Ich möchte die Frage zur Mittagsverpflegung auf Außenarbeitsplätzen der WfbM, die nicht an ein anderweitiges Kantinenangebot angeschlossen sind, noch einmal aufgreifen. Die Konstellation ist also die, dass die Mitarbeiter des z.B. Kleinbetriebes einen Imbiss o.ä. aufsuchen und der einzelne Werkstattmitarbeiter sich ihnen anschließt. Bislang wurde diesem das Geld durch die Werkstatt mitgegeben, das ansonsten aus der Komplexleistung für sein Mittagessen vorgesehen war. Das geht jetzt aber nicht mehr.
Es handelt sich um eine weitere Inkohärenz zwischen den Leistungssystemen der Grundsicherung, von der unklar ist, ob sie mit dem BTHG tatasächlich beabsichtigt war.
Während der Mensch mit Behinderung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhält und zugleich an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, gem. § 21 Abs. 4 SGB II einen Mehrbedarf in Höhe von 35% des für ihn maßgeblichen Regelbedarfs erhält, um genau solche Kosten abzudecken (zB. zusätzliche Fahrtkosten, aushäusige Verpflegung), gibt es diesen Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Grundsicherungsbezieher nicht.
Die WfbM sind von den in § 21 Abs. 4 SGB II genannten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Mehrbedarf generieren, ausdrücklich ausgenommen. (Streng genommen braucht es diese Ausnahme nicht, denn werkstattberechtigt ist nur, wer nicht erwerbsfähig ist.) Der WfbM-Mitarbeiter auf dem Außenarbeitsplatz nimmt unzweifelhaft an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil und hat deshalb Mehraufwendungen in Form der Kosten für ein aushäusiges Mittagessen. Ein entsprechender Mehrbedarf soll ihm aber weder § 42 b SGB XII zustehen (keine "gemeinschaftliche Mittagsverpflegung") noch nach irgend einer anderen Vorschrift.
Die Frage ist, ob es wohl beabsichtigt war, Werkstattmitarbeiter auf Außenarbeitsplätzen ohne gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten nach § 21 Abs. 4 SGB II zu benachteiligen, die einen Mehrbedarf erhalten, der unter anderem die durch aushäusiges Mittagessen entstehenden Mehrkosten decken soll?