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BTHG-Kompass 4.3

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Persönliches Budget und Betreuungsrecht

Kann eine rechtliche Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer gleichzeitig auch Erbringerin/Erbringer von Teilhabeleistungen sein, die durch ein persönliches Budget finanziert werden?



Antwort:

Persönliches Budget und Betreuungsrecht

Wenn Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden, ist keine Vereinbarung nach § 125 SGB IX zwischen Eingliederungshilfeträger und Leistungserbringer erforderlich.
Grundsätzlich können sogar Familienangehörige diese Leistung erbringen und über das Persönliche Budget finanziert erhalten, soweit die Leistung nicht bereits durch gesetzliche Beistandspflichten gedeckt ist.
Daher sollte es grundsätzlich möglich sein, dass auch eine rechtliche Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer als Leistungserbringer in Betracht kommt.
Allerdings besteht für rechtliche Betreuer/innen gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB das zivilrechtliche Verbot von Insichgeschäften. Dies bedeutet, dass ein/e rechtliche/r Betreuer/in sich nicht bei Rechtsgeschäften mit sich selbst vertreten kann. Das Selbstkontrahieren sowie eine Mehrfachvertretung sind ausgeschlossen. Darauf weisen diese Vorschriften ausdrücklich hin. Dies bedeutet, dass ein/e rechtliche/r Betreuer/in als Vertreter/in der/des Betreuten nicht mit sich selbst Rechtsgeschäfte, z. B. Verträge, schließen kann. Da Grundlage der Leistungserbringung beim Persönlichen Budget und deren Honorierung stets ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen budgetnehmender Person und leistungserbringender Person ist, würde es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handeln, soweit die rechtliche Betreuerin/der rechtliche Betreuer für beide Vertragsparteien unterzeichnet.

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Unterscheidung Pauschale Geldleistung und Persönliches Budget

Könnten Sie bitte nochmal erklären, wo der Unterschied zwischen einer pauschalen Geldleistung und dem persönlichen Budget liegt? Inwiefern ist es nicht individuell bemessen?



Antwort:

Nur beim Persönlichen Budget erfolgt individuelle Bemessung

Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget können Leistungen auch als pauschale Geldleistungen nach § 105 Abs. 3 SGB IX erbracht werden (vgl. § 116 SGB IX).

Hierbei wird der leistungsberechtigten Person statt einer bestimmten Sachleistung eine bestimmte Geldpauschale zur Verfügung gestellt, um den Bedarf zu decken. Anders als beim persönlichen Budget werden der Bemessung nicht die individuellen Verhältnisse zu Grunde gelegt, sondern der Betrag pauschaliert. Höhe und Ausgestaltung der Pauschale legt das SGB IX nicht fest. Diese müssen die Träger der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmen (Abs. 3 S. 2). Typischerweise handelt es sich hierbei um wiederkehrend benötigte Hilfen, die keine fachliche Qualifikation der unterstützenden Person(en) erfordert, z.B. eine vorbestimmte Anzahl an Taxigutscheinen. Über den Einsatz der pauschalen Geldleistung darf die Person frei verfügen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Leistung durch einen Leistungserbringer erbracht wird. Sie kann auch durch Freunde, Nachbarn und Bekannte erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/9522, 280). Zulässig ist diese Leistungsform nur bei ausdrücklicher Zustimmung der leistungsberechtigten Person (§ 105 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Der Eingliederungshilfe-Träger muss vorab festhalten, auf welcher Grundlage er die Pauschalen ermittelt. Eine individuelle Bemessung entfällt, da der Umfang der Leistungen in typisierender Weise unter Verzicht auf individuelle Besonderheiten erfasst wird.

§ 105 Abs. 4 SGB IX ermöglicht die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe als persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Mit dem persönlichen Budget soll den Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die eigenverantwortliche Gestaltung der Leistung ermöglicht werden (BeckOK SozR/Kaiser SGB XII § 57 Rn. 1). Das persönliche Budget muss beantragt werden. Beim Persönlichen Budget erfolgt eine individuelle Bemessung sowie ein individueller Nachweis über die Leistung.

Es gilt für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Auf ein Persönliches Budget besteht ein Rechtsanspruch, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt. Ein Ermessen des Kostenträgers ist nicht vorgesehen.

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Bemessung des Persönlichen Budgets

Wie berechnet sich das persönliche Budget? 
Gibt es hierzu eine Musterkalkulation? Welche Nebenkosten (Bsp. Steuerberater, Regiekosten) fließen in die Berechnung mit ein? 



Antwort:

Bemessung des Persönlichen Budgets

Das Persönliche Budget ist eine Alternative zum Sachleistungssystem, also eine andere Form der Erbringung von Teilhabeleistungen. Im Rahmen der Bedarfsermittlung (bei der Eingliederungshilfe das Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX) wird der konkrete Umfang der Teilhabeleistung festgestellt.
Diese Feststellungen sind dann maßgeblich für die Höhe des Budgets. Das Persönliche Budget muss hierbei so bemessen sein, dass der individuelle Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Im Grunde können durch das Persönliche Budget dieselben Kosten abgedeckt werden, die auch einem Leistungserbringer durch die Erbringung von Sachleistungen entstehen. Die offene Formulierung des § 29 Absatz 2 SGB IX bietet den Leistungsberechtigten Spielräume, die über die reinen Kosten der Sachleistung hinausgehen. So wird zum Beispiel ein Leistungserbringer wohl kaum Unterstützung bei der Festlegung von Einstellungskriterien für sein Personal benötigen. Bei Leistungsberechtigten, die keine Erfahrung in der Personalakquise haben, kann das aber eine sehr sinnvolle Investition sein1. In § 29 Absatz 2 Satz 7 SGB IX findet sich folgende Regelung:
„Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind.“ Dies bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass beispielsweise die Kosten einer Gruppenunterstützung in einer Einrichtung der Maßstab für die Höhe eines Persönlichen Budgets sein soll. Ziel der Leistung bleiben die Kompensation der behinderungsbedingten Alltagsbeeinträchtigungen und die Unterstützung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.2 Wenn bei der Bedarfsermittlung neben dem individuell festgestellten Teilhabebedarf auch ein Bedarf an Unterstützung und Beratung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX festgestellt wird, müssen auch diese Kosten grundsätzlich übernommen werden.
Es besteht nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX aber auch hier der zuvor genannte Kostenvorbehalt. Ausnahmen von dieser Kostendeckelung in Form einer Überschreitung sind aber möglich, da die Höhe der im Sachleistungssystem entstehenden Kosten nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX eben nur nicht überschritten werden „sollen“. Bei einer Sachleistungserbringung  sind zudem die Kosten der Beratung und Unterstützung nicht immer ermittelbar, Verwaltungskosten werden bei der Sachleistungserbringung anders kalkuliert und sind auch nicht konkreter Bestandteil der Unterstützungsleistung. 
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Unterstützungs- und Beratungsbedarfes bereitet schließlich die Tatsache, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zunächst in einem ersten Schritt die Bedarfsermittlung erfolgt und erst im Anschluss an diese dann in einem zweiten Schritt auf Antrag der Budgetnehmerin oder des Budgetnehmers die Leistungsform des Persönlichen Budgets geprüft wird.3 Die Frage nach einer Budgetassistenz muss aber denknotwendig bereits vor der Frage nach dem „wie“, nämlich bereits bei der Frage des „ob“ geklärt werden, ist also Bestandteil der Bedarfsermittlung. Ein Bedarf an Unterstützung und Beratung kann im Einzelfall auch zur Übernahme von Regie- und Beratungskosten führen.


1 Lewandrowski, Das Persönliche Budget beim Landschaftsverband Rheinland, Seite 19, RP Reha 4/2021
2 Thielicke, Selbstbestimmung und Teilhabe mit dem Persönlichen Budget – Ein Stolperweg mit Hürden und         Barrieren für Menschen mit Behinderungen, Seite 15, RP Reha 4/2021
3 BT-Drs. 189522/244

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