oder Paragraph...

00:24:31.500 --> 00:24:34.100
(Fr. Eder) Paragraph 3 ist es Einkommensteuergesetz, genau.
(Fr. Herbst) Ja, 3.

00:24:34.100 --> 00:24:35.900
(Fr. Herbst) Genau, die uns auch oft in der Sachbearbeitung

00:24:35.900 --> 00:24:39.200
aufgeploppt sind, wie zum Beispiel die gesetzliche Unfallrente.

00:24:39.200 --> 00:24:41.200
Die ziehen wir nicht heran,

00:24:41.200 --> 00:24:44.000
das Übergangsgeld, auch das Arbeitslosengeld 1,

00:24:44.000 --> 00:24:46.200
das Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld.

00:24:46.700 --> 00:24:48.100
Was jetzt auch interessant ist,

00:24:48.100 --> 00:24:50.000
ist der Coronazuschuss vom Arbeitgeber,

00:24:50.200 --> 00:24:53.600
der steuerfrei ist und nicht mit heranzuziehen wäre.

00:24:54.100 --> 00:24:58.300
Kindergeld, auch Leistungen vom Jobcenter nach dem SGB II

00:24:58.300 --> 00:25:00.200
sind nicht steuerbar,

00:25:00.600 --> 00:25:02.400
genauso auch wie die Beitragszuschüsse

00:25:02.400 --> 00:25:04.400
der Rentenversicherung zur Krankenversicherung,

00:25:04.800 --> 00:25:07.700
die man oft auf den Rentenbescheiden draufstehen hat.

00:25:07.700 --> 00:25:09.400
Also, wenn man jetzt einen Altersrentenbescheid hat

00:25:09.400 --> 00:25:11.700
oder einen EU-Rentenbescheid, steht da quasi

00:25:11.700 --> 00:25:14.000
ein Bruttobetrag oder ein Rentenbetrag

00:25:14.000 --> 00:25:15.900
plus dem Zuschuss zur Krankenversicherung.

00:25:16.500 --> 00:25:17.600
Der ist aber

00:25:18.800 --> 00:25:20.900
– der muss dann nicht berücksichtigt werden.

00:25:20.900 --> 00:25:22.800
Also der ist nicht steuerbar.

00:25:23.800 --> 00:25:27.600
Was auch nicht steuerbar ist,

00:25:27.600 --> 00:25:29.100
sind die Erbschaftszahlungen,

00:25:29.100 --> 00:25:31.100
also zumindest nicht im Einkommensteuergesetz,

00:25:31.100 --> 00:25:32.700
was ja für uns relevant ist,

00:25:33.300 --> 00:25:35.500
Steuererstattungen, Lottogewinne

00:25:35.500 --> 00:25:38.300
oder freiwillige Zahlungen der Eltern, die wir auch oft haben.

00:25:41.000 --> 00:25:43.100
(Hr. Fischer) Eine Frage bei der Antragstellung,

00:25:43.100 --> 00:25:44.700
also bei der Kostenberechnung:

00:25:44.800 --> 00:25:46.000
Macht es einen Unterschied,

00:25:46.000 --> 00:25:48.100
ob die leistungsberechtigte Person

00:25:48.200 --> 00:25:50.100
also in einer besonderen Wohnform lebt

00:25:50.100 --> 00:25:52.500
oder ob der Antrag für betreutes Wohnen

00:25:52.500 --> 00:25:55.800
oder für die Werkstatt für behinderte Menschen gestellt wird?

00:25:56.700 --> 00:25:57.600
Ist das ein Unterschied?

00:25:57.600 --> 00:25:59.000
(Fr. Herbst) Nein.
(Hr. Fischer) Nein. Nein, nicht?

00:25:59.000 --> 00:26:00.100
(Fr. Eder) Nein. Also, wenn es sich nicht

00:26:00.100 --> 00:26:02.200
um eine privilegierte Leistung handelt, nicht.

00:26:02.200 --> 00:26:04.800
Aber ansonsten, genau, macht es keinen Unterschied,

00:26:04.800 --> 00:26:06.700
ob er in einer besonderen Wohnform lebt

00:26:06.700 --> 00:26:08.000
oder ambulant betreut.

00:26:08.000 --> 00:26:09.100
(Hr. Fischer) Es geht ja nur darum, ob Leistungen

00:26:09.100 --> 00:26:10.800
der Eingliederungshilfe bezogen werden.

00:26:10.800 --> 00:26:12.400
(Fr. Eder) Genau, es geht um Leistungen der Eingliederungshilfe.

00:26:12.400 --> 00:26:13.600
(Hr. Fischer) Genau. Danke.
(Fr. Eder) Korrekt.

00:26:16.600 --> 00:26:17.500
(Fr. Herbst) So.

00:26:18.100 --> 00:26:20.100
Das Praxisbeispiel 3 beschäftigt sich

00:26:20.100 --> 00:26:22.000
mit Rentennachzahlung im laufenden Hilfebezug.

00:26:22.000 --> 00:26:23.900
Das haben wir jetzt auch ziemlich oft gehabt.

00:26:25.100 --> 00:26:26.400
Es stellt sich wie folgt dar:

00:26:26.500 --> 00:26:29.100
Unser Leistungsberechtigter ist im laufenden

00:26:30.100 --> 00:26:32.100
Eingliederungshilfebezug und musste bisher

00:26:32.100 --> 00:26:33.400
keinen Kostenbeitrag zahlen.

00:26:34.300 --> 00:26:35.900
Jetzt stellt sich die Einkommenssituation

00:26:35.900 --> 00:26:37.300
laut Aktenlagen wie folgt dar:

00:26:39.200 --> 00:26:41.500
2019 war sie erwerbstätig

00:26:41.500 --> 00:26:43.500
und hat 50.000 Euro brutto verdient

00:26:44.400 --> 00:26:47.000
und ist seit Januar

00:26:47.000 --> 00:26:50.400
bis jetzt im Februar 2021 im Krankengeldbezug gewesen.

00:26:52.700 --> 00:26:55.000
Und nun teilt sie uns mit, dass sie eine volle

00:26:55.000 --> 00:26:57.100
Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen hat,

00:26:57.400 --> 00:27:00.600
die laufend ab 01.03.2021 gezahlt wird

00:27:00.600 --> 00:27:03.800
in Höhe von monatlich 1.500 Euro brutto.

00:27:04.200 --> 00:27:07.100
Und sie erhält aber auch für einen zurückliegenden Zeitraum,

00:27:07.100 --> 00:27:09.500
also nicht aus 2021, eine Nachzahlung

00:27:09.500 --> 00:27:13.100
in Höhe von 10.000 Euro im Februar 2021.

00:27:13.600 --> 00:27:15.500
Wie gehen wir jetzt mit so was um?

00:27:16.500 --> 00:27:18.000
Muss die leistungsberechtigte Person

00:27:18.000 --> 00:27:20.200
aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse

00:27:20.200 --> 00:27:21.600
einen Kostenbeitrag zahlen?

00:27:25.700 --> 00:27:27.300
Wie gesagt, hier haben wir wieder zwei

00:27:27.900 --> 00:27:29.300
– also eine erhebliche Änderung.

00:27:29.900 --> 00:27:33.500
Wir vergleichen das Jahr 2019 mit dem Jahr 2021.

00:27:33.700 --> 00:27:35.700
Wenn ich 2019 anschaue,

00:27:35.700 --> 00:27:37.300
hat sie ein Erwerbseinkommen gehabt,

00:27:38.700 --> 00:27:42.200
ist bis Februar 2021 im Krankengeldbezug gewesen,

00:27:42.200 --> 00:27:43.600
was steuerfrei ist,

00:27:44.200 --> 00:27:47.100
und kriegt dann aber auch die volle Erwerbsminderungsrente

00:27:48.100 --> 00:27:51.400
ab 01.03. laufend gezahlt und die Nachzahlung.

00:27:52.600 --> 00:27:54.600
Das heißt, aufgrund der erheblichen Änderung

00:27:54.600 --> 00:27:57.200
muss ich wieder die Jahresbruttoeinkünfte schätzen

00:27:59.100 --> 00:28:01.100
und bekomme aber dann hier raus,

00:28:01.300 --> 00:28:04.000
dass ich die Erwerbsminderungsrente ansetzen kann.

00:28:04.000 --> 00:28:05.200
Und zwar: Also das Krankengeld

00:28:05.200 --> 00:28:07.300
lasse ich wieder unberücksichtigt, da steuerfrei,

00:28:07.300 --> 00:28:09.200
also Januar und Februar zählt nicht mit.

00:28:09.900 --> 00:28:11.900
Aber durchaus muss ich beide Rentenzahlungen,

00:28:11.900 --> 00:28:14.700
also diese laufende Zahlung ab 01.03. hochschätzen,

00:28:15.500 --> 00:28:18.500
was dann 15.000 Euro sind,

00:28:18.500 --> 00:28:19.800
und die 10.000 Euro Nachzahlung

00:28:19.800 --> 00:28:21.000
rechne ich auch noch mit dazu.

00:28:22.000 --> 00:28:25.000
(Fr. Eder) Genau. Abzüglich der 102 Euro Werbungskosten

00:28:25.000 --> 00:28:28.700
kommt man dann auf die 24.898 Euro.

00:28:28.700 --> 00:28:30.500
(Fr. Herbst) Dadurch dass es auch das einzige Einkommen ist,

00:28:31.200 --> 00:28:33.600
ist es das überwiegende Einkommen aus Renteneinkünften,

00:28:33.800 --> 00:28:37.900
was wieder der Ziffer 3 aus dem § 136 Absatz 2 entspricht.

00:28:38.200 --> 00:28:40.900
Und die Einkommensgrenze im Jahr 2021

00:28:42.000 --> 00:28:44.800
liegt bei 23.688 Euro.

00:28:44.800 --> 00:28:47.900
Man sieht schon, das übersteigt die Einkommensgrenze

00:28:47.900 --> 00:28:49.700
um 1.210 Euro.

00:28:52.600 --> 00:28:55.000
Und die Leistungsberechtigte muss einen Kostenbeitrag

00:28:55.200 --> 00:28:56.800
von 20 Euro zahlen

00:28:57.600 --> 00:29:01.100
und zwar rückwirkend ab 01.01.2021.

00:29:05.200 --> 00:29:07.700
(Hr. Fischer) Eine Frage zu Renten ist noch reingekommen.

00:29:07.900 --> 00:29:10.700
Wie sieht das mit Schmerzensgeldrenten aus?

00:29:10.700 --> 00:29:12.500
Das ist ja so ein sehr Sonderfall.

00:29:12.500 --> 00:29:13.500
Können Sie da was sagen?

00:29:13.500 --> 00:29:15.400
Ist der Fall überhaupt schon mal aufgetreten bei Ihnen?

00:29:17.600 --> 00:29:18.600
(Fr. Eder) Ich weiß auch nicht.

00:29:18.600 --> 00:29:20.500
(Fr. Herbst) Wir hatten schon mal eine Schmerzensgeldrente,

00:29:20.500 --> 00:29:22.300
die haben wir nicht angerechnet.

00:29:22.300 --> 00:29:25.500
Ich glaube, die war in § 24.

00:29:25.500 --> 00:29:26.900
Also da gab es eine Ausnahme.

00:29:26.900 --> 00:29:28.100
Da musste man halt schauen,

00:29:28.100 --> 00:29:30.300
in welchem Zusammenhang sie genau gezahlt wird.

00:29:31.300 --> 00:29:32.800
Das müsste man vielleicht noch mal genau

00:29:33.300 --> 00:29:35.300
uns mitteilen oder schreiben,

00:29:35.700 --> 00:29:38.200
dass man sich den Sachverhalt genauer anguckt.

00:29:38.800 --> 00:29:39.600
(Hr. Fischer) Danke.

00:29:39.900 --> 00:29:41.000
(Fr. Eder) Ja, danke.

00:29:45.700 --> 00:29:46.700
(Hr. Fischer) Eine Frage

00:29:46.700 --> 00:29:47.900
– tut mir leid, dass ich es noch mal kurz sage –

00:29:48.400 --> 00:29:50.200
zu dem Fall: "Aber wie kann das sein,

00:29:50.300 --> 00:29:52.800
wenn die Nachzahlung der EM-Rente

00:29:53.600 --> 00:29:55.700
sich auf einen anderen Zeitraum bezieht,

00:29:55.700 --> 00:29:57.500
zum Beispiel für 2020?

00:29:57.900 --> 00:30:01.300
Es gilt doch nach Steuergesetz nicht das Zuflussprinzip,

00:30:01.400 --> 00:30:02.300
oder doch?"

00:30:04.800 --> 00:30:07.400
(Fr. Herbst) Also die Besteuerung, das steht hier im Kästchen,

00:30:07.400 --> 00:30:09.300
von Renten erfolgt im Zuflusszeitpunkt.

00:30:09.300 --> 00:30:11.400
Also das darf man jetzt nicht mit unserem Zuflussprinzip

00:30:11.400 --> 00:30:12.800
nach dem SGB XII verwechseln.

00:30:12.800 --> 00:30:16.200
Also die Renten werden immer zum Zuflusszeitpunkt besteuert

00:30:16.200 --> 00:30:19.000
und das gilt auch für die Rentennachzahlung für frühere Jahre.

00:30:20.400 --> 00:30:21.200
(Hr. Fischer) Okay.

00:30:22.000 --> 00:30:23.900
(Fr. Herbst) Also wir rechnen dann die Renten in dem Jahr an,

00:30:23.900 --> 00:30:25.200
in dem sie auch versteuert werden.

00:30:25.200 --> 00:30:28.800
Es kann sein, die wird zu einem anderen Steuersatz versteuert,

00:30:28.800 --> 00:30:30.600
aber wir gehen ja von der Bruttorente aus.

00:30:30.600 --> 00:30:32.300
Und deswegen rechnen wir die in dem Jahr,

00:30:32.300 --> 00:30:34.600
wo sie auch steuerlich relevant wird,

00:30:34.600 --> 00:30:36.200
auch in voller Höhe an

00:30:37.400 --> 00:30:39.800
abzüglich der Werbungskostenpauschale.

00:30:45.100 --> 00:30:48.000
So. Hier steht noch eine kleine Anmerkung,

00:30:48.000 --> 00:30:50.000
dass Zinsen aus einer Rentennachzahlung...

00:30:50.800 --> 00:30:51.900
Die haben ja dann mit der Rente

00:30:51.900 --> 00:30:53.300
– also das ist keine Rentennachzahlung an sich,

00:30:53.300 --> 00:30:57.500
sondern das sind dann Einnahmen aus Kapitalvermögen

00:30:57.500 --> 00:30:58.700
und sind auch steuerbar

00:30:58.700 --> 00:31:01.400
und bei der Berechnung zu berücksichtigen als Sonderfall.

00:31:01.500 --> 00:31:02.900
Das habe ich zwar noch nicht gesehen,

00:31:02.900 --> 00:31:05.200
aber falls es mal auftaucht.

00:31:10.300 --> 00:31:12.200
Dann kommen wir zum Praxisbeispiel 4,

00:31:12.400 --> 00:31:14.200
das auch gewünscht wurde.

00:31:14.700 --> 00:31:16.600
Das ist der Ehegattenunterhalt,

00:31:16.700 --> 00:31:19.800
nacheheliche Unterhalt, Scheidungsunterhalt, wie auch immer.

00:31:19.800 --> 00:31:22.300
Also das stellt sich wie folgt dar:

00:31:22.700 --> 00:31:25.100
Unsere leistungsberechtigte Person ist geschieden,

00:31:25.100 --> 00:31:27.300
hat keine Kinder und stellt einen Neuantrag

00:31:27.300 --> 00:31:30.300
auf Eingliederungshilfe ab 1. März 2021.

00:31:32.200 --> 00:31:34.500
Wir unterstellen gleich mal, dass es hier

00:31:34.500 --> 00:31:37.100
keine erhebliche Änderung in der Einkommenssituation gab,

00:31:37.100 --> 00:31:39.400
damit das ein bisschen übersichtlich bleibt.

00:31:39.700 --> 00:31:42.100
Und die leistungsberechtigte Person hat

00:31:42.100 --> 00:31:45.300
im Jahr 2019 Ehegattenunterhalt

00:31:45.300 --> 00:31:47.600
in Höhe von 12.000 Euro brutto im Jahr bekommen

00:31:47.600 --> 00:31:49.200
und selber auch ein Erwerbseinkommen

00:31:49.400 --> 00:31:51.700
mit 33.000 Euro im Jahr erzielt.

00:31:54.200 --> 00:31:56.000
Die Besonderheit oder sie gibt im Antrag an

00:31:56.000 --> 00:31:57.200
oder wir müssen es herausfragen:

00:31:57.200 --> 00:31:59.200
Der Unterhalt wird vom geschiedenen Ehemann

00:31:59.200 --> 00:32:01.800
in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht

00:32:01.900 --> 00:32:03.900
und auch von der leistungsberechtigten Person

00:32:03.900 --> 00:32:06.200
bei der Steuererklärung als Einkommen aufgeführt.

00:32:07.600 --> 00:32:09.500
Muss die leistungsberechtigte Person

00:32:09.500 --> 00:32:12.700
ab 01.03.2021 einen Kostenbeitrag bezahlen?

00:32:15.800 --> 00:32:18.300
Da wir ja sagen, wir haben keine erhebliche Änderung,

00:32:20.500 --> 00:32:21.700
ziehen wir wieder die Einkünfte

00:32:21.700 --> 00:32:23.600
aus der nichtselbstständigen Tätigkeit heran

00:32:24.200 --> 00:32:26.300
im Jahr 2019

00:32:27.200 --> 00:32:29.900
und auch der Ehegattenunterhalt wäre hier steuerbar

00:32:29.900 --> 00:32:32.500
nach Paragraph 22 Nummer 1 Einkommensteuergesetz,

00:32:35.700 --> 00:32:38.500
sodass wir hier wieder ansetzen können

00:32:38.500 --> 00:32:39.600
das Erwerbseinkommen

00:32:39.600 --> 00:32:42.700
abzüglich der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro

00:32:43.100 --> 00:32:45.000
– es ergibt sich dann 32.000 Euro –

00:32:45.600 --> 00:32:47.200
und der Ehegattenunterhalt

00:32:47.200 --> 00:32:50.100
abzüglich der Werbungskostenpauschale von 102 Euro

00:32:50.100 --> 00:32:52.800
nach Paragraph 9a Nummer 3 Einkommensteuergesetz.

00:32:53.300 --> 00:32:56.200
Insgesamt beläuft sich das Jahresbruttoeinkommen

00:32:56.200 --> 00:32:59.700
auf 43.898 Euro.

00:33:02.200 --> 00:33:05.400
Und die überwiegende Einkunftsart

00:33:05.400 --> 00:33:07.100
ist hier aus der nichtselbstständigen

00:33:07.100 --> 00:33:09.300
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,

00:33:11.700 --> 00:33:13.100
sodass wir die Einkommensgrenze

00:33:13.100 --> 00:33:16.400
nach Paragraph 136 Absatz 2 Nummer 1

00:33:17.800 --> 00:33:20.200
zugrunde legen, die im Jahr 2021

00:33:20.200 --> 00:33:23.100
bei 33.558 Euro liegt.

00:33:24.600 --> 00:33:26.900
Das Einkommen übersteigt also

00:33:27.500 --> 00:33:30.200
die Einkommensgrenze um 10.340 Euro.

00:33:31.600 --> 00:33:33.700
Und die Leistungsberechtigte musste dann eben

00:33:33.700 --> 00:33:37.100
ab Kostenübernahme 200 Euro Kostenbeitrag zahlen.

00:33:40.900 --> 00:33:42.900
Hier haben wir eine kleine, minimale Abwandlung.

00:33:42.900 --> 00:33:45.300
Der Sachverhalt ist eigentlich ganz genau gleich außer,

00:33:47.700 --> 00:33:49.800
dass der Unterhalt vom geschiedenen Ehemann

00:33:49.800 --> 00:33:52.200
in der Steuerklärung nicht als Sonderausgabe,

00:33:52.200 --> 00:33:54.300
sondern lediglich als außergewöhnliche Belastung

00:33:54.300 --> 00:33:55.300
geltend gemacht wird,

00:33:56.000 --> 00:33:57.700
also auch bei der Leistungsberechtigten

00:33:57.700 --> 00:33:59.600
in der Einkommensteuererklärung nicht auftaucht.

00:34:00.300 --> 00:34:02.000
Wie gehen wir denn dann damit um?

00:34:05.700 --> 00:34:06.800
Dann kann man sagen, okay,

00:34:06.800 --> 00:34:08.100
wir haben das Erwerbseinkommen,

00:34:08.300 --> 00:34:11.500
aber der Ehegattenunterhalt ist hier nicht steuerpflichtig,

00:34:12.300 --> 00:34:15.600
weil das weder der Ehemann oder geschiedene Ehemann

00:34:15.600 --> 00:34:17.200
noch die leistungsberechtigte Person

00:34:17.200 --> 00:34:18.800
in der Steuererklärung geltend macht.

00:34:21.100 --> 00:34:25.400
Es belaufen sich die Jahreseinkünfte aus 2019

00:34:25.400 --> 00:34:28.400
dann auf 32.000 Euro,

00:34:31.900 --> 00:34:34.000
liegt damit unter der Einkommensgrenze

00:34:35.100 --> 00:34:37.400
und die leistungsberechtigte Person müsste dann

00:34:37.400 --> 00:34:38.800
keinen Kostenbeitrag zahlen.

00:34:40.100 --> 00:34:43.000
Man muss da schauen in der Praxis,

00:34:43.000 --> 00:34:43.900
wie man das rauskriegt.

00:34:43.900 --> 00:34:45.800
Also da muss man eigentlich in der Regel bei der

00:34:46.100 --> 00:34:47.600
– entweder hat man den Einkommensteuerbescheid

00:34:47.600 --> 00:34:48.500
und sieht das

00:34:48.700 --> 00:34:50.300
oder man muss die Leistungsberechtigte fragen,

00:34:50.300 --> 00:34:52.900
ob das der Ehegatte oder sie selber geltend macht.

00:34:52.900 --> 00:34:54.200
Und das muss als Sonderausgabe

00:34:54.200 --> 00:34:56.100
vom Ehemann geltend gemacht worden sein.

00:34:57.100 --> 00:35:00.100
Hier noch mal kurz ein Merkkästchen,

00:35:00.100 --> 00:35:01.900
an was für Bedingungen das geknüpft ist,

00:35:01.900 --> 00:35:04.600
dass wir das auch als Einkommen berücksichtigen können.

00:35:05.500 --> 00:35:07.200
Also der Unterhaltspflichtige,

00:35:07.200 --> 00:35:08.500
also hier der geschiedene Ehemann,

00:35:08.500 --> 00:35:10.100
müsste das bei der Einkommensteuererklärung

00:35:10.100 --> 00:35:11.800
als Sonderausgabe geltend machen.

00:35:13.500 --> 00:35:16.200
Und unsere leistungsberechtigte Person

00:35:16.500 --> 00:35:18.300
müsste das in ihrer eigenen Steuererklärung

00:35:18.300 --> 00:35:20.500
auch als sonstige Einkünfte angeben

00:35:21.200 --> 00:35:23.200
und die unwiderrufliche Zustimmung,

00:35:26.000 --> 00:35:29.200
ja, der Leistungsberechtigten erfolgen.

00:35:29.500 --> 00:35:30.800
Sie muss das halt unterschreiben.

00:35:31.300 --> 00:35:32.900
(Hr. Fischer) Okay. Ich habe zwei Fragen,

00:35:32.900 --> 00:35:34.200
wenn ich reingrätschen darf.

00:35:34.400 --> 00:35:37.700
Und zwar: Wenn die Person einen Eigenbeitrag zahlen muss,

00:35:38.100 --> 00:35:40.100
kann sie das mit der Eingliederungshilfe

00:35:40.600 --> 00:35:41.800
irgendwie vereinbaren,

00:35:41.800 --> 00:35:43.500
so wie das bei manch anderen Verträgen ist,

00:35:43.600 --> 00:35:46.400
dass man sagt: "Ich bezahle monatlich, vierteljährlich

00:35:46.600 --> 00:35:51.400
oder wir summieren das und ich bezahle das einmal im Jahr",

00:35:51.600 --> 00:35:54.300
oder muss jeden Monat gezahlt werden, dieser Beitrag?

00:35:55.700 --> 00:35:56.800
(Fr. Eder) Das ist ja im Gesetz geregelt.

00:35:56.800 --> 00:35:58.600
Also es ist ja im Gesetz geregelt,

00:35:58.700 --> 00:36:00.700
dass es monatlich zu erfolgen hat.

00:36:01.100 --> 00:36:02.900
Und wir haben ja auch netto zu gewähren.

00:36:02.900 --> 00:36:06.100
Also da sehe ich jetzt keine Möglichkeit.

00:36:06.100 --> 00:36:08.600
(Fr. Herbst) Wir zahlen ja an die Einrichtungen

00:36:08.600 --> 00:36:11.900
oder an den Anbieter auch nur die gekürzte Rechnung

00:36:11.900 --> 00:36:14.100
und das ist dann ja eine Sache im Endeffekt

00:36:14.100 --> 00:36:16.500
zwischen dem Leistungsberechtigten

00:36:16.600 --> 00:36:18.400
und dem Anbieter.

00:36:18.400 --> 00:36:19.700
Das kommt dann darauf an,

00:36:19.700 --> 00:36:22.600
ob er da vielleicht auf das eingeht.

00:36:22.600 --> 00:36:25.700
Aber das ist ja auch ein wirtschaftliches Risiko im Endeffekt.

00:36:25.700 --> 00:36:28.600
Also geregelt ist es aber, dass es monatlich zu zahlen ist.

00:36:28.800 --> 00:36:30.500
(Hr. Fischer) Genau. Eine weitere Frage:

00:36:30.600 --> 00:36:33.100
Die Werbungskosten werden ja automatisch abgezogen.

00:36:33.200 --> 00:36:35.900
Was ist, wenn jetzt jemand weniger Werbungskosten hatte?

00:36:35.900 --> 00:36:37.400
Dann hat er Glück gehabt nach dem Motto,

00:36:37.400 --> 00:36:39.000
würde ich sagen, oder? Wenn 1.000 Euro...

00:36:39.000 --> 00:36:40.500
(Fr. Eder) Genau. Genau.
(Hr. Fischer) Dann hat er einfach...

00:36:40.500 --> 00:36:42.300
(Fr. Eder) Das ist wie bei einer normalen Steuererklärung.

00:36:42.300 --> 00:36:44.100
Den Pauschbetrag kann man immer geltend machen.

00:36:44.500 --> 00:36:45.300
(Hr. Fischer) Genau.

00:36:45.300 --> 00:36:47.600
(Fr. Herbst) Genauso ist es aber auch, wenn es höher ist.

00:36:48.000 --> 00:36:49.900
Dafür ist dann die Einkommensteuererklärung

00:36:49.900 --> 00:36:50.600
eigentlich wichtig,

00:36:50.600 --> 00:36:52.800
weil wenn man höhere Werbungskosten hat,

00:36:52.800 --> 00:36:54.300
kann man auch höhere berücksichtigen.

00:36:54.500 --> 00:36:57.300
(Hr. Fischer) Hm. Eine letzte Frage, bevor wir weitermachen,

00:36:57.400 --> 00:36:58.400
ist so ein bisschen:

00:36:58.500 --> 00:37:00.800
Wie ist das mit Paaren, die nicht verheiratet sind,

00:37:00.800 --> 00:37:03.600
sondern in einer ehelichen Gemeinschaft wohnen?

00:37:03.600 --> 00:37:05.100
Also nicht verheiratet, sondern eher

00:37:05.100 --> 00:37:07.100
vielleicht eine eingetragene Lebenspartnerschaft,

00:37:07.700 --> 00:37:09.400
wie ist das dann? Wird dann das Paar...

00:37:09.400 --> 00:37:10.300
(Fr. Herbst) Die werden auch,

00:37:10.300 --> 00:37:12.000
die werden wie Ehegatten behandelt,

00:37:12.000 --> 00:37:13.900
wenn sie eine eheähnliche Gemeinschaft haben,

00:37:13.900 --> 00:37:15.800
also auch den Willen, füreinander einzustehen.

00:37:15.800 --> 00:37:17.300
Da gibt es ja Definitionen.

00:37:17.300 --> 00:37:19.200
Aber die werden wie Ehegatten behandelt.

00:37:19.300 --> 00:37:21.100
(Hr. Fischer) Genau. Da war am Anfang noch mal eine Frage.

00:37:21.100 --> 00:37:23.400
Das Partnereinkommen wird nicht herangezogen,

00:37:23.400 --> 00:37:25.100
es wird aber eher positiv bewertet.

00:37:25.800 --> 00:37:28.700
Genau, je nachdem, ob dieser Partner

00:37:28.700 --> 00:37:31.300
selber über die Einkommensgrenze kommt oder nicht.

00:37:31.700 --> 00:37:34.300
(Fr. Herbst) Richtig.
(Hr. Fischer) Aber es wird nicht negativ gegen ihn eingesetzt. Genau.

00:37:34.300 --> 00:37:36.400
(Fr. Herbst) Nein, also wenn jetzt ein Partner da ist

00:37:36.600 --> 00:37:39.200
und der vielleicht nicht so ein hohes Einkommen hat,

00:37:39.200 --> 00:37:40.800
kann der halt darüber beitragen,

00:37:40.800 --> 00:37:42.100
dass für den Leistungsberechtigten

00:37:42.100 --> 00:37:44.200
die eigene Einkommensgrenze noch mal erhöht wird

00:37:44.200 --> 00:37:45.200
über einen Zuschlag.

00:37:45.400 --> 00:37:47.500
Aber er wird nie mit seinem Einkommen herangezogen,

00:37:47.500 --> 00:37:49.200
um einen höheren Kostenbeitrag zu zahlen,

00:37:49.200 --> 00:37:52.100
sondern die Auskünfte sind eigentlich nur dann

00:37:52.200 --> 00:37:53.900
für den Leistungsberechtigten hilfreich,

00:37:53.900 --> 00:37:55.300
wenn er selber seine Einkommensgrenze

00:37:55.300 --> 00:37:56.800
erhöhen will mit einem Zuschlag

00:37:57.100 --> 00:37:59.100
für den Ehegatten oder Partner,

00:38:00.100 --> 00:38:02.500
weil er den vielleicht mehr unterhalten muss da.

00:38:02.900 --> 00:38:04.200
(Hr. Fischer) Hm. Eine letzte Frage,

00:38:04.200 --> 00:38:05.500
tut mir leid, ist noch mal rein im Chat.

00:38:05.700 --> 00:38:06.600
Wenn der

00:38:06.800 --> 00:38:08.700
– also der zahlt ja dann den Eigenbeitrag

00:38:08.700 --> 00:38:11.800
anhand des Einkommens oder das über diesen Einkünften.

00:38:11.800 --> 00:38:13.100
Was ist, wenn sich da was ändert?

00:38:13.100 --> 00:38:15.600
Ab wann kann da eine Änderung vorgenommen werden?

00:38:15.800 --> 00:38:19.300
Nach einem Jahr? Oder wann wird neu berechnet?

00:38:20.000 --> 00:38:21.100
Kann man das sagen?

00:38:22.300 --> 00:38:24.600
(Fr. Herbst) Also wenn jetzt eine erhebliche Änderung

00:38:24.600 --> 00:38:26.000
im laufenden Jahr entsteht,

00:38:26.000 --> 00:38:27.500
also sich das Jahresbruttoeinkommen,

00:38:27.500 --> 00:38:31.000
das hochgeschätzte, ändert, fordern wir den ab 01.01.,

00:38:31.000 --> 00:38:32.400
also dann heben wir den Bescheid auf

00:38:32.400 --> 00:38:33.800
und fordern den ab 1. Januar.

00:38:34.100 --> 00:38:34.800
(Hr. Fischer) Hm.

00:38:36.100 --> 00:38:38.200
(Fr. Herbst) Und wenn wir jetzt einfach

00:38:38.700 --> 00:38:41.300
ganz normal den Kostenbeitrag festgesetzt haben

00:38:41.300 --> 00:38:45.800
auf der Grundlage von 2019 jetzt im Jahr 2021,

00:38:45.800 --> 00:38:47.500
dann prüfen wir eigentlich nach einem Jahr

00:38:47.500 --> 00:38:49.800
noch mal die Änderungen, ob sich was ergeben hat.

00:38:50.100 --> 00:38:51.000
Das machen wir schon,

00:38:51.100 --> 00:38:53.400
weil sich ja dann auch die Bezugsgrößen wieder ändern

00:38:53.400 --> 00:38:56.400
und man einfach schauen muss, ob vielleicht doch jetzt

00:38:56.500 --> 00:38:58.400
kein Kostenbeitrag mehr gezahlt werden muss

00:38:58.400 --> 00:39:00.400
oder einer gezahlt werden müsste.

00:39:00.700 --> 00:39:03.200
(Hr. Fischer) Hm. Danke. Ist der Ehegattenunterhalt

00:39:03.200 --> 00:39:04.900
bei der Steuererklärung anzugeben?

00:39:04.900 --> 00:39:06.600
Ja, oder?

00:39:07.400 --> 00:39:08.600
(Fr. Herbst) Das kommt eben darauf an,

00:39:08.600 --> 00:39:10.500
was der Ehegatte macht, der geschiedene.

00:39:10.500 --> 00:39:11.200
(Hr. Fischer) Hm.

00:39:11.200 --> 00:39:15.100
(Fr. Herbst) Wenn er sie angibt als Sonderausgabe,

00:39:15.200 --> 00:39:17.500
dann muss man die als leistungsberechtigte Person

00:39:17.500 --> 00:39:19.300
auch angeben

00:39:19.800 --> 00:39:21.200
und man muss auch unterschreiben.

00:39:21.200 --> 00:39:22.400
Aber das muss man nicht machen.

00:39:22.400 --> 00:39:24.400
Deswegen gibt es da auch immer ganz viele Streitigkeiten

00:39:24.400 --> 00:39:25.900
dann zwischen den Ehegatten.

00:39:25.900 --> 00:39:27.200
Dann kann der Geschiedene das eben

00:39:27.200 --> 00:39:30.200
nur als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

00:39:30.400 --> 00:39:33.100
Aber das ist dann nicht mehr steuerrechtlich relevant,

00:39:33.300 --> 00:39:36.200
nur, wenn der Ehegatte vielleicht

00:39:36.200 --> 00:39:37.500
das als Sonderausgabe geltend macht.

00:39:37.500 --> 00:39:39.100
Da muss aber der Leistungsberechtigte zustimmen.

00:39:39.100 --> 00:39:41.500
Also wenn er das nicht macht, dann ist das einfach so.

00:39:41.800 --> 00:39:43.800
(Hr. Fischer) Okay. Danke. Dann machen wir erst mal weiter.

00:39:43.800 --> 00:39:45.100
Es kommen viele Fragen rein.

00:39:45.100 --> 00:39:47.600
Wir können leider nicht alle behandeln, aber wir hoffen,

00:39:47.600 --> 00:39:49.400
so viele wie möglich zu beantworten. Danke.

00:39:51.000 --> 00:39:52.100
(Fr. Herbst) Genau. Hier noch was Kleines:

00:39:52.100 --> 00:39:54.700
Also der für Kinder, der Kindesunterhalt

00:39:54.700 --> 00:39:57.300
oder der für Kinder gezahlte Unterhalt ist nicht steuerpflichtig,

00:39:57.600 --> 00:40:00.300
steht auch im Paragraphen 22 Nummer 1 Satz 2

00:40:00.300 --> 00:40:01.400
Einkommensteuergesetz.

00:40:03.500 --> 00:40:07.200
So. Praxisbeispiel 6 – Altersvorsorge betrieblich/privat.

00:40:08.700 --> 00:40:11.000
Da haben wir auch auf einen Neuantrag abgestellt

00:40:11.000 --> 00:40:12.800
ab 01.04.21.

00:40:13.600 --> 00:40:16.300
Und die Bruttoeinkünfte im Vorvorjahr 2019

00:40:16.300 --> 00:40:17.300
stellen sich wie folgt dar:

00:40:17.300 --> 00:40:19.400
Wir gehen jetzt mal nicht von erheblichen Änderungen aus.

00:40:20.400 --> 00:40:22.400
Er hat eine Rente wegen voller Erwerbsminderung

00:40:22.700 --> 00:40:24.500
mit 18.000 Euro brutto im Jahr,

00:40:25.200 --> 00:40:26.800
eine BVK-Rente,

00:40:26.800 --> 00:40:29.600
also Bayerische Versorgungskasse,

00:40:30.000 --> 00:40:31.900
mit 2.500 Euro brutto im Jahr

00:40:32.400 --> 00:40:34.400
und eine private Rentenversicherung

00:40:34.800 --> 00:40:37.400
auch in Höhe von 2.500 Euro brutto im Jahr.

00:40:41.600 --> 00:40:45.000
Wie hoch ist der zu zahlende Kostenbeitrag ab 01.04.21?

00:40:47.600 --> 00:40:49.400
So. Jetzt bewerten wir noch mal die Einkünfte.

00:40:49.400 --> 00:40:51.200
Die volle Erwerbsminderungsrente ist wieder

00:40:51.200 --> 00:40:53.600
die sonstige Einkunft nach § 22 Nummer 1

00:40:54.400 --> 00:40:56.100
und die BVK-Rente auch.

00:40:57.300 --> 00:40:58.800
Bei der privaten Altersvorsorge

00:40:58.800 --> 00:41:01.000
ist das ein bisschen grob formuliert.

00:41:01.100 --> 00:41:04.600
Also die könnte man unter die § 22 Nummer 5

00:41:04.600 --> 00:41:06.000
Einkommensteuergesetz packen.

00:41:06.000 --> 00:41:08.000
Wenn das ein Altersvorsorgevertrag ist

00:41:08.000 --> 00:41:09.100
oder eine Pensionskasse

00:41:09.100 --> 00:41:10.800
und eine Direktzahlung zum Beispiel,

00:41:11.100 --> 00:41:12.600
dann würde ich hier nämlich

00:41:12.600 --> 00:41:14.100
eine 5 daraus machen anstatt einer 1.

00:41:19.400 --> 00:41:24.200
Welche Einkünfte davon sind jetzt berechnungsrelevant?

00:41:24.200 --> 00:41:26.300
Wie gesagt, die sind alle relevant,

00:41:27.200 --> 00:41:29.700
weil sie sind alle einkommensteuerpflichtig.

00:41:29.900 --> 00:41:31.900
Die Erwerbsminderungsrente wird bereinigt

00:41:31.900 --> 00:41:33.900
wieder um 102 Euro Werbungskosten.

00:41:34.300 --> 00:41:38.100
Die BVK-Rente wird angesetzt mit 2.500 Euro

00:41:38.100 --> 00:41:41.800
und auch die Rente aus der privaten Altersvorsorge.

00:41:42.600 --> 00:41:44.500
Dann haben wir ein Jahresbruttogesamteinkommen

00:41:44.600 --> 00:41:47.500
von 22.898 Euro.

00:41:48.700 --> 00:41:50.900
Und hier ergibt sich dann sozusagen

00:41:50.900 --> 00:41:54.300
die Einkommensgrenze aus überwiegend

00:41:54.500 --> 00:41:56.400
dem Einkommen aus Renteneinkünften.

00:41:56.800 --> 00:42:01.800
Es liegt also unter der Einkommensgrenze von 23.668 Euro.

00:42:01.800 --> 00:42:04.600
Und es müsste jetzt kein Kostenbeitrag gezahlt werden.

00:42:12.200 --> 00:42:14.700
Praxisbeispiel 7. Die Firmenpension

00:42:14.700 --> 00:42:17.900
klingt auch wie eine Rente, ist aber auch ein bisschen anders.

00:42:20.800 --> 00:42:23.300
(Hr. Fischer) Eine Frage kurz: Warum werden bei BVK

00:42:23.300 --> 00:42:24.700
und privater Altersvorsorge

00:42:24.700 --> 00:42:26.400
keine Werbungskosten abgezogen?

00:42:27.700 --> 00:42:29.200
(Fr. Eder) Das haben wir ja vorhin schon gesagt.

00:42:29.200 --> 00:42:32.700
Das ist insgesamt. Wir haben nur eine Einkunftsart, ja?

00:42:33.300 --> 00:42:35.700
Und das wird ja dann auf einem Formular

00:42:35.700 --> 00:42:37.700
der Steuererklärung nur ausgefüllt.

00:42:37.700 --> 00:42:40.200
Wir haben keine zwei verschiedenen Einkunftsarten

00:42:40.200 --> 00:42:43.700
wie vorhin und deswegen nur ein einmaliger Abzug

00:42:44.300 --> 00:42:45.700
der Werbungskosten.

00:42:45.700 --> 00:42:47.000
(Hr. Fischer) Danke, das reicht schon.

00:42:47.100 --> 00:42:48.100
(Fr. Herbst) Genau, wenn Einkommen

00:42:48.100 --> 00:42:49.400
aus nichtselbstständiger Arbeit...

00:42:49.400 --> 00:42:50.300
Ja, okay.

00:42:51.400 --> 00:42:53.500
Die Firmenpension, hier haben wir einen laufenden Fall.

00:42:53.500 --> 00:42:55.800
Die leistungsberechtigte Person erhält Eingliederungshilfe

00:42:55.800 --> 00:42:59.200
und musste einen Kostenbeitrag bis 12/2019

00:42:59.200 --> 00:43:01.100
in Höhe von 150 Euro leisten.

00:43:03.900 --> 00:43:07.100
Die Bruttoeinkünfte im Vorvorjahr 2018 beliefen sich

00:43:07.900 --> 00:43:10.100
in Höhe von 16.000 Euro brutto im Jahr

00:43:10.100 --> 00:43:12.200
aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

00:43:12.800 --> 00:43:14.900
und zusätzlich einer Firmenpension

00:43:14.900 --> 00:43:16.700
von 6.000 Euro brutto im Jahr.

00:43:20.500 --> 00:43:22.200
Es gab keine erhebliche Änderung.

00:43:23.100 --> 00:43:26.900
Wie hoch ist der zu zahlende Kostenbeitrag ab 01.01.2020?

00:43:30.600 --> 00:43:31.700
So. Und dann stellen wir wieder fest:

00:43:31.700 --> 00:43:34.000
Die volle Erwerbsminderungsrente ist eine sonstige Einkunft,

00:43:34.000 --> 00:43:35.100
die steuerbar ist

00:43:35.100 --> 00:43:37.600
nach § 22 Nummer 1 Einkommensteuergesetz.

00:43:38.300 --> 00:43:40.200
Die Firmenpension ist eben keine Rente.

00:43:40.300 --> 00:43:42.700
Hier haben wir die unterschiedlichen Einkunftsarten noch mal.

00:43:42.900 --> 00:43:45.000
Das ist eine Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit

00:43:45.000 --> 00:43:47.800
nach Paragraph 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

00:43:47.800 --> 00:43:49.000
Einkommensteuergesetz.

00:43:53.100 --> 00:43:55.700
Ich ziehe jetzt also die volle Erwerbsminderungsrente heran

00:43:55.700 --> 00:43:57.300
abzüglich der Werbungskosten

00:43:57.500 --> 00:43:59.600
nach Paragraph 9a Satz 1 Nummer 3

00:43:59.600 --> 00:44:00.700
Einkommensteuergesetz

00:44:01.500 --> 00:44:03.600
und die Firmenpension auch noch mal

00:44:03.600 --> 00:44:05.000
abzüglich Werbungskosten,

00:44:05.000 --> 00:44:07.000
weil das eine andere Einkommensart ist.

00:44:07.000 --> 00:44:10.200
Und das ist in Paragraph 9a Satz 1 Nummer 1b

00:44:10.200 --> 00:44:11.700
Einkommensteuergesetz geregelt.

00:44:14.200 --> 00:44:16.100
Das Jahresbruttogesamteinkommen beläuft sich

00:44:16.100 --> 00:44:18.600
auf 17.896 Euro.

00:44:19.400 --> 00:44:22.200
Man sieht hier wieder, dass die volle Erwerbsminderungsrente

00:44:22.900 --> 00:44:24.600
den überwiegenden Anteil darstellt

00:44:24.600 --> 00:44:26.400
und man deswegen auch die Einkommensgrenze

00:44:26.400 --> 00:44:28.200
wieder aus den Renteneinkünften zieht

00:44:29.100 --> 00:44:34.300
nach Paragraph 136 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB IX.

00:44:35.000 --> 00:44:39.300
Die belief sich im Jahr 2020 auf 22.932 Euro.

00:44:41.000 --> 00:44:43.300
Und deswegen muss die leistungsberechtigte Person

00:44:43.700 --> 00:44:45.200
keinen Kostenbeitrag zahlen.

00:44:46.700 --> 00:44:48.500
(Fr. Eder) Ich möchte noch kurz da was dazu sagen.

00:44:48.800 --> 00:44:50.300
Also unter Firmenpension

00:44:50.300 --> 00:44:53.300
sind die Firmenpensionen größerer Firmen zu verstehen

00:44:53.300 --> 00:44:56.200
wie beispielsweise von Siemens oder BMW und Audi.

00:44:57.400 --> 00:45:00.100
Da bekommt man so eine Art Lohnabrechnung.

00:45:00.100 --> 00:45:01.900
Und dann kann man sehen, dass es sich hierbei

00:45:01.900 --> 00:45:04.300
eben um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt.

00:45:04.300 --> 00:45:07.000
Also da bekommt man andere Nachweise.

00:45:07.500 --> 00:45:09.100
Daran kann man das dann erkennen,

00:45:09.100 --> 00:45:11.100
dass es sich hier um eine Firmenpension handelt.

00:45:11.100 --> 00:45:13.100
Weil ich kann mir vorstellen, dass das

00:45:13.500 --> 00:45:16.100
jetzt bei manchen einige Fragen aufgeworfen hat.

00:45:16.500 --> 00:45:19.700
Ja, das nur so als Einwand. Genau.

00:45:21.200 --> 00:45:24.300
(Hr. Fischer) Eine Frage zu dem Eigenbeitrag,

00:45:24.500 --> 00:45:27.900
nicht ganz zu dem Fall, da müssen 0 Euro gezahlt werden,

00:45:28.100 --> 00:45:31.400
aber damit der Leistungsberechtigte sich einstellen kann,

00:45:31.600 --> 00:45:32.900
was er zahlen muss.

00:45:32.900 --> 00:45:36.200
Also kann der Leistungsberechtigte

00:45:36.200 --> 00:45:39.300
sich den Eigenbeitrag im Rahmen der Beratungspflicht

00:45:39.300 --> 00:45:42.500
der Eingliederungshilfe vor Antragstellung berechnen lassen?

00:45:43.800 --> 00:45:45.900
Also, wenn er beraten wird, wird ihm gleich gesagt:

00:45:45.900 --> 00:45:47.900
"Okay, so teuer wird es für dich", oder?

00:45:50.900 --> 00:45:52.000
(Fr. Eder) Na gut, er kann ja auch wieder

00:45:52.000 --> 00:45:53.800
den Antrag zurückziehen also.

00:45:55.600 --> 00:45:57.600
(Hr. Fischer) Also wie läuft das in der Praxis? Kommen da...

00:45:57.600 --> 00:45:59.300
(Fr. Eder) Es ist in der Praxis dann schwierig,

00:45:59.300 --> 00:46:01.500
aber, wenn dann die fragen, wenn sie sich die Frage stellen,

00:46:01.500 --> 00:46:04.900
ob sie jetzt die Hilfe nicht in Anspruch nehmen,

00:46:04.900 --> 00:46:06.900
wenn es ihnen zu teuer ist, dann

00:46:06.900 --> 00:46:09.800
– ja, das ist immer so ein bisschen eine schwierige Frage.

00:46:10.100 --> 00:46:11.600
Verstehen Sie, was ich meine? Also im Endeffekt...

00:46:11.600 --> 00:46:12.300
(Hr. Fischer) Ja.

00:46:12.300 --> 00:46:13.000
(Fr. Eder) Ja.

00:46:14.700 --> 00:46:15.700
(Fr. Herbst) Man stellt ja den Antrag,

00:46:15.700 --> 00:46:17.300
weil man einen Eingliederungshilfebedarf hat

00:46:17.300 --> 00:46:18.800
unabhängig vom Einkommen.

00:46:19.000 --> 00:46:21.800
(Hr. Fischer) Genau.
(Fr. Herbst) Aber natürlich bei jedem Antrag berechnen wir den, ja.

00:46:22.600 --> 00:46:24.000
(Hr. Fischer) Genau, bei dem Antrag wird dann,

00:46:24.000 --> 00:46:26.800
nicht vorher, sondern wenn der Antrag eingeht,

00:46:26.800 --> 00:46:28.100
dann wird berechnet.
(Fr. Eder) Genau.

00:46:28.100 --> 00:46:29.900
(Hr. Fischer) Okay. Ich glaube, die Reihenfolge war wichtig

00:46:29.900 --> 00:46:31.900
für die Fragestellerin. Danke.

00:46:32.000 --> 00:46:33.000
(Fr. Eder) Ach so.

00:46:36.100 --> 00:46:39.000
(Fr. Herbst) So. Dann das Praxisbeispiel 8 ist eine Erbschaft

00:46:40.700 --> 00:46:42.300
oder betrifft eine Erbschaft.

00:46:43.700 --> 00:46:45.600
Die leistungsberechtigte Person erhält laufend

00:46:45.600 --> 00:46:47.100
Leistungen der Eingliederungshilfe

00:46:47.100 --> 00:46:49.700
und Grundsicherung in Höhe von 1.000 Euro im Monat.

00:46:49.700 --> 00:46:51.600
Also hier haben wir den Bezug eben.

00:46:51.600 --> 00:46:53.500
Wir sind ja überörtliche Sozialhilfeträger,

00:46:53.500 --> 00:46:55.700
wir leisten also bei uns gleichzeitig

00:46:55.700 --> 00:46:59.300
Eingliederungshilfe als auch die Grundsicherungsleistung

00:46:59.300 --> 00:47:00.700
oder Hilfe zum Lebensunterhalt.

00:47:02.700 --> 00:47:05.100
Und ganz vereinfacht dargestellt

00:47:05.100 --> 00:47:06.400
hat die leistungsberechtigte Person

00:47:06.400 --> 00:47:07.800
kein Einkommen und Vermögen,

00:47:09.000 --> 00:47:11.600
bekommt jetzt aber am 15.03.21

00:47:11.600 --> 00:47:13.700
einen Pflichtteilsanspruch ausgezahlt

00:47:14.100 --> 00:47:16.100
in Höhe von 55.000 Euro.

00:47:18.100 --> 00:47:20.600
Frage: Inwiefern wirkt sich die Auszahlung

00:47:20.600 --> 00:47:22.900
auf die laufende Hilfegewährung nach dem SGB IX

00:47:23.200 --> 00:47:24.900
und auch dem SGB XII aus?

00:47:25.200 --> 00:47:27.000
Muss die leistungsberechtigte Person

00:47:27.000 --> 00:47:28.600
aufgrund der Pflichtteilsauszahlung

00:47:28.700 --> 00:47:30.800
mit der Zahlung eines Kostenbeitrags rechnen?

00:47:31.400 --> 00:47:32.500
Da müssen wir jetzt, wie gesagt,

00:47:32.500 --> 00:47:34.500
auch die zwei verschiedenen Systeme betrachten.

00:47:34.900 --> 00:47:39.000
Gehen wir zuerst in die Leistung der Eingliederungshilfe.

00:47:41.700 --> 00:47:44.600
Da ist die Pflichtteilsauszahlung oder Erbschaften generell

00:47:44.900 --> 00:47:47.100
während der laufenden Hilfegewährung Vermögen,

00:47:47.100 --> 00:47:48.100
es ist kein Einkommen.

00:47:48.100 --> 00:47:49.300
Also man grenzt hier auch nicht

00:47:49.300 --> 00:47:51.200
nach dem Eintritt des Erbteils ab,

00:47:51.200 --> 00:47:52.700
wie man es im SGB XII macht,

00:47:53.400 --> 00:47:56.000
sondern es ist einfach kein Einkommen.

00:47:56.000 --> 00:47:58.100
Es ist kein steuerbares Einkommen, also ist es Vermögen

00:47:58.500 --> 00:48:00.800
nach Paragraph 139 SGB IX.

00:48:01.500 --> 00:48:03.400
Der Vermögensfreibetrag belief sich

00:48:03.400 --> 00:48:07.700
oder beläuft sich im Jahr 2021 auf 57.330 Euro.

00:48:08.400 --> 00:48:12.000
Damit liegt die Zahlung unter dem Vermögensfreibetrag und...

00:48:13.000 --> 00:48:14.800
(Fr. Eder) Das ist doch jetzt nicht der von 21.

00:48:16.000 --> 00:48:16.900
(Fr. Herbst) Oder habe ich einen falschen

00:48:16.900 --> 00:48:18.100
Vermögensfreibetrag reingeschrieben?

00:48:18.100 --> 00:48:20.600
(Fr. Eder) 2020, ja. Ja.

00:48:20.900 --> 00:48:23.800
In 2020 beläuft sich der Vermögensfreibetrag

00:48:23.800 --> 00:48:25.800
auf 59.220 €.

00:48:25.800 --> 00:48:26.800
(Fr. Herbst) Okay, dann habe ich das leider

00:48:26.800 --> 00:48:29.300
nicht richtig angepasst, aber er liegt drunter also.

00:48:29.600 --> 00:48:30.700
(Fr. Eder) Ja, okay.

00:48:33.100 --> 00:48:34.300
(Fr. Herbst) Und die leistungsberechtigte Person

00:48:34.300 --> 00:48:36.200
muss keinen Kostenbeitrag aus Vermögen zahlen.

00:48:38.600 --> 00:48:42.000
Sollte sie aber Einkünfte haben

00:48:42.300 --> 00:48:44.200
in Form von Zinserträgen,

00:48:44.400 --> 00:48:47.300
dann müsste man die wiederum berücksichtigen

00:48:47.500 --> 00:48:48.900
als steuerbares Einkommen.

00:48:52.800 --> 00:48:55.200
So. Nun zu den Leistungen der Grundsicherung.

00:48:55.200 --> 00:48:58.000
Oder Hilfe zum Lebensunterhalt wäre dann genauso.

00:48:58.900 --> 00:49:00.800
(Hr. Fischer) Also noch mal zur Sicherheit:

00:49:00.800 --> 00:49:04.400
Die Erbschaft ist schon im Zuflussmonat Vermögen?

00:49:04.400 --> 00:49:05.900
Also wenn die in dem Monat reinkommt,

00:49:05.900 --> 00:49:08.900
ist es kein Einkommen, sondern automatisch Vermögen?

00:49:09.000 --> 00:49:11.400
(Fr. Eder) Genau. Das ist ganz neu und das ist für viele

00:49:11.700 --> 00:49:14.200
– erst mal schauen sie so: "Ja, okay, was passiert da?"

00:49:14.300 --> 00:49:16.100
Also das ist eine ganz große Änderung,

00:49:16.400 --> 00:49:18.700
die auch das BTHG mit sich gebracht hat.

00:49:18.700 --> 00:49:19.400
(Hr. Fischer) Hm.

00:49:19.500 --> 00:49:21.000
(Fr. Herbst) Und dadurch dass wir auch beides

00:49:21.000 --> 00:49:23.300
in einem vereinen als Kostenträger,

00:49:23.300 --> 00:49:26.900
ist dieser Cut in der Sachbearbeitung relativ schwierig.

00:49:26.900 --> 00:49:30.000
Also man fängt dann doch manchmal an, das zu vermischen.

00:49:34.500 --> 00:49:36.200
So. Die Leistungen der Grundsicherung.

00:49:37.000 --> 00:49:40.400
Da ist es so, dass wir eben die Erbschaftsauszahlung

00:49:40.400 --> 00:49:41.700
oder die Pflichtteilsauszahlung

00:49:42.400 --> 00:49:44.000
während der laufenden Hilfegewährung

00:49:44.000 --> 00:49:47.800
als Einkommen betrachten nach Paragraph 82 SGB XII

00:49:48.400 --> 00:49:50.400
und zwar in Form einer Einmalzahlung

00:49:51.600 --> 00:49:53.800
nach Paragraph 82 Absatz 7.

00:49:54.800 --> 00:49:58.100
Das bedeutet, wir würden jetzt diesen großen Betrag

00:49:58.200 --> 00:50:01.700
von 55.000 Euro auf sechs Monate aufteilen

00:50:02.400 --> 00:50:04.000
ab dem Folgemonat des Zuflusses,

00:50:04.000 --> 00:50:06.300
sofern, unterstellt, die leistungsberechtigte Person

00:50:06.300 --> 00:50:08.900
auch im laufenden Hilfebezug war.

00:50:10.600 --> 00:50:14.800
Und wenn man das jetzt halt auf sechs Monate aufteilt,

00:50:14.800 --> 00:50:19.100
entspricht das einem Betrag von 9.166,67 Euro im Monat.

00:50:19.100 --> 00:50:20.100
Und das übersteigt ja

00:50:20.100 --> 00:50:22.100
den monatlichen Grundsicherungsbedarf bei Weitem.

00:50:22.100 --> 00:50:24.400
Das heißt, sie kann mindestens sechs Monate

00:50:24.400 --> 00:50:25.800
ihren Bedarf selber decken.

00:50:25.800 --> 00:50:27.400
(Fr. Eder) Aus Mitteln folglich daraus.

00:50:27.400 --> 00:50:28.800
(Fr. Herbst) Genau. Danach ist es Vermögen,

00:50:29.100 --> 00:50:30.800
nach Ablauf der sechs Monate.

00:50:33.000 --> 00:50:34.800
Und weil auch die leistungsberechtigte Person

00:50:34.800 --> 00:50:36.300
diesen Bedarf so lang decken kann,

00:50:36.300 --> 00:50:39.100
würde man die Hilfe einstellen

00:50:40.800 --> 00:50:42.900
ab 01.04.21.

00:50:44.500 --> 00:50:47.500
Und die müsste dann halt einen Antrag wieder stellen,

00:50:48.800 --> 00:50:53.000
wenn der Vermögensfreibetrag aufgebraucht ist.

00:50:53.000 --> 00:50:54.800
Und zwar liegt der dann bei 5.000 Euro

00:50:56.600 --> 00:50:58.500
für die Leistungen nach dem SGB XII.

00:50:58.800 --> 00:51:01.100
(Fr. Eder) Da hat sich ja nichts geändert. Das ist wie immer.

00:51:01.100 --> 00:51:03.700
(Fr. Herbst) Genau, aber man muss da differenzieren einfach,

00:51:03.700 --> 00:51:05.100
dass man sagt, in der Eingliederungshilfe

00:51:05.100 --> 00:51:06.400
hat es hier keine Auswirkungen,

00:51:06.600 --> 00:51:08.700
weil der Betrag unter dem Vermögensfreibetrag liegt,

00:51:09.100 --> 00:51:11.700
aber in der Grundsicherung ist es Einkommen also.

00:51:12.800 --> 00:51:14.800
(Hr. Fischer) Eine Frage: Wie erfolgt die Prüfung?

00:51:14.800 --> 00:51:16.300
Stichwort Mitwirkungspflicht.

00:51:16.600 --> 00:51:18.000
Muss man darauf vertrauen,

00:51:18.000 --> 00:51:19.900
dass der Leistungsberechtigte sich meldet,

00:51:19.900 --> 00:51:22.400
dass der jetzt geerbt hat, oder wie?

00:51:24.300 --> 00:51:26.000
(Fr. Herbst) Also da ist er dazu angehalten.

00:51:26.000 --> 00:51:27.600
Das gehört zu seiner Mitwirkungspflicht.

00:51:27.600 --> 00:51:29.100
Der muss ja jede Änderung

00:51:29.100 --> 00:51:31.100
in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

00:51:31.100 --> 00:51:32.600
– das steht bei uns auch in dem Bescheid drin –

00:51:33.000 --> 00:51:34.400
umgehend mitteilen.

00:51:34.400 --> 00:51:35.700
Weil danach wird ja dann

00:51:35.700 --> 00:51:37.200
aufgrund der geänderten Verhältnisse

00:51:37.500 --> 00:51:39.100
der Bescheid wieder angepasst.

00:51:40.100 --> 00:51:41.200
(Hr. Fischer) Hier die Frage ist, wie...

00:51:41.200 --> 00:51:42.300
(Fr. Herbst) Ansonsten...
(Hr. Fischer) Ja. Hm.

00:51:43.900 --> 00:51:45.000
(Fr. Herbst) Und ansonsten, ja,

00:51:45.000 --> 00:51:46.700
wenn das halt verschwiegen wird,

00:51:46.700 --> 00:51:49.000
ja, dann müsste man halt schauen,

00:51:49.200 --> 00:51:50.800
wenn das irgendwann mal auftaucht.

00:51:51.100 --> 00:51:51.800
(Hr. Fischer) Ja.

00:51:52.400 --> 00:51:54.500
Die Frage verstehe ich nicht ganz von der Teilnehmerin:

00:51:54.500 --> 00:51:57.200
"Wie viel darf sie von ihrem Erbe ausgeben?"

00:51:58.400 --> 00:52:00.000
Das verstehe ich jetzt nicht so ganz.

00:52:02.300 --> 00:52:04.400
(Fr. Herbst) Solang das unter dem Vermögensfreibetrag ist,

00:52:04.400 --> 00:52:06.000
kann man mit dem Erbe machen, was man will.

00:52:06.200 --> 00:52:07.300
(Hr. Fischer) Stimmt. Klar.

00:52:07.300 --> 00:52:09.400
(Fr. Herbst) Und, ja, gut, man sollte es halt,

00:52:10.200 --> 00:52:12.300
diesen Differenzbetrag zwischen den 5.000

00:52:12.300 --> 00:52:14.400
und den 55.000 Euro jetzt nicht verschleudern.

00:52:14.400 --> 00:52:17.100
Weil sonst könnte man wieder die Sozialhilfebedürftigkeit...

00:52:17.900 --> 00:52:19.000
(Fr. Eder) Hervorrufen.

00:52:19.000 --> 00:52:22.500
(Fr. Herbst) Ja, die Sozialhilfebedürftigkeit hervorrufen,

00:52:22.500 --> 00:52:23.900
wonach man dann wieder sagen könnte:

00:52:23.900 --> 00:52:25.500
"Du hast keinen Anspruch auf Grundsicherung.

00:52:25.500 --> 00:52:28.000
Also wir schließen das aus, weil das herbeigeführt wurde."

00:52:30.500 --> 00:52:31.500
(Hr. Fischer) "Gibt es eine Regel,

00:52:31.500 --> 00:52:33.300
was die leistungsberechtigte Person monatlich

00:52:33.300 --> 00:52:35.800
von dem Erbe im Rahmen der Existenzsicherung

00:52:35.800 --> 00:52:37.300
verwenden..." Was?

00:52:37.600 --> 00:52:40.700
"Gibt es eine Regel, was die leistungsberechtigte Person

00:52:40.700 --> 00:52:42.200
monatlich von dem Erbe

00:52:42.300 --> 00:52:45.100
im Rahmen der Existenzsicherung verwenden bez..."

00:52:45.400 --> 00:52:46.900
Monatlich? Also...

00:52:47.500 --> 00:52:48.800
(Fr. Eder) Ich verstehe die Frage nicht.

00:52:48.800 --> 00:52:50.000
(Hr. Fischer) Nein, vielleicht muss die Dame

00:52:50.000 --> 00:52:51.100
das noch mal genauer erklären.

00:52:51.100 --> 00:52:52.800
(Fr. Herbst) Wahrscheinlich, dass es eben nicht

00:52:53.100 --> 00:52:55.500
nur den sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckt,

00:52:55.500 --> 00:52:58.200
sondern, sagen wir mal, den durchschnittlichen Bedarf

00:52:58.200 --> 00:53:02.400
eines verdienenden Leistungsberechtigten

00:53:02.400 --> 00:53:05.300
oder, ja, der, wo halt

00:53:05.300 --> 00:53:06.700
ein bisschen mehr Geld zur Verfügung hat

00:53:06.700 --> 00:53:08.400
über dem sozialhilferechtlichen Bedarf.

00:53:08.400 --> 00:53:11.000
Aber es darf eben nicht Luxus

00:53:12.300 --> 00:53:14.300
– es dürfen jetzt keine Luxusreisen gemacht werden

00:53:14.300 --> 00:53:17.500
oder, ja, ein megateures Auto gekauft werden.

00:53:17.500 --> 00:53:20.700
(Fr. Eder) Ja, oder jede Woche 20.000 Euro beispielsweise

00:53:20.700 --> 00:53:23.100
abgehoben, also jede, genau, abgehoben werden.

00:53:23.200 --> 00:53:24.400
Oder? So was vielleicht.

00:53:24.400 --> 00:53:25.900
(Hr. Fischer) Genau, da ist immer die Frage.

00:53:25.900 --> 00:53:28.200
Genau. Ab wann ist es Versteuerung?

00:53:28.700 --> 00:53:29.600
(Fr. Eder) Versteuerung, genau.

00:53:29.600 --> 00:53:30.900
(Fr. Herbst) Genau. Man muss schauen,

00:53:30.900 --> 00:53:33.500
da gibt es in der Kommentarliteratur ja Anhaltspunkte

00:53:33.500 --> 00:53:35.600
dafür, wie genau das definiert ist,

00:53:36.100 --> 00:53:37.300
oder in der Rechtsprechung.

00:53:37.600 --> 00:53:39.700
Da gibt es ja keinen festen Betrag, wo man sagt:

00:53:39.800 --> 00:53:42.400
"Du darfst jetzt im Monat 2.000 Euro für dich benutzen

00:53:42.400 --> 00:53:43.100
und dann..."

00:53:43.500 --> 00:53:45.000
Das muss man im Einzelfall anschauen.

00:53:45.600 --> 00:53:46.300
(Hr. Fischer) Hm.

00:53:47.400 --> 00:53:49.300
Okay. Machen wir erst mal weiter. Danke.

00:53:50.500 --> 00:53:51.400
(Fr. Herbst) Genau.

00:53:52.600 --> 00:53:53.800
Noch ein kleines Merkfeld.

00:53:53.800 --> 00:53:56.200
Wenn die leistungsberechtigte Person neben den Leistungen

00:53:56.200 --> 00:53:58.400
der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

00:53:58.400 --> 00:54:00.100
auch Leistungen der Grundsicherung

00:54:00.100 --> 00:54:02.100
und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,

00:54:02.500 --> 00:54:04.500
SGB II, was dann die Jobcenter sind,

00:54:04.500 --> 00:54:07.000
oder § 27c Bundesversorgungsgesetz

00:54:08.200 --> 00:54:10.100
erhält, ist ein Kostenbeitrag

00:54:10.100 --> 00:54:12.600
für die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht aufzubringen.

00:54:12.600 --> 00:54:13.900
Also steht da noch mal ganz deutlich

00:54:13.900 --> 00:54:17.800
in Paragraph 138 Absatz 1 Nummer 8 drin,

00:54:18.300 --> 00:54:19.500
dass sich das ausschließt

00:54:19.700 --> 00:54:22.700
oder dass man dann einfach keinen Kostenbeitrag zahlen muss.

00:54:22.700 --> 00:54:24.200
(Fr. Eder) Man kommt gar nicht erst so weit.

00:54:24.200 --> 00:54:25.400
(Fr. Herbst) Ja, weil man ist ja bedürftig.

00:54:25.500 --> 00:54:29.100
(Fr. Eder) Also das Einkommen ist ja nicht vorhanden

00:54:29.100 --> 00:54:30.500
oder wenn, dann nur ganz gering.

00:54:34.600 --> 00:54:37.000
(Fr. Herbst) Das ist noch mal eine kleine Übersicht

00:54:37.000 --> 00:54:39.000
zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen,

00:54:39.000 --> 00:54:40.900
wie es halt 2019 war

00:54:41.300 --> 00:54:43.400
oder bis Dezember 2019

00:54:43.900 --> 00:54:47.300
und wie das sozusagen jetzt ist

00:54:47.800 --> 00:54:49.200
ab 2020.

00:54:51.900 --> 00:54:54.900
Insbesondere als ersten Punkt die Auszahlung der Erbschaft.

00:54:55.200 --> 00:54:57.400
Da hat man halt immer

00:54:57.700 --> 00:54:59.500
– im SGB XII grenzt man dann ab,

00:54:59.900 --> 00:55:01.300
ist es Einkommen oder Vermögen,

00:55:01.300 --> 00:55:03.700
je nachdem, wann der Erbfall eingetreten ist.

00:55:04.300 --> 00:55:08.200
Und im SGB IX ist es immer Vermögen.

00:55:11.200 --> 00:55:14.600
Beim Verkauf von einem Pkw zum Beispiel ist es

00:55:15.900 --> 00:55:18.300
immer Vermögen mit dem Zufluss.

00:55:19.800 --> 00:55:22.000
Und im SGB IX ist es Einkommen oder Vermögen,

00:55:22.000 --> 00:55:25.500
je nachdem, ob es ein privates Veräußerungsgeschäft ist.

00:55:27.000 --> 00:55:30.200
Die Schenkungsrückzahlung ist ein Einkommen

00:55:34.600 --> 00:55:36.400
im SGB XII

00:55:37.700 --> 00:55:41.000
und im SGB IX ist es Vermögen.

00:55:41.100 --> 00:55:42.700
Genauso bei den Lottogewinnen,

00:55:42.800 --> 00:55:44.500
die sind im SGB XII Einkommen,

00:55:44.900 --> 00:55:46.200
im SGB IX Vermögen.

00:55:46.200 --> 00:55:47.700
Und die Pflichtteilsauszahlung

00:55:47.700 --> 00:55:51.200
ist im SGB XII bei Zufluss im Hilfebezug Einkommen

00:55:51.500 --> 00:55:53.400
und, wie wir es vorhin gerade gesehen haben,

00:55:53.400 --> 00:55:55.400
im SGB IX Vermögen.

00:56:00.500 --> 00:56:01.300
So.

00:56:02.800 --> 00:56:04.600
Das machst du, gell? Das Praxisbeispiel.

00:56:04.600 --> 00:56:06.400
(Fr. Eder) Genau. Jetzt mache ich noch

00:56:07.000 --> 00:56:08.800
kurz ein Praxisbeispiel,

00:56:08.800 --> 00:56:11.000
damit Frau Herbst kurz durchschnaufen kann.

00:56:12.500 --> 00:56:16.600
Und zwar geht es jetzt um das Thema Lebenslagenmodell.

00:56:17.300 --> 00:56:19.400
Genau. Da haben wir jetzt folgenden Fall:

00:56:19.400 --> 00:56:21.400
Ein LP ist 25 Jahre

00:56:21.800 --> 00:56:23.100
– 25? Entschuldigung –

00:56:23.300 --> 00:56:27.500
45 Jahre, verheiratet, mit Jahresbruttogehalt von 40.000 €.

00:56:27.600 --> 00:56:30.100
Er stellt einen Antrag auf ambulante Eingliederungshilfe

00:56:30.100 --> 00:56:32.400
ab 01.03.2021

00:56:32.400 --> 00:56:34.800
sowie Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege,

00:56:34.800 --> 00:56:36.200
beides erstmals.

00:56:36.800 --> 00:56:38.100
Dann ist er verheiratet.

00:56:38.500 --> 00:56:42.100
Seine Ehefrau, die hat eine Bruttorente

00:56:42.100 --> 00:56:44.000
im Jahr von 12.000 Euro.

00:56:44.300 --> 00:56:46.300
Die Einkünfte haben sich

00:56:48.900 --> 00:56:52.800
im Vergleich zum Vorvorjahr 2019 nicht erheblich geändert.

00:56:52.800 --> 00:56:54.200
Und jetzt ist die Frage:

00:56:54.400 --> 00:56:57.500
Wie hoch ist der zu zahlende Kostenbeitrag

00:56:57.500 --> 00:56:59.600
bei den Leistungen der Eingliederungshilfe

00:56:59.800 --> 00:57:01.400
und der Hilfe zur Pflege?

00:57:04.100 --> 00:57:06.200
Genau. Im ersten Schritt schauen wir uns jetzt erst mal

00:57:06.200 --> 00:57:07.900
den Leistungsberechtigten an

00:57:08.200 --> 00:57:12.600
und ermitteln da jetzt eben die Einkünfte.

00:57:12.600 --> 00:57:15.100
Wir haben hier Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

00:57:15.100 --> 00:57:19.800
für den LP nach Paragraph 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

00:57:19.800 --> 00:57:21.300
Einkommensteuergesetz.

00:57:21.500 --> 00:57:23.400
Wir haben keine wesentliche Änderung.

00:57:23.600 --> 00:57:27.000
Das heißt, es wird das Jahresbruttoeinkommen

00:57:27.000 --> 00:57:29.300
aus 2019 herangezogen.

00:57:29.600 --> 00:57:32.100
Dann ziehen wir 1.000 Euro Werbungskosten ab

00:57:32.100 --> 00:57:34.600
und kommen dann eben auf ein Erwerbseinkommen

00:57:34.600 --> 00:57:36.500
von 39.000 €.

00:57:37.100 --> 00:57:40.300
Genau. Dann ordnen wir das jetzt noch dem SGB IX zu

00:57:40.500 --> 00:57:42.300
und stellen fest, dass es sich jetzt hier

00:57:42.300 --> 00:57:44.400
um überwiegende Einkünfte aus Einkommen

00:57:44.400 --> 00:57:46.600
von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

00:57:46.600 --> 00:57:47.400
in Höhe von

00:57:48.100 --> 00:57:49.900
– handelt. Entschuldigung.

00:57:49.900 --> 00:57:52.800
Genau. Und wir berechnen dann

00:57:52.800 --> 00:57:55.200
aus diesem Paragraphen auch die Einkommensgrenze,

00:57:55.200 --> 00:57:59.700
die dann 33.558 Euro beträgt.

00:57:59.900 --> 00:58:02.200
Schaut man sich das jetzt mal kurz an,

00:58:02.300 --> 00:58:04.000
würde man jetzt zu dem Ergebnis kommen,

00:58:04.000 --> 00:58:07.000
dass das Einkommen hier die Grenze übersteigt

00:58:07.000 --> 00:58:09.100
und eigentlich ein Kostenbeitrag zu zahlen wäre.

00:58:09.400 --> 00:58:12.700
Jetzt ist der LP verheiratet. Deswegen müssen wir jetzt auch

00:58:12.700 --> 00:58:15.200
die Einkommensverhältnisse der Ehefrau anschauen,

00:58:15.400 --> 00:58:18.800
weil jetzt dann möglicherweise ein Zuschlag

00:58:18.800 --> 00:58:21.400
bezüglich der Einkommensgrenze in Betracht kommt.

00:58:22.700 --> 00:58:25.700
Genau. Die Ehefrau hat eine Rente in Höhe von

00:58:27.200 --> 00:58:28.600
– was haben wir gesagt? – 12.000 €.

00:58:28.600 --> 00:58:31.500
Genau, es werden 102 Euro Werbungskosten abgezogen.

00:58:32.900 --> 00:58:36.800
So kommt man eben dann auf 11.898 Euro.

00:58:38.900 --> 00:58:42.800
Und die Einkommensgrenze berechnet sich dann,

00:58:42.800 --> 00:58:44.500
weil es sich ja hier um Rente handelt,

00:58:44.500 --> 00:58:48.100
nach der Ziffer 3 des § 136 Absatz 2 Satz 1

00:58:48.900 --> 00:58:50.000
SGB IX.

00:58:50.000 --> 00:58:54.600
Und diese Grenze beläuft sich jetzt auf 23.688 €.

00:58:54.600 --> 00:58:55.800
Da kann man jetzt sehen,

00:58:56.000 --> 00:58:58.100
dass sie mit ihrem Einkommen

00:58:58.200 --> 00:59:00.900
– dass das kleiner ist als die Einkommensgrenze,

00:59:01.500 --> 00:59:04.900
was dann dazu führt, dass tatsächlich ein Zuschlag

00:59:06.100 --> 00:59:09.500
nach dem § 136 Absatz 3 anfällt.

00:59:10.700 --> 00:59:14.900
Der Zuschlag, der beträgt 5.922 Euro.

00:59:18.100 --> 00:59:23.100
Rechnet man jetzt zu den 33.558 €,

00:59:23.100 --> 00:59:26.100
die ja weiter oben sind, die 5.922 € dazu,

00:59:26.300 --> 00:59:28.500
kommt man insgesamt auf eine Einkommensgrenze

00:59:28.500 --> 00:59:32.100
von 39.480 Euro.

00:59:33.500 --> 00:59:35.300
Und im Vergleich jetzt

00:59:35.300 --> 00:59:36.900
– das heißt ja, dass die Einkommensgrenze

00:59:36.900 --> 00:59:38.400
sich insgesamt erhöht hat.

00:59:39.400 --> 00:59:40.500
Und wenn man das jetzt

00:59:40.500 --> 00:59:43.900
mit dem anzurechnenden Einkommen

00:59:43.900 --> 00:59:46.600
von dem LP vergleicht,

00:59:47.400 --> 00:59:49.000
sieht man dann im Ergebnis,

00:59:49.200 --> 00:59:51.600
dass das Einkommen jetzt

00:59:52.300 --> 00:59:55.500
insgesamt kleiner ist als die Einkommensgrenze,

00:59:55.500 --> 00:59:56.700
mit dem Ergebnis,

00:59:56.700 --> 01:00:00.400
dass eben kein Kostenbeitrag zu zahlen ist.

01:00:01.900 --> 01:00:04.400
Genau. Jetzt gehe ich noch ganz kurz

01:00:05.400 --> 01:00:09.900
auf die Sonderregelung des § 103 SGB IX ein

01:00:09.900 --> 01:00:11.400
zum Lebenslagenmodell.

01:00:14.900 --> 01:00:15.700
Weiter.

01:00:16.000 --> 01:00:20.100
(Hr. Fischer) Eine Frage: Warum nur 5.922 Euro Zuschlag?

01:00:20.900 --> 01:00:22.100
Zu dem vorherigen Fall.

01:00:23.700 --> 01:00:25.700
(Fr. Eder) Das sind 15 Prozent,

01:00:26.600 --> 01:00:29.500
die sich dann berechnen aus dem

01:00:29.500 --> 01:00:32.000
– der wird aus dem § 136 Absatz 3

01:00:32.200 --> 01:00:33.600
(Hr. Fischer) Genau. Danke.

01:00:33.600 --> 01:00:35.400
(Fr. Eder) herangezogen. Genau. Okay.

01:00:39.400 --> 01:00:41.500
Gut. Zum Lebenslagenmodell:

01:00:42.700 --> 01:00:45.500
Bei der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen

01:00:45.500 --> 01:00:47.800
umfasst die Leistung der Eingliederungshilfe

01:00:47.800 --> 01:00:49.800
eben auch die häusliche Pflege

01:00:51.000 --> 01:00:52.800
nach § 103 Absatz 2.

01:00:53.700 --> 01:00:55.800
Es erfolgt keine gesonderte Gewährung

01:00:55.800 --> 01:01:00.000
von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

01:01:01.800 --> 01:01:04.400
Und die Einkommens- und Vermögensvorschriften

01:01:04.400 --> 01:01:06.700
des SGB IX finden dann eben

01:01:06.700 --> 01:01:09.100
auch für die häusliche Pflege Anwendung.

01:01:09.100 --> 01:01:12.200
Also im Endeffekt: Es wird nur ein Kostenbeitrag gezahlt.

01:01:12.500 --> 01:01:13.800
Da muss man beachten,

01:01:13.900 --> 01:01:15.600
dass dies jetzt eben nicht gilt,

01:01:15.600 --> 01:01:17.500
wenn die leistungsberechtigte Person

01:01:17.500 --> 01:01:19.700
vor Vollendung des Regelrentenalters

01:01:19.700 --> 01:01:21.900
keine Eingliederungshilfe erhalten hat.

01:01:22.100 --> 01:01:24.900
Also das heißt, wenn jetzt nach Renteneintritt

01:01:24.900 --> 01:01:28.800
erstmals ein Eingliederungshilfebezug stattgefunden hat,

01:01:29.600 --> 01:01:32.400
dann sind die SGB-XII-Vorschriften vorrangig.

01:01:35.400 --> 01:01:38.200
Jetzt komme ich zu den,

01:01:38.900 --> 01:01:41.000
genau, zur Eingliederungshilfe,

01:01:42.400 --> 01:01:44.100
genau, in Einrichtungen.

01:01:46.500 --> 01:01:47.600
Da ist es so,

01:01:48.800 --> 01:01:50.900
dass bei Eingliederungshilfe in Einrichtungen

01:01:50.900 --> 01:01:54.300
die Leistungen der dort erbrachten Pflegeleistungen

01:01:54.300 --> 01:01:55.500
mit umfasst werden.

01:01:55.500 --> 01:01:58.100
Jetzt haben wir leider hier noch den Absatz 2 stehen.

01:01:58.100 --> 01:01:59.900
Da bitte ich Sie, dass Sie das dann,

01:02:00.000 --> 01:02:02.300
wenn Sie die Präsentation dann haben,

01:02:02.300 --> 01:02:04.100
dass Sie das dann bitte noch ausbessern.

01:02:04.100 --> 01:02:05.900
Also das ist hier der Absatz 1.

01:02:07.000 --> 01:02:10.200
Genau. Das hat die Folge, dass keine gesonderte Gewährung

01:02:10.200 --> 01:02:13.400
von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erfolgt

01:02:13.800 --> 01:02:15.300
und eben keine Anwendung

01:02:15.300 --> 01:02:18.200
der Einkommens- und Vermögensvorschriften des SGB XII

01:02:18.200 --> 01:02:22.400
für die enthaltenen Pflegeleistungen durchgeführt wird.

01:02:23.400 --> 01:02:24.200
Gut.

01:02:24.700 --> 01:02:26.700
Jetzt gebe ich wieder an die Frau Herbst über

01:02:26.700 --> 01:02:29.400
mit dem nächsten Praxisbeispiel zur Auslandsrente.

01:02:31.200 --> 01:02:33.500
(Fr. Herbst) Die haben wir auch relativ,

01:02:34.100 --> 01:02:36.000
ja, also schon häufiger gehabt jetzt.

01:02:36.000 --> 01:02:37.700
Das ist jetzt zwar kein Standard, aber

01:02:39.100 --> 01:02:40.700
kam doch öfter mal vor, dass wir auch

01:02:40.700 --> 01:02:43.100
Leistungsberechtigte hatten mit Auslandsrenten.

01:02:45.400 --> 01:02:47.900
So. Die leistungsberechtigte Person beantragt

01:02:47.900 --> 01:02:50.300
ab 01.04.21 Leistungen der Eingliederungshilfe.

01:02:50.300 --> 01:02:51.500
Es ist also ein Neuantrag.

01:02:52.400 --> 01:02:54.900
Und es gab jetzt keine erhebliche Änderung

01:02:54.900 --> 01:02:56.900
in den Einkommensverhältnissen.

01:02:56.900 --> 01:02:58.400
Das setzen wir jetzt voraus.

01:02:58.900 --> 01:03:01.600
Und sie verfügt eben über folgende Jahresbruttoeinkünfte

01:03:01.600 --> 01:03:03.300
im Vorvorjahr 2019

01:03:03.500 --> 01:03:05.400
in Form einer österreichischen Rente

01:03:05.600 --> 01:03:07.600
von 2.500 Euro brutto

01:03:08.000 --> 01:03:09.700
und einer gesetzlichen Unfallrente

01:03:11.200 --> 01:03:12.800
von 6.000 Euro brutto

01:03:13.300 --> 01:03:14.900
und einer vollen Erwerbsminderungsrente

01:03:14.900 --> 01:03:16.300
von 18.000 Euro brutto.

01:03:18.700 --> 01:03:20.500
Muss die leistungsberechtigte Person

01:03:20.500 --> 01:03:23.300
einen Kostenbeitrag ab 01.04.21 zahlen?

01:03:26.500 --> 01:03:29.500
Wir sagen ja, wir ziehen die Einkommenssituation

01:03:29.500 --> 01:03:32.300
aus 2019 heran, wenn es keine erhebliche Änderung gab.

01:03:33.400 --> 01:03:37.300
Die österreichische Rente rechnen wir nicht an,

01:03:37.300 --> 01:03:38.800
weil sie steuerfrei ist

01:03:38.800 --> 01:03:40.600
nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.

01:03:42.400 --> 01:03:45.200
Die gesetzliche Unfallrente ist auch steuerfrei.

01:03:45.200 --> 01:03:46.800
Das hatten wir ganz am Anfang schon mal gehabt.

01:03:46.800 --> 01:03:49.000
Sie ist ja auch aufgeführt in der Liste

01:03:49.900 --> 01:03:53.100
der steuerfreien Leistungen nach Paragraph 3 Nummer 1a

01:03:53.100 --> 01:03:54.400
Einkommensteuergesetz.

01:03:54.800 --> 01:03:56.300
Und die volle Erwerbsminderungsrente

01:03:56.300 --> 01:03:59.900
ist eine Rente in Form einer sonstigen Einkunft

01:03:59.900 --> 01:04:02.500
nach Paragraph 22 Nummer 1 Einkommensteuergesetz.

01:04:04.100 --> 01:04:06.800
So. Jetzt kann ich sozusagen

01:04:06.800 --> 01:04:08.900
die volle Erwerbsminderungsrente heranziehen

01:04:09.000 --> 01:04:11.100
und die noch um die Werbungskosten bereinigen

01:04:12.900 --> 01:04:14.900
und komme auf ein Jahresbruttogesamteinkommen

01:04:14.900 --> 01:04:17.100
von 17.898 Euro.

01:04:17.300 --> 01:04:19.000
Also, wie gesagt, die gesetzliche Unfallrente

01:04:19.000 --> 01:04:20.200
können wir nicht mit reinziehen

01:04:20.300 --> 01:04:22.500
und die österreichische Rente deshalb nicht,

01:04:22.800 --> 01:04:25.800
weil die nicht in Deutschland versteuert wird,

01:04:25.800 --> 01:04:27.800
sondern in Österreich.

01:04:27.900 --> 01:04:29.100
Also da muss man dann

01:04:29.100 --> 01:04:30.500
– oder jedenfalls machen wir das so.

01:04:30.500 --> 01:04:33.600
Es ist jetzt ja auch keine abschließende Anleitung,

01:04:33.600 --> 01:04:34.600
wie man das machen muss,

01:04:34.600 --> 01:04:36.100
sondern das ist unsere Vorgehensweise.

01:04:36.100 --> 01:04:39.200
Wir schauen, ob die in Deutschland versteuert werden muss,

01:04:39.200 --> 01:04:42.600
und wenn ja, rechnen wir sie als Renteneinkommen an,

01:04:42.800 --> 01:04:44.300
und wenn nein, lassen wir sie weg.

01:04:48.000 --> 01:04:50.800
Die Einkommensgrenze beläuft sich im Jahr 2021

01:04:50.800 --> 01:04:53.000
für überwiegend aus Renteneinkünften erzieltes Einkommen

01:04:53.000 --> 01:04:55.700
auf 23.688 Euro.

01:04:56.100 --> 01:04:58.400
Demzufolge muss die leistungsberechtigte Person

01:04:58.400 --> 01:05:00.100
hier keinen Kostenbeitrag leisten.

01:05:05.900 --> 01:05:07.500
Hier noch mal ein kleines Merkkästchen.

01:05:07.500 --> 01:05:08.900
Die Besteuerung der Auslandsrenten

01:05:08.900 --> 01:05:10.900
ist abhängig eben vom jeweiligen Land.

01:05:12.100 --> 01:05:14.300
Man muss die Doppelbesteuerungsabkommen beachten.

01:05:14.300 --> 01:05:16.400
Das ist ein bisschen tricky. Also wir hatten auch zum Beispiel

01:05:16.400 --> 01:05:17.800
einen Fall mit einer amerikanischen Rente.

01:05:17.800 --> 01:05:19.000
Die haben wir angerechnet,

01:05:19.100 --> 01:05:20.800
weil sie in Deutschland versteuert wurde.

01:05:22.300 --> 01:05:23.900
Sofern sie in Deutschland steuerfrei ist,

01:05:23.900 --> 01:05:25.200
bleibt sie auch bei der Berechnung

01:05:25.200 --> 01:05:27.100
des Kostenbeitrags unberücksichtigt.

01:05:32.800 --> 01:05:35.400
So. Dann haben wir noch einen Sonderfall

01:05:35.800 --> 01:05:38.100
einer minderjährigen leistungsberechtigten Person.

01:05:43.100 --> 01:05:45.200
Und zwar haben da die Eltern

01:05:45.400 --> 01:05:48.600
für das Kind einen Antrag auf Assistenzleistungen

01:05:48.600 --> 01:05:51.600
ab 01.04.2021 gestellt.

01:05:54.600 --> 01:05:56.600
Und die Jahresbruttoeinkünfte der Eltern

01:05:56.900 --> 01:05:58.600
stellen sich im Jahr 2019,

01:05:58.600 --> 01:06:00.700
also im Vorvorjahr 2019 wie folgt dar:

01:06:01.100 --> 01:06:04.300
Die Mutter hat ein Erwerbseinkommen von 21.000 Euro,

01:06:04.600 --> 01:06:07.700
der Vater ein Erwerbseinkommen von 42.000 Euro brutto.

01:06:09.600 --> 01:06:12.900
Ist mit der Zahlung eines Kostenbeitrags zu rechnen?

01:06:15.600 --> 01:06:17.800
Hier stellen wir eben auf die Einkünfte der Eltern ab.

01:06:22.900 --> 01:06:24.700
Man nimmt die beiden Erwerbseinkommen

01:06:24.700 --> 01:06:25.700
der Eltern zusammen,

01:06:25.700 --> 01:06:28.500
bereinigt sie jeweils um die Werbungskostenpauschale

01:06:28.500 --> 01:06:29.800
oder eventuell je nachdem.

01:06:29.800 --> 01:06:30.900
Gibt es einen Einkommensteuerbescheid,

01:06:30.900 --> 01:06:33.100
geht es auch um einen höheren Werbungskostenbetrag.

01:06:34.300 --> 01:06:36.600
Hier ergibt sich ein Jahresbruttogesamteinkommen

01:06:37.100 --> 01:06:38.900
von 61.000 Euro.

01:06:41.300 --> 01:06:43.200
Die Einkommensgrenze berechnet sich

01:06:43.200 --> 01:06:45.600
nach § 136 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

01:06:45.600 --> 01:06:48.400
für überwiegend Einkommen

01:06:48.400 --> 01:06:50.700
aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.

01:06:53.300 --> 01:06:55.400
Die Einkommensgrenze wird noch mal erhöht

01:06:55.800 --> 01:06:58.800
nach Paragraph 136 Absatz 5 SGB IX

01:06:59.700 --> 01:07:04.200
um 29.610 Euro

01:07:05.400 --> 01:07:08.600
und beläuft sich dann auf 63.168 Euro,

01:07:08.600 --> 01:07:10.500
also macht noch mal einen ziemlich großen Sprung,

01:07:10.900 --> 01:07:12.100
was dazu führt,

01:07:13.100 --> 01:07:14.300
dass hier kein Kostenbeitrag

01:07:14.300 --> 01:07:15.600
von den Eltern gezahlt werden muss,

01:07:15.800 --> 01:07:19.900
weil sie mit ihrem Jahresbruttogesamteinkommen

01:07:19.900 --> 01:07:24.400
von 61.000 Euro unter diesen 63.168 Euro liegen.

01:07:27.500 --> 01:07:28.200
So.

01:07:29.700 --> 01:07:30.700
(Fr. Eder) Gut. Jetzt wären wir

01:07:30.700 --> 01:07:32.300
mit unseren Praxisfällen schon durch

01:07:32.300 --> 01:07:33.700
und gehen jetzt noch mal ganz kurz

01:07:33.700 --> 01:07:35.500
auf ein paar Hinweise ein.

01:07:36.500 --> 01:07:39.800
Und zwar geht es jetzt hier um die Bruttohilfe.

01:07:39.800 --> 01:07:42.000
Also das heißt, es gibt nur noch ganz wenige Fälle,

01:07:42.000 --> 01:07:46.000
in denen eine Bruttohilfe möglich ist.

01:07:46.000 --> 01:07:48.100
Also das heißt, dass keine Trennung

01:07:48.100 --> 01:07:53.300
von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen erfolgt.

01:07:54.000 --> 01:07:56.000
Das ist jetzt bei Minderjährigen

01:07:57.500 --> 01:07:58.900
bei Leistungen über Tag und Nacht,

01:07:58.900 --> 01:08:01.300
also wenn die sich im Internat befinden

01:08:01.300 --> 01:08:04.900
oder in einer heilpädagogischen Tagesstätte sind.

01:08:04.900 --> 01:08:08.400
Also diese Beispiele sind aus dem § 142

01:08:08.900 --> 01:08:13.700
Absatz 1 und 2 und Absatz 3 eben herzuleiten.

01:08:18.200 --> 01:08:20.500
Genau. Und Absatz 3 ist dann für den Fall,

01:08:20.500 --> 01:08:23.000
wenn es sich um einen Volljährigen handelt,

01:08:23.100 --> 01:08:24.700
der in einer Einrichtung,

01:08:24.800 --> 01:08:27.700
in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung ist.

01:08:29.500 --> 01:08:30.800
Genau. Ich gehe noch mal zurück.

01:08:30.800 --> 01:08:32.000
Entschuldigung. Genau, so passt es.

01:08:32.000 --> 01:08:33.400
(Hr. Fischer) Genau. Können Sie kurz noch mal erklären?

01:08:33.500 --> 01:08:36.100
Da wird ja dann die häusliche Ersparnis herangezogen.

01:08:36.200 --> 01:08:38.500
Da haben wir im Projekt auch häufig Fragen dazu,

01:08:38.500 --> 01:08:41.100
weil das so konträr zu diesem Eigenbeitrag ist,

01:08:41.300 --> 01:08:43.500
der sonst geleistet werden muss.

01:08:44.500 --> 01:08:45.900
Wie sind Ihre Erfahrungen damit?

01:08:45.900 --> 01:08:48.300
Also wie gehen Sie da vor bei der häuslichen Ersparnis

01:08:48.300 --> 01:08:50.000
und Berechnung des Beitrags?

01:08:55.300 --> 01:08:56.300
(Fr. Eder) Da muss man ja erst mal schauen,

01:08:56.300 --> 01:08:57.800
ob die Leistung privilegiert ist.

01:08:58.500 --> 01:09:00.100
Also ich weiß nicht. Weil das ist ja eigentlich...

01:09:00.100 --> 01:09:01.400
(Fr. Herbst) Bei einer vollstationären Einrichtung

01:09:01.400 --> 01:09:04.700
müssen die Eltern eine häusliche Ersparnis zahlen.

01:09:04.800 --> 01:09:06.500
(Hr. Fischer) Genau, genau.
(Fr. Herbst) Also einen Kostenbeitrag. Hm.

01:09:06.900 --> 01:09:08.400
(Hr. Fischer) Aber wie wird der berechnet?

01:09:08.400 --> 01:09:09.700
Also ist das dann

01:09:10.300 --> 01:09:11.900
– wird einfach geguckt anhand...

01:09:12.100 --> 01:09:15.300
Das ist ja dann nicht dieser Eigenbeitrag nach § 135.

01:09:15.700 --> 01:09:17.400
(Fr. Eder) Nein, eben nicht. Nein, nein, genau.

01:09:17.400 --> 01:09:18.900
Also man muss da immer schauen:

01:09:18.900 --> 01:09:20.600
Ist das jetzt erst mal ein steuerbares Einkommen?

01:09:20.600 --> 01:09:22.200
Haben wir eine privilegierte Hilfe?

01:09:22.500 --> 01:09:24.800
Und auf was bezieht es sich?

01:09:24.800 --> 01:09:28.200
Also vielleicht, wenn da noch mal ein Einzelfall ist,

01:09:28.200 --> 01:09:30.500
dass man uns den vielleicht auch noch mal zuschickt,

01:09:30.500 --> 01:09:32.400
dass wir den noch mal dann uns anschauen können.

01:09:32.700 --> 01:09:33.900
(Hr. Fischer) Okay. Danke.

01:09:37.400 --> 01:09:38.400
(Fr. Eder) Genau. Jetzt komme ich noch

01:09:38.400 --> 01:09:41.600
zu den Problemfeldern in der praktischen Anwendung.

01:09:43.400 --> 01:09:46.100
Genau. Das eine ist eben die Formulierung

01:09:46.100 --> 01:09:50.300
des Gesetzgebers in § 135 Absatz 1,

01:09:50.300 --> 01:09:52.700
dass er ja da eben auf die Summe der Einkünfte

01:09:52.700 --> 01:09:56.100
des Vorjahres sowie bei Renteneinkünften

01:09:56.800 --> 01:09:59.100
auf die Bruttorente des Vorjahres abstellt.

01:09:59.500 --> 01:10:01.700
Frau Herbst ist ja da vorhin

01:10:01.700 --> 01:10:03.600
darauf schon ein bisschen eingegangen.

01:10:03.800 --> 01:10:05.600
Also das muss man eigentlich so sehen,

01:10:05.600 --> 01:10:10.000
dass diese Formulierung, das "sowie der Renteneinkünfte"

01:10:10.100 --> 01:10:13.600
eine Klarstellung ist durch den Gesetzgeber,

01:10:16.700 --> 01:10:18.600
ja, dass bei den Renten

01:10:18.600 --> 01:10:20.500
die Bruttorente eben heranzuziehen ist.

01:10:20.500 --> 01:10:22.400
Weil, wenn man sich den Steuerbescheid anschaut,

01:10:22.400 --> 01:10:25.500
dann ist es so, dass da ja dann noch Abzüge erfolgen.

01:10:26.300 --> 01:10:28.300
Und das könnte man dann eben nicht heranziehen.

01:10:28.300 --> 01:10:29.800
Also das ist so ein bisschen der Hintergrund.

01:10:30.000 --> 01:10:31.600
Und das ist auch die herrschende Meinung,

01:10:31.600 --> 01:10:33.500
die wir jetzt auch so vertreten.

01:10:33.700 --> 01:10:36.700
Möchtest du dazu noch was sagen zu dem Thema, Silke?

01:10:37.100 --> 01:10:39.100
(Fr. Herbst) Nein, also so, wie es schon dargestellt wurde,

01:10:39.100 --> 01:10:41.400
also entweder halt meint man damit

01:10:41.400 --> 01:10:44.100
die Modifizierung zu diesen steuerbaren Einkünften

01:10:44.100 --> 01:10:46.100
nach Paragraph 2 Absatz 2 Einkommensteuergesetz,

01:10:46.100 --> 01:10:48.200
dass man halt sagt, man zieht bei den Renten

01:10:48.200 --> 01:10:51.700
nicht nur die Renten mit dem Ertragsanteil heran,

01:10:51.700 --> 01:10:53.500
sondern mit dem Bruttobetrag,

01:10:54.200 --> 01:10:56.400
oder es soll damit eventuell sogar

01:10:57.800 --> 01:11:00.000
der Rentenbegriff so weit ausgeweitet werden,

01:11:00.200 --> 01:11:02.500
dass man auch nicht steuerbare Renteneinkünfte heranzieht

01:11:02.500 --> 01:11:04.100
wie zum Beispiel eine gesetzliche Unfallrente,

01:11:04.100 --> 01:11:05.400
die ja eigentlich steuerfrei ist.

01:11:05.700 --> 01:11:08.600
Also das war so bei der Umsetzung

01:11:09.400 --> 01:11:12.400
im Laufe der Zeit die Frage: Welche Renten?

01:11:12.500 --> 01:11:15.200
Sollen das alle Renten sein, auch alle ausländischen,

01:11:15.200 --> 01:11:18.100
egal, ob die Doppelbesteuerungsabkommen,

01:11:18.300 --> 01:11:21.900
ob die im Quellensteuerland versteuert werden oder nicht?

01:11:22.300 --> 01:11:23.800
Egal, Hauptsache, das ist eine Rente,

01:11:23.800 --> 01:11:24.900
und wir ziehen alle Renten heran?

01:11:24.900 --> 01:11:26.100
Wir sehen es einfach so,

01:11:26.100 --> 01:11:27.800
dass es eine steuerbare Rente sein muss

01:11:27.800 --> 01:11:30.300
und die so dahingehend modifiziert wird,

01:11:30.300 --> 01:11:33.600
dass wir da den Bruttorentenbetrag heranziehen.

01:11:35.200 --> 01:11:36.800
(Fr. Eder) Dann gibt es eben noch Probleme

01:11:36.800 --> 01:11:39.900
bei der Feststellung der steuerpflichtigen

01:11:39.900 --> 01:11:41.500
oder der steuerfreien Einkünfte

01:11:41.500 --> 01:11:43.100
zum Beispiel bei Versicherungen.

01:11:43.700 --> 01:11:46.200
Dann ein nächstes Themenfeld

01:11:46.200 --> 01:11:49.200
sind Zuordnungsprobleme der Auslandsrenten.

01:11:49.200 --> 01:11:52.000
Das hat ja die Frau Herbst gerade eben schon dargestellt.

01:11:52.900 --> 01:11:53.900
Da muss man sich halt immer

01:11:53.900 --> 01:11:56.600
das Doppelbesteuerungsabkommen anschauen.

01:11:56.800 --> 01:11:59.100
Die Zuordnung des Waisengeldes.

01:12:01.500 --> 01:12:02.400
Genau.

01:12:03.100 --> 01:12:05.000
Und dann jetzt noch ein wichtiger Punkt,

01:12:05.000 --> 01:12:06.700
das sind die fehlenden Unterlagen.

01:12:08.100 --> 01:12:09.700
Ja, das ist ja immer so die Frage:

01:12:09.700 --> 01:12:12.500
Was wird denn von uns angefordert?

01:12:12.500 --> 01:12:14.900
Ja, und es sind ja einige Leistungsberechtigte

01:12:14.900 --> 01:12:16.900
oder sagen wir mal, die Mehrzahl der Leistungsberechtigten,

01:12:16.900 --> 01:12:18.700
die machen gar keine Steuererklärung.

01:12:19.000 --> 01:12:20.700
Und dann ist es natürlich gar nicht

01:12:20.700 --> 01:12:23.000
– dann können sie ja auch keinen Einkommensteuerbescheid

01:12:23.000 --> 01:12:24.700
vorlegen erst mal, außer sie arbeiten.

01:12:24.700 --> 01:12:27.400
Aber in der Regel hatten wir jetzt schon die meisten Fälle,

01:12:27.400 --> 01:12:30.100
die jetzt eigentlich keinen Einkommensteuerbescheid haben.

01:12:30.300 --> 01:12:32.200
Und dann geht es darum:

01:12:32.200 --> 01:12:34.100
Was fordern wir für Unterlagen an?

01:12:34.100 --> 01:12:37.000
Also grundsätzlich fordern wir jetzt bei Renten eben

01:12:37.200 --> 01:12:38.300
die Rentenbescheide,

01:12:38.300 --> 01:12:40.800
aus denen auch die Bruttorente ersichtlich ist,

01:12:41.400 --> 01:12:42.900
eben aus dem Vorvorjahr an.

01:12:43.000 --> 01:12:45.000
Wenn jemand arbeitet,

01:12:45.000 --> 01:12:47.600
dann fordern wir die Gehaltsabrechnung

01:12:48.900 --> 01:12:50.900
von Dezember des Vorvorjahres an,

01:12:51.400 --> 01:12:54.600
weil dort dann eben auch der Gesamtbruttobetrag

01:12:54.600 --> 01:12:57.400
in der Regel herauszuleiten ist.

01:12:57.400 --> 01:13:00.800
Wenn nicht, dann müssten wir halt alle Monate anfordern.

01:13:01.000 --> 01:13:03.700
Genau. Ich kann auch noch so einen kleinen Tipp geben.

01:13:03.700 --> 01:13:05.700
Also manchmal ist es ja so, dass in den Bescheiden,

01:13:05.700 --> 01:13:07.500
was jetzt die Rentenversicherung angeht,

01:13:08.500 --> 01:13:10.600
dass der Bruttobetrag da jetzt

01:13:10.600 --> 01:13:12.600
nicht immer ganz herauszulesen ist.

01:13:13.600 --> 01:13:15.500
Man kann das auch umrechnen,

01:13:17.100 --> 01:13:19.000
also von netto auf brutto.

01:13:19.000 --> 01:13:20.000
Da haben wir so einen Faktor,

01:13:20.000 --> 01:13:23.200
also wir teilen das dann immer durch 0,89

01:13:23.300 --> 01:13:26.300
und kommen dann ungefähr auf den Bruttobetrag.

01:13:26.300 --> 01:13:30.100
Also das ist einfach so ein, ja, Hinweis für die Praxis,

01:13:31.000 --> 01:13:33.500
wenn man denn jetzt auf Teufel komm raus eben

01:13:34.600 --> 01:13:35.600
keinen Bescheid hat,

01:13:35.600 --> 01:13:37.200
in dem eben die Bruttorente ersichtlich ist.

01:13:37.200 --> 01:13:39.800
Aber in der Regel muss es dem Leistungsberechtigten

01:13:39.800 --> 01:13:41.300
ja schon möglich sein

01:13:42.700 --> 01:13:44.500
oder auch dem Betreuer, dass er uns diese Unterlagen

01:13:44.500 --> 01:13:45.600
dann eben zukommen lässt.

01:13:45.600 --> 01:13:48.500
Das hängt halt vom Einzelfall ab.

01:13:48.700 --> 01:13:51.700
Genau. Und wir sind jetzt auch schon am Ende

01:13:52.100 --> 01:13:54.200
unserer Präsentation. Genau.

01:13:54.900 --> 01:13:55.900
(Hr. Fischer) Ja, vielen Dank.

01:13:55.900 --> 01:13:57.300
(Fr. Eder) Ich hoffe, es hat Ihnen gefallen.

01:13:57.300 --> 01:13:59.700
Und genau, vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

01:13:59.700 --> 01:14:01.800
(Hr. Fischer) Ja, vielen Dank für den sehr interessanten

01:14:02.000 --> 01:14:04.400
Einblick in Ihre tägliche Arbeit,

01:14:05.000 --> 01:14:07.100
was ja sehr breit gefächert ist.

01:14:07.100 --> 01:14:09.500
Also jeder Fall ist natürlich so ein bisschen anders,

01:14:09.700 --> 01:14:11.700
es gibt überall Besonderheiten.

01:14:12.300 --> 01:14:13.400
Es sind noch ein paar Fragen,

01:14:13.400 --> 01:14:15.000
auf die ich gerne eingehen würde.

01:14:16.400 --> 01:14:18.700
Wenn Sie noch ein paar Minuten Zeit haben, wäre das super.

01:14:20.300 --> 01:14:22.700
Wie ist das bei Werkstatteinkommen?

01:14:23.500 --> 01:14:24.700
Wie wird das angerechnet?

01:14:24.700 --> 01:14:26.600
Also Werkstatteinkommen kommt natürlich

01:14:26.600 --> 01:14:28.200
nie über die Freibetragsgrenzen.

01:14:28.300 --> 01:14:29.800
So hoch ist das Werkstatteinkommen nicht.

01:14:29.800 --> 01:14:31.400
(Fr. Eder) Klar, aber das auch kann man beantworten.

01:14:31.400 --> 01:14:35.600
Das sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

01:14:36.000 --> 01:14:37.500
Genau. Und man kann dort dann auch

01:14:37.500 --> 01:14:40.200
die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro abziehen.

01:14:40.300 --> 01:14:42.800
Also in der Regel ist das dann meistens nicht relevant.

01:14:42.800 --> 01:14:43.700
(Hr. Fischer) Hm.

01:14:43.700 --> 01:14:45.300
(Fr. Eder) Es kommt halt darauf an, wie hoch

01:14:45.300 --> 01:14:47.400
das Werkstatteinkommen tatsächlich ist.

01:14:47.800 --> 01:14:49.100
(Hr. Fischer) Ja. Eine weitere Frage:

01:14:49.100 --> 01:14:52.000
"Wie definieren Sie § 135 Absatz 2

01:14:52.100 --> 01:14:54.000
Zeitpunkt der Leistungsgewährung?

01:14:54.300 --> 01:14:56.500
Wie wird das praktisch bei Ihnen umgesetzt?"

01:14:59.800 --> 01:15:00.900
(Fr. Herbst) Haben wir den hier?

01:15:01.100 --> 01:15:02.200
(Fr. Eder) Ja, den haben wir hier.

01:15:02.200 --> 01:15:03.900
Moment. Wir holen mal kurz das Gesetz.

01:15:04.800 --> 01:15:05.800
(Hr. Fischer) Okay.

01:15:06.900 --> 01:15:08.200
(Fr. Eder) Ganz altmodisch.

01:15:08.900 --> 01:15:09.800
(Hr. Fischer) Genau.

01:15:11.100 --> 01:15:12.700
Also das ist ein laufender Fall.

01:15:12.700 --> 01:15:15.300
"Bewilligung läuft zum 1. Mai aus.

01:15:15.600 --> 01:15:17.900
Werden Einkommensunterlagen dann angefordert

01:15:17.900 --> 01:15:19.600
oder zum Anfang eines Jahres?

01:15:19.900 --> 01:15:21.700
Wird laufend Einkommen abgefragt

01:15:21.700 --> 01:15:24.600
oder immer erst das Einkommen vom Vorvorjahr?"

01:15:24.600 --> 01:15:25.900
Ich glaube, das ist so.

01:15:27.900 --> 01:15:29.300
(Fr. Herbst) Also, wenn jetzt eine erhebliche

01:15:29.300 --> 01:15:31.100
Einkommensänderung eintritt,

01:15:31.100 --> 01:15:34.100
weil jetzt zum Beispiel Krankengeld bezogen wird

01:15:34.100 --> 01:15:36.000
oder sagen wir mal, jemand geht jetzt arbeiten,

01:15:36.000 --> 01:15:38.000
nimmt eine Erwerbstätigkeit an,

01:15:38.300 --> 01:15:42.100
dann ist das zwar der Zeitpunkt der Änderung der erheblichen

01:15:42.100 --> 01:15:44.200
– also das ist der Zeitpunkt der erheblichen Änderung,

01:15:44.200 --> 01:15:46.600
aber den Kostenbeitrag würden wir ab 01.01. fordern.

01:15:47.300 --> 01:15:48.000
(Hr. Fischer) Okay.

01:15:48.000 --> 01:15:49.400
(Fr. Herbst) Weil wir das ja hochrechnen

01:15:49.400 --> 01:15:52.700
auf das Jahr 2021 zum Beispiel

01:15:53.100 --> 01:15:55.300
und das ja auch von den Jahresbruttoeinkünften ausgeht,

01:15:55.300 --> 01:15:59.000
also setzen wir auch den Kostenbeitrag ab 01.01. fest,

01:15:59.000 --> 01:16:00.700
es sei denn er war da noch nicht im Hilfebezug.

01:16:00.700 --> 01:16:03.500
Also es kann ja sein, er hatte die Kostenübernahme

01:16:03.500 --> 01:16:05.900
erst ab 01.02., dann erst ab 01.02.

01:16:06.500 --> 01:16:10.000
(Hr. Fischer) Hm. Eine Frage zum § 142 noch.

01:16:10.000 --> 01:16:12.000
Da geht es um die häusliche Ersparnis.

01:16:13.600 --> 01:16:14.900
Was wird da herangezogen?

01:16:14.900 --> 01:16:17.400
Auch das Vorvorjahr? Einkommensteuerbescheid?

01:16:17.400 --> 01:16:18.700
Oder aktuelle?

01:16:20.100 --> 01:16:21.800
(Fr. Herbst) Ich glaube, da nehmen wir aktuelle.

01:16:22.100 --> 01:16:24.300
(Hr. Fischer) Hm. Das ist noch ein bisschen ausgesondert, nicht?

01:16:24.300 --> 01:16:26.700
(Fr. Herbst) Also aus dem Vorvorjahr nehmen wir es nicht.

01:16:28.000 --> 01:16:30.400
(Fr. Eder) Das ist doch Bruttohilfe. Haben wir den drin?

01:16:30.800 --> 01:16:32.600
(Fr. Herbst) Doch, das ist die häusliche Ersparnis.

01:16:32.800 --> 01:16:34.100
(Fr. Eder) Mhm, das ist das.

01:16:38.300 --> 01:16:39.500
(Hr. Fischer) Das ist immer so ein Sonderfall.

01:16:39.500 --> 01:16:41.000
(Fr. Eder) Das können wir jetzt leider ad hoc nicht beantworten.

01:16:41.000 --> 01:16:44.900
Tut uns leid. Aber Sie können gerne die Frage an uns stellen

01:16:44.900 --> 01:16:47.300
und dann werden wir da eine Antwort geben.

01:16:47.900 --> 01:16:50.700
(Hr. Fischer) Ah, hier meint eine Teilnehmerin:

01:16:51.000 --> 01:16:55.000
"Laut Paragraph 82 SGB XII aktuelles Einkommen."

01:16:55.200 --> 01:16:57.700
Also da ist es anders. Vielen Dank,

01:16:57.800 --> 01:16:59.200
– es sind ja auch einige andere Teilnehmer

01:16:59.200 --> 01:17:01.500
von Eingliederungshilfen dabei –

01:17:01.700 --> 01:17:02.900
dass Sie unterstützen.

01:17:03.000 --> 01:17:05.300
Dann noch eine Frage zu diesem Part.

01:17:05.300 --> 01:17:06.500
Jetzt habe ich die leider verloren.

01:17:07.100 --> 01:17:09.600
Wie erfolgt die Prüfung laut § 142

01:17:09.700 --> 01:17:12.100
bei Minderjährigen über Tag und Nacht?

01:17:12.300 --> 01:17:15.500
Also kann es sein, dass häusliche Ersparnis gezahlt wird

01:17:15.500 --> 01:17:18.700
und dann noch ein Eigenbeitrag nach § 135, oder?

01:17:19.600 --> 01:17:21.700
(Fr. Herbst) Nein, wenn wir die häusliche Ersparnis

01:17:22.700 --> 01:17:23.800
fordern von den Eltern,

01:17:23.800 --> 01:17:25.200
dann zahlen wir nicht den Kostenbeitrag.

01:17:25.200 --> 01:17:26.200
Das betrifft die

01:17:26.300 --> 01:17:28.300
– das war ja vorhin ein Beispiel mit Assistenzleistungen.

01:17:28.300 --> 01:17:29.300
Also
(Hr. Fischer) Genau.

01:17:29.900 --> 01:17:31.200
(Fr. Herbst) zum Beispiel eine Begleitperson.

01:17:31.700 --> 01:17:33.500
Ja, wie ambulant sozusagen.

01:17:33.500 --> 01:17:36.900
Also das ist ja nicht die stationäre Einrichtung in dem Sinn

01:17:36.900 --> 01:17:38.800
oder nicht die Einrichtung über Tag und Nacht.

01:17:39.200 --> 01:17:40.900
(Hr. Fischer) Hm. Okay. Danke.

01:17:40.900 --> 01:17:42.600
Eine Frage gibt es noch zu Fristen:

01:17:42.700 --> 01:17:44.900
Gibt es Fristen, bis wann der Bescheid

01:17:45.100 --> 01:17:47.400
über den Kostenbeitrag erfolgt sein muss?

01:17:47.700 --> 01:17:49.200
Hier beschreibt eine Dame:

01:17:49.300 --> 01:17:50.900
"Einer meiner ehemaligen Klienten

01:17:50.900 --> 01:17:53.000
hat nach zweieinhalb Jahren eine Rechnung

01:17:53.000 --> 01:17:54.600
über 20.000 Euro erhalten,

01:17:54.900 --> 01:17:57.000
ohne dass vorher schon einmal ein Bescheid kam."

01:17:57.600 --> 01:17:59.400
(Fr. Herbst) Das kann man so pauschal nicht beantworten.

01:17:59.400 --> 01:18:01.000
Weil wir haben natürlich Zeit,

01:18:01.000 --> 01:18:04.500
ab dem vollständigen Sachverhalt

01:18:04.500 --> 01:18:06.300
haben wir ein Jahr lang Zeit,

01:18:07.600 --> 01:18:10.000
über die Rücknahme oder die Aufhebung

01:18:10.000 --> 01:18:11.300
von dem Bescheid zu entscheiden.

01:18:11.500 --> 01:18:13.200
Und das kommt aber darauf an,

01:18:13.200 --> 01:18:15.700
wann dann alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorlagen.

01:18:15.700 --> 01:18:17.800
Es kann sein, das hat vielleicht vor zwei Jahren angefangen,

01:18:17.800 --> 01:18:20.600
dass ein Teil bekannt war und dann nacheruiert wurde

01:18:20.600 --> 01:18:22.300
und letzten Endes erst mit der Anhörung

01:18:23.300 --> 01:18:25.900
alles, der Sachverhalt so dargestellt wurde,

01:18:25.900 --> 01:18:27.500
dass wir erst ab dem Zeitpunkt

01:18:27.500 --> 01:18:29.300
dann auch die Jahresfrist zählen konnten.

01:18:29.300 --> 01:18:31.600
Also das kann man so pauschal nicht sagen.

01:18:32.200 --> 01:18:35.400
(Hr. Fischer) Okay. Hier ein Fall, den nehmen wir noch auf:

01:18:35.500 --> 01:18:38.000
"Was mache ich, wenn ich einen Kostenbeitrag

01:18:38.000 --> 01:18:41.900
für das Jahr 2021 festgesetzt habe

01:18:42.300 --> 01:18:44.700
und der Leistungsberechtigte erhält dann aber

01:18:44.700 --> 01:18:47.100
ab Juli plötzlich Arbeitslosengeld 2?"

01:18:47.200 --> 01:18:50.500
Also eine Änderung, eine plötzliche Änderung im Einkommen.

01:18:50.900 --> 01:18:52.100
"Ab wann ändere ich?

01:18:52.100 --> 01:18:55.400
Oder muss die LP

01:18:55.400 --> 01:18:58.600
dann weiter für das ganze 2021..."

01:18:58.900 --> 01:19:01.300
Okay, ich glaube, der Fall ist eine plötzliche Änderung,

01:19:01.300 --> 01:19:04.200
auf einmal tritt Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld 2 ein.

01:19:05.400 --> 01:19:07.200
Genau. Wie ist dann vorzugehen?

01:19:07.200 --> 01:19:09.000
(Fr. Herbst) Das ist dann ja auch eine erhebliche Änderung

01:19:09.000 --> 01:19:10.000
in dem Moment. Angenommen,

01:19:10.000 --> 01:19:12.400
die leistungsberechtigte Person ist halt arbeiten gegangen

01:19:12.400 --> 01:19:13.600
oder, na ja, vielleicht nicht arbeiten,

01:19:13.600 --> 01:19:15.400
weil dann kommt sie erst in den Arbeitslosengeld-1-Bezug,

01:19:15.400 --> 01:19:17.600
aber sie geht in SGB-II-Bezug,

01:19:17.900 --> 01:19:19.700
dann ist das eine erhebliche Änderung

01:19:19.700 --> 01:19:22.600
und wir würden hier wieder die Jahreseinkünfte ja schätzen.

01:19:22.600 --> 01:19:24.800
Das SGB II, also das Arbeitslosengeld,

01:19:24.800 --> 01:19:26.300
SGB-II-Leistung zählt nicht,

01:19:26.300 --> 01:19:28.200
gehört zu den nicht steuerbaren Einkünften.

01:19:28.300 --> 01:19:31.300
Wenn ich das also hochrechne auf 2021,

01:19:31.300 --> 01:19:32.500
müsste die Person wahrscheinlich

01:19:32.500 --> 01:19:34.200
keinen Kostenbeitrag zahlen und das würde ich dann

01:19:34.200 --> 01:19:35.900
auch wieder ab 01.01. rückwirkend machen.

01:19:35.900 --> 01:19:37.300
(Hr. Fischer) Aber ab 01.01. rückwirkend,

01:19:37.300 --> 01:19:39.600
also jetzt nicht auf einmal in dem Monat,

01:19:39.600 --> 01:19:41.100
wo die Änderung eingetreten ist?

01:19:41.800 --> 01:19:43.400
(Fr. Herbst) Nein, wir würden das so machen,

01:19:43.400 --> 01:19:46.900
dass wir es eben für das Jahr rückwirkend machen,

01:19:46.900 --> 01:19:48.800
also für das jeweilige Jahr.

01:19:48.800 --> 01:19:50.900
Ab 01.01.21 würden wir dann

01:19:51.100 --> 01:19:53.400
den Kostenbeitrag wieder neu berechnen

01:19:53.400 --> 01:19:54.700
und da würde nichts rauskommen.

01:19:54.800 --> 01:19:55.400
(Hr. Fischer) Okay.

01:19:55.400 --> 01:19:56.900
(Fr. Herbst) Nach der Änderung der Verhältnisse

01:19:56.900 --> 01:19:58.500
nach § 48 SGB X.

01:19:58.900 --> 01:20:01.200
(Hr. Fischer) Hm. Dann würde ich noch zwei Fragen nehmen.

01:20:02.200 --> 01:20:04.200
"Fällt der Eigenbeitrag an,

01:20:04.200 --> 01:20:06.300
wenn die Leistung wegen Leistungs..."

01:20:07.600 --> 01:20:10.800
Genau. Also der Eigenbeitrag kann nicht geleistet werden,

01:20:10.800 --> 01:20:13.200
weil Neusuche eines Leistungserbringers.

01:20:13.400 --> 01:20:15.400
Also fällt dann trotzdem der Eigenbeitrag an?

01:20:15.400 --> 01:20:17.600
Eher nicht, weil der keinen vertraglichen...

01:20:19.100 --> 01:20:21.000
(Fr. Eder) Weil er keine Leistungen bezieht in dem Moment, oder?

01:20:21.000 --> 01:20:23.100
(Hr. Fischer) Genau, richtig. Ich glaube auch.

01:20:24.000 --> 01:20:27.300
Ja, gut. Ich glaube, viele Fragen haben wir.

01:20:28.600 --> 01:20:31.000
Ich muss vielleicht ein paar Teilnehmer enttäuschen,

01:20:31.000 --> 01:20:32.700
dass ich nicht jede Frage mitnehmen konnte.

01:20:32.800 --> 01:20:34.800
Aber die meisten konnten wir zum Glück

01:20:38.000 --> 01:20:39.300
konnten wir zum Glück beantworten.

01:20:39.300 --> 01:20:42.600
Die also, Frau Binder, die hatten wir eigentlich beantwortet.

01:20:44.900 --> 01:20:46.300
Genau, deshalb.

01:20:47.300 --> 01:20:49.400
Gut. Dann sage ich Danke.

01:20:49.400 --> 01:20:51.100
Wir nehmen auch die Fragen mit und,

01:20:51.800 --> 01:20:53.900
wenn die BTHG-relevant sind,

01:20:53.900 --> 01:20:56.700
dann werden wir die auch im Rahmen des Projekts

01:20:56.700 --> 01:20:59.300
noch im BTHG-Kompass veröffentlichen.

01:20:59.700 --> 01:21:02.200
Ich bedanke mich bei den beiden Referentinnen

01:21:02.200 --> 01:21:03.800
für dieses sehr interessante,

01:21:04.400 --> 01:21:07.100
nicht immer leichte Webinar.

01:21:07.100 --> 01:21:09.300
Das ist natürlich zum Teil keine leichte Kost,

01:21:10.500 --> 01:21:12.600
aber sehr hilfreich, denke ich.

01:21:12.600 --> 01:21:13.900
Also für mich war es hilfreich.

01:21:15.000 --> 01:21:18.000
Genau. Und ja, ich bedanke mich.

01:21:18.400 --> 01:21:21.100
Auch den Teilnehmern vielen Dank für Ihre Teilnahme.

01:21:21.500 --> 01:21:24.700
Und genau, Ihre Fragen nehmen Sie mit, nehmen wir mit.

01:21:24.700 --> 01:21:26.100
(Fr. Herbst) Hm, hm.
(Fr. Eder) Machen wir.

01:21:26.100 --> 01:21:27.300
(Fr. Herbst) Machen wir. Genau.
(Fr. Eder) Genau.

01:21:27.500 --> 01:21:29.300
(Hr. Fischer) Danke und schönen Tag.

01:21:29.300 --> 01:21:30.400
(Fr. Eder) Danke. Wiederschauen.

01:21:30.400 --> 01:21:31.400
(Fr. Herbst) Ja, schönen Tag.
(Fr. Eder) Tschüss.

01:21:31.400 --> 01:21:32.400
(Fr. Herbst) Tschau.
(Fr. Eder) Tschüss.
