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BTHG-Kompass 3.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.6

§ 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zu § 77 Abs. 2 SGB IX

Der durch das Änderungsgesetz BTHG geschaffene § 113 Abs. 5 SGB IX für die besonderen Wohnformen gilt für Leistungsberechtigte, die gleichzeitig existenzsichernde Leistungen und Eingliederungshilfeleistungen beziehen. Er gilt nicht für Leistungsberechtigte, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen. Diese können daher die oberhalb der 125% liegenden Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nicht über die Fachleistung Eingliederungshilfe erhalten. 

Dagegen gilt § 77 Abs. 2 SGB IX für Leistungsberechtigte, die in einer eigenen Wohnung nach § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII leben und existenzsichernde Leistungen beziehen, sowie für Leistungsberechtigte, die aufgrund ihres Einkommens/Vermögens keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben. 

Damit führt § 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zum § 77 Abs. 2 SGB IX zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen.



Antwort:

§ 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zu § 77 Abs. 2 SGB IX

§ 113 Abs. 5 SGB IX regelt die Aufwendungen für Unterkunft in besonderen Wohnformen und bezieht sich deshalb auf § 42a Abs. 2 S.1 Nr. 2 Abs. 5 SGB XII.

Nach § 42a Abs. 5 SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in besonderen Wohnformen bis zur dort geregelten Angemessenheitsgrenze, unter den in § 42a Abs. 5 S. 6 SGB XII genannten Voraussetzungen auch um bis zu 25 Prozent höherer Aufwendungen, als Bedarf im Rahmen der Grundsicherung anerkannt.

§ 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII bestimmt, dass Aufwendungen für die Unterkunft in besonderen Wohnformen, die über den 125 Prozent der Angemessenheitsgrenze liegen, von den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX umfasst werden. 

§ 113 Abs. 5 SGB IX enthält die mit § 42a Abs. 6 S.2 SGB XII korrespondierende Anspruchsgrundlage.

In § 77 Abs. 2 SGB IX ist die Übernahme zusätzlicher Wohnkosten bei Assistenz im Rahmen einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung als Fachleistung geregelt. Dieser zusätzliche Wohnbedarf für eine Assistenzkraft wird in § 42a SGB XII nicht berücksichtigt,

Eine Kostenübernahme nach § 77 Abs. 2 SGB IX ist aber nur „wegen“ des Umfangs von Leistungen für Wohnraum möglich; es muss mithin ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den zu gewährenden Assistenzleistungen und dem Wohnraumbedarf bestehen. Zudem muss aus dem Umfang ein „gesteigerter“ Wohnraumbedarf entstehen. Dies sind beispielsweise die Kosten für gesteigerten Wohnraumbedarf für eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz. „Gesteigerter“ Wohnraumbedarf besteht also, wenn die Assistenzkraft in der Wohnung der leistungsberechtigten Person wohnen muss. 

Weitere behinderungsbedingte Mehrbedarfe werden ggf. nach § 42a Abs. 6 SGB XII übernommen (Neuman et al. 2020, Rn. 11).

Downloads und Links

Existenzsichernde Leistungen außerhalb der KdU

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um Höhe und Zusammensetzung des Regelsatzes, zu Mehrbedarfen und zur Höhe des „verbleibenen Teils des Regelsatzes“ für Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben.

Beendigung der Rentenüberleitung und Regelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

Die Rentenüberleitung für in bislang stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe lebenden leistungsberechtigten Personen endet zum 31. Dezember 2019. Die vorschüssige Rentenzahlung für Januar 2020 wird somit Ende Dezember noch an den SGB XII-Träger überwiesen. Die erste Rentenzahlung an den Leistungsberechtigten erfolgt hingegen erst Ende Januar 2020. Wie wird die damit entstehende Zahlungslücke für Januar 2020 vermieden? Gibt es hierzu bereits Lösungen?



Antwort:

Von der Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen sind auch die Zahlungen von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen. Diese werden ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr an den SGB XII-Träger im Rahmen einer Rentenüberleitung gezahlt, sondern ebenfalls auf das Bankkonto der Leistungsberechtigten überwiesen. In diesem Zusammenhang würde sich eine Zahlungslücke ergeben, da die erste Rentenzahlung auf das Bankkonto des Leistungsberechtigten Ende Januar 2020 erfolgt und somit zur Bedarfsdeckung während des Monats Januar nicht zur Verfügung steht.

Zur Vermeidung dieser Zahlungslücke wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ eine Übergangsregelung erlassen (§ 140 SGB XII Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke), nach der in dem Monat im ersten Quartal 2020, in dem die Rente erstmals auf dem Bankkonto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben wird, diese Rentenzahlung nicht auf den sich nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ergebenden Lebensunterhaltsbedarf angerechnet wird. Hierdurch steht den Leistungsberechtigten zu Beginn eines Monats im ersten Quartal 2020 (sog. Umstellungsmonat) der volle, für die Sicherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung.

In diese Regelung werden auch Menschen mit Behinderungen einbezogen, die wegen Alters nach dem Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind. Zudem bezieht sich die Nichtanrechnung nicht nur für Renten, sondern auch für alle vergleichbaren, laufend zum Monatsende gezahlten und anrechenbaren Einkommen, die zuvor auf den Träger der Sozialhilfe zur Mitfinanzierung der in der stationären Einrichtung erbrachten Leistung übergeleitet worden sind (z.B. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung).

Beendigung der Rentenüberleitung und Regelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
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