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Kompass 1.7

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Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.7

Amtshilfe bei der Bedarfsermittlung

Gibt es einen Anspruch auf Amtshilfe bei der Bedarfsermittlung?



Antwort:

Amtshilfe bei der Bedarfsermittlung

Der für die Bedarfsermittlung nach Landesrecht zuständige Träger der Eingliederungshilfe musste auch bisher schon zur Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung von Eingliederungshilfeleistungen den leistungserheblichen Sachverhalt aufklären mittels Einholung sozialmedizinischer und anderer fachlicher Stellungnahmen. Wenn also z.B. das Gesundheitsamt ärztliche Gutachten bereitzustellen hat, dann handelt es sich dabei um die Erfüllung einer eigenen Aufgabe und damit gem. § 3 Abs 2 Nr. 2 SGB X nicht um die Erfüllung einer Amtshilfepflicht. Das Zusammenwirken mehrerer Behörden innerhalb eines Rechtsträgers ist ggf. durch Weisung des oder der Hauptverwaltungsbeamten zu gewährleisten, (vgl. Verwaltungsgericht Hannover vom 24.01.2018 - 3 B 35/18).

Gleiches gilt für die Einbeziehung anderer Leistungsträger gem. § 141 Abs 1 Nr. 6, Abs 3 SGB XII. Wenn also andere Leistungsträger, die nicht Reha-Träger sind wie z.B. die Pflegekasse, trotz Ersuchens tatsächlich nicht mitwirken, kann diese Beteiligung nicht über die Anrufung der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. § 4 Abs 5 Satz 2 SGB X durchgesetzt werden.

Die Notwendigkeit der Einbeziehung von Behörden anderer Rechtsträger in das Gesamtplanverfahren über ein Amtshilfeersuchen - ohne dass diese eine eigene gesetzliche Aufgabe zu erfüllen hätten – ist weder im Gesamtplan- noch im Teilhabeverfahren angelegt.

Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Ist es richtig, dass sich der Leistungsberechtigte Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe ggü. den §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. §§ 1 – 3 EGVH nicht ändert?



Antwort:

Antwort

Nein. Dieses vom Gesetzgeber postulierte Ziel ist mit der gegenwärtigen Formulierung von § 99 SGB IX nicht erreichbar.

Diese Folgerung ergibt sich eindeutig aus der Untersuchung nach Art. 25a BTHG zum Personenkreis nach § 99 SGB IX, deren Abschlussbericht als BT-Drucksache 19/4500 vorliegt. Bei Verwendung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien ergibt sich, dass zum einen ein Teil nicht erfasst wird, zum anderen auch ein, allerdings quantitativ nicht exakt bestimmbarer Anteil an Menschen mit Beeinträchtigungen hinzukommt.

Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Meine Frage ist: Weshalb soll die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises überhaupt verändert werden? Mit einer Beibehaltung der bisherigen Definition würden sich auch keine Probleme mit einer Ausweitung oder Einschränkung des Personenkreises geben. Vielen Dank.



Antwort:

Diese Frage könnte an den Gesetzgeber gestellt werden. Dieser hat dazu geschrieben (BT-Drucks. 18/9522, 275): „Der geltende Behinderungsbegriff für die Eingliederungshilfe mit dem Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert; er definiert sich u. a. über die Abweichung der individuellen Funktion, Fähigkeit oder Gesundheit vom für das Lebensalter eines Menschen typischen, als normal angesehenen Zustand. Er bezieht nur unzulänglich gesellschaftliche Veränderungen sowie das gewandelte Rollenverständnis von Menschen mit Behinderungen ein. Auch ist die Anwendung in der Praxis nicht immer einheitlich.“

Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert

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