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BTHG-Kompass 2.0

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.0

Qualifikation des Personals bei anderen Leistungsanbietern

Im Fachkonzept der BA für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern ist festgelegt, dass das Personal über die sonderpädagogische Zusatzqualifizierung verfügen muss. Ist die rehapädagogische Zusatzqualifizierung dieser gleichzusetzen?



Antwort:

Auslegungsfrage der WVO

Das von Ihnen genannte Fachkonzept verweist an dieser Stelle auf § 9 der Werkstättenverordnung (WVO). Dort heißt es:

„Die Fachkräfte […] müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind“ (§ 9 Abs.3 WVO).

 

Ob die rehapädagogische Zusatzqualifizierung der sonderpädagogischen Zusatzqualifizierung gleichzusetzen ist, ist eine Auslegungsfrage der WVO und kann im Rahmen des Projekts „Umsetzungsbegleitung BTHG“ somit nicht beantwortet werden.

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

In dem per Link beigefügten Beitrag der BAGÜS zum Thema Änderungen nach SGB IX(neu) für WfbM und Andere Leistungsanbieter finde ich die Äußerung zur Ausgleichsabgabe irritierend. Es wird ausgeführt, dass die Anrechnung von Aufträgen an Andere Leistungsanbieter(AL) für die Ausgleichsabgabe nicht möglich sei - und zwar weil in § 223 SGB IX die AL nicht erwähnt werden.

Dem entgegen liest man  im § 60 SGB IX, dass "Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:"

In der dann folgenden Auflistung von Abweichungen ist aber eine Ausnahme bezüglich Ausgleichsabgabe nicht zu finden. Aus rechtlichen Gründen halte ich deshalb die BAGÜS Einschätzung für nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die gewünschte Förderung von Alternativen zur WfbM ist es zusätzlich die falsche Strategie. Ich bitte um eine Einschätzung.



Antwort:

Anrechnung von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld bei anderen Leistungsanbietern

Konkret wird in der Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der BAGüS ausgeführt: "Eine Anrechnungsmöglichkeit von Aufträgen der Arbeitgeber auf die Ausgleichsabgabe-Schuld (§ 223 SGB IX) besteht nicht, da es sich bei Anderen Leistungsanbieter nicht um anerkannte WfbM handelt" (BAGüS 2017: 10).

In der derzeitigen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist diese Auffassung ebenfalls zu finden (Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2018: 13).

Auch im Fachbeitrag von Daniel Wörmann (2018), der die Unterschiede bei der Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe zwischen WfbM und anderen Leistungsanbietern kritisch sieht (ebd.: 5), wird grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass eine Anrechnung bei WfbM möglich ist, bei anderen Leistungsanbietern jedoch nicht (ebd.: 5).

 

Literatur:

BAGüS (2017): Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018. In: http://www.lwl.org/spur-download/bag/22_2017an.pdf (24.08.2018).

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (2018): Orientierungshilfe für den Arbeitsbereich „Anderer Leistungsanbieter“ § 60 SGB IX. In: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/aktuelles/anlage2_orientierungshilfe_andere-leistungsanbieter_th.pdf (24.08.2018).

Wörmann, Daniel (2018): Inklusionsunternehmen als andere Leistungsanbieter. In: https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_A/2018/A10-2018_Andere_Leistungsanbieter.pdf (26.10.2018).

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren zur Leistungsplanung

Frauenbeauftragte als neue Aufgabe durch das BTHG

Durch die gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung im BTHG für das Jahr 2017, sind die Werkstätten dazu verpflichtet, analog zum Werkstattrat, eine Frauenbeauftragte zu wählen. Die Gewählten haben einen Anspruch darauf, eine Vertrauensperson ihrer Wahl zur Seite gestellt zu bekommen, die sie bei ihrer wichtigen Arbeit begleitet und unterstützt.
Gemäß der grundsätzlichen Vorgabe im BTHG, ist auf Kostenneutralität bei der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Richtlinien zu achten. Vor allem bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung, ist der Unterstützungsauftrag für die Frauenbeauftragten fachlich anspruchsvoll und zeitaufwändig, wenn sie ernst genommen wird.
Eine sicherlich nicht repräsentative Befragung bei ein paar Werkstattsozialdiensten in NRW, hat bestätigt, dass auch diese neue Aufgabe und Verantwortung bei den Sozialen Diensten der Werkstätten verortet ist, ohne dass es hierfür ein zusätzliches zeitliches Kontingent gibt. Der Grundsatz, dass Qualität kostet wird in „guter Tradition“ bei der Ausführung sozialer Arbeit erneut negiert.

Leistungsgruppe Teilhabe am Arbeitsleben im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

In dem Zusammenhang ist meine Frage, wie die Einbindung des Lebensbereiches Arbeit in das zu entwickelnde Gesamtplanverfahren bzw. das Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden soll?
Im Weiteren beziehe ich mich hier als Sozialer Dienst einer Werkstatt auf ebendiese.
Aktuell steht den Vorgaben des BTHG die bundesgesetzliche Regelung der WVO entgegen. In der dort festgelegten Funktion der Fachausschüsse, in denen zum einen die personenbezogene Eingliederungsplanung (BBB) und zum anderen die Planung und Durchführung der Maßnahmen im Arbeitsbereich beraten werden, müsste entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben des BTHG angepasst werden.
Um meine oben gestellte Frage zu konkretisieren:
Wie soll genau die Ziel- und Maßnahmenplanung der Werkstatt für jeden einzelnen Beschäftigten konkret dargestellt werden?



Antwort:

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren zur Leistungsplanung

Die bisherige Funktion der Fachausschüsse, über die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in eine Werkstatt und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beraten und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, wird in Zukunft durch das Teilhabeplanverfahren ersetzt. Durch Art. 19 Abs. 17 BTHG wurde in der Werkstättenverordnung (WVO) der § 2 Abs. (1a) wie folgt eingefügt: „Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.“ Dabei ist auch bei Erstaufnahmen in die WfbM ein Teilhabeplanverfahren und nicht ein Fachausschussverfahren anzuwenden (BAGüS 2017: 17). Inwiefern und mit welcher (neuen) Funktion die Fachausschüsse beibehalten werden, wird derzeit in den einzelnen Bundesländern beraten.
Die Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist dabei, ebenso wie die anderen Leistungsgruppen, Bestandteil der Bedarfsermittlung und anschließenden Leistungsplanung im Rahmen des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens. Die diesbezügliche Planung ist Aufgabe des Rehabilitationsträgers bzw. der Rehabilitationsträger.
Frauenbeauftragte in den WfbM und finanzielle Folgen

Die finanziellen Auswirkungen der Einführung von Frauenbeauftragten in den WfbM werden im Rahmen der Finanzuntersuchung erhoben (Art. 25 Abs. 4 Nr. 6 BTHG). Die Ergebnisse werden voraussichtlich im Jahr 2022 vorliegen.
 

Materialien

BAGüS (2017): Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018. Stand Dezember 2017. In: https://www.lwl.org/spur-download/bag/22_2017an.pdf (26.09.2018).

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