Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Unzuständigkeit des zweitangegangenen Reha-Trägers

Ein zweitangegangener Rehaträger Paragraph 14 II SGB IX versucht erfolglos 14 III SGB IX (Turboklärung). Die beantragten Leistungen sind aber außerhalb dessen Leistungsgruppe. Was sind die Rechtsfolgen? Geht dann nur: leisten und anschließend Erstattungsanspruch oder gibt es einen anderen Weg?



Antwort:

Unzuständigkeit des zweitangegangenen Reha-Trägers

Die sogenannte Turboklärung kann nur erfolgen, wenn der zweitangegangene Reha-Träger nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist. Eine Weiterleitung kann zudem nur im Einvernehmen mit dem nach Auffassung des zweitangegangenen Reha-Trägers zuständigen Reha-Trägers erfolgen. Sofern der dann drittangegangene Reha-Träger der Weiterleitung nicht zustimmt, bleibt der zweitangegangene Reha-Träger der leistende Reha-Träger.

Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der zweitangegangene Reha-Träger dann auch leisten muss. Vielmehr kann der leistende, aber unzuständige Reha-Träger den materiell-rechtlich tatsächlich zuständigen Reha-Träger in die Bedarfsermittlung und -feststellung sowie die Leistungsentscheidung über Beteiligung (§ 15 Abs. 2 SGB IX) oder Antragssplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX) einbinden. Da der zweitangegangene Reha-Träger im vorliegenden Fall nicht für die beantragte Leistungsgruppe zuständig ist, liegt ein Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX vor.

Turbo-Klärung innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Antrag auf Autismustherapie und Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Antrag wurde von den Pflegeeltern bei dem Landkreis gestellt in dem die Pflegeeltern mit dem behinderten Kind wohnen. Der Landkreis leitet den Antrag weiter an den Landkreis in dem das Kind vorher mit der leiblichen Mutter gewohnt hat mit der Begründung, dass das Kind bei den Pflegeeltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der zweitangegangene Träger schickt dem ersten Träger nach einem Jahr den Antrag zurück mit der Begründung, dass das Kind  bei den Pflegeeltern den gewöhnlichen Aufenthalt begründet und dort erstmals Leistungen beantragt wurden und eine Weiterleitung gem. 14 SGB IX unter gleichen Sozialleistungstragern nicht möglich ist. 

Welcher Träger sollte von den Pflegeeltern mit welcher Begründung  verklagt werden dami jetzt schnellstmöglich Leistungen erbracht werden. 
 



Antwort:

Turbo-Klärung innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs

Wenn ein erstangegangener Reha-Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet, handelt es sich hierbei gemäß der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess um eine Weiterleitung nach § 14 SGB IX (GE Reha-Prozess: 31). Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bar-frankfurt.de/themen/gemeinsame-empfehlungen/faq-gemeinsame-empfehlung-reha-prozess-ge-rp/faqs-nach-phasen-des-rehaprozesses/zustaendigkeitsklaerung/8-sind-weitergaben-von-antraegen-zwischen-reha-traegern-mit-gleichem-dienstsitz-weiterleitungen-nach-14-sgb-ix.html. 


Dies bedeutet, dass der zweitangegangene Reha-Träger im Außenverhältnis für die antragstellende Person zuständig ist und bleibt. Auch etwaige Rechtsmittel sind daher gegen diesen Träger zu richten.

 

Ob ggf. im Innenverhältnis dann eine anderweitige Kostenverantwortung erfolgt, ist Gegenstand von Erstattungsansprüchen, in die die antragstellende Person nicht involviert ist. Eine erneute Weiterleitung an einen dritten Reha-Träger wäre im Übrigen nur mit Einverständnis des dritten Trägers möglich. 

 

Örtlich zuständig sein dürfte hier der Träger, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt hatte.
Erfolgt die Betreuung nämlich über Tag und Nacht, findet § 98 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB IX Anwendung. Das heißt, bei einer Betreuung von Pflegekindern über Tag und Nacht, was der Regelfall sein dürfte, ist die herangezogene Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt hatte.

Leistungen anderer Rehabilitationsträger

Das gegliederte System der sozialen Sicherung in Deutschland sieht vor, dass unterschiedliche Rehabilitations-und Teilhabeleistungen durch unterschiedliche Rehabilitationsträger erbracht werden können. Die einzelnen Leistungsgesetze bestimmen Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen.

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.