Unser Verein betreut im flächenmäßig größten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (MSE) in M-V psychisch kranke Menschen u.a. in Tagesstätten für psychisch Kranke. Das bedeutet, dass ein Fahrdienst bestehen muss, gerade für Menschen, die Ängste haben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, bzw. teilweise gibt es gar keine solchen Verbindungen, damit Klienten morgens aus der dörflichen Region in unsere Kleinstadt Stavenhagen oder Waren/Müritz und am Nachmittag zurück nach Hause kommen.
Der Fahrdienst als sozialversicherungspflichtig angestellter Fahrer wird jedoch nicht mit seinen Gestehungskosten durch durch den Kostenträger Landkreis MSE refinanziert mit dem Hinweis, diese Aufgabe sollte ein Freiwilliger (FSJler, Bufdi) übernehmen. Es gibt aber auch über unseren Spitzenverband, den DPWV, keine Freiwilligen, daher die sozialversicherungspflichtige Anstellung eines Fahrers für 32 Stunden.
Wie Sie sich sie denken können, arbeiten wir nunmehr in diesem Bereich nicht mehr kostendeckend - ohne Finanzierung des Fahrers.
Demzufolge habe ich dem Landkreis angekündigt, dass ich den Fahrdienst zeitnah nicht mehr vorhalten kann. Nun komme ich zu meiner Frage an Sie:
Hat der Hilfebedürftige, wenn er einen Bewilligungsbescheid für die Nutzung einer Tagesstätte für psychisch Kranke hat, auch das Recht, sich für den Hin- und Rücktransport zu/von dieser Einrichtung unterstützende Leistungen nach § 83 SGB IX einzufordern, wenn es keine Alternative gibt bzw. er gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen?