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BTHG-Kompass 2.0

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.0

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren zur Leistungsplanung

Frauenbeauftragte als neue Aufgabe durch das BTHG

Durch die gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung im BTHG für das Jahr 2017, sind die Werkstätten dazu verpflichtet, analog zum Werkstattrat, eine Frauenbeauftragte zu wählen. Die Gewählten haben einen Anspruch darauf, eine Vertrauensperson ihrer Wahl zur Seite gestellt zu bekommen, die sie bei ihrer wichtigen Arbeit begleitet und unterstützt.
Gemäß der grundsätzlichen Vorgabe im BTHG, ist auf Kostenneutralität bei der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Richtlinien zu achten. Vor allem bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung, ist der Unterstützungsauftrag für die Frauenbeauftragten fachlich anspruchsvoll und zeitaufwändig, wenn sie ernst genommen wird.
Eine sicherlich nicht repräsentative Befragung bei ein paar Werkstattsozialdiensten in NRW, hat bestätigt, dass auch diese neue Aufgabe und Verantwortung bei den Sozialen Diensten der Werkstätten verortet ist, ohne dass es hierfür ein zusätzliches zeitliches Kontingent gibt. Der Grundsatz, dass Qualität kostet wird in „guter Tradition“ bei der Ausführung sozialer Arbeit erneut negiert.

Leistungsgruppe Teilhabe am Arbeitsleben im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

In dem Zusammenhang ist meine Frage, wie die Einbindung des Lebensbereiches Arbeit in das zu entwickelnde Gesamtplanverfahren bzw. das Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden soll?
Im Weiteren beziehe ich mich hier als Sozialer Dienst einer Werkstatt auf ebendiese.
Aktuell steht den Vorgaben des BTHG die bundesgesetzliche Regelung der WVO entgegen. In der dort festgelegten Funktion der Fachausschüsse, in denen zum einen die personenbezogene Eingliederungsplanung (BBB) und zum anderen die Planung und Durchführung der Maßnahmen im Arbeitsbereich beraten werden, müsste entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben des BTHG angepasst werden.
Um meine oben gestellte Frage zu konkretisieren:
Wie soll genau die Ziel- und Maßnahmenplanung der Werkstatt für jeden einzelnen Beschäftigten konkret dargestellt werden?



Antwort:

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren zur Leistungsplanung

Die bisherige Funktion der Fachausschüsse, über die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in eine Werkstatt und die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beraten und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, wird in Zukunft durch das Teilhabeplanverfahren ersetzt. Durch Art. 19 Abs. 17 BTHG wurde in der Werkstättenverordnung (WVO) der § 2 Abs. (1a) wie folgt eingefügt: „Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.“ Dabei ist auch bei Erstaufnahmen in die WfbM ein Teilhabeplanverfahren und nicht ein Fachausschussverfahren anzuwenden (BAGüS 2017: 17). Inwiefern und mit welcher (neuen) Funktion die Fachausschüsse beibehalten werden, wird derzeit in den einzelnen Bundesländern beraten.
Die Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist dabei, ebenso wie die anderen Leistungsgruppen, Bestandteil der Bedarfsermittlung und anschließenden Leistungsplanung im Rahmen des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens. Die diesbezügliche Planung ist Aufgabe des Rehabilitationsträgers bzw. der Rehabilitationsträger.
Frauenbeauftragte in den WfbM und finanzielle Folgen

Die finanziellen Auswirkungen der Einführung von Frauenbeauftragten in den WfbM werden im Rahmen der Finanzuntersuchung erhoben (Art. 25 Abs. 4 Nr. 6 BTHG). Die Ergebnisse werden voraussichtlich im Jahr 2022 vorliegen.
 

BAGüS (2017): Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018. Stand Dezember 2017. In: https://www.lwl.org/spur-download/bag/22_2017an.pdf (26.09.2018).

Materialien

Kosten der Unterkunft

Hier finden Sie Fragen und Antworten, die sich mit der Ermittlung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft beschäftigen.

Aufwendungen für Brandschutz und Sicherungsmaßnahmen

Können bei der Kalkulation der Kosten der Wohnraumüberlassung für Menschen mit Behinderungen im gemeinschaftlichen Wohnen behinderungsspezifische Aufwendungen (beispielsweise Brandschutz) in die Fachleistung gerechnet werden?

Sind die investiven Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen bei geschlossener Unterbringung ausschließlich der Fachleistung oder auch anteilig den Kosten der Wohnraumüberlassung zuzurechnen?



Antwort:

Zur Beantwortung dieser Fragen haben die AG Personenzentrierung beim BMAS und der Deutsche Verein jeweils Empfehlungen entwickelt. Sie unterscheiden sich in der Zuordnung einzelner Positionen voneinander.

Die AG Personenzentrierung hat für die Berücksichtigung der Investitionskosten ein quotales Flächenzuordnungsverfahren vorgesehen. Dies ist zwar nicht verbindlich, wird aber in vielen Bundesländern umgesetzt.

Die Investitionskosten für brandschutzrechtliche Anforderungen sind ebenso wie die Investitionskosten für Sicherungsmaßnahmen entsprechend dem zuvor ermittelten Verhältnis zwischen Wohn- und Fachleistungsflächen auf Wohnen und Fachleistung aufzuteilen.

(AG Personenzentrierung 2018: 3).

 

AG Personenzentrierung empfiehlt quotale AufteilungMaterialien

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