Die wesentlichen Änderungen des BTHG für Betreuerinnen und Betreuer

Vertiefungsveranstaltung

Die wesentlichen Änderungen des BTHG für Betreuerinnen und Betreuer

Das Bundesteilhabegesetz hat bei rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu vielen Unsicherheiten geführt. Insbesondere die Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen aber auch die neuen Verfahren sowie vertragsrechtliche Änderungen stellen Betreuerinnen und Betreuer vor Herausforderungen. Mit den wesentlichen gesetzlichen Änderungen beschäftigte sich am 22./23. September 2021 eine Veranstaltung des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG, an der 70 Personen teilnahmen.

Hintergrund, Inhalte und Umsetzungsstand des BTHG und Gesamt- und Teilhabeplanverfahren im Überblick

Aufgaben und Rechte des Betreuers/der Betreuerin in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund der Reform des Betreuungsrechts

Zu Beginn der Veranstaltung erhielten die Teilnehmenden eine Einführung in die Änderungen, die das reformierte Recht für die Arbeit der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer mit sich bringt.  
Marcus Rietz, wissenschaftlicher Referent beim Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, ging zunächst auf die Rolle des rechtlichen Betreuers im Allgemeinen ein und erläuterte wann und wozu eine rechtliche Betreuung bestellt wird. Er unterstrich dabei die Handlungseinheit von rechtliche/r Betreuer/in und Klient/in.
Im Anschluss wurden die besonderen Prinzipien bei der Erfüllung der Betreueraufgaben im Rahmen unterstützter Entscheidungsfindung und Stellvertretung erläutert. Explizit stellte er klar, dass rechtliche Betreuung immer „Einzelfallarbeit“ sei.
Als letztes wies Herr Rietz darauf hin, dass Eingliederungshilfeleistungen nunmehr aktiv vom Betreuten bzw. seinem rechtlichen Betreuer eingefordert werden müssen. Dafür bedarf es eines Antrages nach § 108 SGB IX, bei dem u.a. gewisse Fristen zu beachten und einzuhalten seien.
In der Diskussion mit den Teilnehmenden wurden insbesondere Haftungsfragen und –risiken thematisiert. 

Beratungsangebote für Betreuer/innen und ihre Klient/innen

Der interaktive Input von Matthias Dehmel begann mit einer Vorstellung der Beratungspflichten der Sozialleistungsträger nach §§ 13-15 SGB I, ehe der Referent auf die Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung der Rehabilitationsträger nach § 12 SGB IX einging. 
Spezielle Beratungs- und Unterstützungspflichten für den Eingliederungshilfeträger ergeben sich durch § 106 SGB IX. Ziel der Beratung sei die Erreichung der Leitziele der Eingliederungshilfe (§ 90 SGB IX). Hierunter ist die Selbstbestimmung sowie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu verstehen. Herr Dehmel betonte, dass jede/r Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch auf die Beratung des Trägers der Eingliederungshilfe hat.
Neu hinzugekommen in der Beratungslandschaft sind mit dem BTHG die Stellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, kurz EUTB. Ziel der EUTB ist es, einerseits über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und andererseits die Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigungen zu stärken und ihre Teilhabe nach individuellen Vorstellungen zu ermöglichen.
Die Beratung der EUTB erfolgt auf der Grundlage der Peer-Counseling-Methode und umfasst etwa die Begleitung zu Terminen bei Leistungsträgern. Die EUTB werbe zurecht damit, ein niedrigschwelliges und flexibles Beratungsangebot von Betroffenen für Betroffene zu sein, so Herr Dehmel.
Während des Vortrages sammelten die Teilnehmenden weitere Beratungsangebote, die in der eigenen Praxis genutzt werden. Im Laufe der Veranstaltung wuchs so eine umfassende Zusammenstellung verschiedener Angebote und weiterführender Links, die Sie hier herunterladen können (es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.):

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Der nächste Abschnitt beschäftigte sich mit dem Gesamt- und dem Teilhabeplanverfahren. Simon Kerkhoff, Sachgebietsleitung Eingliederungshilfe beim Kreis Schleswig-Flensburg, nahm hierbei insbesondere die Rolle der Leistungsberechtigten und ihrer Betreuungen im Gesamtplanverfahren in den Blick. Ausgehend vom Paradigmenwechsel, der mit dem BTHG einhergeht, widmete sich Herr Kerkhoff unter anderem der Frage, wie in den Verfahren Leistungen festgestellt werden. Herr Kerkhoff ging zunächst auf die Grundsätze des Gesamtplanverfahrens ein ( § 117 SGB IX). Darüber hinaus thematisierte er Zuständigkeitsfragen, die Antragstellung und Fristen. Anschließend schilderte Herr Kerkhoff Erfahrungen aus der Praxis im Kreis Schleswig-Flensburg. Teilhabeplanverfahren fänden in seinem Kreis bisher nur sehr selten statt.
In der Diskussion wurde deutlich, dass knapp zwei Drittel der Teilnehmenden noch nicht an einem Gesamtplanverfahren mitgewirkt haben. Diskutiert wurde unter anderem das in § 117 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte Kriterium der Konsensorientierung. Wenngleich der Kostenträger der Herr des Verfahrens sei, so Herr Kerkhoff, müsse er sich daran orientieren eine übereinstimmende Lösung zu finden. In der Praxis sei ein Konsens als Ergebnis nicht immer möglich, jedoch stehe jedem/r Leistungsberechtigtem/n die Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Bescheid offen.
Die Teilnehmenden tauschten sich mit Herrn Kerkhoff außerdem über die Frage aus, welche Möglichkeiten den Leistungsberechtigten offenstehen, wenn gegen die in § 117 SGB IX aufgeführten Grundsätze verstoßen werde (Widerspruchsverfahren, Klageweg).
Herr Kerkhoff appellierte an die teilnehmenden Betreuer/innen, den Kontakt zu dem/der Ansprechpartner/in beim Kostenträger intensiv zu pflegen. Viele Probleme ließen sich durch einen engen Austausch, beispielsweise in einem Telefongespräch, beheben.

Neues Gegenüber für Betreuer/innen: der Fallmanager in der Eingliederungshilfe

In seinem ersten Input stellte Jan Reicherter, freier Referent und Fallmanager in der Eingliederungshilfe, seine Funktion und Rolle als Fallmanager vor. Den Fokus legt er auf die Zusammenarbeit mit den Leistungsberechtigten bzw. den betreuenden Personen, insbesondere bei der Bedarfsermittlung. Die Teilnehmenden nutzten die Gelegenheit, zahlreiche Fragen an Herrn Reicherter zu richten, die seine Rolle als neues Gegenüber der Leistungsberechtigten bzw. der Betreuer/innen betreffen. 
Zu den Aufgaben des Fallmanagers zählen z.B.:

  • Beratung zu Prozess und Leistungen
  • Unterstützung im Prozess (§ 106 SGB IX)
  • Ermittlung der Bedarfe auf Grundlage der ICF
  • Berücksichtigung von Wünschen/Zielen der leistungsberechtigten Personen
  • Planung von Leistungen
  • Koordination der Leistung
  • Entscheidung über die Leistung
  • Erstellung eines Gesamt-/Teilhabeplans
  • Überprüfung der Ziele (spätestens alle 2 Jahre)

Vertiefend ging Herr Reicherter auf die Schilderungen von Herrn Dehmel zu § 106 SGB IX ein. Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, dass die Leistungsberechtigten nicht nur informiert werden, sondern zügig und erfolgreich die notwendigen Leistungen zur Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in einer inklusiven Gesellschaft erhalten. Dabei machte er deutlich, dass die Unterstützung seitens der Eingliederungshilfe in der Praxis wesentlich mehr umfasst als die Beratung und dass der Leistungsträger den Leistungsempfänger/Antragsteller ggf. bei der Kontaktaufnahme (Telefonate, Korrespondenz mit Leistungserbringern) sowie bei der Auswahl (Transport, Begleitung zum Leistungserbringer für die Entscheidungsfindung) unterstützen muss.

Personenzentrierte Bedarfsermittlung: Stellschrauben für rechtliche Betreuer/innen bei der Unterstützung der leistungsberechtigten Person

Zu Beginn des zweiten Veranstaltungstags stellten Carolin Emrich, Behindertenpädagogin und Coach, und Martina Kemme, Referentin für Behindertenpolitik bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport Bremen, Möglichkeiten vor, die Betreuerinnen und Betreuer nutzen können, um ihre Klient/innen bei der Bedarfsermittlung zu unterstützen. Frau Emrich plädiert u.a. dafür, das Konzept der Persönlichen Zukunftsplanung zu nutzen und erläuterte, wie die Persönliche Zukunftsplanung im Rahmen der Bedarfsermittlung und Gesamtplanung eingebunden werden kann. Außerdem stellte sie Methoden vor (z.B. „Eine Seite über mich“ oder den Einsatz von Karten-Sets), die bei der Ermittlung von Bedarfen, Wünschen oder Zielen herangezogen werden können.
Bei den anschließenden Fragen der Teilnehmenden ging es vor allem darum, wie die Methoden der Persönlichen Zukunftsplanung in zeitlicher Hinsicht im Rahmen der Bedarfsermittlung eingesetzt werden können, an welcher Stelle des Teilhabe-Prozesses und durch wen die persönliche Zukunftsplanung eingesetzt werden sollte und wie bei Menschen mit kommunikativen Beeinträchtigungen vorgegangen werden kann. Frau Emrich plädierte dafür, dass die Persönliche Zukunftsplanung in den Alltag einfließt.  
Zur Frage nach der Übernahme von Dolmetscherkosten konnte Frau Kemme festhalten, dass bei „offiziellen“ Behördenterminen Kommunikation sichergestellt werden müsse (vgl. § 17 SGB I).
Der weitere Austausch drehte sich um Erfahrungen der Teilnehmenden aus Bedarfsermittlungsgesprächen und Verfahrensfragen bzgl. des Gesamtplanverfahrens. 

Zusammenspiel Träger/Erbringer - Steuerungs- und Kontrollmechanismen

In seinem zweiten Input legte Jan Reicherter den Schweinwerfer auf das Zusammenspiel zwischen Leistungsträgern und –erbringern. Dabei ging er der Frage nach, welche Steuerungs- und Kontrollmechanismen im sozialrechtlichen Dreieck existieren und welche Bedeutung diese für rechtliche Betreuer/innen haben können. 
Ausgehend vom Modell der „lateralen Führung“ nach Prof. Stefan Kühl erläuterte Herr Reicherter, im welchen Verhältnis Leistungsträger, -erbringer und leistungsberechtigte Person zueinander stehen. Wenngleich es im Sozialrecht keine hierarchische Struktur der Akteursgruppen gebe, verfügen diese über „reale“ Steuerungs- und Kontrollmechanismen. Etwa steuere der Eingliederungshilfeträger das Gesamtplanverfahren sowie eine etwaige Gesamtplan- oder Teilhabeplankonferenz. Durch ihren engen Kontakt mit den Leistungsberechtigten verfügten auf der anderen Seite Leistungserbringer über ein größeres Wissen über die Bedarfe der Leistungsempfänger. Auf Nachfrage ergänzte Herr Reicherter, dass Leistungserbringer ob dieses Wissens auch in die Bedarfsermittlung einbezogen werden könnten, sofern die leistungsberechtigte Person dies wünsche.
Wichtig sei, so Herr Reicherter, dass zwischen den Beteiligten ein enger Austausch, auch informeller Art, stattfinde. Er appellierte an die Teilnehmenden, gerade in „besonderen Fällen“ den Kontakt mit ihren Ansprechpartner/innen bei Leistungsträgern und –erbringern zu pflegen und etwa frühzeitig auf sich ändernden Lebenssituationen, Bedarfslage etc. zu informieren.
In der Diskussion wurden von den Teilnehmenden Fälle geschildert, bei denen das Prinzip der personenzentrierten Bedarfsermittlung und die Beteiligung von Leistungsberechtigten bzw. deren Vertretungen an den Verfahren (in der Vergangenheit) nicht gewährleistet wurde. Entsprechend groß sind die Erwartungen bezüglich der Anwendung der neuen Verfahrensregeln.
Einige Teilnehmende wünschten sich ein einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument. Dies sei mittelfristig zwar nicht zu erwarten. Ungeachtet dessen müssten sich aber alle Bedarfsermittlungsinstrumente an der ICF orientieren. Herr Reicherter plädierte dafür, sich einen sicheren Umgang mit der ICF anzueignen, um gleichsam die „Sprache des Amtes“ zu sprechen und eine Grundlage für darauf aufbauende Leistungen zu schaffen.
Zudem riet Herr Reicherter den Teilnehmenden, die Kostenträger aufzufordern, dort, wo es sinnvoll erscheint, Vor-Ort-Termine anzubieten, um den/die Leistungsberechtigte/n in ihrem Wohn-, Arbeits- und Lebensumfeld zu erleben. 
Abschließend gab Herr Reicherter einen Einblick in die Bemühungen des Kostenträgers, dem Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. 

WBVG-Verträge: Verbraucherschutzaspekte für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

Den letzten Vortrag der Veranstaltung richtete Markus Sutorius vom BIVA-Pflegeschutzbund an die Teilnehmenden. Herr Sutorius berichtete zu Verbraucherschutzaspekten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), zu den Bestimmungen des Gesetzes und dessen Anwendungsbereich sowie zu den jüngsten Anpassungen des Gesetzes. Zur Relevanz und Notwendigkeit des WBVG erinnerte er an den besonderen Schutzbedarf von Verbraucher/innen bei der Verknüpfung von Wohnen und Pflege-/Betreuungsleistungen. 
In den Anwendungsbereich des WBVG fallen typische Vertragsgestaltungen des sog. Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften oder des Wohnens in besonderen Wohnformen, nicht jedoch auf häusliche Versorgung in der eigenen Wohnung noch auf das sog. „Service-Wohnen“ (Wohnen nur mit allgemeinen Unterstützungsleistungen).
In Bezug auf den Verbraucherschutzcharakter des WBVG wies Herr Sutorius darauf hin, dass das Gesetz den Verbraucherschutz durch festgeschriebene Informationspflichten, Transparenzvorgaben und Schutzbestimmungen vor benachteiligenden Vertragsklauseln gewährleiste.
Außerdem ging er auf die zivilrechtliche Verortung des WBVG ein. Herr Sutorius verwies dabei auf Klagemöglichkeiten und die Inanspruchnahme von Beratungskosten- und Prozesskostenhilfe für anwaltliche Beratung und Vertretung sowie auf den Nutzen von Schlichtungsverfahren. 
In der anschließenden Diskussionsrunde stand die Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung/Hilfe zur Pflege im Fokus. Gefragt nach der Abgrenzung von Pflegeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen und Räumlichkeiten verwies Herr Sutorius auf § 71 Abs. 2 und 4 SGB XI. Pflegesachleistungen die dagegen in sog. stationären Einrichtungen mit erbracht werden, könnten pauschal von der Pflegekasse gegenüber dem Kostenträger der Einrichtung abgegolten werden (§ 43a SGB XI).
Kontrovers wurde die Frage diskutiert, ob Leistungsberechtigte bei Schlecht- oder Nichtleistung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe die Zahlung verweigern können. Da jedoch ein Teil der Gesamtleistung, z.B. das Wohnen, in der Regel erbracht werde, sei es unzulässig, gar nicht zu zahlen. Bei verschuldeter Nichtzahlung drohe eine Kündigung des WBVG-Vertrages seitens des Leistungserbringers.

Für Teilnehmende

MATERIALIEN

Hier finden Sie alle Präsentationen und Aufzeichnungen zur Vorbereitung auf die Veranstaltung

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