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BTHG-Kompass 1.4

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.4

Sanktionsmöglichkeiten im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit

Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich z.T. schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.



Antwort:

Grundlage: "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR

Der Gesetzgeber hat mit dem BTHG die Erstattungsvorschriften für selbstbeschaffte Leistungen einerseits (§ 18 SGB IX) und die Erstattungsvorschriften der Rehabilitationsträger untereinander verschärft (§ 16 SGB IX).
Hat danach ein eigentlich unzuständiger Rehabilitationsträger Leistungen erbracht, sind diese durch den tatsächlich zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten.
Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Regelungen der §§ 108 ff SGB X  Anwendung finden.
§ 16 Abs. 6 SGB IX verbindet diesen Erstattungsanspruch ausdrücklich mit dem Zinsanspruch aus § 108 Abs. 2 SGB X.
Abweichend von § 109 Satz 1 SGB X ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen von der Erstattung umfasst, § 16 Abs. 3 SGB IX. Diese Sanktion soll die Rehabilitationsträger zur Zusammenarbeit motivieren.
Nur dann, wenn die Leistung zu Unrecht erbracht wurde und der leistende Rehabilitationsträger dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist die Erstattung ausgeschlossen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation hat im Zuge der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 26 SGB IX eine „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ veröffentlicht, die genau diese Probleme aufgreift.Wir haben sie in unserem Servicebereich für Sie eingestellt. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/links-und-downloads/
Im Abschnitt 3 finden Sie die Regeln zur Kostenerstattung unter den Rehabilitationsträgern.
Es ist sicherlich ein guter Weg, auf die "Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess" der BAR, die gesetzlichen Fristen der §§ 14 und 15 SGB IX sowie auf diese Rechtsfolgen (Erstattungsanspruch, Verwaltungskostenpauschale, Zinsanspruch) hinzuweisen, sobald man sich an einen anderen Rehabilitationsträger wendet.
 

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Teilhabeplan für Selbstzahler?

Haben Selbstzahler das Recht auf ein Teilhabeplanverfahren?



Antwort:

Teilhabeplanverfahren für jeden trägerübergreifenden Bedarf

Selbstverständlich findet das Teilhabeplanverfahren gem. §§ 19 ff. SGB IX  für jeden Menschen mit Behinderung statt, dessen Rehabilitations-und Teilhabebedarfe nicht durch einen Rehabilitationsträger allein gedeckt werden können. 

Beim sogenannten "Selbstzahler" besteht ein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe. Er zahlt die Leistung nur deshalb selbst, weil er die Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen des SGB XII überschreitet.

Daneben können noch Leistungsansprüche bei anderen Rehabilitationsträgern bestehen, der Teilhabebedarf kann sich im zeitlichen Verlauf verändern oder Leistungsansprüche neu entstehen. Beispielsweise, wenn ein Rehabilitationsfortschritt erreicht, die Wartezeit des § 11 SGB VI erfüllt oder ein Rechtsstreit über die Ursache der Behinderung beendet ist. Immer dann, wenn Leistungen aus einem anderen System in Betracht kommen, ist sowohl ein neues Gesamtplanverfahren als auch ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. 

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Trägerübergreifendes Budget: Lücke zwischen Theorie und Praxis

Wir unterstützen und beraten auch gerne u.a. bei der Beantragung des PB auch Trägerübergreifenden Budget. Leider haben wir mit den zuständigen Behörden sehr schlechte Erfahrungen bei der Umsetzung gemacht. Trotz zügiger und vollständiger Beantragung des Menschen mit Behinderung werden die Bescheide über Monate hinausgezögert, obwohl der Mensch ohne Leistungen / Assistenz nicht selbstbetimmt leben kann. Es wird sogar billigend in Kauf genommen den Arbeitsplatz durch fehlende Gesamtleistung zu gefährden. In solchen Fällen bei klarer Bedarfslage gehen wir zwar in Vorleistung, jedoch mit dem Risiko, dass beantragte Leistungen nicht vollständig bewilligt werden oder noch ein Widerspruch fällig wird . Leider klaffe hier Theorie und Praxis auseinander. Vorranig ist nach wie vor die Verschiebepraxis zwischen den unterschiedlichen Leistungsträgern zum fatalem Nachteil des Leistungsnehmers.



Antwort:

Teilhabe ist auf dem Weg

Die geschilderten Probleme waren der Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschriften zum Gesamtplan in der Eingliederungshilfe und zur trägerübergreifenden Koordination und Kooperation mit dem BTHG geschärft und verdeutlich hat. Die neuen Vorschriften dienen dazu, künftig ausgehend von den Wünschen des Leistungsberechtigten möglichst zügig zu passgenauen Teilhabeleistungen aus allen Systemen zu kommen, in denen dem Leistungsberechtigten ein Anspruch zusteht. Die Rehabilitationsträger müssen zunächst die organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür schaffen, diese neuen Verfahren nun in die Verwaltungspraxis umzusetzen.

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