Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden die Inhalte und Voraussetzungen zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in den §§ 123 ff. SGB IX neu gefasst. Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX sollen eine einheitliche Grundlage für die Inhalte der Vereinbarungen legen. Welche Regelungsmöglichkeiten in den Einzelvereinbarungen bestehen, ist daher auch von den getroffenen Regelungen in den Landesrahmenverträgen abhängig.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden die Inhalte und Voraussetzungen zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in den §§ 123 ff. SGB IX neu gefasst. Die Veranstaltung beleuchtete den Weg vom Landesrahmenvertrag zur Einzelvereinbarung, die Partizipation von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung neuer Leistungen sowie alternative Finanzierungsstrukturen.
Axel Merschky, Referent Inklusion im Referat Teilhabe für Menschen mit Behinderungen, Wohnen und Arbeit, Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz, gab Einblick in die Verhandlung von Zielvereinbarungen nach § 132 SGB IX. Von der Konzeptentwicklung über die Digitalisierung bis zur Gewinnung von Peer-Mitarbeiter/innen legte Herr Merschky Stationen des Umsetzungsprozesses dar.
Thomas Schmitt-Schäfer von transfer - unternehmen für soziale innovation gab anhand von ausgewählten Regelungen einen Einblick in Inhalte von Vereinbarungen nach § 125 SGB IX.
Ernst Merz, PräsLSG RLP a.D., stellte Grundlagen und Abläufe des Schiedsstellenverfahrens nach § 133 SGB IX vor. Die Regelungen des § 133 SGB IX sind zum 1. Januar 2018 im Zuge der zweiten Reformstufe durch das BTHG neu in das SGB IX eingeführt worden. Neben der Einrichtung der Schiedsstellen und den Inhalten, die durch Schiedsstellenverordnungen in den Bundesländern zu regeln sind, gibt § 133 SGB IX die Besetzung der Schiedsstellen vor.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden die Inhalte und Voraussetzungen zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in den §§ 123 ff. SGB IX neu gefasst. Die Veranstaltung beleuchtete den Weg vom Landesrahmenvertrag zur Einzelvereinbarung, die Partizipation von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung neuer Leistungen, alternative Finanzierungsstrukturen sowie die Arbeit der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX.
Die digitale Fachveranstaltung fand im Rahmen der am 1. Januar 2022 beginnenden Online-Fachdiskussion „Landesrahmenverträge nach dem § 131 SGB IX“ statt. Michael Beyerlein, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel stellte ausgewählte Inhalte aus den Landesrahmenverträgen der Bundesländer vor.
Die Veranstaltung beleuchtete den Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Länder und dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsgruppe Soziale Teilhabe und den Landesrahmenverträgen. Anhand konkreter Fragestellungen und Beispiele näherten sich die Teilnehmenden einerseits der konkreten, personenzentrierten Ausgestaltung von Leistungen zur Sozialen Teilhabe sowie Konzepten zur Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe.
Nachdem mit dem BTHG im Allgemeinen auf die Formulierung "stationär" verzichtet wurde, stellt sich mir die Frage was unter "stationären Rehabilitationseinrichtungen" im …
Erfolgt für eine interdisziplinäre Frühförderstelle der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung nach § 125 SGB IX? Hat eine interdisziplinäre Frühförderstelle einen …