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BTHG-Kompass 2.10

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.10

Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

Wie soll der Leistungsträger in der Praxis seiner Verpflichtung zur Beratung und eventuell erforderlichen Unterstützung, vor allem hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers, nachkommen, wenn der Leistungsberechtigte zuvor schon einen Leistungserbringer angesprochen hat oder von einem solchen betreut wird?



Antwort:

Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

Grundsätzlich ist der Leistungserbringer, den der Leistungsberechtigte sich selbst ausgesucht hat, auch der geeignete Leistungserbringer. Eine Beratung würde sich dann darauf beschränken, andere, ebenso geeignete Leistungserbringer zu benennen und dem Leistungsberechtigten somit in die Lage zu versetzen, Entscheidungsalternativen zu erkennen.

Aufgabe der Beratung in der dargestellten Fallkonstellation ist es nicht, den „am besten geeigneten“ Leistungserbringer zum Zuge kommen zu lassen. Anders beurteilen muss man die Frage, wenn der ausgesuchte Leistungserbringer nicht geeignet erscheint. Dafür muss es dann aber belastbare Argumente geben.

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Mitwirkungspflicht zur Aufnahme in einer besonderen Wohnform

Muss das Sozialamt dem Betreuten helfen, ein Wohnheim/Pflegeheim zu finden, das heißt z.B. Listen abzutelefonieren, bis ein Platz gefunden ist?



Antwort:

Der Rehabilitationsträger ist nach § 20 SGB X verpflichtet den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dem gegenüber stehen die Mitwirkungspflichten der antragstellenden Peron nach §§ 60 ff. SGB I. Wieweit die Mitwirkungspflichten gehen, richtet sich nach § 65 Absatz 2 SGB I. Wenn also eine Mitwirkungspflicht etwa aufgrund einer Behinderung der antragstellenden Person nur eingeschränkt besteht, kann die Amtsermittlungspflicht der Behörde sich erhöhen. In § 106 Absatz 3 Ziffer 4 SGB IX hat der Gesetzgeber konkretisierend geregelt, dass der Eingliederungshilfeträger den Leistungsberechtigten bei der Erfüllung dessen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) unterstützen muss. Bei der Aufzählung der Beratungs- und Unterstützungspflichten handelt es sich um offene Beispielskataloge. Die Pflichten des rechtlichen Betreuers als gesetzlicher Vertreter der antragstellenden Person dagegen richten sich nach § 1901 BGB.

Form und Maß der Handlungsverpflichtung durch den Eingliederungshilfeträger ergibt sich aus den beim Leistungsberechtigten vorhandenen Beeinträchtigungen bezüglich der sich aus der Leistungsbewilligung und der Inanspruchnahme ergebenden Erfordernissen. Hindern die Beeinträchtigungen den Leistungsberechtigten an der Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen, löst dies einen Unterstützungsanspruch aus. Der Eingliederungshilfeträger kann die Aufgabe von einem Dienstleister erledigen lassen (§ 106 Abs. 4 SGB IX), muss es aber im Zweifel selbst tun.

Müssen zum Zwecke der Aufnahme in einer besonderen Wohnform verschiedene Einrichtungen „abtelefoniert“ werden und ist der Leistungsberechtigte dazu nicht in der Lage, bestünde dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterstützung nach § 106 abs. 3 SGB IX.

Sollte es sich um die Aufnahme in einem Pflegeheim handeln, würde ein Unterstützungsanspruch dann bestehen, wenn die Aufnahme in einem Pflegeheim Bestandteil des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens wäre.

Mitwirkungspflicht zur Aufnahme in einer besonderen WohnformDownloads und Links

Beratungspflicht des EIngliederungshilfeträgers

Wenn der Sozialhilfeträger an die EUTB weiter verweist, muss er dann selbst nicht mehr beraten?



Antwort:

Die Beratung durch die EUTB entbindet den Eingliederungshilfeträger nicht von der Pflicht, selbst auch zu beraten. Es kann durchaus auch mal zu einer „Doppelberatung“ kommen. Es ist auch in anderen Zusammenhängen gar nicht so selten, sich in einer Phase der Entscheidung woanders eine „Zweitmeinung“ einzuholen.

Es handelt sich bei der Beratungspflicht des Eingliederungshilfeträgers aber nicht um eine Zwangsberatung. Ob und wie intensiv sie genutzt wird, entscheidet der Leistungsberechtigte.

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