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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Leistungen zur Sozialen Teilhabe die über den Leistungskatalog der GKV hinaus gehen

Welche Leistungen kommen im Einzelfall als Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 76 SGB IX in Betracht, die über den Leistungskatalog der Krankenkasse hinaus gehen?



Antwort:

Leistungen zur Sozialen Teilhabe die über den Leistungskatalog der GKV hinaus gehen

Wir verstehen diese Frage so, dass es um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für eine gesetzlich krankenversicherte Person geht, verbunden mit der Frage, ob ein darüber hinaus gehender Bedarf durch Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 76 SGB IX gedeckt werden kann.


Rechtlicher Hintergrund zur Zuständigkeit der Reha-Träger

Zunächst müssen wir festhalten, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keinen Leistungskatalog bietet. Das SGB V enthält nur einen Rahmen für die von der GKV umfassten Leistungen: den Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Krankenbehandlung.
Gesetzliche Krankenkassen sind nach dem SGB IX Reha-Träger für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1 SGB IX). Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden nicht erbracht.
Welche Reha-Träger Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbringen, ist in § 6 SGB IX aufgeführt. Dazu zählen die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die Träger der Eingliederungshilfe.
Wenn geklärt ist, dass kein anderer Reha-Träger für die notwendigen Leistungen zur Sozialen Teilhabe zuständig ist, erbringt der Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 113 SGB IX die Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Die Träger der Eingliederungshilfe wiederum erbringen nach dem Nachrangprinzip auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109 SGB IX). Diese Leistungen entsprechen den Reha-Leistungen der GKV.


Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur Gesetzlichen Krankenversicherung
Wir gehen also davon aus, dass die gesetzlich krankenversicherte Person Leistungen der GKV erhält. Jedoch entstehen am Rande dieser Leistungen Lücken im Alltag der Person, die von den Sach- und Dienstleistungen nach dem SGB V nicht gedeckt werden.
Beispiel 1: Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und Integrationsbegleitung im Kindergarten
Ein an Diabetes erkranktes Kind benötigt Unterstützung bei Blutzuckermessungen und Injektionen (vgl. SchlHLSG Beschl. v. 25.10.2019 – Aktenzeichen L 9 SO 144/19). Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V dürfte jedenfalls dann vorrangig sein, wenn die erforderliche Diabeteskontrolle nicht unmittelbar nur mit den Besonderheiten des Kindergartenbesuchs (Stoffwechselschwankungen nur aufgrund der besonderen Anforderungen des Kindergartenalltags) verbunden ist. Sind Kontrollen und Hilfestellungen unabhängig vom Kindergartenbesuch medizinisch notwendig, fehlt es an der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Einrichtungsbesuch und Assistenzleistungen zur Diabetesregulierung dürften überwiegend der Überwachung und Sicherung des Behandlungserfolgs dienen.
Beispiel 2: Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und in einer Einrichtung nach § 43a SGB XI
Ein Bewohner in einer Einrichtung nach § 43a SGB XI hat bei besonders hohem Pflegebedarf neben dem Anspruch gegen die Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe einen ergänzenden, d.h. zusätzlichen Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Hier definiert der Gesetzgeber den besonders hohen Bedarf durch das Erfordernis einer ständigen Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft, § 37 Abs. 2 Satz 8 SGB V. Anders als in Satz 3 formuliert das Gesetz in Satz 8 nicht „ausnahmsweise“. Es folgt insofern der Rechtsprechung des BSG zum Anspruch in Einrichtungen nach § 43a SGB XI und erweitert den Anspruch auf Behandlungssicherungspflege auf schwerstbehinderte Menschen, die in einer Einrichtung leben, die schon Behandlungspflege zu leisten hat. (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 37 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 71)
Leistungen der Soziale Teilhabe nach § 76 SGB IX sind subsidiär zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
Ein direkter Vergleich der Leistungen der GKV nach dem SGB V mit den Leistungen des § 76 SGB IX ist aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der Leistungen nicht möglich.
Überschneidungen kann es entsprechend der genannten Beispiele geben bei Assistenzleistungen des Eingliederungshilfeträgers nach §§ 76, 113 SGB IX und Leistungen der Behandlungssicherungspflege nach § 37 Absatz 2 SGB V.

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Eingliederungshilfe als Ermessensleistung

Können auch LeistungsempfängerInnen des SGB XI in vollstationären Einrichtungen Leistungen zur sozialen Teilhabe nach SGB IX erhalten? Nach § 99 Abs. 3 SGB IX können diese Leistungen doch auch Menschen ohne Behinderung, dafür aber mit "anderen schweren Beeinträchtigungen" zuerkannt werden. Könnte das auf altersbedingte Gebrechlichkeit zutreffen?



Antwort:

Eingliederungshilfe als Ermessensleistung

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind in § 113 SGB IX geregelt, die Inhalte sind in Absatz 2 exemplarisch, also nicht abschließend aufgezählt. In Absatz 3 ist geregelt, dass die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 sich nach den §§ 77 bis 84 SGB IX bestimmen, soweit sich aus Teil 2 (Eingliederungshilferecht) nichts Abweichendes ergibt.
Für die in § 78 Abs. 2 SGB IX geregelten Assistenzleistungen gilt, dass die Leistungsberechtigten über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Begleitung der Leistungsberechtigten entscheiden. Daher können auch in besonderen Wohnformen Leistungen der Sozialen Teilhabe erbracht werden.
Beim leistungsberechtigten Personenkreis ist zwischen Personen, die eine wesentliche Behinderung haben oder von einer solchen bedroht sind (§ 99 Abs. 1 SGB IX) und Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, zu unterscheiden (§ 99 Abs. 3 SGB IX). Erstere besitzen einen Anspruch auf die Eingliederungshilfeleistung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, letztere besitzen nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung des Eingliederungshilfeträgers.
Ermessensleistungen kommen vor allem bei Menschen in Betracht, deren Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft nicht wesentlich beeinträchtigt ist oder deren Behinderung nicht länger als sechs Monate andauern wird. Das Ermessen ist auf Null reduziert, wenn die Ablehnung der Leistung zu einer Ungleichbehandlung führen würde. (NPGWJ/Winkler, 14. Aufl. 2020, SGB IX § 99 Rn. 9)
In verfassungskonformer Anwendung des § 99 Abs. 3 SGB IX kann eine Ermessensreduzierung auf Null dann eintreten, wenn etwa in vergleichbaren Fällen in anderen Sozialleistungssystemen, wie der Krankenversicherung und dem SGB II, Rehabilitationsleistungen erbracht würden, sofern die versicherungsrechtlichen oder sonstigen besonderen leistungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Gesetzbücher erfüllt wären. (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 99 SGB IX (Stand: 04.11.2021), Rn. 43)
Bei einer Ermessensreduzierung kann das Ermessen der Verwaltung im Einzelfall derart eingeschränkt sein, dass nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. In diesem Fall spricht man von einer Ermessensreduktion auf Null.

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Welche Kriterien muss eine Leistung zur sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe erfüllen?

Gibt es feste und objektive Kriterien, die ein Angebot erfüllen muss, um als Leistung zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe in Frage zu kommen?



Antwort:

Kein verbindlicher Kriterienkatalog

Es gibt keinen feststehenden und verbindlichen Kriterienkatalog für Angebote zu Leistungen der Sozialen Teilhabe. Die Leistungen der Sozialen Teilhabe sind im BTHG konkret beschrieben (siehe §§ 113 ff. u. § 76 bis § 84 SGB IX) und müssen sich am jeweils relevanten individuellen Bedarf messen. Der Katalog der Leistungen ist nicht abschließend, so dass auch Raum bleibt für andere oder weitere Bedarfe. In der Praxis wird zwischen Leistungsträger, Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer zu klären sein, was angemessen und verhältnismäßig und fachlich realisierbar ist. Dafür müssen in den Bundesländern die Landesrahmenverträge die Voraussetzungen und Orientierungen schaffen.

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