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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Assistenzleistungen von externen Anbietern

Es geht um die Interessen der Menschen mit Behinderungen. Wenn Diese verschiedene Interessen anbringen und die Umsetzung nicht in der besonderen Wohnform erbracht werden kann, aufgrund von Personalmangel, Rahmenbedingungen etc.

Ist es dann möglich, dass sich der Mensch mit Behinderung Andere, nicht im Wohnheim anbietende Leistungserbringer nimmt, wenn diese seinen Interessen entsprechen und diese ermöglichen?

Wie gelangen diese externen Assistenzleistungen an den Menschen mit Behinderung? Muss sich der Mensch diese selbst suchen? Kommen Anbieter ins Haus bzw. in die besonderen Wohnformen? Wenn der Mensch mit Behinderung verschiedene Interessen hat, muss es dafür auch Angebote zur Umsetzung geben, woher kommen diese Angebote? Gibt es eine Liste?



Antwort:

Leistungsberechtigte entscheiden selbst auf Grundlage des Teilhabeplans

Ziel des BTHG ist es u.a. die Eingliederungshilfe personenzentriert auszurichten. Dazu zählt es auch, Menschen mit Behinderungen Zugang zu Assistenzleistungen zu gewährleisten, die ihren Ansprüchen und Wünschen entsprechen. Bewohner/innen von besonderen Wohnformen, können demnach einzelne oder auch alle ihm zustehenden Fachleistungen der Eingliederungshilfe bei einem oder mehreren anderen (externen) Anbietern in Anspruch nehmen.

Wie dieser Teil der Reform in der Praxis umsetzbar ist, hängt unter anderem von Größe und Lage der Wohngelegenheit ab und davon, ob es alternative wohnortnahe Fachleistungsangebote gibt. Es gibt Leistungserbringer, die Chancen darin sehen, ihren Bewohner/innen Mietverträge und einzelne Fachleistungen als Alternative zu kombinierten Wohn- und Betreuungsverträgen anzubieten. Andere werden das bisherige kombinierte Angebot aus verschiedenen Gründen zunächst beibehalten.

Das Prinzip der Personenzentrierung sieht vor, dass Leistungsberechtigte selbst entscheiden, wo sie Hilfe von Assistent/innen benötigen, welche Aufgaben sie selbst erledigen können und was ihr Netzwerk für sie tun kann oder was etwa der Sozialraum für sie anbietet. Nach § 78 SGB IX entscheiden die Leistungsberechtigten auf Basis des Teilhabeplans über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Auswahl der Leistungserbringer, insbesondere der Assistenzkräfte, ist an dieser Stelle nicht genannt. Dieses Auswahlrecht gehört jedoch zu den grundlegenden Freiräumen und Kompetenzbereichen der klassischen Assistenz.

Die Assistenz kann auch in Einrichtungen oder über Unterstützungsdienste erbracht werden.

Auf der Suche nach geeigneten Assisten/innen berät neben dem zuständigen Leistungsträger die EUTB-Stelle in Ihrer Region. Adressen und Kontaktdaten finden Sie unter: https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb 

Einige Internet-Seiten bieten eine Stellen-Vermittlung von Assistenz. Zum Beispiel diese:

  • www.assistenzboerse.de
  • www.assistenz.org
  • www.assistenzjobonline.de

Leistungsberechtigte können auch die Hilfe von Assistenz-Diensten in Anspruch nehmen. Diese Dienste übernehmen die Organisation und Umsetzung der Assistenz. Eine Liste mit Assistenzdiensten in Deutschland bietet der Berliner Verein ambulante dienste e.V.

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Monatliche Pauschale für Kosten der Freizeitgestaltung

Darf eine Einrichtung "Besondere Wohnform" in der Eingliederungshilfe eine monatliche Pauschale für Kosten der Freizeitgestaltung  einem Bewohner in Rechnung stellen, auch wenn dieser kein Interesse an der Freizeitgestaltung des Trägers hat? Diese Pauschale muss er von der Grundsicherung bezahlen.



Antwort:

Die Leistung "Freizeitgestaltung" stellt gem. § 78 Abs. 1 SGB IX eine Assistenzleistung dar

Bei der Leistung "Freizeitgestaltung" handelt es sich gem. § 78 Abs.1 SGB IX um eine Assistenzleistung und somit um eine Fachleistung. Für Fachleistungen der Eingliederungshilfe bedarf es gem. § 117 SGB IX einen Gesamtplan. Hierbei muss der Leistungsberechtigte in alle Verfahrensschritte einbezogen werden und die Wünsche des Leistuungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen dokumentiert und berücksichtigt werden. Falls der Leistungsberechtigte in diesem Prozess nicht ausdrücklich die Leistungen der Freizeitgestaltung der Einrichtung wünscht, kann die Einrichtung dem Leistungsberechtigten die Kosten der Leistung auch nicht in Rechnung stellen.

Darüber hianus rechnet die Eingliederungshilfe bei Fachleistungen direkt mit dem Leistungserbringer ab. Die Eingliederungshilfe kann jedoch für die Kosten einen Eigenanteil vom Leistungsberechtigten anfordern, wenn das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten eine Freibetragsgrenze übersteigt. Da in diesem Fall die leistungsberechtigte Person Leistungen der Grundsicherung bezieht, wird diese nicht über die Freibetragsgrenzen kommen und kann somit auch nicht für die Kosten der Leistung "Freizeitgestaltung" herangezogen werden.

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Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget

Wie ist im Bereich der Sozialen Teilhabe die Möglichkeit des "Persönliches Budget" § 29 SGB IX? Gibt es ein Ermessen des Kostenträgers?



Antwort:

Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget

Gemäß § 105 Abs. 4 SGB IX werden die Leistungen der Eingliederungshilfe – einschließlich derjenigen zur Sozialen Teilhabe - auf Antrag auch als Persönliches Budget ausgeführt und die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX ist insoweit anzuwenden. Der bereits seit dem 1.1.2008 bestehende Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget, bisher in der Übergangsregelung des § 159 Abs. 5 SGB IX a.F. versteckt, wurde in den § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aufgenommen, demzufolge die Leistungen zur Teilhabe auf Antrag „durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt“ werden (s. auch BT-Drs. 18/9522, S. 243: “statt eines Ermessensanspruchs einen Rechtsanspruch”). Ein Ermessen des Kostenträgers ist also nicht vorgesehen und auch nicht beabsichtigt.

Allerdings gibt es eine anders lautende Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Nordrheinwestfalen bezüglich der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Das Verhältnis zwischen dem 1. Teil des SGB IX und den anderen Sozialgesetzbüchern wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt. Danach gelten die Regelungen des 1. Teils SGB IX für alle Teilhabeleistung der Reha-Träger, sofern in den einzelnen SGBs nichts Abweichendes geregelt ist. D.h. sofern es in einzelnen Punkten speziellere Regelungen gibt, haben diese Vorrang gegenüber den allgemeinen Regeln des SGB IX (z.B. wird im Recht der Rentenversicherung in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Früherkennung und -förderung von Kindern von den Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherungsträger ausgeschlossen).

Zurück zu § 35a SGB VIII. Dort wird in Abs. 3 ohne Einschränkungen oder Abweichungen auf das Persönliche Budget in Kapitel 6 des 1. Teils SGB IX verwiesen. Laut dem OVG NRW verträgt sich ein unbedingter Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget nicht mit dem Strukturprinzip der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 36a SGB VIII); dieses gehe als abweichende Regelung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGb IX dem SGB IX vor (OVG NRW 10.12.2018 - 12 A 3136/17, Rn. 8 ff.). Wenn das richtig wäre, wäre damit der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget faktisch ausgehebelt, denn alle Reha-Träger haben über die Art und Weise einer Reha-Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, was eine Steuerungsverantwortung beinhaltet. Dabei wurde der Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget erst nach einer mehrjährigen modellhaften Erprobung im Jahr 2008 ins SGB IX auf- und jetzt in § 29 Abs. 1 SGB IX übernommen.

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