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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG

Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.

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Welche Themen im Rahmen der Umsetzung des BTHG interessieren oder bewegen Sie besonders? Was beschäftigt Sie in Ihrer beruflichen Praxis aktuell am meisten? Hier haben Sie die Gelegenheit, diese Beiträge einzustellen.

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    Beitrag #M9956

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Leistungen der sozialen Teilhabe auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze?

    Unter welchen Bedingungen können Leistungen der sozialen Teilhabe auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze von Menschen mit Behinderung geltend gemacht werden? Hier besonders von Relevanz, wenn zeitgleich Pflegeleistungen vorliegen.

    Beitrag #M9954

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 1
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Nachqualifizierung als Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen?

    Gibt es für persönlich geeignete Nicht-Fachkräfte Möglichkeiten einer Nachqualifizierung als qualifizierte Fachkraft für ambulante Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX außerhalb einer dreijährigen staatl. päd. Ausbildung? Beispielsweise für geprüfte Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (gFAB).

    Beitrag #9943

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:

    Wer und wann bzw. welche Parteien hatten dieses Gesetz entworfen? Mit freundlichen Grüßen.

    Beitrag #9942

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 2
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Können aufgrund einer diagnostizierten Lernbehinderung und Lese- und Rechtschreibschwäche Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe an Bildung (gem. § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), hier in Form einer begehrten Vorlesekraft oder eines geeigneten technischen Hilfsmittel, gewährt werden?

    Beitrag #9940

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 15

    Ich schreibe aus der Sichtweise eines Werkstatt-Soziadienste für Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung aus einer WfbM in NRW.  Mittlerweile hatte ich eine Reihe von Kontakten mit federführenden Bedarfsermittlern aus dem Bereich „besondere Wohnformen“. Bei allen Gesprächen kam mehr oder weniger bald ein großes Unbehagen über den umfangreichen Einsichtsmöglichkeiten in die verschiedenen Lebensbereiche der gemeinsamen Klienten zur Sprache.

    Mit dem BEI_NRW wird eine sehr komplexe Sichtweise auf Menschen und deren verschiedene Daseinsbereiche, mit hoher Transparenz, in einem zentralen Dokument geradezu akribisch zusammengetragen. Dieser Umstand ist der gesetzlichen Vorgabe geschuldet, die aus guten Gründen vorsieht, alle Bedarfe in einer Erhebung zu erfassen. 

     

    Meine Fragen sind zunächst ethischer aber mithin auch rechtlicher Natur:

     

    ·         Was macht das mit uns als BEI-Schreiber und Begleiter von Menschen mit Unterstützungsbedarf, wenn wir umfangreiche Einsichten in manchmal auch intime Lebensbereiche unserer Klienten bekommen, in die wir vorher i.d.R. keinen Einblick hatten?

    ·         Was macht das mit Menschen mit Unterstützungsbedarf, wenn deren verschiedenen Lebensthemen von einer erweiterten Gruppe von Unterstützern einsehbar sind, für deren fachliche Begleitung (z.B. an ihrem Arbeitsplatz), viel Inhalte des BEI irrelevant sind?

    ·         Rechtfertigt die Tatsache, dass Menschen die gesellschaftlich finanzierte Unterstützung in übergreifenden Hilfesystemen bedürfen, sich in einer zentralen Datenerfassung, den erwähnten Hilfesystemen gegenüber so umfangreich offenbaren müssen?

    ·         Wie wird dies auf manche Menschen mit einer psychischen Erkrankung wirken, die nicht selten eine hohe Vulnerabilität bezüglich dessen mit sich bringen, wer denn was über sie weiß?  

     

    Ich unterstelle nicht, dass schlechte Absichten mit der Bedarfsermittlung verfolgt werden, eher im Gegenteil. Aber die besten Absichten alleine reichen wie so oft im Leben nicht aus.

     

    Hand aufs Herz: Die meisten Menschen, die in diesem Forum schreiben, und da schließe ich mich mit ein, würden sich aus Gründen ihrer individuellen Persönlichkeitsrechte verbitten, dass eine solche Transparenz über sie hergestellt wird oder sie würden zumindest von Mal zu Mal selber entscheiden wollen, wer, was, wann, wie über sie erfährt.

    Beitrag #9936

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 13

    Nach einem fachärztlich festgestellten Autismus wurde vom Versorgungsamt eine Schwerbehinderung bescheinigt. Wie kann jetzt das BTHG (gesellschaftliche Teilhabe, Teilhabe am Arbeitsleben usw.) am besten umgesetzt werden?

    Beitrag #9925

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 2
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Frage zur Antragserfordernis § 108 SGB IX: In einem Fall erhält der Fachausschuss Kenntnis, dass Leistungen über Tag (z.B. WfbM) benötigt werden. Der Leistungserbringer nimmt den Leistungsberechtigten inzwischen in der WfbM auf. Der Fachausschuss informiert den EGH-Träger und dieser übersendet dem Leistungsberechtigten die Antragsunterlagen. Diese gehen zwei Monate später beim EGH-Träger ein. Ab wann sind die Kosten für die WfbM vom EGH-Träger zu übernehmen?

    Beitrag #9924

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Der durch das Änderungsgesetz BTHG geschaffene § 113 Abs. 5 SGB IX für die besonderen Wohnformen gilt für Leistungsberechtigte, die gleichzeitig existenzsichernde Leistungen und Eingliederungshilfeleistungen beziehen. Er gilt nicht für Leistungsberechtigte, die keine existenzsichernde Leistungen beziehen. Diese können daher die oberhalb der 125% liegenden Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nicht über die Fachleistung Eingliederungshilfe erhalten. 

    Dagegen gilt § 77 Abs. 2 SGB IX für Leistungsberechtigte, die in einer eigenen Wohnung nach § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII leben und existenzsichernde Leistungen beziehen sowie für Leistungsberechtigte, die aufgrund ihres Einkommens/Vermögens keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben. 

    Damit führt § 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zum § 77 Abs. 2 SGB IX zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen. Ist das richtig so und vom Gesetzgeber so gewollt?

    Beitrag #9923

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 7
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Frage zur Sozialen Teilhabe/ Heilpädagogische Leistungen in Abgrenzung zur Teilhabe an Bildung: Fällt ein heilpädagogischer Kindergarten (Konzept: Betreuung und Förderung von Kindern im Alter von drei bis sieben Jahren, die in ihrem Verhalten auffällig und/ oder in ihrer Entwicklung verzögert sind) unter § 113 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 79 SGB IX?

    Unter welcher Rechtsgrundlage sind Sonderschulkindergärten im SGB IX zu subsumieren? Der Gesetzgeber hat im § 112 SGB IX nur Hilfen zur Schulbildung bzw. zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf aufgeführt. Sonderschulkindergärten werden nicht genannt.     

    Beitrag #9917

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 1

    Dürfen Hilfsmittel (vorlese Text Scanner) für das Lesen von Amtsschreiben verweigert werden und wie ist das mit der Beantragung.

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