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BTHG-Kompass 4.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Kosten der Unterkunft bei ALG II - Bezug

Wie ist die Übernahme der KdU bei ALGII-Bezug geregelt? Bei Bewohnern unserer Einrichtung (besondere Wohnform) erkennt das Jobcenter die neu berechnete KdU nicht an bzw. erkennt die Zuständigkeit für die Zuschläge nach § 42a Abs. 5 SGB XII nicht an. Wer deckt diese offenen Kosten? Oder müssen diese doch im Rahmen des ALGII übernommen werden?



Antwort:

Kosten müssen gem. § 22 SGB II im Rahmen des ALG II übernommen werden

Einen Anspruch auf die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII haben Leistungsberechtigte im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 41 SGB XII, d.h. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die entweder die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen oder Vermögen nach § 43 SGB XII decken können und außerhalb stationärer Einrichtungen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) leben.

Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, d. h. für erwerbsfähige und mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt bzgl. der Anerkennung von laufenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 22 SGB II. Die Kosten müssen somit im Rahmen des Arbeitslosengelds II übernommen werden.

Anders als beim § 42a SGB XII enthalten die Regelungen im SGB II jedoch keine Differenzierung nach Haushaltszusammensetzung und Unterkunftsform und sehen auch keinen § 42a Abs. 3 SGB XII vergleichbaren Anspruch auf die Anerkennung von Bedarfen ohne den Nachweis tatsächlicher Aufwendungen vor.

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§ 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zu § 77 Abs. 2 SGB IX

Der durch das Änderungsgesetz BTHG geschaffene § 113 Abs. 5 SGB IX für die besonderen Wohnformen gilt für Leistungsberechtigte, die gleichzeitig existenzsichernde Leistungen und Eingliederungshilfeleistungen beziehen. Er gilt nicht für Leistungsberechtigte, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen. Diese können daher die oberhalb der 125% liegenden Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nicht über die Fachleistung Eingliederungshilfe erhalten. 

Dagegen gilt § 77 Abs. 2 SGB IX für Leistungsberechtigte, die in einer eigenen Wohnung nach § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII leben und existenzsichernde Leistungen beziehen, sowie für Leistungsberechtigte, die aufgrund ihres Einkommens/Vermögens keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben. 

Damit führt § 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zum § 77 Abs. 2 SGB IX zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen.



Antwort:

§ 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zu § 77 Abs. 2 SGB IX

§ 113 Abs. 5 SGB IX regelt die Aufwendungen für Unterkunft in besonderen Wohnformen und bezieht sich deshalb auf § 42a Abs. 2 S.1 Nr. 2 Abs. 5 SGB XII.

Nach § 42a Abs. 5 SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in besonderen Wohnformen bis zur dort geregelten Angemessenheitsgrenze, unter den in § 42a Abs. 5 S. 6 SGB XII genannten Voraussetzungen auch um bis zu 25 Prozent höherer Aufwendungen, als Bedarf im Rahmen der Grundsicherung anerkannt.

§ 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII bestimmt, dass Aufwendungen für die Unterkunft in besonderen Wohnformen, die über den 125 Prozent der Angemessenheitsgrenze liegen, von den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX umfasst werden. 

§ 113 Abs. 5 SGB IX enthält die mit § 42a Abs. 6 S.2 SGB XII korrespondierende Anspruchsgrundlage.

In § 77 Abs. 2 SGB IX ist die Übernahme zusätzlicher Wohnkosten bei Assistenz im Rahmen einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung als Fachleistung geregelt. Dieser zusätzliche Wohnbedarf für eine Assistenzkraft wird in § 42a SGB XII nicht berücksichtigt,

Eine Kostenübernahme nach § 77 Abs. 2 SGB IX ist aber nur „wegen“ des Umfangs von Leistungen für Wohnraum möglich; es muss mithin ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den zu gewährenden Assistenzleistungen und dem Wohnraumbedarf bestehen. Zudem muss aus dem Umfang ein „gesteigerter“ Wohnraumbedarf entstehen. Dies sind beispielsweise die Kosten für gesteigerten Wohnraumbedarf für eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz. „Gesteigerter“ Wohnraumbedarf besteht also, wenn die Assistenzkraft in der Wohnung der leistungsberechtigten Person wohnen muss. 

Weitere behinderungsbedingte Mehrbedarfe werden ggf. nach § 42a Abs. 6 SGB XII übernommen (Neuman et al. 2020, Rn. 11).

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Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen

Bekanntlich sind die Grundsicherungsbehörden verpflichtet, einmal im Jahr - spätestens zum 3. Quartal – die für die Mietfinanzierung der besonderen Wohnformen maßgeblichen KdU-Sätze, die ab dem 01.01. des Folgejahres als Angemessenheitsgrenzen für die 100- bzw. 125 %-Grenze gelten, zu über-prüfen und ggfls. anzupassen. Solche Anpassungen der KdU-Grenzen haben bei den besonderen Wohnformangeboten in der EGH meist weitreichende Bedeutung. Schließlich liegen die zu finanzierenden Mieten in praxi in den meisten Fällen deutlich über der 125%-Grenze, so dass die EGH das Delta zwischen der tatsächlichen Miete für die privaten Wohnflächen und dem von der Grundsicherung zu finanzierenden 125%-KdU-Wert übernehmen muss. Dieses Delta ist aktuell in Ihren Vergütungsvereinbarungen rechnerisch in der ausgewiesenen EGH-Pauschale mitenthalten und informatorisch gesondert ausgewiesen. Steigen oder sinken die als angemessen anerkannten KdU kommt es zu einer Verschiebung der geschuldeten Zahlungen in dem Bereich oberhalb der 125%-Grenze. Muss der dann höhere Anteil, den die Träger der EGH zu tragen haben, dann tatsächlich immer neu verhandelt bzw. über die Schiedsstellen erzwungen werden, wenn sich Träger der EGH weigern, diese Erhöhung in der Fachleistung abzubilden? 
Umgekehrt: Werden die angemessenen KdU erhöht, sinkt  der Anteil, den die Träger der EGH zu tragen hätten, die jedoch den vorherigen Betrag in den Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen festgeschrieben haben und daher vertraglich zur Leistung verpflichtet wären?  Auf welcher Rechtsgrundlage könnte ggf. zurückgefordert werden? Wie sollen die Vertragsparteien nach der Intention des Gesetzgebers mit dieser Dynamik umgehen?



Antwort:

Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen

Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. §42 a Abs. 5 SGB XII für Unterkunft und Heizung, die  angemessenen sein müssen. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft- und Heizung sind die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte dem Leistungserbringer nach dem zivilrechtlichen  Vertrag für Unterkunft und Heizung schuldet. Auch die nach § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII vereinbarten Zusatzkosten sind Bestandteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach §42a Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB XII[1].
Der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum kann entweder ein Mietvertrag nach §§ 549 ff. BGB oder auch ein WBVG-Vertrag sein, wenn der Leistungserbringer dem Leistungsberechtigten gegenüber zugleich zur Erbringung von Pflege oder Betreuungsleistungen vertraglich verpflichtet ist.
Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen setzt dann eine Ermittlung der angemessenen durchschnittlichen Warmmiete (100 %, untere Angemessenheitsgrenze) voraus und zwar in der Regel eine jährliche Neuermittlung oder Überprüfung der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete[2].
Ausschlaggebend für die kalenderjährliche Neuermittlung ist, dass die Bewilligungsbescheide zum 1. Januar ohnehin aufgrund der jährlichen Anpassung der Regelbedarfsstufe geändert werden müssen. Für Beginn und Ende des Zwölfmonatszeitraums ergeben sich zwei Anforderungen: Erstens ist die Aktualität der Daten für die rechtzeitige Anpassung der Leistungsbescheide vor Beginn des Anwendungszeitraums (1. Januar) sicher zu stellen, und zweitens sind die so ermittelten Durchschnittswerte den Leistungserbringern rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Die rechtzeitige Kenntnis der sich für das Folgejahr aus der durchschnittlichen Warmmiete ergebenden Angemessenheitsgrenze ist für Leistungserbringer erforderlich, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, die Mietverträge oder Verträge nach dem WBVG zum 1. Januar des entsprechenden Jahres anzupassen - soweit dies nach dem jeweiligen Vertrag zulässig ist.
Die Vereinbarungen nach § 125 SGB IX sind zwar nicht die Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung der leistungsempfangenen Person. In den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen werden Leistungsmerkmale und -grundsätze vorgegebenen, die bei der Kalkulation und Festlegung der Leistungspauschalen bei der Fachleistung Eingliederungshilfe beachtet werden müssen. Die Mustervereinbarungen einzelner Länder sehen zudem entweder eine zeitliche Befristung (z.B. Hamburg) oder eine bedingte Befristung (z.B.Mecklenburg-Vorpommern) vor. Allerdings besitzt der Leistungserbringer nach §123 Abs. 6 SGB IX einen Anspruch auf Vergütung gegen den Träger der Eingliederungshilfe der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn eine Vereinbarung nach § 125 SGB IX geschlossen wurde. Maßgeblich für die Höhe des Zahlungsanspruch dürfte aber der gegenüber der leistungsberechtigten Person ergangen Bescheid des Eingliederungshilfeträgers sein, denn dieser erfüllt den  öffentlich- rechtlichen Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe. Bei eintretenden Änderungen, die sich auf die Höhe des Eingliederungshilfeanspruchs auswirken, ist daher entsprechend neu zu bescheiden.
[1] vgl.Seite 4, Ziffer I. BMAS (2019): Bedarfe für Unterkunft und Heizung in derbesonderen Wohnform ab dem 1. Januar 2020nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII - Papier vom 10. April 2019
[2] vgl. Seite 8, Ziffer I.2. BMAS (2019): Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform ab dem 1. Januar 2020nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII - Papier vom 10. April 2019
 

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