Das Ziel des Teilhabeplanverfahrens nach dem SGB IX sind Lösungen wie aus einer Hand für Menschen mit Behinderungen. Das Teilhabeplanverfahren erfordert ein hohes Maß an Kooperation und Koordination der verschiedenen Reha-Träger. Die Veranstaltung bot eine Plattform, auf der Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Reha-Träger ihre Erfahrungen mit der trägerübergreifenden Zusammenarbeit im Reha-Prozess und vor allem im Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG zusammentrugen.
Das Ziel des Teilhabeplanverfahrens nach dem SGB IX sind Lösungen, wie aus einer Hand für Menschen mit Behinderungen. Das Teilhabeplanverfahren erfordert ein hohes Maß an Kooperation und Koordination der verschiedenen Reha-Träger. Diese Zusammenarbeit aufzubauen und zu strukturieren ist eine große Herausforderung im gegliederten Sozialleistungsystem.
In dieser digitalen Veranstaltung stellten Herr Dr. Anton Hütz und Frau Birigt Schierbeck das REHAPRO-Modellprojekt "Haus für Arbeit und Gesundheit Arbeit (reHA - rehapro Hamburg)" vor. Dabei gingen sie zunächst kurz auf ihre Erfahrungen bezüglich des Antragsverfahrens zum REHAPRO-Modellprojekt ein und stellten dann ihr Beratungsangebot vor. Zudem schilderten sie ihre Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Projektpartnern wie u. a. der Deutschen Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit.
In dieser digitalen Fachveranstaltung ging Frau Prof. Dr. Katja Nebe, Professorin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Recht der Sozialen Sicherheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, auf die Schnittstellen der Eingliederungshilfe zur Bundesagentur für Arbeit ein.
In diesem Webinar wird Frau Elke Tiegs (Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Modellprojekt BTHG) ihre Erfahrungen aus dem Modellprojekt schildern. Dabei wird sie bei der Analyse der Schnittstelle den Fokus auf die Unterscheidung der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe und in der Pflege legen. Zudem wird bei der Analyse auf Hilfen außerhalb einer besonderen Wohnform beschränkt. Herr Marcus Rietz (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG) wird den Vortrag um eine Analyse der Schnittstelle in besonderen Wohnformen ergänzen.
In diesem Webinar informierte Annett Löwe (juristische Referentin, Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.) über die sieben Phasen des Reha-Prozesses. Herr Jan Reicherter (freier Referent, Fallmanager) ergänzte die theoretische Beschreibung des Prozesses um praktische Beispiele aus Sicht der Eingliederungshilfe.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe grenzen an Leistungen anderer Sozialleistungssysteme an. In der Abgrenzung und Verzahnung dieser Leistungen gibt es noch viele Herausforderungen und offene Fragen. Den Einstieg in diese Webinar-Reihe gestaltete Annett Löwe, juristische Referentin bei der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Für insgesamt 50 Vertreterinnen und Vertreter von Trägern der Eingliederungshilfe, anderen Rehabilitationsträgern, von EUTBs und einzelnen Leistungserbringern bot die zweitägige Veranstaltung eine gute Gelegenheit, sich über komplexe und dynamische Fallgestaltungen auszutauschen, bei denen ein funktionierendes Teilhabeplanverfahren besonders wichtig ist.
Wie findet der Fallmanager heraus, welche anderen Rehabilitationsträger in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind?
Wir haben immer wieder die Problematik, dass wir erst in dem Bedarfsermittlungsprozeß erkennen, dass 1. möglicherweise auch andere Rehaträger beteiligt sein könnten …
In vielen Fällen initiiert der Sozialdienst eines Krankenhauses den Rehaprozess, z. B. durch Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Beantragung der …
Gemäß § 42 Abs. 2 SGB IX gibt es einen sehr umfangreichen Katalog an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Muss im Falle des Zusammentreffens von …
Ist es richtig, dass für Leistungen nach Teil 1, Kapitel 1 – 14 SGB IX die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) anzuwenden sind, solange sich Leistungen des …
Als Sozialarbeiterin bei einem Leistungserbringer stelle ich fest, dass bisher für die von mir leistungsberechtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen kein …
Ist es richtig, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, Kapitel 1-7 SGB IX n.F. nach wie vor die Gesamtplanung zur Anwendung kommt?
Wer ermittelt den Bedarf des Leistungsberechtigten?