﻿WEBVTT

00:00:00.600 --> 00:00:03.600
(Hr. Dehmel) So. Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren.

00:00:03.900 --> 00:00:05.400
Mein Name ist Matthias Dehmel.

00:00:06.000 --> 00:00:07.600
(Hr. Fischer) Mein Name ist Tristan Fischer.

00:00:08.200 --> 00:00:10.200
(Hr. Dehmel) Und wir begrüßen Sie heute hier

00:00:10.200 --> 00:00:11.900
zur Aufzeichnung zum Thema

00:00:11.900 --> 00:00:15.800
"Die Trennung der Leistungen im Bundesteilhabegesetz",

00:00:16.200 --> 00:00:19.500
wobei wir uns in diesem Vortrag hier

00:00:19.500 --> 00:00:21.800
eigentlich ausschließlich auf die Leistungen

00:00:21.800 --> 00:00:23.400
zur Existenzsicherung beziehen.

00:00:24.700 --> 00:00:27.400
(Hr. Fischer) Ein Ziel des Bundesteilhabegesetzes ist es ja,

00:00:27.400 --> 00:00:30.100
die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken

00:00:30.400 --> 00:00:32.500
und die Selbstbestimmung zu ermöglichen.

00:00:33.000 --> 00:00:34.900
Ein entscheidender Schritt dabei

00:00:35.000 --> 00:00:37.800
war die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe

00:00:38.000 --> 00:00:40.100
von den existenzsichernden Leistungen,

00:00:40.300 --> 00:00:43.800
die seit dem 1. Januar 2020 gilt.

00:00:46.500 --> 00:00:49.400
(Hr. Dehmel) Ja, genau, seit dem 1. Januar 2020

00:00:49.400 --> 00:00:51.900
wird also nicht mehr zwischen ambulanter

00:00:51.900 --> 00:00:54.400
und stationärer Leistungserbringung unterschieden.

00:00:54.900 --> 00:00:58.300
Die Wohnform, in der die leistungsberechtigte Person lebt,

00:00:58.300 --> 00:01:01.100
ist demnach unerheblich

00:01:01.100 --> 00:01:02.700
für die Leistungserbringung geworden.

00:01:03.200 --> 00:01:05.800
Stattdessen stehen nun also der Mensch

00:01:06.100 --> 00:01:09.800
und sein individueller Bedarf im Mittelpunkt, im Vordergrund.

00:01:10.500 --> 00:01:12.600
In der Konsequenz bedeutet das dann aber auch,

00:01:12.600 --> 00:01:15.100
dass der Barbetrag und die Bekleidungshilfe,

00:01:15.500 --> 00:01:17.600
die nicht

00:01:17.900 --> 00:01:22.600
– die die Leistungsberechtigten bis 2019 erhielten, wegfallen.

00:01:23.500 --> 00:01:27.000
Seit 1. Januar 2020 gehen diese nun

00:01:27.000 --> 00:01:29.500
in den existenzsichernden Leistungen auf.

00:01:29.900 --> 00:01:33.500
Und diese fließen direkt an die Leistungsberechtigten.

00:01:34.200 --> 00:01:37.600
Leistungsanbieter bekommen dafür vom Träger

00:01:38.500 --> 00:01:40.500
der Eingliederungshilfe die Vergütung

00:01:40.500 --> 00:01:42.500
für die Fachleistung, die sie erbringen.

00:01:46.800 --> 00:01:48.500
(Hr. Fischer) Leistungsberechtigte Personen

00:01:48.500 --> 00:01:51.000
in der besonderen Wohnform sind in der Regel

00:01:51.000 --> 00:01:54.300
nicht in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt

00:01:54.300 --> 00:01:56.200
aus den eigenen finanziellen Mitteln,

00:01:56.500 --> 00:01:58.700
das heißt Vermögen und Einkommen,

00:01:58.900 --> 00:02:00.500
sowie aus eigenen Kräften,

00:02:00.700 --> 00:02:03.800
also Einsatz von Arbeitskraft, sicherzustellen.

00:02:04.700 --> 00:02:07.000
Existenzsichernde Leistungen sollen somit

00:02:07.000 --> 00:02:10.600
ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

00:02:10.800 --> 00:02:13.300
Das heißt, der existenzsichernde Bedarf

00:02:13.300 --> 00:02:14.800
in der besonderen Wohnform

00:02:15.100 --> 00:02:17.800
setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen.

00:02:18.000 --> 00:02:20.000
Das ist einmal der Regelbedarf,

00:02:20.100 --> 00:02:23.300
hier der Regelbedarf, die Regelbedarfsstufe 2,

00:02:23.900 --> 00:02:26.500
Mehrbedarfe für Unterkunft und Heizung,

00:02:27.500 --> 00:02:30.000
etwaige Mehrbedarfe, die anfallen,

00:02:30.300 --> 00:02:34.000
sowie weitere Leistungen, die im Einzelfall zu entscheiden sind.

00:02:34.500 --> 00:02:36.400
Fachleistungen hingegen

00:02:36.800 --> 00:02:40.300
werden von der Eingliederungshilfe übernommen

00:02:40.600 --> 00:02:42.500
und haben das Ziel

00:02:44.000 --> 00:02:46.900
der Ermöglichung einer individuellen Lebensführung,

00:02:47.100 --> 00:02:49.300
Stichwort Selbstbestimmung,

00:02:49.500 --> 00:02:51.600
sowie die gleichberechtigte Teilhabe

00:02:51.600 --> 00:02:53.000
am Leben in der Gesellschaft

00:02:53.200 --> 00:02:56.200
für leistungsberechtigte Personen zu ermöglichen.

00:02:56.700 --> 00:02:59.600
Fachleistungen werden von der Eingliederungshilfe gewährt

00:03:00.000 --> 00:03:03.000
und sind im Sozialgesetzbuch IX geregelt.

00:03:03.500 --> 00:03:05.300
Die Leistungen lassen sich dabei

00:03:05.300 --> 00:03:07.300
in fünf Leistungsgruppen untergliedern.

00:03:07.300 --> 00:03:09.800
Das ist einmal die medizinische Reha,

00:03:10.000 --> 00:03:12.100
das ist die Teilhabe am Arbeitsleben,

00:03:12.300 --> 00:03:14.500
das sind Leistungen zur Teilhabe an Bildung

00:03:14.600 --> 00:03:17.400
sowie Leistungen zur sozialen Teilhabe.

00:03:20.700 --> 00:03:25.100
(Hr. Dehmel) Für Menschen, die vor dem 31.12.2019

00:03:25.100 --> 00:03:29.100
ambulant gelebt haben, also nicht in der Komplexeinrichtung,

00:03:29.500 --> 00:03:31.100
ändert sich also hier wenig.

00:03:31.500 --> 00:03:34.000
Anders sieht es aus bei Menschen,

00:03:34.500 --> 00:03:38.000
die in einer bisherigen stationären Einrichtung gelebt haben.

00:03:38.800 --> 00:03:40.900
Diese wird nunmehr als

00:03:41.500 --> 00:03:44.400
sogenannte besondere Wohnform bezeichnet.

00:03:45.600 --> 00:03:48.300
Was macht aber eine besondere Wohnform aus?

00:03:49.000 --> 00:03:53.300
Dazu schauen wir mal ins zwölfte Buch, Sozialgesetzbuch.

00:03:53.900 --> 00:04:00.300
Und laut Paragraph 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII

00:04:00.900 --> 00:04:03.000
ist eine besondere Wohnform,

00:04:03.600 --> 00:04:04.600
ich zitiere,

00:04:04.700 --> 00:04:08.600
"allein oder zu zweit genutzter persönlicher Wohnraum

00:04:09.700 --> 00:04:12.000
und zusätzliche Räumlichkeiten

00:04:12.000 --> 00:04:13.600
zur gemeinschaftlichen Nutzung".

00:04:13.600 --> 00:04:14.600
Zitatende.

00:04:15.100 --> 00:04:18.300
Das heißt dann, also etwas vereinfacht jetzt gesagt,

00:04:18.500 --> 00:04:19.800
ein eigenes Zimmer

00:04:20.100 --> 00:04:22.500
plus die gemeinschaftlich mit anderen Bewohnern

00:04:22.500 --> 00:04:25.300
genutzte Küche plus Aufenthaltsräume.

00:04:26.500 --> 00:04:29.000
In der Regel sind das also

00:04:29.000 --> 00:04:31.100
die bisherigen stationären Einrichtungen.

00:04:31.500 --> 00:04:34.100
Das unterscheidet die besondere Wohnform

00:04:34.100 --> 00:04:35.700
auch von einer Wohnung.

00:04:36.300 --> 00:04:37.700
Diese ist nämlich

00:04:38.000 --> 00:04:42.200
– auch wieder ein Zitat aus der gleichen Norm –

00:04:42.600 --> 00:04:45.400
"die Zusammenfassung mehrerer Räume,

00:04:45.400 --> 00:04:48.800
die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts

00:04:48.800 --> 00:04:50.900
notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen

00:04:51.300 --> 00:04:53.000
und Räumlichkeiten umfassen."

00:04:54.500 --> 00:04:56.900
Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig,

00:04:56.900 --> 00:04:59.600
weil es für Unterkunft und Heizung

00:04:59.600 --> 00:05:02.600
in besonderen Wohnformen gewisse Bedarfe gibt.

00:05:03.600 --> 00:05:05.200
Das ist aber auch deshalb wichtig,

00:05:05.500 --> 00:05:07.300
weil sich daraus eine Bedeutung

00:05:07.300 --> 00:05:09.800
für die Zuordnung der Leistungsberechtigten,

00:05:11.600 --> 00:05:13.600
die in besonderen Wohnformen leben,

00:05:13.600 --> 00:05:16.300
in die Regelbedarfsstufe 2 ergibt.

00:05:17.100 --> 00:05:18.700
Regelbedarfsstufe 2,

00:05:19.200 --> 00:05:23.300
das sind im Jahr 2021 401 Euro.

00:05:24.200 --> 00:05:26.100
Dieser Betrag wird jährlich angepasst

00:05:26.100 --> 00:05:27.900
und in der Regel auch erhöht.

00:05:29.200 --> 00:05:32.600
Wieso Regelbedarfsstufe 2, mag man sich da jetzt fragen.

00:05:33.400 --> 00:05:35.700
Der Gesetzgeber hat das damit begründet,

00:05:35.700 --> 00:05:38.900
dass einige Bedarfe aufgrund der besonderen Wohnform,

00:05:38.900 --> 00:05:40.900
der besonderen Wohnsituationen

00:05:41.200 --> 00:05:44.800
in den ehemaligen stationären Einrichtungen sozusagen

00:05:44.800 --> 00:05:47.200
geringer ausfallen als in Wohnungen.

00:05:47.400 --> 00:05:49.600
Deshalb erfolgt eben nicht die Einordnung

00:05:49.600 --> 00:05:51.900
in die Regelbedarfsstufe 1,

00:05:51.900 --> 00:05:54.600
sondern in die Regelbedarfsstufe 2.

00:05:55.800 --> 00:05:57.600
Was heißt das nun?

00:05:58.300 --> 00:06:00.000
Anders als zuvor,

00:06:01.100 --> 00:06:04.100
also anders als bis zum 31.12.2019,

00:06:04.900 --> 00:06:07.600
geht die Leistung nicht mehr an die Einrichtung,

00:06:07.600 --> 00:06:09.000
in der der Mensch lebt,

00:06:09.400 --> 00:06:12.100
sondern direkt an die Leistungsberechtigten.

00:06:12.600 --> 00:06:16.700
Diese haben dann daraus diverse Kosten selbst zu zahlen,

00:06:16.700 --> 00:06:20.400
insbesondere eben die Kosten zum Lebensunterhalt.

00:06:21.400 --> 00:06:22.600
Andersherum gesprochen:

00:06:22.800 --> 00:06:24.700
Barbetrag und Bekleidungspauschale,

00:06:24.700 --> 00:06:26.300
wie ich eingangs schon sagte, entfallen.

00:06:27.300 --> 00:06:30.000
Die sind jetzt in dieser Regelbedarfsstufe 2,

00:06:30.100 --> 00:06:33.600
also in diesen 401 Euro enthalten.

00:06:34.800 --> 00:06:37.200
Ich sprach eben von den Kosten zum Lebensunterhalt.

00:06:37.600 --> 00:06:39.800
Was davon umfasst oder abgedeckt ist,

00:06:39.800 --> 00:06:41.000
das können Sie sich jetzt hier

00:06:41.000 --> 00:06:44.200
auf dieser Folie noch mal anschauen.

00:06:45.700 --> 00:06:49.000
Grundlage übrigens, so als Hintergrundwissen,

00:06:49.100 --> 00:06:51.300
dafür, wie man auf diese Regel-

00:06:52.600 --> 00:06:55.300
– auf diesen jeweiligen Betrag kommt,

00:06:55.400 --> 00:06:58.000
also auf diese 401 Euro,

00:06:58.200 --> 00:07:00.500
sind mehrere Sonderauswertungen zur Einkommens-

00:07:00.500 --> 00:07:02.500
und Verbrauchsstichprobe,

00:07:02.700 --> 00:07:04.200
die das Statistische Bundesamt

00:07:04.200 --> 00:07:07.900
und die Statistischen Landesämter erstellen.

00:07:08.600 --> 00:07:13.100
Und umfasst sind in dieser Regelbedarfsstufe 2

00:07:13.100 --> 00:07:15.700
erstens die Kosten für Nahrungsmittel und Getränke,

00:07:16.300 --> 00:07:18.700
auch die Kosten für Bekleidung,

00:07:19.900 --> 00:07:21.400
Schuhe et cetera.

00:07:21.400 --> 00:07:24.100
Erfasst sind auch Kosten für Haushaltsenergie

00:07:24.100 --> 00:07:26.400
und Wohnungsinstandhaltung,

00:07:26.600 --> 00:07:30.600
Möbel, Elektrogroßgeräte, also die häusliche Ausstattung,

00:07:31.500 --> 00:07:33.300
sowie auch Hygieneartikel

00:07:33.600 --> 00:07:36.700
und nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

00:07:37.600 --> 00:07:41.100
Außerdem erfasst sind Kosten für Telefon, Internet,

00:07:41.100 --> 00:07:43.300
Mobilität, Freizeit, Kultur

00:07:44.300 --> 00:07:46.300
und, ja,

00:07:47.200 --> 00:07:50.300
andere daran angrenzende Kosten.

00:07:51.100 --> 00:07:53.900
Ja, so viel vielleicht erst mal zu diesem einen

00:07:53.900 --> 00:07:57.700
großen Bestandteil der existenzsichernden Leistungen,

00:07:58.100 --> 00:07:59.900
zur Regelbedarfsstufe.

00:08:03.100 --> 00:08:04.400
(Hr. Fischer) Dann kommen wir zu den

00:08:04.700 --> 00:08:07.300
oder dem Bedarf für Unterkunft und Heizung

00:08:07.300 --> 00:08:08.800
in besonderen Wohnformen.

00:08:09.800 --> 00:08:11.800
Bei den Bedanken für Unterkunft und Heizung

00:08:11.800 --> 00:08:13.000
in besonderen Wohnformen

00:08:13.200 --> 00:08:16.400
handelt es sich zunächst um eine angemessene Warmmiete.

00:08:16.900 --> 00:08:18.900
Die Warmmiete umfasst dabei

00:08:19.300 --> 00:08:22.300
räumlich das eigene Zimmer, was man bewohnt,

00:08:22.400 --> 00:08:25.700
aber auch einen Anteil an den Gemeinschaftsräumen,

00:08:25.700 --> 00:08:27.600
das heißt, die gemeinschaftlich

00:08:27.700 --> 00:08:30.700
mit anderen Bewohnern benutzt werden,

00:08:31.700 --> 00:08:34.600
wohlgemerkt, bis zur Angemessenheitsgrenze.

00:08:35.100 --> 00:08:38.200
Grundlage für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze

00:08:38.300 --> 00:08:41.000
sind die durchschnittlichen angemessenen

00:08:41.000 --> 00:08:45.300
tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete

00:08:45.300 --> 00:08:47.500
eines Einpersonenhaushalts

00:08:48.100 --> 00:08:50.000
des örtlichen Sozialhilfeträgers.

00:08:50.900 --> 00:08:53.300
Die Grenze kann von Kommune zu Kommune

00:08:53.300 --> 00:08:54.700
sehr unterschiedlich ausfallen,

00:08:55.000 --> 00:08:57.200
was eigentlich klar ist,

00:08:57.200 --> 00:09:01.500
wenn wir uns zum Beispiel die Miete in München angucken

00:09:01.600 --> 00:09:03.900
oder den durchschnittlichen Mietpreis

00:09:04.100 --> 00:09:05.600
im brandenburgischen Land.

00:09:06.900 --> 00:09:08.200
Dann kann man gut erkennen,

00:09:08.300 --> 00:09:12.800
dass hier die Angemessenheitsgrenze unterschiedlich ausfällt.

00:09:14.200 --> 00:09:16.900
Übersteigen die Aufwendungen jedoch

00:09:17.200 --> 00:09:19.900
die Angemessenheitsgrenze, können,

00:09:20.000 --> 00:09:23.500
sofern Zusatzkosten vertraglich vereinbart wurden,

00:09:24.200 --> 00:09:27.000
höhere Kosten der Unterkunft und Heizung

00:09:27.000 --> 00:09:28.800
als Bedarf anerkannt werden.

00:09:29.600 --> 00:09:33.200
Der örtliche Sozialhilfeträger kann diese Zuschläge

00:09:33.400 --> 00:09:35.700
von bis zu rund 25 Prozent

00:09:36.500 --> 00:09:39.400
auf die Angemessenheitsgrenze erhöhen.

00:09:40.800 --> 00:09:43.700
Die Zuschläge sind gesetzlich geregelt

00:09:43.700 --> 00:09:50.100
im Paragraphen 42a Absatz 5 Nummer 1 bis 4 SGB XII.

00:09:50.200 --> 00:09:53.300
Das bedeutet, hier gibt es keinen Ermessensspielraum.

00:09:53.500 --> 00:09:56.300
Hier wurde genau gesetzlich fest geregelt,

00:09:56.700 --> 00:10:01.100
für welche möglichen Kostenpunkte

00:10:01.100 --> 00:10:03.500
weitere Zuschläge möglich sind.

00:10:03.700 --> 00:10:07.400
Das ist einmal der Möblierungszuschlag.

00:10:07.500 --> 00:10:11.100
Das bedeutet, wenn eine Wohnung,

00:10:11.300 --> 00:10:14.200
ein Zimmer angemietet wird, wo Möbel drin sind,

00:10:14.700 --> 00:10:16.600
dass die Miete in der Regel höher ist

00:10:16.600 --> 00:10:19.400
für möblierte Wohnungen oder Räume,

00:10:20.600 --> 00:10:22.900
das kann dabei honoriert werden.

00:10:24.700 --> 00:10:26.500
Wohn- und Nebenkosten

00:10:26.500 --> 00:10:29.100
können bis zur Angemessenheit dieser Kosten

00:10:29.100 --> 00:10:31.100
im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen

00:10:31.500 --> 00:10:32.700
anerkannt werden.

00:10:33.300 --> 00:10:35.500
Der dritte Punkt ist Haushaltsstrom,

00:10:35.700 --> 00:10:38.500
Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten

00:10:38.600 --> 00:10:41.500
und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung

00:10:41.700 --> 00:10:44.100
sowie der Ausstattung mit Haushaltsgeräten.

00:10:44.200 --> 00:10:45.200
Was bedeutet das?

00:10:45.200 --> 00:10:47.000
Das ist zum einen der Haushaltsstrom,

00:10:47.000 --> 00:10:48.100
– ich glaube, das spricht für sich –

00:10:48.300 --> 00:10:52.900
vertragliche Verbindungen mit Stromerzeugern.

00:10:53.100 --> 00:10:54.300
Dann Instandhaltung,

00:10:54.300 --> 00:10:56.600
da würde ich einfach mal als Beispiel nennen,

00:10:56.600 --> 00:10:59.700
wenn man die Wände streichen will,

00:10:59.900 --> 00:11:01.900
Kosten für Pinsel, für Farbe.

00:11:02.100 --> 00:11:05.500
Das kann über die Zuschläge abgegolten werden.

00:11:05.800 --> 00:11:08.300
Und Ausstattung mit Haushaltsgeräten ist zum Beispiel,

00:11:09.200 --> 00:11:11.300
ja, TV-Geräte, Haus-

00:11:12.400 --> 00:11:15.300
– aber eher wohl so was wie Waschmaschinen et cetera.

00:11:16.000 --> 00:11:18.500
Außerdem können noch Zuschläge

00:11:18.500 --> 00:11:20.700
für Gebühren für Telekommunikation,

00:11:21.500 --> 00:11:24.300
Rundfunk, Fernsehen und Internet gewährleistet werden.

00:11:24.500 --> 00:11:26.100
Wichtig ist allerdings,

00:11:26.900 --> 00:11:28.500
– sonst gibt es keinen Zuschlag –

00:11:28.600 --> 00:11:31.000
dass die Kosten in den Verträgen

00:11:31.000 --> 00:11:34.300
zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer,

00:11:34.400 --> 00:11:37.500
das heißt in den WBVG-Verträgen,

00:11:37.600 --> 00:11:42.800
auch in Höhe und in Gegenstand genau festgehalten werden.

00:11:46.800 --> 00:11:47.500
Ja.

00:11:49.000 --> 00:11:50.400
(Hr. Dehmel) Also wir haben jetzt auf der einen Seite

00:11:50.400 --> 00:11:54.300
den Regelbedarf und auf der anderen Seite die Wohnkosten.

00:11:54.900 --> 00:11:57.700
Und zu diesen beiden Bestandteilen

00:11:57.700 --> 00:12:00.500
kommen dann noch ergänzend die Mehrbedarfe dazu.

00:12:00.900 --> 00:12:02.700
Sie werden zum Beispiel gewährt,

00:12:02.700 --> 00:12:05.100
wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

00:12:05.100 --> 00:12:06.400
Also sie werden nur dann gewährt,

00:12:06.400 --> 00:12:08.200
wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen,

00:12:08.400 --> 00:12:11.800
also bei Tatbeständen, die nicht ausreichend

00:12:11.800 --> 00:12:13.400
durch den Regelbedarf gedeckt werden.

00:12:14.100 --> 00:12:17.000
Was gibt es so für Mehrbedarfe?

00:12:17.800 --> 00:12:20.700
Ganz besonders häufig existieren Mehrbedarfe

00:12:20.700 --> 00:12:23.000
wegen Alters oder Erwerbsminderung

00:12:23.200 --> 00:12:27.200
und Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis,

00:12:27.400 --> 00:12:31.000
also eingeschränkte Mobilität.

00:12:31.900 --> 00:12:34.500
Mit der Gewährung dieses Mehrbedarfs

00:12:34.500 --> 00:12:36.000
sollen Mehraufwendungen,

00:12:36.000 --> 00:12:38.200
die aufgrund der eingeschränkten Mobilität

00:12:39.000 --> 00:12:42.100
der leistungsberechtigten Personen gegeben sind,

00:12:42.100 --> 00:12:43.300
ausgeglichen werden.

00:12:45.000 --> 00:12:47.600
Dieser Mehrbedarf steht dann aber

00:12:47.600 --> 00:12:50.000
den leistungsberechtigten Personen

00:12:50.700 --> 00:12:51.700
zur freien Verfügung,

00:12:51.700 --> 00:12:53.900
sprich, es muss nicht nachgewiesen werden,

00:12:54.100 --> 00:12:56.300
dass man ihn zweckgebunden einsetzt.

00:12:57.000 --> 00:13:00.400
Im Übrigen bedeutet der Anspruch auf einen Mehrbedarf nicht,

00:13:00.400 --> 00:13:01.900
dass Leistungen für Mobilität

00:13:01.900 --> 00:13:04.100
aus der Eingliederungshilfe ausgeschlossen sind.

00:13:04.100 --> 00:13:08.100
Also beide Leistungen können dann parallel gewährt werden.

00:13:09.100 --> 00:13:10.500
Der Gedanke, der dahintersteckt,

00:13:11.300 --> 00:13:13.400
also bei diesem Mehrbedarf, ist,

00:13:13.900 --> 00:13:15.700
dass diese Menschen

00:13:15.700 --> 00:13:18.200
aufgrund ihrer eben eingeschränkten Mobilität

00:13:18.200 --> 00:13:20.800
beispielsweise häufiger zu Hause sind

00:13:20.800 --> 00:13:26.200
und entsprechend höhere Energiekosten zum Beispiel haben

00:13:26.600 --> 00:13:28.200
oder eben häufiger

00:13:28.700 --> 00:13:31.000
eben nicht zu dem Supermarkt hinfahren können,

00:13:31.000 --> 00:13:32.700
wo gerade das Waschmittel

00:13:32.700 --> 00:13:34.900
oder das Gemüse XY im Angebot ist,

00:13:35.300 --> 00:13:38.300
sondern tatsächlich eher oder häufiger

00:13:39.000 --> 00:13:42.300
zu dem Laden um die Ecke gehen

00:13:42.300 --> 00:13:44.900
und dort, ja, auf das Angebot,

00:13:45.100 --> 00:13:47.900
das gegebenenfalls dann eben teurer sein kann,

00:13:48.500 --> 00:13:49.700
zurückgreifen müssen.

00:13:50.500 --> 00:13:53.300
Dann gibt es noch einen Mehrbedarf

00:13:53.500 --> 00:13:55.400
bei kostenaufwendiger Ernährung.

00:13:56.500 --> 00:13:59.300
Dieser wird dann in angemessener Höhe anerkannt,

00:13:59.500 --> 00:14:02.400
soweit der Bedarf nachgewiesen und festgestellt wird.

00:14:02.800 --> 00:14:06.600
Beispielsweise wird der Mehrbedarf gewährt

00:14:06.600 --> 00:14:09.900
bei Glutenunverträglichkeit oder anderen Krankheiten,

00:14:10.600 --> 00:14:14.000
die eben eine kostspieligere Ernährung erfordern.

00:14:15.500 --> 00:14:19.100
Seit 2020 gibt es auch einen Mehrbedarf

00:14:19.100 --> 00:14:22.100
bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung,

00:14:22.300 --> 00:14:24.600
also beispielsweise in einer Werkstatt

00:14:24.600 --> 00:14:25.700
für behinderte Menschen

00:14:26.000 --> 00:14:28.500
oder bei einem anderen Leistungsanbieter

00:14:29.400 --> 00:14:32.500
oder in anderen tagesstrukturierenden Angeboten.

00:14:32.700 --> 00:14:37.000
Also ganz wichtig ist hier das Prinzip der Tagesstrukturierung.

00:14:37.600 --> 00:14:41.100
Hier wird dann auch nachträglich punktgenau abgerechnet.

00:14:41.800 --> 00:14:44.000
Wenn man von einer Fünf-Tage-Woche ausgeht,

00:14:44.000 --> 00:14:47.700
also von 19 Arbeitstagen, die dann zugrunde gelegt werden,

00:14:48.700 --> 00:14:54.000
ergibt sich ein monatlicher Mehrbedarf von 64,60 Euro.

00:14:54.400 --> 00:14:57.200
Also im Jahr 2020 zumindest

00:14:57.300 --> 00:15:00.000
wurde da 3,40 Euro pro Mittagessen angerechnet.

00:15:00.000 --> 00:15:01.700
So ergibt sich dann dieser Betrag,

00:15:01.900 --> 00:15:04.700
der dann eben nachträglich punktgenau abgerechnet wird.

00:15:05.900 --> 00:15:08.200
Dann gibt es noch den Mehrbedarf

00:15:08.200 --> 00:15:11.600
für werdende Mütter und Alleinerziehende.

00:15:11.900 --> 00:15:15.200
Und dann gibt es noch weitere einzelne Leistungen auch.

00:15:15.800 --> 00:15:18.200
Und ja, die

00:15:18.200 --> 00:15:19.600
– was vielleicht noch ganz wichtig ist

00:15:19.600 --> 00:15:21.700
für die Mehrbedarfe insgesamt:

00:15:21.800 --> 00:15:24.000
Die Beantragung des Mehrbedarfs erfolgt

00:15:24.000 --> 00:15:27.200
unabhängig von der Art des Mehrbedarfs über den Antrag

00:15:27.200 --> 00:15:30.800
auf existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen

00:15:30.800 --> 00:15:32.600
beim Sozialhilfeträger.

00:15:35.700 --> 00:15:37.700
So. Also was haben wir nun

00:15:37.900 --> 00:15:39.300
so ein bisschen zusammenfassend

00:15:39.900 --> 00:15:42.000
an existenzsichernden Leistungen?

00:15:42.000 --> 00:15:44.200
Erstens haben wir also die Regelbedarfsstufe 2,

00:15:44.500 --> 00:15:47.300
also diese 401 Euro im Monat

00:15:48.000 --> 00:15:49.700
im Jahr 2021.

00:15:50.700 --> 00:15:53.100
Zweitens haben wir die Kosten für Unterkunft und Heizung

00:15:53.300 --> 00:15:54.800
plus 25 Prozent.

00:15:55.600 --> 00:15:58.600
Und drittens die etwaigen Mehrbedarfe.

00:15:59.400 --> 00:16:01.400
Abgezogen davon werden

00:16:02.200 --> 00:16:04.000
vorrangige gesetzliche Ansprüche

00:16:04.300 --> 00:16:06.900
und gegebenenfalls Einkommen oder Rente,

00:16:09.700 --> 00:16:14.700
ja, abzüglich zum Beispiel Versicherungen

00:16:15.500 --> 00:16:18.900
oder Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge.

00:16:20.700 --> 00:16:21.900
Vielleicht schauen wir uns das mal kurz

00:16:21.900 --> 00:16:24.000
anhand eines Rechenbeispiels an.

00:16:24.400 --> 00:16:27.200
Wir haben also in diesem Jahr diese Regelbedarfsstufe,

00:16:27.200 --> 00:16:29.800
einen Regelbedarf von 401 Euro.

00:16:30.400 --> 00:16:32.300
Dieser Betrag wird eben jährlich angepasst,

00:16:32.300 --> 00:16:34.100
aber dieses Jahr ist er 401 Euro.

00:16:34.700 --> 00:16:38.600
Wir haben in diesem Beispiel eine Miete von 400 Euro.

00:16:39.100 --> 00:16:40.800
Keine Ahnung, wo man das heutzutage noch findet,

00:16:40.800 --> 00:16:44.000
aber egal, es dient ja der Veranschaulichung.

00:16:44.600 --> 00:16:46.800
Und wir haben als Beispiel einen Mehrbedarf

00:16:46.800 --> 00:16:48.800
aufgrund eines Merkzeichens "G"

00:16:49.100 --> 00:16:51.000
im Schwerbehindertenausweis.

00:16:51.300 --> 00:16:54.700
Dieser entspricht 17 Prozent der Regelbedarfsstufe.

00:16:55.100 --> 00:16:57.400
Das sind also etwa 68 Euro.

00:16:58.300 --> 00:17:00.400
Das macht dann also einen festgestellten Bedarf

00:17:00.400 --> 00:17:02.900
von 869 Euro.

00:17:03.600 --> 00:17:07.000
Nun hat diese Person in diesem Beispiel ein Einkommen

00:17:07.400 --> 00:17:10.700
beziehungsweise eine Rente von 250 Euro,

00:17:11.200 --> 00:17:13.100
die wie hier noch vom Bedarf abziehen.

00:17:13.300 --> 00:17:15.800
Und dann kommen wir folglich auf einen Anspruch

00:17:15.800 --> 00:17:17.600
an existenzsichernden Leistungen

00:17:17.800 --> 00:17:21.000
in Höhe von 619 Euro.

00:17:25.000 --> 00:17:26.200
(Hr. Fischer) Jetzt haben wir gesehen,

00:17:26.400 --> 00:17:29.800
welchen Betrag man bekommt, anhand des Beispiels.

00:17:29.900 --> 00:17:34.000
Was ist aber nun wichtig für die leistungsberechtigte Person

00:17:34.300 --> 00:17:37.400
zu wissen bei der Beantragung?

00:17:37.400 --> 00:17:38.600
Worauf muss ich achten?

00:17:38.700 --> 00:17:40.700
Natürlich muss man zunächst

00:17:40.700 --> 00:17:43.200
eine Kontoverbindung angeben, Kontodaten.

00:17:43.500 --> 00:17:46.800
Das heißt, dem Sozialhilfeträger

00:17:46.800 --> 00:17:49.400
muss klar Bescheid gegeben werden,

00:17:50.700 --> 00:17:54.100
wo das Geld hin überwiesen werden soll.

00:17:55.900 --> 00:17:58.400
Darüber hinaus ist es möglich,

00:17:59.000 --> 00:18:03.300
dass die leistungsberechtigte Person sich das wünscht,

00:18:03.500 --> 00:18:06.500
dass Miete sowie Lebenshaltungskosten

00:18:06.700 --> 00:18:09.100
direkt an den Leistungserbringer gezahlt werden

00:18:09.600 --> 00:18:11.000
kann oder soll.

00:18:11.300 --> 00:18:13.900
Das ist für die leistungsberechtigte Person

00:18:14.200 --> 00:18:18.300
manchmal bequemer und auch, ja, einfacher.

00:18:18.400 --> 00:18:21.500
Aber hierzu muss die leistungsberechtigte Person

00:18:21.500 --> 00:18:24.200
eine Einverständniserklärung unterzeichnen.

00:18:24.500 --> 00:18:27.700
Sonst fließt das Geld automatisch an ihn,

00:18:27.700 --> 00:18:29.400
also an den Leistungsberechtigten.

00:18:30.200 --> 00:18:32.900
Die leistungsberechtigte Person muss zudem

00:18:34.400 --> 00:18:37.400
den WBVG-, also den Wohnvertrag

00:18:37.400 --> 00:18:40.900
zwischen ihm und dem Leistungserbringer

00:18:40.900 --> 00:18:42.900
dem Sozialhilfeträger vorlegen.

00:18:43.400 --> 00:18:45.100
Dieser kann dann prüfen,

00:18:45.200 --> 00:18:47.800
also den Vertrag prüfen, aber auch prüfen,

00:18:47.900 --> 00:18:50.300
ob möglicherweise noch weitere Leistungen

00:18:50.300 --> 00:18:52.700
in Betracht kommen, die gewährt werden müssen.

00:18:53.900 --> 00:18:56.100
Bei manchen leistungsberechtigten Personen

00:18:56.800 --> 00:19:00.000
ist es bei der Rentenzahlung wichtig zu wissen,

00:19:00.000 --> 00:19:02.300
dass diese in der Vergangenheit

00:19:02.300 --> 00:19:04.700
direkt an den Leistungserbringer gezahlt wurde.

00:19:05.000 --> 00:19:06.800
Das muss nun neu geregelt werden.

00:19:08.100 --> 00:19:11.900
Der Rentenversicherungsträger kann die Rente

00:19:11.900 --> 00:19:14.600
sowohl an die leistungsberechtigte Person auszahlen

00:19:14.900 --> 00:19:16.900
aber auch an den Sozialhilfeträger,

00:19:17.000 --> 00:19:19.300
wenn die leistungsberechtigte Person das wünscht.

00:19:19.300 --> 00:19:21.200
Der Sozialhilfeträger kann wiederum

00:19:21.300 --> 00:19:24.300
das Geld dann weiterleiten an den Leistungserbringer.

00:19:24.700 --> 00:19:28.900
Aber auch hierzu ist die Einverständniserklärung

00:19:28.900 --> 00:19:32.200
seitens der leistungsberechtigten Person notwendig.

00:19:33.100 --> 00:19:35.400
Mehrbedarfe, die wir eben erwähnt haben,

00:19:35.500 --> 00:19:39.500
müssen auch beim Sozialhilfeträger beantragt werden,

00:19:39.700 --> 00:19:42.400
damit diese anerkannt werden können.

00:19:43.500 --> 00:19:46.200
Anders sieht es aus, wenn ein Schwerbehindertenausweis

00:19:46.200 --> 00:19:47.900
mit dem Merkzeichen "G" vorliegt.

00:19:47.900 --> 00:19:50.900
Dann kann der Sozialhilfeträger unter Umständen

00:19:50.900 --> 00:19:54.800
bereits erkennen, welche Mehrbedarfe benötigt werden,

00:19:55.000 --> 00:19:58.800
und, genau, den Bedarf schon

00:20:00.000 --> 00:20:01.000
vorausplanen.

00:20:01.800 --> 00:20:06.300
Der Regelbedarf muss in der Regel nicht beantragt werden,

00:20:06.500 --> 00:20:10.100
wenn vorher schon der Barbetrag gezahlt wurde

00:20:10.100 --> 00:20:11.500
an die leistungsberechtigte Person.

00:20:14.200 --> 00:20:15.900
(Hr. Dehmel) Genau. Und worauf

00:20:16.500 --> 00:20:19.800
darüber hinaus geachtet werden muss

00:20:21.300 --> 00:20:23.200
seitens der Leistungsberechtigten

00:20:23.200 --> 00:20:25.800
beziehungsweise seitens der Betreuerinnen und Betreuer,

00:20:26.700 --> 00:20:29.400
darüber erfahren Sie mehr in dem Vortrag

00:20:29.400 --> 00:20:32.500
zu den WBVG-Verträgen und Verbraucherschutzrechten.

00:20:33.000 --> 00:20:35.900
Und damit war es das für diesen Part

00:20:36.100 --> 00:20:38.100
zu den existenzsichernden Leistungen,

00:20:38.300 --> 00:20:40.600
zur Trennung der Leistungen nach dem BTHG.

00:20:41.000 --> 00:20:43.900
Und wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit

00:20:43.900 --> 00:20:46.600
und sagen Auf Wiedersehen.
