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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG
Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.
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Beitrag #9981
Ist die Unterbringung in einer Pflegefamilie gem. § 113 Abs.2 Nr. 4 SGB. IX i. V. m. § 80 SGB IX in BERLIN nur bis zu zum 30. Lebensjahr möglich?
Beitrag #9979
Wie berechnet sich das persönliche Budget?
Gibt es hierzu eine Musterkalkulation? Welche Nebenkosten (Bsp. Steuerberater, Regiekosten) fließen in die Berechnung mit ein?
Beitrag #9978
Wird bei einer Fereinfahrt (keine Klassenfahrt) für ein minderjähriges Kind ein Kostenbeitrag erhoben?
Beitrag #9976
Ich habe Fragen zum § 16 SGB IX.
Im § 16 Abs. 4 Satz 1 steht:
Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine Leistung erbracht haben,
1. ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten oder
2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger nach § 15 zu beteiligen,
es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.
Wie ist das zu verstehen?
Gibt es hierzu in leichter Sprache eine Erklärung an Beispielen?
Im § 16 Abs. 4 Satz 2 steht:
Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Behinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten Buches unberührt.
Gibt es hierfür Beispiele?
Was ist, wenn von der Weiterleitung abgesehen wurde, weil zunächst die eigene Zuständigkeit anzunehmen war und aber erst nach Ablauf der Frist von 2 Wochen im Rahmen des Einholens weiterer Informationen bekannt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 5 und 6 SGB IX zuständig wäre?
Streng genommen wurde noch keine Leistung erbracht, eine Weiterleitung ist aber nicht mehr möglich, wie geht es dann weiter?
Wann kann der nach §§ 5 und 6 SGB IX faktisch zuständige Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit mit Hinweis auf die versäumte 2-Wochen-Frist ablehnen?
Kann der ermittelte zuständige Rehabilitationsträger seine Unzuständigkeit ohne Angaben von Rechtsgrundlagen gegenüber dem anfragenden Rehabilitationsträger behaupten?
Insbesondere, wenn die vorliegenden Fakten anderes belegen?
Wer ist dann einzuschalten, wenn es zu keinem Einvernehmen kommt oder keine ausreichende Begründung mitgeteilt wird?
Muss der unzuständige Rehabilitationsträger (zu Gunsten der beantragenden Person) zwingend leisten - ich denke: Ja!?
Besteht dann grundsätzlich ein Erstattungsanspruch, wenn der § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht vorliegt? Wenn nicht, in welchen Sachverhalten?
Danke.
Beitrag #9975
Sehr geehrte Damen und Herren,
muss ein Gesamtplanverfahren auch dann durchgeführt werden und ein Gesamtplan nach § 121 SGB IX aufgestellt werden, wenn die antragstellende Person unter den § 140 Abs. 1 SGB IX fällt, also vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen hat?
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Tews
Beitrag #9973
Das Gesamtplanverfahren hat konsensorientiert zu erfolgen. Gilt dies auch für die Aufstellung des Hilfeplans nach SGB VIII?
Beitrag #9972
1. Was ist, wenn sich in einem bereits nach neuem Recht entschiedenen Fall die örtliche Zuständigkeit rückwirkend ändert, weil z. B. das Jugendamt rückwirkend ins Jahr 2019 Kostenerstattung geltend macht und damit 2019 ein anderer Bezirk zuständig gewesen wäre?
Beispiel:
Bezirk A bekommt Neuantrag für Hilfe ab 01.02.2020, vorher keine Hilfe durch einen Bezirk --> Bezirk A zuständig. Jetzt rückwirkende Kostenerstattung-Abwicklung des Jugendamtes mit Bezirk B für 2019, damit wäre Bezirk B aufgrund der 6-Monats-Regel auch für die Hilfe ab 01.02.2020 zuständig gewesen. Wie geht Bezirk A jetzt mit der gewährten Hilfe um, da sich jetzt herausgestellt hat, dass die örtliche Zuständigkeit nachträglich bei Bezirk B gelegen hätte?
Beitrag #9971
Wer ist zuständig für die Hilfegewährung nach SGB IX bei einem Umzug, wenn der Antrag noch während des Aufenthaltes am alten Wohnort gestellt wurde, die Hilfe aber erst am neuen Wohnort beginnt.
Beispiel:
Kind wohnt im Bereich des Bezirks A, erhält dort aber keine Hilfe, Umzug soll zum 01.11.2021 in den Bezirk B erfolgen, dort wird ab 02.11.2021 Frühförderung beantragt.
Der Antrag wurde aber bereits im Oktober 2021 und damit noch während des Aufenthaltes im Bezirk A gestellt.
Beitrag #9970
Heranziehung aus Erbe bei häuslicher Ersparnis
Die Heranziehung aus Erbschaften erfolgt gem. § 139 SGB IX in Form einer Vermögensheranziehung unter dem Freibetrag.
Bei einer Heimunterbringung von Minderjährigen ist nach § 142 Abs. 1 SBB IX ein Beitrag aus häuslicher Ersparnis zu leisten. Nach § 142 Abs. 2 SGB sind bei Hilfe bei denen eine Vereinbarung nach § 134 Abs. 3 SGB IX besteht im Bruttoprinzip weiterhin zu erbringen. Diese Regelung gilt auch für Volljährige über den § 142 Abs. 3 SGB IX.
Die Berechnung der häuslichen Ersparnis erfolgt weiterhin über Vorschriften des SGB XII.
Wenn nun die Eltern oder der Leistungsberechtigte selbst eine Erbschaft macht, ist dann diese bei der Berechnung der häuslichen Ersparnis im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ?
Oder gilt auch für diesen Teil ,wie für den Rest der Eingliederungshilfeleistungen, das Erbe grundsätzlich nur als Vermögen zu berücksichtigen ist ?
Beitrag #9969
Bekanntlich sind die Grundsicherungsbehörden verpflichtet, einmal im Jahr - spätestens zum 3. Quartal – die für die Mietfinanzierung der besonderen Wohnformen maßgeblichen KdU-Sätze, die ab dem 01.01. des Folgejahres als Angemessenheitsgrenzen für die 100- bzw. 125 %-Grenze gelten, zu über-prüfen und ggfls. anzupassen. Solche Anpassungen der KdU-Grenzen haben bei den besonderen Wohnformangeboten in der EGH meist weitreichende Bedeutung. Schließlich liegen die zu finanzierenden Mieten in praxi in den meisten Fällen deutlich über der 125%-Grenze, so dass die EGH das Delta zwischen der tatsächlichen Miete für die privaten Wohnflächen und dem von der Grundsicherung zu finanzierenden 125%-KdU-Wert übernehmen muss. Dieses Delta ist aktuell in Ihren Vergütungsvereinbarungen rechnerisch in der ausgewiesenen EGH-Pauschale mitenthalten und informatorisch gesondert ausgewiesen. Steigen oder sinken die als angemessen anerkannten KdU kommt es zu einer Verschiebung der geschuldeten Zahlungen in dem Bereich oberhalb der 125%-Grenze. Muss der dann höhere Anteil, den die Träger der EGH zu tragen haben, dann tatsächlich immer neu verhandelt bzw. über die Schiedsstellen erzwungen werden, wenn sich Träger der EGH weigern, diese Erhöhung in der Fachleistung abzubilden?
Umgekehrt: Werden die angemessenen KdU erhöht, sinkt der Anteil, den die Träger der EGH zu tragen hätten, die jedoch den vorherigen Betrag in den Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen festgeschrieben haben und daher vertraglich zur Leistung verpflichtet wären? Auf welcher Rechtsgrundlage könnte ggf. zurückgefordert werden? Wie sollen die Vertragsparteien nach der Intention des Gesetzgebers mit dieser Dynamik umgehen?