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Thema

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Fachdiskussion Gesamtplanverfahren - Teilhabeplanverfahren: Chance für Leistungen wie aus einer Hand

Von A wie Antrag bis Z wie Zusammenarbeit von Rehabilitationsträgern reicht das Thema der Fachdiskussion zum Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren. Im Zentrum stehen die Verwaltungsverfahren, deren Abläufe und Zusammenspiel.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #1003

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 7
im BTHG-Kompass beantwortet

Wie bemessen sich die konkreten Leistungen der Eingliederungshilfe, nachdem ein Bedarfsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde?

Die einzigen Anhaltspunkte, die das SGB IX dazu gibt, welchen Umfang Rehabilitations- und Teilhabeleistungen haben sollen, findet man in den § 1 SGB IX (Zweck des Gesetzes), § 3 SGB IX (Prävention), § 4 SGB IX (Rehabilitationsziele) und § 8 SGB IX (Wunsch-und Wahlrecht).

Heißt das zusammengefasst, dass künftig jeder Mensch Behinderung genau die Leistung bekommen soll, die er/sie sich wünscht?

Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 8
im BTHG-Kompass beantwortet
  • Die Gesamtplanung gemäß § 58 SGB XII (altem Recht) sowie § 144 SGB XII (neuem Recht) war und ist Aufgabe des Kostenträgers, u.a. zur Koordinierung, Steuerung und Wirksamkeitskontrolle von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe.




Der Kostenträger hat dabei auch viele Hilfen zu steuern und zu planen, die dem Leistungsbereich "Teilhabe am Arbeitsleben" zuzuordnen sind. Die Praxis hat hierbei gezeigt, dass insbesondere bei Leistungsfällen, in denen Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, die Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten begrenzt sind. Auch das neu geschaffene Budget für Arbeit dürfte hieran nur eingeschränkt etwas ändern. Unter "Aufwand-Nutzen-Aspekt" kann eine umfassende Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII hier durchaus kritisch gesehen werden. Im Gegenzug enthalten die (zumindest im Land Berlin) regelmäßig zu erstellenden Informationsberichte der WfbM oft eine gute Übersicht über personenbezogene Daten sowie den Hilfe- und Teilhabebedarf.

Halten Sie es in solchen Fällen für vertretbar, wenn der Kostenträger eine "verkürzte" Gesamtplanung vornimmt oder bspw. "festlegt", dass "hier im Einzelfall der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstellt"?

Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 10
im BTHG-Kompass beantwortet

Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich z.T. schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.

Beitrag #1000

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 10
im BTHG-Kompass beantwortet

Bisher haben die Sozialen Träger in der Eingliederungshilfe die Behandlungs- und Rehabiltationspläne für ihre KlientInnen erstellt, also die Leistungserbringer.

Ab 01.01.2018 gilt gemäß § 141 ff. SGB XII das Gesamtplanverfahren. Danach sollen die Kostenträger, also z.B. das Fallmanagement des Sozialamtes, die notwendigen Hilfen für die KlientInnen planen.

Wie wird dieses Verfahren z.B. in der Berliner Verwaltung praktisch umgesetzt?

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