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BTHG-Kompass 2.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.3

Gesamtplanung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Gesamtplanung gemäß § 58 SGB XII (altem Recht) sowie § 144 SGB XII (neuem Recht) war und ist Aufgabe des Kostenträgers, u.a. zur Koordinierung, Steuerung und Wirksamkeitskontrolle von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe. Der Kostenträger hat dabei auch viele Hilfen zu steuern und zu planen, die dem Leistungsbereich "Teilhabe am Arbeitsleben" zuzuordnen sind. Die Praxis hat hierbei gezeigt, dass insbesondere bei Leistungsfällen, in denen Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, die Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten begrenzt sind. Auch das neu geschaffene Budget für Arbeit dürfte hieran nur eingeschränkt etwas ändern. Unter "Aufwand-Nutzen-Aspekt" kann eine umfassende Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII hier durchaus kritisch gesehen werden. Im Gegenzug enthalten die (zumindest im Land Berlin) regelmäßig zu erstellenden Informationsberichte der WfbM oft eine gute Übersicht über personenbezogene Daten sowie den Hilfe- und Teilhabebedarf.

Halten Sie es in solchen Fällen für vertretbar, wenn der Kostenträger eine "verkürzte" Gesamtplanung vornimmt oder bspw. "festlegt", dass "hier im Einzelfall der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstellt"?

 



Antwort:

Informationsbericht der WfbM ersetzt nicht das Gesamtplanverfahren

Bei allem Verständnis für die Zeitnöte im teilweise dramatisch unterbesetzten Fallmanagement der Eingliederungshilfe in den Berliner Bezirksämtern: Dass der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstelle bzw. ersetze, dürfte (noch) nicht mit dem Willen des Bundesgesetzgebers in Einklang zu bringen sein.

Sinngemäß kommt eine solche Vorgehensweise frühestens im Jahr 2020/2021 in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Berliner Bedarfsermittlungsinstrument liegt vor, das wird irgendwann im Jahr 2019 der Fall sein.
  2. Ein vollständiges Gesamtplanverfahren wird durchgeführt. Im Gesamtplan werden die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben neu festgestellt und umgesetzt.
  3. Nach dem im Gesamtplan festgelegten Überprüfungszeitraum und anhand der Wirkungskontrollkriterien wird eine Wirkungskontrolle durchgeführt und ggf. eine Anpassung der Teilhabeleistungen vorgenommen.

Wenn dann der Informationsbericht der WfbM ergibt, dass die gewährten Teilhabeleistungen den Wünschen und Zielen der Betroffenen weiterhin entsprechen, bedarfsdeckend sind und sich keine leistungsrelevanten Bedingungen verändert haben, könnte eine Fortschreibung mittels eines verkürzten Gesamtplanverfahrens erfolgen.

Es bleibt die Frage, ob sich schon vor dem Vorliegen des Berliner Bedarfsermittlungsinstruments aus den bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 141ff. SGB XII von Amts wegen Handlungsbedarf für die Fallmanagerinnen und Fallmanager in den Berliner Bezirksämtern bei den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ergibt. Es ist mindestens zu gewährleisten, dass Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sich ihrer Wünsche und Ziele in Bezug auf ihre Teilhabe am Arbeitsleben bewusst werden und (ggf. mit Hilfe der rechtlichen Betreuer) entscheiden können, ob sie einen Antrag auf eine alternative Teilhabeleistungsgewährung stellen wollen.

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Teilhabeplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Rehabilitationsträger zu beachten gilt.

Zeitpunkt zur Initiierung des Teilhabeplanverfahrens

In vielen Fällen initiiert der Sozialdienst eines Krankenhauses den Rehaprozess, z. B. durch Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Beantragung der Anschlussheilbehandlung oder von Pflegeleistungen. Der Sozialdienst ist eine Organisationseinheit des Krankenhauses. Hat er dennoch nach den Grundsätzen des SGB IX zu arbeiten, d. h. liegt es (auch) in seiner Verantwortung, eine trägerübergreifende Teilhabeplanung des Rehaprozesses zu initiieren?

Bislang wird die Reha aber zumeist ganz traditionell in Etappen geplant und die Leistungsberechtigten etappenweise von einem Träger zum nächsten „weitergereicht“: Erst medizinische, dann berufliche Reha. Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Arbeitsverhältnisses setzen daher oft erst viele Wochen nach Feststellung der drohenden Erwerbsminderung ein. Selten erhalten die Leistungsberechtigten Informationen und Unterstützung zur Sicherung ihrer sozialen Teilhabe (z.B. Mobilität in der Freizeit, Elternassistenz). An welchem Hebel kann und muss angesetzt werden, um frühzeitig, d. h. möglichst schon vor Beginn der AHB, auf eine umfassende Bedarfsfeststellung hinzuwirken?



Antwort:

Die Schlüsselvorschrift dafür ist § 12 Abs. 1 SGB IX. Danach stellen alle Rehabilitationsträger durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird.

Da sich in der geschilderten Konstellation der Leistungsberechtigte ja bereits bei einem Rehabilitationsträger in der Behandlung befindet, wäre das Entlassmanagement der Klinik bereits ein guter Ort zur Einleitung eines Teilhabeplanverfahrens. Dazu müsste ein entsprechender, mit dem Wunsch nach einem Teilhabeplanverfahren versehener Antrag bei einem der für die anschließend infrage kommenden Leistungsgruppen zuständigen Rehabilitationsträger gestellt werden. Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ist in den §§ 5 und 6 SGB IX geregelt.

Das kann auch bereits dann geschehen, wenn es um die Frage einer Verlängerung der medizinischen Rehabilitation in der Klinik geht. Der Antrag auf Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens wäre dann an den Kostenträger zu richten, von dem die Bewilligung der Verlängerung begehrt wird

Frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs und Hinwirkung auf eine Antragstellung des Leistungsberechtigten
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