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Kompass 1.7

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Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.7

"Andere Leistungsanbieter" als Konkurrenz für WfbM

Machen "andere Leistungsanbieter" den Werkstätten nicht Konkurrenz? Verhindert das nicht, dass Leistungserbringer Alternativen zur Werkstatt entwickeln?



Antwort:

Erweitertes Teilhabeangebot

Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von anderen Leistungsanbietern die Wahlmöglichkeiten und das Teilhabeangebot für Menschen mit Behinderungen erweitert hat. Bis auf sechs Ausnahmen gelten für andere Leistungsanbieter dieselben Vorschriften, die auch an Werkstätten gerichtet sind. Es muss allerdings eine angemessene Qualifizierung und tarifliche Vergütung der Fachkräfte, die bei anderen Leistungsanbietern arbeiten, sichergestellt sein. Nur so kann verhindert werden, dass mögliche Preiskämpfe und Lohndumping bei der Leistungserbringung zum Nachteil von Beschäftigten und Fachkräften ausgetragen werden und die Qualität der Teilhabeleistung mindern. Entscheidend ist, dass die Menschen mit Behinderung bei anderen Leistungserbringern eine personenzentrierte Förderung erhalten.

Erfolgsfaktoren des Budget für Arbeit

Welche Erfolgsfaktoren können, auch aus den Erfahrungen mit den bisherigen Modellprojekten der Bundesländer, zum Gelingen des Budgets für Arbeit beitragen?



Antwort:

Erfolgsfaktoren des Budgets für Arbeit

Für das zum 1. Januar 2018 mit dem BTHG bundesweit eingeführte Budget für Arbeit kann aufgrund des frühen Zeitpunkts noch keine Einschätzung über die Erfolgsfaktoren abgegeben werden. Jedoch liegen aus verschiedenen Bundesländern, die ein Budget für Arbeit zuvor als Modellprojekt realisiert haben, Erkenntnisse über förderliche und hinderliche Faktoren des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch ein Budget für Arbeit vor.

Erfahrungen mit dem Budget für Arbeit in Rheinland-PfalzEvaluation des Hamburger Modellprogramms eines Budgets für Arbeit (2012-2014)Materialien

Wahlrecht nach § 62 SGB IX

Welche neuen Möglichkeiten ergeben sich für Menschen mit Behinderungen durch das neue Wahlrecht nach § 62 SGB IX und wie könnte dieses Wahlrecht in der Praxis ausgestaltet werden?



Antwort:

Durch die neuen Regelungen des § 62 SGB IX („Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen") haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten, bei anderen Leistungsanbietern oder aber von beiden gemeinsam zu erhalten. Das heißt, dass die Leistungsberechtigten nicht nur zwischen einer Werkstatt und einem anderen Leistungsanbieter auswählen können, sondern nun auch die Möglichkeit haben, Teilleistungen in Anspruch zu nehmen. Damit dies in der Praxis möglichst gut gelingt, hat der Gesetzgeber im Gesetz festgehalten, dass Werkstätten und andere Leistungsanbieter- sofern dies von den Leistungsberechtigten gewünscht ist- auch Leistungen zusammen erbringen können. Die Ausgestaltung dieses Wahlrechts hängt natürlich sehr stark vom Angebot der Leistungen vor Ort ab. Denn eine Auswahl kann nur getroffen werden, wenn ein entsprechend differenziertes Angebot vorhanden ist. Dies wird von Region zu Region unterschiedlich sein. Darüber hinaus ist es wichtig, genau darauf zu schauen, ob durch die entsprechenden Teilleistungen bzw. deren Kombination auch die Bedarfe und Ziele der Rehabilitation umfassend berücksichtigt werden.

Inanspruchnahme von Teilleistungen

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