Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 1.5

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.5

Qualifikation des Personals bei anderen Leistungsanbietern

Im Fachkonzept der BA für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern ist festgelegt, dass das Personal über die sonderpädagogische Zusatzqualifizierung verfügen muss. Ist die rehapädagogische Zusatzqualifizierung dieser gleichzusetzen?



Antwort:

Auslegungsfrage der WVO

Das von Ihnen genannte Fachkonzept verweist an dieser Stelle auf § 9 der Werkstättenverordnung (WVO). Dort heißt es:

„Die Fachkräfte […] müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind“ (§ 9 Abs.3 WVO).

 

Ob die rehapädagogische Zusatzqualifizierung der sonderpädagogischen Zusatzqualifizierung gleichzusetzen ist, ist eine Auslegungsfrage der WVO und kann im Rahmen des Projekts „Umsetzungsbegleitung BTHG“ somit nicht beantwortet werden.

Downloads und Links

Einkommen und Vermögen

Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. Diese Verbesserungen treten in zwei Stufen in Kraft. Ab 1. Januar 2020 bleiben Einkommen und Vermögen des Partners anrechnungsfrei.

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

Meine Fragen wären:

1. In welchen Fällen Menschen mit Behinderungen Leistungen nach den SGB II erhalten, wenn sie trotz Arbeit und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst bestreiten können?

2. Unterfallen Menschen mit Behinderung, die vom Jobcenter unterstützende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben und danach durch Arbeitsplatzverlust vollen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben (über ein Jahr arbeitslos, erwerbsfähig...), wie "gesunde Menschen" den Sanktionsregelungen des SGB II?

3. Wie hoch ist der Anteil Behinderter die von ihrem Einkommen leben können und damit keine Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII benötigen?

4. Kommt die Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge überhaupt bei den Behinderten an, wenn Sie doch eh Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragen müssen wo die Einkommens- und Vermögensfreibeträge wesentlich geringer sind?



Antwort:

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen
  1. Für Menschen mit Behinderungen gelten dieselben Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II wie für alle anderen volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Für den Fall, dass sie zugleich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger erhalten, können sie ggf. zusätzlich einen Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II geltend machen.
  2. Die Sanktionsmöglichkeiten des SGB II sind nicht auf Menschen ohne Behinderungen beschränkt.
  3. Dazu liegen uns keine Informationen vor.
  4. Diejenigen Menschen mit Behinderungen, denen es nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt über Erwerbsarbeit oder auf andere Weise selbst zu sichern, profitieren von der Verbesserung tatsächlich nicht. Eine Unterscheidung beim Zugang zu existenzsichernden Leistungen würde zum einen dem Zweck dieser Leistungen zuwiderlaufen und Menschen mit Behinderung unzulässig privilegieren. Wer zumindest teilweise erwerbsfähig ist, soll (wie andere Menschen auch) seine Ressourcen einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu sichern.
Neuregelungen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe

Ziel der Reform war es, zunächst diejenigen Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe besser zu stellen, die bislang annähernd ihr gesamtes Arbeitseinkommen und beinahe das vollständige Vermögen einsetzen mussten, um überhaupt oder weiterhin Leistungen zu erhalten. Für diese Gruppe von Menschen, wie auch für die Gruppe der Beschäftigten in der WfbM ändert sich die Situation durch das BTHG. Partnereinkommen ist ab 1. Januar 2020 vollständig anrechnungsfrei.

In der Begründung zum Regierungsentwurf des BTHG heißt es dazu:

"Ergänzend zu den Verbesserungen beim Einkommenseinsatz wird die Vermögensfreigrenze erhöht. Somit besteht für leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, die Leistungsverbesserung (teilweise) nach und nach einem Vermögensaufbau (z. B. zur Alterssicherung) zuführen zu können.

Von Verbesserungen bei der Heranziehung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird relativ zur Gesamtzahl der Eingliederungshilfebezieher nur ein kleiner Anteil profitieren. Der mit Abstand größte Anteil an Eingliederungshilfebeziehern ist jedoch entweder gar nicht erwerbstätig oder arbeitet in einer WfbM. Damit auch diese Menschen künftig ein höheres Netto-Arbeitsentgelt erhalten, wird der Freibetrag in Absatz 3 Satz 2 von 25 Prozent des übersteigenden Betrages des Arbeitsentgeltes auf 50 Prozent erhöht. Somit werden rund 26 Euro des Arbeitsentgeltes monatlich weniger auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet und sich die Leistungen der Grundsicherung entsprechend erhöhen" (BT-Drs.18/9522: 198).

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.