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Thema

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Fachdiskussion Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen

Ab 2020 werden die Leistungen der Eingliederungshilfe und die existenzsichernden Leistungen aus unterschiedlichen Systemen finanziert. Die Freigrenzen bei Einkommen und Vermögen werden für Leistungen der Eingliederungshilfe nochmals deutlich erhöht. 
Zur Ausgestaltung der künftigen Leistungen der Eingliederungshilfe werden derzeit verschiedene Modelle diskutiert. Leistungsträger, Leistungserbringer und Vertreter der Menschen mit Behinderungen sind sich darüber einig, dass das BTHG viele neue Möglichkeiten für individuelle und wirksame Teilhabeleistungen eröffnet.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Flächenzuordnung - Kosten der Unterkunft

Die hier verlinkten Dokumente und insbesondere die Excel-Tabellen des Berechnungstools finden Sie auch in unserem Servicebereich unter "Links und Materialien" zum Thema "Trennung der Fach-und existenzsichernden Leistungen".

Gestaltung und Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #M1035

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

In § 119 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX ist von einer "Beratung" über den Anteil des Regelsatzes die Rede, die dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleiben muss. Was bedeutet das genau. Ist der Leistungsberechtigte darüber zu beraten oder beraten die Beteiligten gemeinsam über die Höhe dieses Betrages?

Beitrag #1021

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 3

Grundintention der Trennung der Leistungen – Personenzentrierung

An der Hypothese, dass es durch die Trennung der Leistungen per se zu einer größeren Personenzentrierung für die Menschen mit Behinderung kommt, möchte ich erhebliche Zweifel anmelden.

Die Trennung der Leistungen insbesondere im gemeinschaftlichen Wohnen verursacht zunächst für alle Beteiligten einen erheblichen Mehraufwand an Bürokratie und erhöht die Komplexität des Leistungsgeschehens deutlich. Auf der einen Seite versucht man, eine Leistung wie die interdisziplinäre Frühförderung als Komplexleistung zu gestalten, und auf der anderen Seite muss nun eine deutlich komplexere Leistung wie die Unterstützung und Begleitung in einem Wohnheim in ihre Einzelteile aufgegliedert werden. Wie passt das zusammen?

Eine höhere Passgenauigkeit und damit größere Flexibilisierung des (Fach-) Leistungsgeschehens, ausgerichtet am sozialhilferechtlichen Bedarf und den Wünschen des Leistungsberechtigten (das ist für mich Personenzentrierung!), ermittelt mit dem vielerorts noch zu erfindenden ICF-orientierten Bedarfsermittlungsinstrument, hat damit erst einmal nicht denknotwendig etwas zu tun. Hierfür ist vielmehr entscheidend, wie sich die Angebotslandschaft entwickelt. Eine höhere Individualisierung wäre prinzipiell auch im alten „System“ möglich gewesen.

Es ist eher eine Frage entsprechender Konzeptionen und gleichzeitig der auskömmlichen Finanzierung auch sehr individualisierter Angebote durch die Kostenträger. Hier wird möglicherweise die Anforderung, dass die Kosten nicht steigen sollen, ein Hemmschuh werden. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt bisher, dass hochindividuelle Angebote meist teurer sind als pauschale Gruppenleistungen.

Darüber hinaus bewirkt die Trennung der Leistungen für die Leistungsberechtigten, dass für die Existenzsicherung nur noch das Grundsicherungsniveau zur Verfügung steht. Wenn man sich die Leistungen heutzutage anschaut, dürfte der existenzsichernde Anteil in den Einrichtungen auf einem höheren Niveau erbracht werden. Will man das mittel- oder langfristig ändern? Es sind bei den Menschen mit Behinderung Erwartungen geweckt worden, die sich in der Realität möglicherweise nicht erfüllen werden. Beispiel Barbetrag zur persönlichen Verfügung: Den gab es bisher „on top“ auf die in der Einrichtung gewährten vollen Grundsicherungsleistungen, nun ist er Teil des Regelsatzes, der zudem im gemeinschaftlichen Wohnen lediglich nach der Regelbedarfsstufe 2 gewährt werden kann. Wie soll das funktionieren bei gleichbleibenden Leistungen durch die Einrichtung, die aber rechnerisch weniger Geld zur Verfügung hat, wenn der Leistungsberechtigte weiterhin einen entsprechenden Barbetrag erhalten soll?

Letztlich ist natürlich weiter zu hoffen und daran zu arbeiten, dass das Ziel von besserer Personenzentrierung trotz der Trennung der Leistungen mit ihrem erheblichen Verwaltungsaufwand und den möglicherweise damit verbundenen „Kollateralschäden“ möglichst zeitnah erreicht werden kann. Die inhaltliche und damit einhergehende finanzierungstechnische Neuausrichtung der Fachleistung im gemeinschaftlichen Wohnen ist aber wohl bis 01.01.2020 kaum zu schaffen.

Beitrag #1017

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 3

Sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die 125% der tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes übersteigen, auch bei Selbstzahlern Fachleistung (Eingliederungshilfe)?

Beitrag #1036

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 1

Im Zuge des Starke Familien Gesetzes wurde ein Eigenanteil an der Mittagsverpflegung in einer WfbM zum 01.07.2019 gestrichen, dessen Einführung aufgrund der Leistungstrennung zum 01.01.2020 vorgesehen war. Was heißt das bitte konkret? Muss ein Beschäftigter keinen Anteil an Mittagessen bezahlen, für den er ja auch einen Mehrbedarf beantragen könnte? Wen genau betrifft dies dann?

Beitrag #1023

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Zuständiges Sozialamt:

Bisher ist - etwa bei einem Wechsel von einer stationären Unterbringung in ein ambulantes Setting - das Sozialamt zuständig, in dem der Leistungsberechtigte seinen regelmäßigen Aufenthalt vor der Heimaufnahme hatte. Ich gege davon aus, dass das auch zukünftig so ist - richtig? Ist es dann möglich, die entsprechenden Grundsicherungsanträge trotzdem bei dem Sozialamt zu stellen, wo der Leistungsberechtigte aktuell lebt, wobei dann dieses Sozialamt den Antrag ggf. an die zuständige Kommune weiterleitet? Oder müssen wir als Anbieter recherchieren, wo derjenige früher vor der ersten Heimaufnahme gelebt hat (... was bei Personen mit langen und wechselnden "Heimkarrieren" nicht immer ganz einfach ist ...), um den Leistungsberechtigten dabei zu unterstützen, seinen Antrag dort zu stellen?

Beitrag #1022

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 4

Ab 2020 sieht § 42a Abs. 5 SGB XII vor,  dass die tatsächlichen Aufwendungen für Untekrunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 als angemessen gelten, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gestezes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nach § 46b nicht überschreiten.

Örtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII (u. a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet.

Bisher wurde für die pauschale Miete in Einrichtungen die BA Statistik nach dem SGB II, Tabelle 2b für den Juli des Vorjahres im Bereich des zuständigen herangezogenen örtlichen Trägers der Sozialhilfe angesetzt. (Niedersächsische Ausführungsbestimmungen zum SGB XII, Ziffer 42.00.01.02)

Nach dem oben zitierten § 42b SGB XII sollte die Grundlage für die Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft für besondere Wohnformen aus hiesiger Sicht ein entsprechender Durchschnittswert in Bezug auf die Leistungen nach dem SGB XII und nicht dem SGB II sein. Vorstellbar wären hier die anerkannten laufenden Durchschnittskosten für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushaltes nach dem SGB XII auf Grundlage der Werte des Vorjahres.

Beitrag #1008

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 5

Schleswig, 20.11.2018

Textbeitrag zur Fachdiskussion Trennung der Leistungen

Allenthalben wird ja viel über Quadratmeterzahlen und Raumaufteilungen diskutiert, so dass man den Eindruck bekommen könnte, bei der Trennung der existenzsichernden und der Fachleistungen handele es sich um ein reines Rechenspiel. Ich finde das sehr schade, weil aus meiner Sicht die sog. Fachleistung genauso auf den Prüfstand gehört und eine Chance für wirkliche Neuorientierung in den Angeboten der Eingliederungshilfe zu verstreichen droht, die so bald nicht wieder kommen wird. Dies fällt besonders ins Auge, wenn man auch noch die zeit- und geldaufwändige Entwicklung von Instrumenten zur Bedarfsermittlung mit einbezieht. Für mich stellt sich dabei immer wieder die Frage: Was nützt den Klient*innen eigentlich eine umfangreiche Bedarfsermittlung von Dutzenden von Seiten - und die neuen Konzepte werden mit Sicherheit nicht kürzer sein - wenn am Ende dann doch nur die Frage steht, welche Form der Betreuung - stationär, teilstationär oder ambulant - jetzt in Frage kommt, sofern es ums Wohnen geht, dazu vielleicht noch Tagesstätte oder Beschäftigungsprojekt. Mal abgesehen davon, dass es gemäß BTHG diese Unterscheidung bei den Wohn- bzw. Betreuungsformen zukünftig gar nicht mehr geben soll.

Das BTHG spricht von Personenzentrierung. Wenn ich also differenzierte, d.h. personenzentrierte Bedarfe ermittle, dann muss ich auch die entsprechenden differenzierten, d.h. personenzentrierten Angebote vorweisen können. Die Entscheidung für eine Einrichtung, welche gleichzeitig auch eine Entscheidung für einen bestimmten Anbieter ist, erfüllt diese Bedingung nicht. Immer noch ist es so, dass sich die Klient*innen mit der Entscheidung für einen Anbieter und seine Einrichtung damit auch dem Grunde nach das Gesamtangebot von diesem "einkaufen". Natürlich haben alle Anbieter in ihren LVs die gängigen Themen und Hilfsangebote vereinbart. Ob eine Vielfalt von Anbietern auch eine Vielfalt von Hilfen bedeutet, wage ich zu bezweifeln, weil alle ein möglichst großes Stück vom EGH-Kuchen abbekommen wollen. Natürlich steht das dann alles auch im persönlichen Hilfeplan, aber eine individuelle und vielleicht sogar trägerübergreifende Auswahl von Hilfen gibt es nicht.

Das führt in der Praxis zu so absurden Dingen wie, dass jemand von einer teilstationären Einrichtung in die vollstationäre Einrichtung des selben Trägers wechseln muss, da er sonst ein für ihn krisenmilderndes Wochenendangebot der stationären Einrichtung nicht nutzen kann. In einem anderen Fall ist es bei ähnlicher Problematik der Kreativität der dortigen Geschäftsführung zu verdanken, dass dem Klienten mit "Trick" die erforderliche Betreuung gewährt werden konnte, ohne dass er seine gesamten Lebensumstände verändern musste. Ich kenne natürlich nur die Verhältnisse der Provinz im nördlichen Schleswig-Holstein und will nicht ausschließen, dass es anderswo ganz anders ist.

Allerdings ist es in dieser Provinz auch so, dass schon 2016 die vom Gesetzgeber geforderte Trennung von Fachleistung und existenzsichernder Leistung als DIE Chance gesehen wurde, das Thema Personenzentrierung von Grund auf anzugehe Es wurde deshalb ein Modell (Modul-System) entwickelt, das sich zunächst mit dem Spektrum der Hilfen beschäftigt:

Die Hilfen wurden nach thematischen Schwerpunkten geordnet, und es sind acht sog. Module entstanden, die in einer Tortengrafik dargestellt sind. (Der erste Arbeitstitel lautete übrigens „Fachleistungstorte“.) Ausgangspunkt ist ein Basismodul, dessen zentraler Aspekt die Bezugsarbeit ist, d.h. es gibt eine feste Bezugsperson, zu deren Aufgaben auch die Koordination der verschiedenen Hilfen und die Netzwerkarbeit gehört. Daran schließen sich Module an, die als "Umgang mit Behinderung und Krankheit" und als "Orientierung nach außen" bezeichnet sind. Ersteres ist ein zentrales Thema aller Personen mit einer EGH-relevanten Einschränkung, letzteres bezeichnet das Thema Teilhabe schlechthin. Andere Module bezeichnen Bekanntes, wie "Häusliche Versorgung" oder "Häusliche Bürokratie". Hinzu kommt noch ein Modul "Übernahme und Begleitung", in dem es um die Bereitstellung von Assistenz in verschiedener nicht-pädgogisch orientierter Form geht. Es bleibt noch das Modul „Pflege“ zu erwähnen, bei dem es vor allem um die Transparenz im Zusammenspiel von EGH und Pflegeleistungen geht. Bei allen Hilfen geht es immer auch um die verfügbare oder vorrangige Unterstützung jenseits der EGH. Eine ausführlichere Beschreibung der Module würde hier allerdings zu weit führen.

Die Idee dabei ist, dass sich die Klient*innen gemäß Bedarfsermittlung und Hilfeplanung unter Berücksichtigung ihrer Wünsche die Hilfen individuell zusammenstellen können und zwar trägerübergreifend, also unabhängig von der Einrichtung, in der sie wohnen. Dort hat man zwar seinen Bezugsbetreuer, sonst geht man vielleicht in eine andere Einrichtung zum therapeutischen Reiten, weil das nur bei diesem Träger angeboten wird, man geht vielleicht zum Skills-Training bei der Borderline-WG, das Wochendprogramm bei der eigenen Wohneinrichtung ist dann aber doch attraktiver als woanders. Immer natürlich vorausgesetzt, dass es mit ermitteltem Bedarf und Hilfeplan übereinstimmt. An dieser Stelle noch der Hinweis, dass man dann mit seiner zukünftig ausgezahlten Grundsicherung auch nicht jeden Tag im eigenen Laden essen müssen sollte. So ist man unterwegs, trifft ganz unterschiedliche Leute und macht die Erfahrung von ganz unterschiedlichen Gemeinsamkeiten.

Aus Sicht eines Leistungserbringers mag das erstmal erschreckend sein. Wie kann man da noch kalkulieren und seinem Personal eine sichere Anstellung bieten?

Aber: man könnte sich spezialisieren und seine Stärken ausbauen. Man könnte die starren Platzzahl-Regelungen überwinden, indem man sich für Teilnehmer von außen öffnet, die dann auch abzurechnen wären. Es bieten sich Möglichkeiten für Kooperationen oder zur Bildung von Pools für bestimmte Leistungen und bessere Nutzung von Ressourcen, gerade für kleinere Anbiete                                                                                                                                                                                                                           

Allerdings würde es auch bedeuten, das Bisherige, Gewohnte, Unhinterfragte des eigenen Angebots auf den Prüfstand zu stellen.

Quasi nebenbei ist bei diesem „Modul-System“ auch herausgekommen, dass sich die neun Lebensbereiche der IFC auf jeweils spezifische Weise in den verschiedenen Modulen abbilden und somit sofort "ins Auge fällt", aus welchen Modulen die Hilfen kommen sollten.

Beitrag #1004

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 7

Das BTHG will die Komplexleistung der bisherigen stationären Einrichtungen auflösen. Es geht nicht nur darum, die existenzsichernden Leistungen herauszurechnen! Auch für die zukünftige Eingliederungshilfe-Fachleistung ist die Bewilligung und Abrechnung als Komplexleistung mit festen Tagessätzen, allenfalls abgestuft nach Hilfebedarfsgruppen, nicht mehr zeitgemäß. Die Fachleistung ist zukünftig auch in den „besonderen Wohnformen“ personenzentriert auszugestalten, d.h. individuell nach den Besonderheiten des Einzelfalles (und den Wünschen des Nutzers!!) zu bewilligen und zu erbringen.

Die bisherigen pauschalen Pflegesätze aufzulösen und neue, den Zielen des BTHG entsprechende Leistungs- und Abrechnungsmodelle zu entwickeln, ist eine Herausforderung, für die der Zeitrahmen bis 1.1.2020 eng ist. Wenn die knappe Zeit für detaillierte Auseinandersetzungen und Feilschereien um jeden halben Quadratmeter und jede Flasche Mineralwasser verbraucht wird, dann wird entgegen den Absichten des Gesetzgebers fast alles beim alten bleiben: Tagessätze werden nach der Differenzmethode festgesetzt (bisheriger Tagessatz abzüglich existenzsichernde Leistungen), Nutzer bzw. gesetzliche Betreuer müssen zwei Leistungsbescheide statt bisher einem beantragen, der bürokratische Aufwand für Preisverhandlungen und Abrechnung erhöht sich, ansonsten ändert sich in den bisherigen stationären Einrichtungen nur der Name.

Wenn man die Impulse des BTHG nicht verpuffen lassen will, sollte sich die Diskussion schwerpunktmäßig auf die Flexibilisierung der Fachleistung konzentrieren, die für personenzentrierte Leistungen erforderlich ist. Erfreulicherweise sind in den für diese Fachdiskussion zusammengestellten Unterlagen vielversprechende Ansätze enthalten, mit „Modulsystemen“ (der Begriff klingt leider sehr sozialtechnokratisch) neue Strukturen der Fachleistung zu ermöglichen (Texte von Kerkhoff/Schleswig-Flensburg sowie Dennhöfer und Schubert/Mittelfranken). Nach dem Fehlstart der sog. AG Personenzentrierung beim Bundesministerium, die sich in ihren Empfehlungen keinerlei Gedanken über personenzentrierte Fachleistungen macht, sollte man wohl mehr auf solche interessanten Impulse aus der Provinz achten.

Beitrag #1000

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 5

Sehr geehrte Damen und Herren,

wer wird der zuständige Leistungsträger sein, bei überregional belegten Einrichtungen der Eingliederungshilfe?

Für Fachleistungen wird es weiterhin der Leistungsträger des Herkunftsortes sein. Das heißt auch, dass dann das Instrument zur Ermittlung des Hilfebedarfs angewandt wird, welches vor Ort genutzt wird. Was passiert, wenn das entsprechende Amt um Amtshilfe bittet, und dann das Amt des aktuellen Wohnortes zuständig ist und nicht mehr das des Herkunftsortes? Ändert sich dann auch das Hlfebedarfsermittlungsinstrument?

Und wie ist es bei den Leistungen zur Grundsicherung? Werden sie vom Herkunftsort übernommen oder von dort, wo der Betroffene gemeldet ist?

Mit herzlichem Dank für mögliche Antworten.

Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 9

Trennung der Leistungen in dem Bereich Teilhabe an Arbeit

Derzeit wird dieses Thema fast ausschließlich für den Bereich Wohnen erörtert.

Wie stellt sich die Trennung der Leistungen in den Werkstätten dar? Die Leistungen des Mittagessens für die Beschäftigten müssen bis Ende 2019 getrennt werden und ein veränderter Abrechnungsmodus eingeführt sein.

Gibt es dazu seitens des Projektes Informationen und Unterstützungsangebote? Wird das Thema die Werkstätten auch noch an anderen Punkten berühren?

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