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BTHG-Kompass 1.4

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.4

Rentenversicherungbeiträge bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit

Im Rahmen der Werkstatttätigkeit werden hohe Versicherungsbeiträge von der Werkstatt an die Rentenversicherung gezahlt (Beitrag Arbeitnehme + Beitrag Arbeitgeber, ca. 2.350€ monatlich (NDS)). Im Rahmen des Budgets für Arbeit erhält der Leistungsberechtigte als Arbeitnehmer auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Vergütung von z.B. 1.790,00€ Brutto. Die Versicherungsbeiträge für die Rentenversicherung werden in diesem Fall niedriger sein, als bei den Werkstattbeschäftigen.

Wer fängt den Differenzbetrag auf? Oder wird der Leistungsberechtigte beim Budget für Arbeit im Bereich der Rentenversicherungsbeiträge schlechter gestellt?

Der Rentenversicherungsträger verwies bei meiner Anfrage auf die §§ 168 Abs. 1 Nr. 2 a, 162 Nr. 2a, 179 SGB VI. Es würde so gehandhabt werden, wie bei den Integrationsfirmen, d.h. den Differenzbetrag hat der Kostenträger zu zahlen. Ist das auch im Bezug Budget für Arbeit so? Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber den Leistungsberechtigten durch das Budget für Arbeit schlechter stellen wollte, als die Werkstattbeschäftigten.



Antwort:

Rente bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit

Unterschiede in der Rentenberechnung zwischen Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit können sich aufgrund einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage, also der beitragspflichtigen Einnahmen bei Versicherungspflichtigen (§ 161 Abs. 1 SGB VI), ergeben.

Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies sind im Jahr 2018 monatlich 2.436 Euro. Der Durchschnittsverdienst in einer WfbM liegt bei rund 180 Euro. Für Beschäftigte im Budget für Arbeit wird hingegen das Bruttoentgelt als beitragspflichtige Einnahme und damit als Beitragsbemessungsgrundlage genutzt.

Da die Beitragsbemessungsgrundlage wiederum die wesentliche Basis zur Ermittlung der Entgeltpunkte darstellt (§ 70 Abs. 1 SGB VI), die ein wesentlicher Bestandteil zur letztlichen Berechnung der monatlichen Rentenhöhe sind (§ 64 SGB VI), kann die unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlage auch zu unterschiedlichen Rentenansprüchen führen. Ob diese Rentenansprüche im Budget für Arbeit höher oder geringer sein werden als bei Werkstattbeschäftigten, hängt somit letztlich von der Höhe des Bruttoentgelts des Budgetnehmers ab.
 

Verteilung der Rentenversicherungsbeiträge bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für ArbeitDownloads und Links

Ausgestaltung des Arbeitsvertrags im Budget für Arbeit

Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber geschlossen. Wie weit geht dabei die Beratungspflicht der Kommune, was die Ausgestaltung anbelangt? Sollten an den Arbeitsvertrag bestimmte Anforderungen gestellt werden (Nebenabreden o.ä.)? Und wenn ja, wie sollten diese aussehen?

Hintergrund bietet folgendes Beispiel:

  • Der Klient hat aufgrund seiner psychischen Erkrankung Ausfallzeiten. Es ist z.B. ein längerer Klinikaufenthalt von Nöten oder der Leistungsberechtigte hat eine Suchterkrankung und kommt alkoholisiert zur Arbeit. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht zu erfüllen und entsprechende Maßnahmen anzubieten. Dennoch sollte dem Arbeitgeber, wie auch dem Klienten die Möglichkeit gegeben werden, eine Art "Aufhebungsklausel" zu vereinbaren, wenn klar ist, dass die Maßnahme leider gescheitert ist und der Leistungsberechtigte am besten wieder in die Werkstatt zurückkehren sollte.

Im Rahmen eines normalen unbefristeten Arbeitsvertrages bestehen normale Kündigungsfristen. Es schließt auch den Anspruch auf Krankengeld und Lohngeltfortzahlungen etc. mit ein.
Welche Auswirkungen hätte dies für das Budget für Arbeit? Wie sollte daher der Arbeitsvertrag ausgestaltet sein um den Leistungsberechtigten und den Arbeitgeber zu schützen?



Antwort:

Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerrechte im Budget für Arbeit

Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen eines Budgets für Arbeit tätig werden, gehen einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber ein. Entsprechend gelten dieselben Arbeitnehmerrechte und -pflichten (mit Ausnahme der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung), die auch für Menschen ohne Behinderungen in einem Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Liegt darüber hinaus eine Schwerbehinderung vor, gelten zudem die Vorgaben des Schwerbehindertenrechts. Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags im Rahmen eines Budgets für Arbeit sind in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe aufgeführt.

Materialien

Inwiefern beteiligen sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit?

Ist es für eine finanzielle Beteiligung eines Integrationsamtes zwingend erforderlich, dass der potenzielle Budgetnehmer einen Schwerbehindertenausweis besitzt?



Antwort:

Nachrangige Zuständigkeit der Integrationsämter und länderspezifische Regelungen

Bei der Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst ein Stück zurückblicken. Bereits vor Inkrafttreten des BTHG haben sich die Integrationsämter an regionalen Modellvorhaben eines Budgets für Arbeit beteiligt und dort wichtige Erfahrungen machen können. Ich denke da beispielsweise an das Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und das „Hamburger Budget für Arbeit“. Auch Forschungsvorhaben wie zum Beispiel des Landschaftsverbands Rheinland zum Budget für Arbeit oder die Brandenburger Studie zu den Rahmenbedingungen für den Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind durch die Integrationsämter im Vorfeld der Gesetzesreform intensiv begleitet worden.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zusammengeschlossenen Integrationsämter mit den fachpolitischen Leitgedanken zu Wort gemeldet. Aus den oben aufgeführten Erfahrungen heraus haben sie im Herbst 2015 dem Gesetzgeber vorgeschlagen, Prozessverantwortung für den Übergang aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen – selbstverständlich unter Berücksichtigung der jeweiligen länderspezifischen Übergangssysteme und behindertenpolitischen Grundsatzentscheidungen.

Der Gesetzgeber hat in § 185 Abs. 3 Ziffer 6 SGB IX geregelt, dass das Integrationsamt Geldleistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit erbringen kann. Einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hat der Mensch mit Behinderungen jedoch ausschließlich gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

Aus den oben aufgeführten neuen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei der Beteiligung der Integrationsämter um eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem davon abhängig ist, ob Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Insofern sieht der Gesetzgeber für die Integrationsämter lediglich eine nachrangige Zuständigkeit vor. Inwiefern sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit beteiligen, ist daher nur länderspezifisch und für jedes einzelne Integrationsamt zu beantworten. Insofern finden Sie unter den folgenden Links beispielhaft verschiedene Umsetzungsregelungen:

Umsetzungsregeln der BundesländerAnerkennung der SchwerbehinderungDownloads und Links

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