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BTHG-Kompass 2.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.6

Recht auf Leistungen zur Mobilität

Unser Verein betreut im flächenmäßig größten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (MSE) in M-V psychisch kranke Menschen u.a. in Tagesstätten für psychisch Kranke. Das bedeutet, dass ein Fahrdienst bestehen muss, gerade für Menschen, die Ängste haben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, bzw. teilweise gibt es gar keine solchen Verbindungen, damit Klienten morgens aus der dörflichen Region in unsere Kleinstadt Stavenhagen oder Waren/Müritz und am Nachmittag zurück nach Hause kommen.

Der Fahrdienst als sozialversicherungspflichtig angestellter Fahrer wird jedoch nicht mit seinen Gestehungskosten durch durch den Kostenträger Landkreis MSE refinanziert mit dem Hinweis, diese Aufgabe sollte ein Freiwilliger (FSJler, Bufdi) übernehmen. Es gibt aber auch über unseren Spitzenverband, den DPWV, keine Freiwilligen, daher die sozialversicherungspflichtige Anstellung eines Fahrers für 32 Stunden.

Wie Sie sich sie denken können, arbeiten wir nunmehr in diesem Bereich nicht mehr kostendeckend - ohne Finanzierung des Fahrers. Demzufolge habe ich dem Landkreis angekündigt, dass ich den Fahrdienst zeitnah nicht mehr vorhalten kann. Nun komme ich zu meiner Frage an Sie:

Hat der Hilfebedürftige, wenn er einen Bewilligungsbescheid für die Nutzung einer Tagesstätte für psychisch Kranke hat, auch das Recht, sich für den Hin- und Rücktransport zu/von dieser Einrichtung unterstützende Leistungen nach § 83 SGB IX einzufordern, wenn es keine Alternative gibt bzw. er gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen?



Antwort:

Recht auf Leistungen zur Mobilität

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen zur Mobilität ist, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dabei muss die Art und Schwere der Behinderung kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/9522: 265). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 83 SGB IX. Maßgeblich ist das für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltende Leistungsgesetz. Leistungen zur Mobilität werden in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 40 SGB VII), in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) und der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 SGB IX ff. n.F. erbracht.

Die Leistungen zur Mobilität umfassen Leistungen zur Beförderung, etwa durch Beförderungsdienste oder mit Taxen (vgl. LSG Hmb 12.2.2015 – L 4 SO 62/13, https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176021), sowie Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Letztere sind jedoch nur möglich, wenn Leistungen zur Beförderung nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Bemessung und Umfang der Leistungen werden in § 83 Abs. 3 SGB IX festgelegt bzw. bestimmen sich nach der Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe. Hierdurch wird auf Dauer eine Parallelität zu den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 SGB IX erreicht.

Um Leistungen zur Mobilität aus der Eingliederungshilfe zu erhalten, gilt ab 1. Januar 2020, dass die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist zwar nicht ausdrücklich im geltenden Recht geregelt, wird aber durch das Tatbestandsmerkmal „insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in § 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung zum Ausdruck gebracht. Dadurch wird deutlich, dass der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben liegt (ebd.: 285f.). Dies wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt, siehe z. B. BSG 12.12.2014, AZ B 9 SO 18/12 R.

Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.

Änderungen bei der unterstützten Elternschaft durch das BTHG

Guten Tag, das Thema unterstütze Elternschaft hat ja mit dem BTHG eine Qualifizierung erfahren. Was bedeuten die rechtlichen Änderungen? Vielen Dank.



Antwort:

Regelungen zu Assistenzleistungen im BTHG

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die Assistenzleistung zum 1. Januar 2018 erstmals mit verbindlicher Wirkung für alle Rehabilitationsträger gesetzlich verankert. Menschen mit Behinderungen haben nunmehr Anspruch auf Assistenzleistungen. Dabei handelt es sich um eine Leistung zur sozialen Teilhabe. 

Die Assistenzleistungen dienen der selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung. Sie umfassen „insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen“ (§ 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Umfasst sind dabei auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung ihrer Kinder (§ 78 Abs. 3 SGB IX), etwa pädagogische Anleitungen, Beratungen oder Begleitungen zur Wahrnehmung der Elternrolle, oftmals als „Elternassistenz“ oder „begleitete Elternschaft“ bezeichnet.

Künftig sollen Eltern mit Beeinträchtigung von Fachkräften als qualifizierte Assistenz begleitet werden. Die Leistungsberechtigten sollen auf der Grundlage des Teilhabeplans selbst über die konkrete Gestaltung aller Assistenzleistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme entscheiden können (§ 78 Abs. 2 SGB IX). 

 

Elternassistenz und begleitende Elternschaft 

Gemäß der Begründung des BTHG geht es bei der „Elternassistenz“ „um ‚einfache‘ Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen nach Absatz 1 Nummer 1, bei der ‚begleiteten Elternschaft‘ um pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle, d. h. qualifizierte Assistenz. Im Übrigen werden über die Assistenzleistungen des § 78 SGB IX hinaus von verschiedenen Leistungsträgern weitere Leistungen gewährt, die der Stärkung der Eltern mit Behinderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Eltern dienen“ (BT-Drs. 18/9522: 263).

 

Einbezug der Elternassistenz in das Gesamtplanverfahren

Bei der Bedarfsermittlung und -feststellung im Gesamtplanverfahren für die Eingliederungshilfe sind nunmehr alle Unterstützungsmöglichkeiten einzubeziehen: „Die betreffenden Leistungsträger, aber auch ehrenamtliche Stellen und sonstige Personen, die zur Unterstützung beitragen können, werden an der Gesamtplankonferenz beteiligt“ (BMAS 2018: 42). Grundsätzlich muss bei der Leistungsgewährung immer der behinderte Mensch in seiner jeweiligen Lebenslage und einer individuellen Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn Leistungen als Unterstützungsleistungen an Eltern mit Behinderungen gewährt werden.

Die Frage, ob im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hinzutreten oder diese ersetzen, hat der Gesetzgeber im Teilhabeplanverfahren verankert und strebt damit eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit zwischen beiden Rehabilitationsträgern an.

Die Dokumentation der Zuständigkeitsklärung ist insbesondere in den Fallkonstellationen hilfreich, in denen Komplexleistungen zu erbringen sind, die die Zuständigkeiten, die Kostenträgerschaft und die Leistungsgesetze mehrerer Rehabilitationsträger betreffen, wie z. B. im Falle der Gewährung von Assistenzleistungen an Eltern mit Behinderungen im Rahmen der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

Mit dem neuen § 78 SGB IX sind keine neuen Leistungen verbunden. Die entsprechenden Leistungen wurden bis zum 31. Dezember 2017 über andere Leistungstatbestände erbracht, insbesondere über den bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F. (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) oder § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX a.F. (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen oder kulturellen Leben) (BT-Drs. 18/9522: 261).

 

Materialien
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