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BTHG-Kompass 4.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Welche Form der Fachexpertise war bei der Entwicklung des Instruments in Rheinland-Pfalz beteiligt?

Welche Form der Fachexpertise war bei der Entwicklung des Instruments in Rheinland-Pfalz beteiligt? Die Beteiligung der Liga war nicht gegeben.



Antwort:

Das Instrument wurde im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie von der Firmen FOGS - Gesellschaft für Forschung und Beratung im Gesundheits- und Sozialbereich mbH und Ceus consulting Gesellschaft für Managementberatung & Organisationsentwicklung mbH entwickelt und in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Leistungsträger, der Leistungserbringer und der Menschen mit Behinderungen überarbeitet und endabgestimmt.

Beteiligte an der Entwicklung des Instruments in Rheinland-PfalzDownloads und Links

Abbildung der Bedarfe der Personengruppe der seelisch behinderten Menschen im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz

Die Bedarfe der sozialen Teilhabe der Personengruppe der seelisch behinderten Menschen wird aus unserer fachlichen Sicht nicht gut abbildbar sein im neuen Instrument in Rheinland-Pfalz. Wie wird die Beteiligung dieser Personengruppe aussehen?



Antwort:

In das Bedarfsermittlungsinstrument wurden alle Items der ICF aus dem Bereich „Aktivitäten und Partizipation [Teilhabe]“ übernommen, eine weitere Spezifizierung sieht die ICF an dieser Stelle nicht vor. Das ebenfalls auf der ICF basierende Vorgängerinstrument wurde erprobt; hier waren keine Nachteile für die Bedarfsermittlung der Personengruppe der Menschen mit einer seelischen Behinderung erkennbar.

Abbildung der Bedarfe der Personengruppe der seelisch behinderten Menschen im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-PfalzDownloads und Links

Wird das Instrument in Rheinland-Pfalz in einfache Sprache übersetzt?

Wird das Instrument in Rheinland-Pfalz in einfache Sprache übersetzt für die Menschen und deren Vertraute?



Antwort:

Der Träger der Eingliederungshilfe ist gem. § 121 SGB IX verpflichtet, einen Gesamtplan zu erstellen. Es ist geplant, den Vordruck für den Gesamtplan auch in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen. In diesem werden dann unter anderem die wesentlichen Ergebnisse der Bedarfsermittlung enthalten sein; darüber hinausgehend sind weitere für die leistungsberechtigte Person wichtige Aspekte enthalten, wie die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 8 SGB IX oder das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Abs. 3 des SGB XII.

Vordruck des Gesamtplans in Leichter SpracheDownloads und Links

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