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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Schnittstelle Jugend-/Eingliederungshilfe

Eine alleinerziehende Mutter ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf Unterstützung im Alltag bei der Erziehung ihrer jugendlichen Tochter angewiesen. Welche Leistung ist hier zu gewähren? Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt oder Elternassistenz durch den Eingliederungshilfeträger?



Antwort:

Assistenzleistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen waren lange Zeit rechtlich umstritten und entsprechend schwer durchsetzbar. Mit dem BTHG wurden diese nun erstmals mit verbindlicher Wirkung für alle Rehabilitationsträger gesetzlich verankert.

Auf der einen Seite existieren Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX, bei denen zwischen (kompensatorischer) Elternassistenz und (qualifizierter) begleiteter Elternschaft unterschieden werden kann. Die Regelungen hierzu gelten für alle Rehabilitationsträger.

Bei der „Elternassistenz“ handelt es sich „um ‚einfache‘ Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen“ (BT-Drs. 18/9522: 263). Bei der „begleiteten Elternschaft“ handelt es sich dagegen „um pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle, d. h. qualifizierte Assistenz“ (ebd.).

Auf der anderen Seite stehen Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, die die Gewährung pädagogischer Leistungen umfasst. Ein Anspruch besteht, sofern eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Frage, ob im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hinzutreten oder diese ersetzen, hat der Gesetzgeber im Teilhabeplanverfahren verankert und strebt damit eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit zwischen beiden Rehabilitationsträgern an.

Verkürzt könnte man zusammenfassen, dass der Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungen zur Teilhabe des Elternteils mit Behinderungen zuständig ist, während Leistungen zum Schutz und Förderung der Entwicklung des Kindes in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fallen.

Unter Umständen können sowohl Assistenzleistungen als auch Hilfen zur Erziehung notwendig werden. Grundsätzlich gilt jedoch für Leistungen mit gleichem Ziel ein Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII), außer für junge Menschen (unter 27 Jahren), die körperlich oder geistig behindert oder von solcher Behinderung bedroht sind. Für diese gilt ein Vorrang der Eingliederungshilfe.

Entscheidende Rolle des TeilhabeplanverfahrensMaterialien

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ist die Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ja. § 17 SGB IX enthält gegenüber den §§ 35a ff. SGB VIII allerdings weitergehende und spezielle Verfahrensvorgaben.

Abgrenzung Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII und Gutachten nach § 17 SGB IX

Wenn die Stellungnahme grundsätzlich ausreicht, wann ist dann ein Gutachten im Sinne des SGB IX erforderlich?



Antwort:

Abgrenzung Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII und Gutachten nach § 17 SGB IX

Ein Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII wird dadurch begründet, dass der sog. zweigliedrige Behinderungsbegriff des § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt ist. Eines dieser Elemente ist nach § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII, dass die seelische Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dazu hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einer Fachperson nach § 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII eine Stellungnahme einzuholen. Nach dem Gesetzeswortlaut hat sich diese Stellungnahme lediglich auf die Frage der Abweichung der seelischen Gesundheit (§ 35a Abs. 1a S. 1 SGB VIII) und zusätzlich auf die Frage, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht (§ 35a Abs. 1a S. 3 SGB VIII), zu beschränken. Ein Gutachten nach § 17 SGB IX hingegen bezieht sich auf den gesamten Rehabilitationsbedarf und bezieht damit auch Teilhabebeeintächtigungen ein (vgl. dazu: Grünenwald/Rössel JAmt 2019, 598, 600). Insofern handelt es sich bei der Stellungnahme nach § 35a SGB VIII nicht um ein Gutachten im Sinne des § 17 SGB IX.

Nach den vorstehenden Ausführungen bleiben für den Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII zweierlei Möglichkeiten ein Gutachten nach § 17 SGB IX anzufordern. Zum einen kann es naheliegen bei besonders komplexen Bedarfen zusätzlich zur sozialpädagogischen Diagnostik zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten einzuholen. Zum anderen kann es sich anbieten, sofern ausnahmsweise eine Leistungsgewährung nach einem anderen Leistungsgesetz als leistender Rehabilitationsträger erforderlich ist, dass zu diesen Bedarfen ein Gutachten eingeholt wird.

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