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BTHG-Kompass 2.10

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.10

Assistenzleistungen zur Sicherstellung der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen

Woraus ergeben sich die Assistenzleistungen zur Sicherstellung der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen?



Antwort:

Wie alle anderen Assistenzleistungen ergeben sich auch ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen aus der individuellen Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX und damit aus den Teilhabebeeinträchtigungen in den neun Lebensbereichen der Aktivitäten und Partizipation der ICF. In der Bedarfsermittlung muss festgestellt werden, ob die leistungsberechtigte Person Unterstützung benötigt, und Ziele zu erreichen wie: sich gesund zu ernähren, das Gewicht zu regulieren, sich körperlich fit zu halten, bei Erkrankungen die Anordnungen der ärztlichen und pflegerischen Fachkraft umzusetzen etc.

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Wohnen und Tagesstruktur: Bedeutung für qualifizierte Assistenz

Welche Bedeutung hat es, dass Wohnen und Tagesstruktur nicht mehr getrennt sind? Was bedeutet das für die qualifizierte Assistenz?



Antwort:

Eine große! Die Leistungsplanung erfolgt nicht mehr anhand zweier verschiedener (Lebens-)Bereiche, sondern anhand der erforderlichen Assistenzleistungen. Das gilt nicht für die WfbM, da diese eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellt. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe werden für die gesamte Zeit des Tages nach individuellem Bedarf geleistet. Wenn die leistungsberechtigte Person Unterstützung bei einem Kochkurs in der Volkshochschule benötigt, erhält sie nicht-qualifizierte Assistenz, wenn eine Fachperson als Begleitung erforderlich ist und qualifizierte Assistenz, wenn z.B. eine autistische Person beeinträchtigungsbedingte Probleme der Verständigung mit Kursleitung und Kursmitgliedern hat.

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Anspruch auf qualifizierte Assistenz

Gibt es bei Assistenzleistungen einen Anspruch auf eine qualifizierte Fachkraft? Z.B. für eine Begleitung einer blinden Studentin?



Antwort:

Anspruch auf qualifizierte Assistenz

Bei Leistungen der zur persönlichen Lebensplanung und zur Gestaltung sozialer Beziehungen besteht ein Anspruch auf qualifizierte Assistenz. Bei den anderen Assistenzleistungen kommt es auf die Form der Leistungserbringung an. Anspruch auf qualifizierte Assistenz besteht ausschließlich bei der Befähigung der leistungsberechtigten Person zur eigenständigen Alltagsbewältigung. Da sie gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 SGB IX über die Gestaltung der Leistungserbringung entscheiden, können sie den Anspruch in gewissem Maße steuern.

Bei einer Studierenden mit einer Sehbehinderung stellt sich die Frage, ob sie nur Begleitung zur sicheren Ankunft am Studienort benötigt, ob sie den selbständigen Gebrauch von Hilfsmitteln erlernen möchte oder ob sie Assistenz zur selbständigen Organisation des Studiums benötigt. Die beiden letztgenannten Hilfen wären als qualifizierte Assistenz zu gewähren, allerdings zeitlich befristet bis die Eigenständigkeit erreicht ist. Denn die Leistungen der Eingliederungshilfe werden geleistet solange die Aussicht besteht, dass die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können (§ 104 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Der Träger der Eingliederungshilfe wird in diesem Fall die Wirksamkeit der Leistung vermutlich nicht erst nach zwei Jahren überprüfen.

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