Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.2

Verfassen Sie einen Beitrag zu einem Dokument oder einem speziellen Kapitel, indem Sie das jeweilige Dokument öffnen. Klicken Sie auf "Reden Sie mit", wenn Sie allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum Thema haben. Unter "Beiträge" finden Sie veröffentlichte Beiträge anderer Nutzender, die Sie unterstützen können.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Leistungen für eine Budgetassistenz bei rechtlicher Betreuung

Kann ich für das persönliche Budget  Leistungen für eine Budgetassistenz bekommen obwohl ich einen rechtlichen Betreuer habe, der die finanziellen Angeleigenheiten erledigen soll? Schließt sich das aus?



Antwort:

Leistungen für eine Budgetassistenz bei rechtlicher Betreuung

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben gem. § 1901 Abs. 4 BGB innerhalb ihres Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dies betrifft insbesondere auch die Unterstützung bei der Nutzung von Teilhabeleistungen.
Der Gesetzgeber hat zudem durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 nochmals die Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes durch Verankerung eines Vorrangs sozialrechtlicher Hilfen eben vor der rechtlichen Betreuung hervorgehoben. Die entsprechenden Regelungen im BGB und im neu geschaffenen Betreuungsorganisationsgesetz treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Eine Budgetassistenz ist je nach Rechtsauffassung entweder Bestandteil des individuell festgestellten Bedarfes oder ein separater Bedarf an erforderlicher Beratung und Unterstützung i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX.
Wenn also bei der Bedarfsermittlung entweder im Rahmen des individuell festzustellenden Teilhabebedarfes oder neben diesem ein Bedarf an Unterstützung und Beratung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX festgestellt wird, müssen die Kosten der Budgetassistenz grundsätzlich übernommen werden.  Es besteht nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX aber ein Kostenvorbehalt. Danach soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. Ausnahmen von dieser Kostendeckelung in Form einer Überschreitung sind aber möglich, da die Höhe der im Sachleistungssystem entstehenden Kosten nach § 29 Abs. 2 Satz 7 eben nur nicht überschritten werden „soll“. Bei einer Sachleistungserbringung sind zudem die Kosten der Beratung und Unterstützung gar nicht immer ermittelbar, Verwaltungskosten werden bei der Leistungserbringung anders kalkuliert und sind auch nicht konkreter Bestandteil der Unterstützungsleistung.
Insgesamt steht eine rechtliche Betreuung einem Anspruch auf eine Teilhabeleistung in Form des Persönlichen Budgets sowie einem Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch eine Budgetassistenz nicht entgegen.

Downloads und Links

Umgang mit Geld als Assistenzleistung oder Aufgabe des Betreuers

Mit Einführung des BTHG wurde das Taschengeldkonto in den Einrichtungen abgeschafft. Der Betreute kann krankheitsbedingt die EC-Karte nicht nutzen (hebt bei Zahlungseingang die Überweisung ab und gibt das Geld aus). Ist es eine persönliche Assistenzleistung, den Betreuten regelmäßig mit Geld zu versorgen, oder ist dies Aufgabe des Betreuers?



Antwort:

Durch die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfolgte Trennung der Fachleistung Eingliederungshilfe von den Grundsicherungsleistungen ist im Sinne einer personenzentrierten Leistung und zur Stärkung der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen häufig die Einrichtung eines eigenen Kontos für die betroffene Person angezeigt. Ein Automatismus dahingehend, dass Einrichtungen ihre bis dahin erbrachte Leistung der Geldverwaltung einfach einstellen, ist problematisch und findet im BTHG auch keine Rechtsgrundlage. Der konkrete Leistungsinhalt ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Vertrag der leistungsempfangenden Person mit der Einrichtung als Leistungserbringer und aus der nach § 125 SGB IX geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen Eingliederungshilfeträger und -erbringer. Welche Leistungen von einer Assistenz nach SGB IX erbracht werden ist ebenfalls Inhalt einer Leistungsvereinbarung, die zwischen Eingliederungshilfeträger und Erbringer der Assistenzleistung geschlossen wird. Eine rechtliche Betreuung und die im Rahmen dieser erforderlichen Tätigkeiten sind subsidiär zu Eingliederungshilfeleistungen. Dies ist durch die letzte Betreuungsrechtsreform nochmals vom Gesetzgeber unterstrichen worden. Durch die rechtliche Betreuung wird die betroffene Person unterstützt, indem beispielsweise eine Geldeinteilung organisiert wird, die tatsächliche Geldeinteilung erfolgt dann über einen Leistungserbringer (bspw. eine Einrichtung oder eine Assistenz). Wenn keine der beiden Leistungserbringer diese Leistung anbietet muss im Rahmen einer Überprüfung und ggf. Abänderung des Gesamtplanes der Bedarf dann durch andere Leistungsanbieter gedeckt werden.

Umgang mit Geld als Assistenzleistung oder Aufgabe des BetreuersDownloads und Links

EUTB

Um die Position der Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu den Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zu stärken, fördert das BMAS die ergänzende
unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht.

Sie können Ihren Beitrag veröffentlichen und anderen Nutzern die Möglichkeit geben, diesen einzusehen und zu unterstützen. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ich möchte nicht, dass mein Beitrag in der Fachdiskussion online einsehbar ist. Ich möchte, dass mein Beitrag (nach Freigabe) online einsehbar ist.
Bundesland:
Gruppe:
Organisation:
Position:
Ich möchte meinen Namen nicht nennen. Ich möchte den Beitrag namentlich einreichen. Vorname:
Nachname:

Ich möchte via E-Mail informiert werden, wenn die neue Version des BTHG-Kompasses online verfügbar ist.
E-Mail-Adresse:
Ich möchte keine Rückmeldung zu meinem Beitrag erhalten.

Mein Beitrag:

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.