Herr Thomas Schmitt-Schäfer, Inhaber von transfer- unternehmen für soziale innovation, wird zu den Herausforderungen für Leistungsträger und Leistungserbringer beim Zusammentreffen von Pflegebedürftigkeit und Eingliederungshilfebedarf referieren und hierbei sowohl auf die Bedarfsfeststellung im Rahmen des Gesamtplanverfahrens als auch auf die Leistungserbringung eingehen.
In diesem Webinar wird Frau Elke Tiegs (Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Modellprojekt BTHG) ihre Erfahrungen aus dem Modellprojekt schildern. Dabei wird sie bei der Analyse der Schnittstelle den Fokus auf die Unterscheidung der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe und in der Pflege legen. Zudem wird bei der Analyse auf Hilfen außerhalb einer besonderen Wohnform beschränkt. Herr Marcus Rietz (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG) wird den Vortrag um eine Analyse der Schnittstelle in besonderen Wohnformen ergänzen.
Auch nach Einführung der Pflegestärkungsgesetze I-III, eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem Gesetz zur Stärkung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) sind die praktischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von Leistungen aus unterschiedlichen Systemen nicht vollständig beseitigt. Teilweise scheinen sich die Leistungen zu überschneiden, teilweise besteht Klärungsbedarf, weil der Gesetzgeber ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Veranstaltung gab den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit, die Regelungsinhalte und die Intention des Gesetzgebers besser zu verstehen, sowie Kriterien zu entwickeln, anhand derer sie zu Lösungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten finden.
Auch nach Einführung der Pflegestärkungsgesetze I-III, eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem BTHG sind die praktischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von Leistungen aus unterschiedlichen Systemen nicht vollständig beseitigt. Teilweise scheinen sich die Leistungen zu überschneiden, teilweise besteht Klärungsbedarf, weil der Gesetzgeber ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Veranstaltung gab den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit, die Regelungsinhalte und die Intention des Gesetzgebers besser zu verstehen, sowie Kriterien zu entwickeln, anhand derer sie zu Lösungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten finden.
In unserem Verein sind mehrere pflegebedürftige Behinderte, die ihre Assistenz nach dem Arbeitgebermodell organisiert haben. Diese beziehen sowohl Pflegegeld nach SGB …
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger undden komunalen Spitzenverbänden sowie …
Laut Rechtsprechung sind Leistungen zur Hilfe zur Pflege grundsätzlich unbefristet zu bewilligen. Gilt dies auch im Zusammenhang mit dem Lebenslagenmodell?
In Berlin lässt sich zunehmend feststellen, dass die Eingliederungshilfe als Kostenträger die Leistungsberechtigten auffordert, sich von der Pflegekasse begutachten zu …
Ab 2020 werden die existenzsichernden Leistungen von der Fachleistung getrennt. Bis dahin muss die „stationäre Einrichtung“ die Versorgung mit Verbrauchsgütern wie …
Das BTHG hat neue Regelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Erfolgt die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs in Abstimmung mit der Ermittlung der …