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BTHG-Kompass 2.8

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.8

Bedarfsermittlung

Das BTHG sieht im reformierten Eingliederungshilferecht vor, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfs durch ein Instrument erfolgen muss, das sich an der ICF orientiert. In diesem Zusammenhang erarbeiten die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer derzeit neue Bedarfsermittlungsinstrumente oder passen bestehende Instrumente an die Neuregelungen des BTHG an. 

Instrumente zur Bedarfsermittlung

Warum gibt es nicht bundesweit ein einheitliches Instrument zur Bedarfsermittlung?



Antwort:

Eingliederungshilfe ist Aufgabe der Bundesländer

In der Gesetzesbegründung zum BTHG wird ausgeführt, das in Teil 2 des SGB IX n.F. kein konkretes Instrument für die Durchführung der Bedarfsermittlung festgelegt werden konnte, da die Bundesländer die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen als eigene Angelegenheiten ausführen (BT-Drs. 18/9522: 288). Nichtsdestotrotz wurde die Orientierung an der ICF als einheitliches Kriterium für alle Träger der Eingliederungshilfe im BTHG festgeschrieben.

Materialien

Zuständigkeit für die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

Wer ermittelt den Bedarf des Leistungsberechtigten?



Antwort:

Bedarfsermittlung ist Aufgabe des Trägers der Eingliederungshilfe

Die Bedarfsermittlung wird gemäß BTHG durch den Träger der Eingliederungshilfe mittels eines Instruments nach § 118 SGB IX n.F. durchgeführt. Sie ist Teil des Verwaltungsverfahrens (Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren) und liegt damit in der Verantwortung der Behörde.

So schreibt beispielsweise das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni: „Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen“ (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).

Materialien
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