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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Mit der dritten Reformstufe des BTHG wird am 1. Januar 2020 in der Eingliederungshilfe ein Systemwechsel vollzogen: Menschen mit Behinderungen erhalten nun auch in den bisherigen "Komplexeinrichtungen" ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Für die Leistungsberechtigten, die bisher in ihrer eigenen Wohnung betreut wurden, ändert sich diesbezüglich nichts.

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Beitrag #1110

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Gibt es ein öffentliches Register von rechtlichen Betreuer/innen?

Beitrag #1109

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Wie wirkt sich der Datenschutz auf die Bedarfsermittlung aus? Wer darf tatsächlich befragt werden. Muss die leistungsberechtigte Person zustimmen?

Beitrag #1108

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Wie wird vorgegangen, wenn der/die Betreute nicht zum Bedarfsermittlungsgespräch kommt bzw. nicht teilnehmen will?

Beitrag #1107

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Bei Zusammentreffen SGB IX, SGB XI und SGB V (Behandlungspflege) in der Häuslichkeit übernimmt weder die Krankenkasse die Kosten der Behandlungspflege noch der SGB-IX-Träger. Wie kann man das lösen und wäre dies Gegenstand eines Gesamtplanverfahrens?

Beitrag #1105

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Gibt es ein rechtliches Handwerkszeug, dass man das Amt "zwingt", dem Betreuer Bescheide oder Informationen zukommen zu lassen, wenn das Amt Bescheide oder ähnliches nur an den Betreuten sendet?

Beitrag #1104

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Wie viel Zeit ist für die Bedarfsermittlung vorgesehen? Welche Qualifikation haben die Bedarfsermittler? Wie wird berücksichtigt, dass in der Regel der Dialog nicht unbedingt die Stärke der Menschen mit Bedarf ist, speziell wenn fremde Menschen auftauchen?

Beitrag #1103

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Aktuell werden mit derBegründung "Corona" keine Betreuten zu deren Zielen, Bedarfen befragt, sondern nur der Betreuer. Das ist eigentlich nicht richtig, oder?

Beitrag #1102

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Wer trägt bei der Bedarfsermittlung die Kosten eines Dolmetschers? (Fremdsprache und/oder Gebärdensprachdolmetscher)

Beitrag #1101

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Was ist, wenn ich eine andere Bedarfseinschätzung habe als mein Betreuter? Ich z.B. den Bedarf als höher empfinde? Ich habe diese Schwierigkeiten oft bereits bei den Gutachten des MDK und befürchte ähnliche Schwierigkeiten im Gesamtplanverfahren.

Beitrag #1100

Verfasser*in: Privatperson
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Ich habe eine Frage zur Anwendung von Zwang bei der Gefahr einer Selbstverletzung. Es handelte sich um eine akute Situation im 24 h-betreutem Wohnen.

Die Betreuerin hat zur Vorbeugung von selbst zugefügten Verletzungen mehrere Vollmachten geschrieben (für Leistungserbringer, Pfleger und Assistenten), dass sie für eine selbstgefährdende Situation das Einverständnis gibt, auch gegen den Willen der Tochter einen Krankenwagen zum Arzt anzufordern. Damit will sie offensichtliche Unsicherheiten der Assistenten und Pfleger und gefährlichem Zeitverlust vorbeugen. Ist das richtig oder wäre eine andere Vorgehensweise möglich?

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