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BTHG-Kompass 4.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Änderung der Anforderungen bezüglich des Personalschlüssels

Wir würden gerne eine kleinere Einheit im Arbeitsbereich anbieten. Bis zu 6 Plätzen. Die Darstellung mit den Personalschlüsseln in der WVO von 1:12 ist damit kaum einzuhalten. Haben Sie da eine Idee?



Antwort:

Besserer Personalschlüssel gegenüber der WfbM

Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)“ ändert sich auch für andere Leistungsanbieter die Regelungen bzgl. des Personalschlüssels. Das Gesetz sieht vor, dass eine weitere Ausnahme gegenüber den WfbM als § 60 Abs. 2 Nr. 8 eingefügt wird. Demnach soll ein besserer als der in § 9 Abs. 3 der Werkstättenverordnung festgelegte Personalschlüssel (1:6 im Berufsbildungsbereich und 1:12 im Arbeitsbereich) angewendet werden, wenn andere Leistungsanbieter Leistungen ausschließlich in betrieblicher Form erbringen. Denn bisherige Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass andere Leistungsanbieter die notwendige individuelle Betreuung der Menschen mit Behinderungen bei betriebsintegrierten Plätzen in Betrieben und Verwaltungen nur schwer gewährleisten können (BT-Drs. 19/13399: 36).
Durch die Gesetzesänderung kann nun zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern ein besserer Personalschlüssel (z. B. 1:4 anstatt 1:6) vereinbart werden. Damit soll die notwendige individuelle Betreuung der Menschen mit Behinderungen auch bei anderen Leistungsanbietern, die Leistungen zur beruflichen Bildung oder Beschäftigung ausschließlich auf betriebsintegrierten Plätzen und nicht stationär in Gruppen durchführen, gewährleistet werden.

Downloads und Links

Qualifikation des Personals bei anderen Leistungsanbietern

Im Fachkonzept der BA für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern ist festgelegt, dass das Personal über die sonderpädagogische Zusatzqualifizierung verfügen muss. Ist die rehapädagogische Zusatzqualifizierung dieser gleichzusetzen?



Antwort:

Auslegungsfrage der WVO

Das von Ihnen genannte Fachkonzept (Bundesagentur für Arbeit 2017) verweist an dieser Stelle auf § 9 der Werkstättenverordnung (WVO). Dort heißt es:

„Die Fachkräfte […] müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind“ (§ 9 Abs.3 WVO).

Ob die rehapädagogische Zusatzqualifizierung der sonderpädagogischen Zusatzqualifizierung gleichzusetzen ist, ist eine Auslegungsfrage der WVO und kann im Rahmen des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG somit nicht beantwortet werden.

Materialien

Anerkennung als anderer Leistungsanbieter

Nach einem dreijährigen Praktikum in der Kinderkrippe wäre eine Beschäftigung einer Frau mit Down-Syndrom von täglich 10 bis 12.30 Uhr nach IFD und Kitaleitung möglich. Da nach dem Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKIBIG) nur Fachkräfte (hier zu 100 Prozent) bezuschusst werden, ist in der zuständigen WfbM im Berufsbildungsbereich eine Kitahelferin nicht vorgesehen. Wenn man den Sozialgrundkurs in der Akademie Schönbrunn finanziert und sie bei der Ausbildung zur Tagesmutter begleitet, macht man im Prinzip die Arbeit eines „anderen Anbieters“, um der Behinderten die Teilhabe in ihrem Wunschberuf zu ermöglichen. Wird so ein anderer Anbieter anerkannt?



Antwort:

Mit Bezug auf Ihre Frage ist zunächst festzuhalten, dass andere Leistungsanbieter nicht einer förmlichen Anerkennung bedürfen (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX).

Keine förmliche Anerkennung nötigQualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer LeistungsanbieterPräzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRWMaterial
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