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BTHG-Kompass 2.6

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Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Ein Minderjähriger ist gem. § 113 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 77 SGB IX in einer besonderen Wohnform über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses untergebracht. Sind die Eltern nun verpflichtet einen Eigenbeitrag i.S.d. §§ 135 ff. SGB IX zu leisten, sofern sie hierzu in der Lage sind? Wie ist die Voraussetzung "im Haushalt lebend" des § 136 Abs. 1 SGB IX zu verstehen und auf welchen Zeitpunkt ist hier abzustellen? Bei Antragstellung und bis zur Unterbringung (unter Berücksichtigung von Wartezeiten auf freie Plätze etc.) lebt der Minderjährige in der Regel noch im Haushalt der Eltern oder des Elternteils, sodass ein Beitrag zu erbringen wäre. Ist allerdings auf den Zeitpunkt der Unterbringung abzustellen, lebt der Minderjährige bereits in der besonderen Wohnform und nicht mehr im Haushalt der Eltern, sodass die Eltern keinen Beitrag zu erbringen hätten.

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Bezug zu Dokument

Dokument: BTHG-Kompass 2.6
Kapitel: Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?

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