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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Eingliederungshilfeträger und andere Rehaträger

Wo ist der Unterschied zwischen einem Rehaträger und einem Eingliederungshilfeträger?



Antwort:

Eingliederungshilfeträger und andere Rehaträger

In Deutschland gibt es verschiedene Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe gewähren (§ 6 Abs. 1 SGB IX). Dazu zählen unter anderem die Träger der Eingliederungshilfe. Daneben können Träger von Rehabilitationsleistungen sein:

  • die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Eingliederungshilfe ist – im Gegensatz zu den beitagsfinanzierten Leistungen der sonstigen Rehabilitationsträger – eine steuerfinanzierte Leistung.

Für welche Leistungsgruppen die jeweiligen Rehabilitationsträger zuständig sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 5 SGB IX.

Das SGB IX enthält in seinem ersten Teil Bestimmungen zur Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander (sowie mit den Leistungserbringern) und regelt die hierzu erforderlichen Verfahrensweisen (insbes. §§ 14ff. SGB IX).

Ein Hauptanliegen des BTHG ist es, die Koordination der Leistungen und das Zusammenwirken der Leistungsträger sicherzustellen, um für Leistungsberechtigte Leistungen "wie aus einer Hand" zu gewährleisten.

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Koordination zwischen den Leistungsträgern

Wer übernimmt die Koordination der einzelnen Leistungsträger hier in NRW zwischen LVR und Sozialamt?



Antwort:

Koordination zwischen den Leistungsträgern

Die Koordination der einzelnen Leistungsträger ist immer die Aufgabe des „leistenden Reha-Trägers“ (§ 14 SGB IX). Ganz bewusst hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Koordinationsfunktion zwischen den einzelnen Leistungsträgern auf die Fachleute der Rehabilitationsträger (Leistungsträger) zu übertragen. Das zergliederte Sozialleistungssystem mit seinen vielfältigen Regelungen hinsichtlich der örtlichen und sächlichen Zuständigkeit würde (fast) jeden Antragsteller überfordern.

Es muss nur ein Antrag gestellt werden und über diesen Antrag sind alle anderen Teilhabeleistungen mit „beantragt“. Es ist dann Aufgabe des leistenden Reha-Trägers, die anderen Reha-Träger mit ins Boot zu holen. Im Zweifel muss vom leistenden Reha-Träger die Leistung selbst erbracht werden.

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Gelten die Fristen für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe?

Gelten die neuen Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe?



Antwort:

Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen

In Kapitel 4 des Neunten Sozialgesetzbuches wird die Koordinierung der Leistungen für alle Rehabilitationsträger geregelt. Die im ersten Teil des SGB IX getroffenen Regelungen gelten damit neben anderen auch für die Träger der Eingliederungshilfe. Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen. Die Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen gemäß § 14 SGB IX gelten folglich auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe.

Der "erstangegangene Rehabilitationsträger" hat ab Antragseingang zwei Wochen Zeit, um festzustellen, ob er für den Antrag zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Sollte er für die Leistung/en insgesamt nicht zuständig sein, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Die Weiterleitung erfolgt unverzüglich, spätestens am Werktag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (trägerübergreifende Vereinbarung in § 21 Abs. 2 Satz 1 GE Reha-Prozess).

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Antrag weiterleiten, werden Sie hierüber informiert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Eine exakte Berechnung der Fristen können Sie unter http://www.reha-fristenrechner.de/ vornehmen.

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