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BTHG-Kompass 4.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.2

Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen an den Rahmenverträgen

Gemäß § 131 Abs. 2 SGB IX wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

Was bedeutet das konkret? Ergibt sich daraus auch ein Stimmrecht für die Interessenvertretung oder gar ein Vetorecht?



Antwort:

Träger der Eingliederungshilfe und Vereinigungen der Leistungserbringer als Vertragsparteien

In § 131 Abs. 1 SGB IX ist festgelegt, welche Beteiligten die Rahmenverträge schließen. Dies sind die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene und die Vereinigungen der Leistungserbringer. Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen sind somit nicht Vereinbarungspartner der Rahmenverträge.

Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen wirken lediglich bei der Erarbeitung und Beschlussfassung mit. Es geht nur um ein „Mitwirken“ im Sinne einer beratenden Funktion und nicht um ein „Mitbestimmen“. Die beratende Funktion der maßgeblichen Interessenvertretungen wird auch im ursprünglichen Regierungsentwurf hervorgehoben (BT-Drs. 18/9522: 300).

Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt sachgerecht, dass nur die Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger einerseits und die Leistungserbringer andererseits entsprechende Pflichten aus den Rahmenverträgen zu tragen haben, nicht jedoch die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen.

Die Mitwirkung ist „durch die Teilnahme an den Verhandlungen und die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahmen umsetzbar“ und „nicht auf ein frühes Stadium des Landesrahmenvertrages beschränkt“ (v.  Boetticher 2018: 218). Für eine andere Ansicht vgl. Plagemann 2018.

 

Materialien

Übergangsregelungen im Berliner Landesrahmenvertrag

Ich finde es merkwürdig, für das Land Berlin von einem „abgeschlossenen“ Rahmenvertrag zu sprechen. Er enthält noch an vielen Stellen Platzhalter für nach wie vor ungeklärte Punkte. Zudem sind viele darin festgehaltene Übergangsregelungen nicht umgesetzt, obw ohl diese mit einem Umsetzungsdatumversehen sind. Hat das irgendwelche Konsequenzen? Wann ist mit einem wirklich abgeschlossenen, verbindlichen Vertrag zu rechnen?



Antwort:

Zunächst möchten wir ganz allgemein erläutern, dass "geschlossene" Verträge sich auf den Vertragsschluss beziehen, nicht aber darauf, ob und ggf. was inhaltlich als "abgeschlossen" anzusehen ist.
Der Berliner Rahmenvertrag ist in 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geschlossen worden. Eine bis 31. Dezember 2021 enthaltene Übergangsvereinbarung wurde durch die Berliner Vertragskommission Eingliederungshilfe (KO131) mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 (Nr. 7/2021) bis längstens 31. Dezember 2023 verlängert (Kommission 131 2021). Nähere Informationen zur Arbeit der Vertragskommission und deren Beschlüsse finden Sie unter https://www.berlin.de/sen/soziales/service/vertraege/sgb-ix/kommission-131/. 
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertag 2021-2025 eine zügige Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Beendigung von Übergangslösungen angekündigt. Ein konkreter Zeitplan ist dem Projekt nicht bekannt.
Literatur:
Kommission 131 (2021): Beschluss Nr. 7 / 2021. In: https://www.berlin.de/sen/soziales/_assets/vertraege/sgb-ix/kommission-131/beschluesse/2021/beschlu_07-2021_verlaengerung-beschlu_01_2020.pdf (08.02.2022).

Übergangsregelungen im Berliner LandesrahmenvertragMaterialien

Schriftliche Vereinbarung bei Fällen nach § 134 SGB IX

Die Vorschrift des § 134 SGB IX wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz um Fallkonstellationen "volljährige Behinderte in Jugendhilfeeinrichtungen" erweitert. Benötigt der Träger der Eingliederungshilfe in diesen Fällen als Voraussetzung für die Leistungserbringung eine Vereinbarung nach SGB IX mit dem Leistungserbringer?



Antwort:

Schriftliche Vereinbarung bei Fällen nach § 134 SGB IX

Bei den Vorschiften in § 134 SGB IX handelt es sich um Sonderregelungen für den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer. Diese regeln, dass in wenigen Ausnahmefällen keine Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen stattfindet. Für die Erbringung der entsprechenden Leistungen muss aber auch in diesen Ausnahmefällen eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer vorliegen (§ 125 SGB IX).

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