Wie können die im Gesamtplanverfahren identifizierten Leistungen so gestaltet werden, dass sie den leistungsberechtigten Personen eine individuelle Lebensführung ermöglichen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern? Ziel der Veranstaltung war es u. a., Erfolgsgeschichten zu teilen und gemeinsam konkrete Schritte für eine personenzentrierte Ausgestaltung zu entwickeln.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Bundesgesetzgeber die unbestimmten Rechtsbegriffe Wirkung und Wirksamkeit im SGB IX verankert. Die Veranstaltung gab einen Überblick über den aktuellen Diskurs anhand wissenschaftlicher Ansätze zu Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe sowie eine Vorstellung von Praxiserfahrungen mit verschiedenen Methoden zur Ermittlung und zur Prüfung der Wirkung und Wirksamkeit.
Zu den Aufgaben der Bundesländer gehört es, auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken. Einen ausgewählten Überblick zu den Konzepten der Sozialraumorientierung aus den Landesrahmenverträgen der Bundesländer stellte Michael Beyerlein, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel vor.
Christian Grelck, Fachbereichsleiter Arbeit und Soziales im Kreis Nordfriesland, berichtete von den Erfahrungen, die der Landkreis mit Sozialraumbudgets gesammelt hat. Herr Grelck schilderte, welche Ziele und Grundhaltungen mit dem Sozialraumbudget verbunden sind und wie der Prozess der Implementation von statten ging.
Im Mittelpunkt des Gesamt- und Teilhabplanverfahrens steht der Mensch mit Behinderungen. Im Rahmen der digitalen Fachveranstaltung informierte Friederike Hellinger, Teilhabeberaterin der EUTB Diakoniewerk im nördlichen Mecklenburg gGmbH, darüber, wo genau Leistungsberechtigte in den Verfahren beteiligt werden müssen, was sie als Unterstützung dafür fordern oder wen sie hinzuziehen können.
Mit dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber die unbestimmten Rechtsbegriffe Wirkung und Wirksamkeit im SGB IX verankert. Während sich die individuelle Wirkung auf die Wirkungskontrolle im Gesamtplanverfahren bezieht, ist die Frage der Wirksamkeit von Leistungen auf der Ebene des Vertragsrechts angesiedelt. Diese Veranstaltung vermittelte Ihnen einen Überblick, welche Aspekte die Wirksamkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen kann und welche wissenschaftlichen Ansätze und Orientierungshilfen für das Verständnis und die Ermittlung von Wirksamkeit in der Praxis bereits existieren.
Durch das BTHG wurde die Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung neu ausgerichtet. Im Rahmen eines offenen Austauschs diskutieren wir mit Ihnen, welche Erfahrungen Sie mit der Umsetzung der Personenzentrierung im gesamten Reha-Prozess gesammelt haben.
Durch das BTHG wurde die Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung neu ausgerichtet. Im Rahmen eines offenen Austauschs diskutieren wir mit Ihnen, welche Erfahrungen Sie mit der Umsetzung der Personenzentrierung im gesamten Reha-Prozess gesammelt haben.
Ein Instrument der Bedarfsermittlung dient dazu, den individuellen Rehabilitationsbedarf einer Person und die zur Bedarfsdeckung notwendigen Leistungen nach vorgegebenen Regeln und Verfahren zu ermitteln.
In diesem einstündigen Webinar gab Friederike Eilers einen Überblick über den Ablauf des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens. Dabei wurde unter anderem erläutert, welche Rechte und Pflichten Leistungsberechtigte darin haben.
Wer ist ins Gesamtplanverfahren einzubeziehen?
Wie soll der Mensch mit Behinderungen ins Gesamtplanverfahren einbezogen werden? Wann und wie kann er sich ins Verfahren einbringen?
Wer kommt für die Kosten sozialmedizinischer Gutachten auf? Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen medizinischer und sozialer Begutachtung?
Was bedeuten die Begriffe „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“ in § 141 SGB XII?
Eine Frage, die in meiner Behörde auftauchte, ist, ob die Gesamtplanung auch stattfinden muss, wenn wir als Eingliederungshilfeträger lediglich eine Einzelleistung wie …
Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?
Ist mit einem Bedarfsermittlungsinstrument wie z. B. B.E.Ni (Niedersachsen) zugleich der Gesamtplan erstellt?
Die Gesamtplanung gemäß § 58 SGB XII (altem Recht) sowie § 144 SGB XII (neuem Recht) war und ist Aufgabe des Kostenträgers, u. a. zur Koordinierung, Steuerung und …
Ist es richtig, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, Kapitel 1-7 SGB IX n.F. nach wie vor die Gesamtplanung zur Anwendung kommt?
In dem alten Hilfeplan im Rheinland und auch in dem neuen BEI_NRW, Bedarfe ermitteln – Teilhabe gestalten, wird nach den Punkten des ICF gefragt: Was mir gelingt und …