Digitale Fachveranstaltung Der Sozialraum im Teilhaberecht. Die Vertragliche Konkretisierung auf Landesebene

Digitale Fachveranstaltung

Der Sozialraum im Teilhaberecht. Die vertragliche Konkretisierung auf Landesebene

Zu den Aufgaben der Bundesländer gehört es, auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken. Einen ausgewählten Überblick zu den Konzepten der Sozialraumorientierung aus den Landesrahmenverträgen der Bundesländer wird Michael Beyerlein, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel vorstellen.

Inhalt

Das SGB IX wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) umfassend reformiert. Ein Ziel der Reform war es, die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur sozialen Teilhabe zu stärken (BT-Drs. 18/9522, S. 3).

Der Begriff des Sozialraums findet sich im SGB IX an mehreren Stellen. Er bezieht sich dort auf Leistungen der:

  • sozialen Teilhabe (§ 76 Abs. 1 S. 2 SGB IX, § 113 Abs. 1 S. 2 SGB IX),
  • Aufgaben der Länder (§ 94 Abs. 3 SGB IX),
  • Fachkräfte bei den Trägern der Eingliederungshilfe (§ 97 Nr. 2 SGB IX),
  • Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls (§ 104 Abs. 1 SGB IX),
  • Beratungspflichten der Träger der EGH (§ 106 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB IX) und das
  • Gesamtplanverfahren (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 lit. g SGB IX).

Bereits daran wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber ein großes Anliegen ist, allgemeine Rehabilitationsleistungen und die der EGH auf den Sozialraum zu beziehen. Auch die Bundesregierung betont in ihrem Teilhabebericht die Bedeutung der inklusiven Gestaltung von Sozialräumen für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Was genau der Begriff Sozialraum bedeuten soll, ist im SGB IX jedoch offengeblieben.

Zusammenfassung der Veranstaltung

Michael Beyerlein, Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Kassel, Fachgebiet Sozial und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung, gab einen Überblick über die in unterschiedlichen Normen des BTHG aufgegriffene Sozialraumorientierung im Kontext der Landesrahmenverträge.

Hierbei sei es wichtig, dass die Leistungserbringung bzw. Leistungsbewilligung unter Einbeziehung der Sozialräume erfolgen soll. Vor diesem Hintergrund seien die Sozialräume aus zwei Blickwinkeln zu betrachten: zum einen aus Sicht des Leistungsberechtigten (individueller Sozialraum) und zum anderen aus Sicht der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe (öffentlicher Sozialraum).

Herr Beyerlein gab zu dem einen Einblick, wie die Sozialraumorientierung neben den gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Landesrahmenverträgen ausgestaltet ist bzw. eingebracht wurde.
Vertiefende Informationen dazu finden Sie in dem Kurzgutachten zur Umsetzung des BTHG in den Bundesländern.

Der Veranstaltungsmitschnitt wird demnächst zur Verfügung gestellt.

Mitschnitt

Den Mitschnitt dieser Veranstaltung finden Sie hier:

Präsentation

Hier finden Sie die Präsentation im PDF-Format

 

Das Kurzgutachten zur Umsetzung des BTHG in den Bundesländern von Michael Beyerlein finden Sie hier:

Online-Fachdiskussion Sozialraumorientierte Eingliederungshilfe

Die digitale Veranstaltung ist Teil der Online-Fachdiskussion "Sozialraumorientierte Eingliederungshilfe" vom 28. April bis 30. Juni 2023. Gegenstand sind Erfahrungen, Berichte und Rückfragen von Nutzerinnen und Nutzern zu den Regelungen zur Sozialraumorientierung in den aktuellen Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB IX. Mehr zum Thema der Online-Fachdiskussion und die Möglichkeit, Rückfragen einzureichen, finden Sie hier:

Links und Materialien

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Vertragsrecht.

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