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BTHG-Kompass 1.5

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.5

Hilfeplan zur Bedarfsermittlung

Können die Hilfepläne aus der Jugendhilfe für die Bedarfsermittlung genutzt werden, wenn noch kein Bedarfsermittlungsinstrument existiert?



Antwort:

Ja. Ein Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII enthält alle wesentlichen Elemente eines Gesamtplanes gem. §§ 141, 144 SGB XII. Teil 1 des Bundesteilhabegesetzes enthält darüber noch einige neue Verfahrensvorgaben, die gegenüber dem Hilfeplanverfahren bei seelischer Behinderung gem. §§ 35a, 36 SGB VIII speziell und daher zusätzlich anwendbar sind. Angesichts der eingeschränkten richterlichen Überprüfungsbefugnis von Hilfeplänen dürfte eine vom Jugendhilfeträger konkret ausgewählte § 35a-Leistung in einem Verwaltungsgerichtsverfahren wohl kaum als rechtswidrig festgestellt werden mit der Begründung, dass Verfahrensregelungen des SGB IX verletzt worden seien.

Hilfeplan zur BedarfsermittlungDownloads und Links

Wie funktioniert die Bedarfsermittlung bei psychisch Kranken?

Psychisch Kranke können häufig ihre Wünsche nicht deutlich äußern, im Gegensatz zu anderen Behindertengruppen wie Blinden oder Körperbehinderten. Die Gutachten, die aus Gründen der Kostenerstattung defizitorientiert formuliert sind, versperren oft Zukunftsperspektiven, die vielleicht möglich wären. Auch das Prozedere ist häufig so undurchschaubar, dass selbst ein Mensch, der weniger Einschränkungen hat, damit überfordert ist. Berufsbetreuer haben auf Grund der vielen Fälle, die sie betreuen, keine Zeit, sich intensiv zu kümmern. Welche Beteiligungsmöglichkeiten haben Angehörige psychisch Kranker?



Antwort:

Das seit dem 01.01.2018 für die Träger der Eingliederungshilfe vorgesehene Gesamtplanverfahren nach §§ 141 ff. SGB XII (§§ 117 ff. SGB IX – neu ab 2020) sieht detaillierte Regelungen vor, die u.a. zu mehr Transparenz, Individualität und Konsensorientierung im Rahmen des Verfahrens beitragen sollen.

Ferner ist vorgesehen, dass die Bedarfsermittlung zwingend mit Instrumenten zu erfolgen hat, die an der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) orientiert sind. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem neuen, am bio-psycho-sozialen Modell der ICF orientierten Behinderungsbegriff zu, der eine funktionale Beeinträchtigung nicht mehr als Eigenschaft und Defizit einer Person betrachtet, sondern sie im Zusammenspiel mit Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen sieht. Dieser Betrachtung wird im gesamten verfahren Rechnung getragen, um zu gewährleisten, dass die Leistungen auch tatsächlich den Teilhabebedarf decken.

Das Gesamtplanverfahren: transparent, individuell und konsensorientiertAngehörige können als Vertrauensperson teilnehmenErste Orientierungshilfe für die MitarbeiterWeitergehende Pflichten für Träger der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020Materialien

Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren bei Menschen mit psychischen Erkrankungen

Als Sozialarbeiterin bei einem Leistungserbringer stelle ich fest, dass bisher für die von mir leistungsberechtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen kein Teilhabeplan- oder Gesamtplanverfahren vom Kostenträger durchgeführt wurde.

Gibt es dafür auch Sanktionsmöglichkeiten?



Antwort:

Regelungen des Gesamtplanverfahrens auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Seit dem 1. Januar 2018 gelten mit den §§ 141 ff. SGB XI detaillierte Regelungen für das Gesamtplanverfahren. Danach ist auch für leistungsberechtigte Menschen mit psychischen Erkrankungen eine individuelle Bedarfsermittlung sowie ein transparentes, trägerübergreifendes, interdisziplinäres, konsensorientiertes, individuelles, lebensweltbezogenes sowie sozialraum- und zielorientiertes Gesamtplanverfahren vorgeschrieben. 

Sollte seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage das Verfahren, wie von Ihnen beschrieben durchgeführt worden sein, dürfte der das Verfahren beendende Bescheid (Leistungsbescheid oder Ablehnungsbescheid) bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sein.

Im Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren kann der Antragsteller, also der Leistungsberechtigte, nicht aber der Leistungserbringer ein regelkonformes Verfahren durchsetzen.

Angehörige können als Vertrauensperson teilnehmenErste Orientierungshilfe für die MitarbeiterWeitergehende Pflichten für Träger der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020Materialien

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