Die 14. Fachtagung zum Entlassungs- und Übergangsmanagement des Fachverbands für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik befasste sich mit den soziale und digitalen Teilhabechancen im Entlassungs- und Übergangsmanagement. Tristan Fischer, wissenschaftlicher Referent im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, berichtete hierbei über die Neuerungen im Sozialgesetzbuch durch die Einführung des BTHG.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes sowie das Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG veranstalteten am 29. und 30. November eine gemeinsame digitale Regionalkonferenz zum Umsetzungsstand des BTHG.
Mit dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber die unbestimmten Rechtsbegriffe Wirkung und Wirksamkeit im SGB IX verankert. Während sich die individuelle Wirkung auf die Wirkungskontrolle im Gesamtplanverfahren bezieht, ist die Frage der Wirksamkeit von Leistungen auf der Ebene des Vertragsrechts angesiedelt. Diese Veranstaltung vermittelte Ihnen einen Überblick, welche Aspekte die Wirksamkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen kann und welche wissenschaftlichen Ansätze und Orientierungshilfen für das Verständnis und die Ermittlung von Wirksamkeit in der Praxis bereits existieren.
Das Bundesteilhabegesetz hat bei rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu vielen Unsicherheiten geführt. Insbesondere die Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen aber auch die neuen Verfahren sowie vertragsrechtliche Änderungen stellen Betreuerinnen und Betreuer vor Herausforderungen. Mit den wesentlichen gesetzlichen Änderungen beschäftigte sich am 22./23. September 202 eine Veranstaltung des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG, an der fast 70 Personen teilnahmen.
In dieser digitalen Fachveranstaltung ging Frau Prof. Dr. Katja Nebe, Professorin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Recht der Sozialen Sicherheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, auf die Schnittstellen der Eingliederungshilfe zur Bundesagentur für Arbeit ein.
Max Rössel, wissenschaftlicher Referent beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., ging auf die konkreten Herausforderungen an der Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur Kinder- und Jugendhilfe ein. Anschließend beleuchtete er den Umgang damit in der Praxis.
Auch nach Einführung der Pflegestärkungsgesetze I-III, eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem BTHG sind die praktischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von Leistungen aus unterschiedlichen Systemen nicht vollständig beseitigt. Teilweise scheinen sich die Leistungen zu überschneiden, teilweise besteht Klärungsbedarf, weil der Gesetzgeber ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Veranstaltung gab den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit, die Regelungsinhalte und die Intention des Gesetzgebers besser zu verstehen, sowie Kriterien zu entwickeln, anhand derer sie zu Lösungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten finden.
Wie sieht es bei gleichzeitigem Bezug von Jugendhilfeleistungen und Leistungen der Pflege oder Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen aus, z.B. …
Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Bezug von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Jahr …
Gibt es eine Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe für die Betreuung in einer vollstationären Jugendhilfeeinrichtung, wenn man erwachsen ist und …
Zu den "abgrenzbaren Bedarfen":Es heißt, der Bedarf wegen körperlicher Behinderung wird durch SGB IX gedeckt, ein Bedarf wegen seelischer Behinderung dagegen durch das …
Wer zahlt die existenzsichernden Leistungen? Muss Grundsicherung beantragt werden?
Wie wird die Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus der Schnittmenge der Jugend- und der Eingliederungshilfe sichergestellt?
Wird der Einbau eines Homelifts für ein noch nicht eingeschultes Kind zur Befähigung einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen …
Kann eine leistungsberechtigte Person, die in einer Einrichtung der EGH lebt, aufgrund des hohen Pflegebedarfs auch gegen ihren Willen in eine Pflegeinrichtung verlegt …
In unserer Region gibt es keine geeigneten Einrichtungen für schwer pflegebedürftige jüngere Menschen. Deshalb werden diese häufig trotz klarem …
Muss die Pflegekasse einer Einladung der EGH zur Gesamtplankonferenz dieser folgen?